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Beschluss

6 L 715/19.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:0704.6L715.19A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Der am 25. Juni 2019 sinngemäß gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO i.V.m § 36 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 AsylG, die aufschiebende Wirkung der – unter dem Aktenzeichen 6 K 2032/19.A gleichzeitig anhängig gemachten – Klage gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2019 anzuordnen, ist unbegründet. Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG bzw. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rdn. 98. An der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen keine derartigen Zweifel. Das Bundesamt hat der Antragstellerin die Abschiebung, vorrangig nach Georgien, unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche rechtmäßig gemäß §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 AsylG angedroht. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die dem Ausländer zu setzende Frist zur (freiwilligen) Ausreise beträgt nach § 36 Abs. 1 AsylG bei offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrages eine Woche. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Antragstellerin, die keinen Aufenthaltstitel besitzt, vor. Dabei kann es das Gericht dahinstehen lassen, ob das Bundesamt den Asylantrag (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) der Antragstellerin zu Recht gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a AsylG als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. Zwar dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Eine von den Eltern der Antragstellerin gegen den sie betreffenden ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhobene Klage hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 18. Januar 2019 (Az.: 6 K 1653/17.A) rechtskräftig abgewiesen. Der Asylantrag der am 22. Dezember 2018 geborenen Antragstellerin, für die keine eigenen Asylgründe geltend gemacht werden, vgl. dazu VG Ansbach, Beschluss vom 28. Juni 2018 - AN 3 S 18.30783 -, juris, Rdn. 29, galt indes erst mit Eingang des Schreibens der Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh vom 7. Mai 2019 als am 10. Mai 2019 gestellt (vgl. § 14a Abs. 2 AsylG). Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG mit der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 in Einklang steht. Nach Art. 32 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten im Falle von unbegründeten Anträgen, bei denen einer der in Artikel 31 Absatz 8 aufgeführten Umstände gegeben ist, einen Antrag als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Dabei dürfte die in Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU erfolgte Aufzählung abschließend sein, weil Art. 5 Richtlinie 2013/32/EU bei Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes lediglich die Einführung und die Beibehaltung günstigerer Bestimmungen vorsieht. Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU enthält in seiner enumerativen Aufzählung indes keine rechtliche Grundlage, auf die sich eine nationale Vorschrift wie § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG stützen ließe. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. März 2017 - 9 L 90.17 A -, juris, Rdn. 6; Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 30 AsylG, Rdn. 38; mit anderweitigen europarechtlichen Bedenken VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 7 L 1211/16.A -, juris, Rdn. 43 ff. Darauf kommt es hier aber nicht entscheidungserheblich an. Denn die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend und damit nicht ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Das Gericht gelangt auf Grund des ihm bekannten Sachverhalts zu der Überzeugung, dass der Asylantrag der Antragstellerin in der Sache nach § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet ist, das Bundesamt den Asylantrag also jedenfalls nach dieser Vorschrift als offensichtlich unbegründet hätte ablehnen können. Vgl. zum Auswechseln der Ermächtigungsgrundlage BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 - 1 C 2.15 -, juris, Rdn. 14; VG Berlin, Beschluss vom 15. März 2017 - 9 L 90.17 A -, juris, Rdn. 6; VG München, Beschlüsse vom 25. Januar 2017 - M 21 S 16.31376 -, juris, Rdn. 22, und vom 9. November 2012 - M 24 S 12.30733 -, juris, Rdn. 24 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 29. November 1999 - W 7 S 99.31376 -, juris, Rdn. 10. Denn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 4 AsylG, § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG) sind bereits nach allgemeinen Maßstäben offensichtlich nicht erfüllt. An der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen hierzu kann vernünftigerweise auch kein Zweifel bestehen und die Ablehnung der Anträge insoweit drängt sich nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung geradezu auf. Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361/83, 449/83 -, juris, Rdn. 50, und Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, juris, Rdn. 17, jeweils m. w. N. Zur näheren Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die entsprechenden, zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem streitigen Bescheid vom 14. Juni 2019 (dort ab S. 2 zu Ziff. 1. bis 3.), denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Eigene, individuelle Verfolgungsgründe werden für die Antragstellerin von ihren vertretungsberechtigten Eltern nicht geltend gemacht. Sie haben vielmehr angegeben, dass die von ihnen vorgebrachten Gründe auch für die Antragstellerin Geltung beanspruchen sollen. Eine von den Eltern gegen die sie betreffende ablehnende Entscheidung des Bundesamtes erhobene Klage hat das erkennende Gericht indes mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Januar 2019 (Az.: 6 K 1653/17.A) abgewiesen. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) die Voraussetzungen des § 26 AsylG vorliegen würden. Weder ist ein Elternteil der Antragstellerin unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt noch ist einem von ihnen unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiärer Schutz gewährt worden (vgl. § 26 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG). Nichts anderes ergibt sich aus der in der Rechtsprechung – auch des erkennenden Gerichts – vertretenen Auffassung, die Ablehnung eines Asylantrags eines minderjährigen Asylantragstellers als offensichtlich unbegründet komme nur dann in Betracht, wenn auch ein Anspruch auf Familienasyl und internationalen Schutz für Familienangehörige offensichtlich ausscheidet. Insofern soll, soweit ein minderjähriger Asylantragsteller – wie hier – sein Verfolgungsschicksal von dem seiner Eltern ableitet, eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet erst – aber auch immer dann – möglich sein, wenn der Asylantrag der stammberechtigten Eltern vom Bundesamt überprüft und ebenfalls qualifiziert als offensichtlich unbegründet oder zwar einfach, aber bestandskräftig abgelehnt worden ist, die Stammberechtigten, mit anderen Worten, vollziehbar ausreisepflichtig sind. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 21. September 2018 - 6 L 1096/18.A -, n.v.; VG München, Beschlüsse vom 25. August 2016 - M 16 S 16.31850 - und - M 16 S 16.31654 -, juris, jew. Rdn. 14; VG Würzburg, Beschluss vom 20. Februar 2015 - W 6 S 15.30048 -, juris, Rdn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 33 L 57.15 A -, juris, Rdn. 8; VG Köln, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 25 L 1487/13.A -, juris, Rdn. 5; VG Ansbach, Beschluss vom 3. August 2007 - AN 9 S 07.30546 -, juris, Rdn. 16. Das ist hier aber – wie bereits aufgezeigt – mit der die Eltern der Antragstellerin betreffenden rechtskräftigen Entscheidung des erkennenden Gerichts der Fall. Schließlich ist auch die Feststellung des Bundesamtes (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG), dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, (offensichtlich) rechtmäßig. Insoweit nimmt das Gericht erneut Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid vom 14. Juni 2019 (dort ab S. 4 zu Ziff. 4.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.