Urteil
8 K 187/19.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2019:0701.8K187.19A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2018 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2018 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 08.06.1983 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 25.04.2018 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30.05.2018 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge („Bundesamt“) erfolgte am 07.07.2018. In dieser gab die Klägerin an, dass sie sich in der Türkei nicht sicher gefühlt habe. Sie habe Probleme mit ihrem Lebensgefährten gehabt, ihre Kollegen hätten nicht mehr auf ihre Anrufe geantwortet und sie habe keine Arbeit mehr gefunden. Im Jahr 2009 habe sie ein Praktikum bei der Cum Huriyet gemacht, diese hätten sie dort aber nicht angemeldet. Sie hätte eines Tages auf dem Weg nach Hause einen Unfall gehabt und sei von einem Auto angefahren worden. Auch vor diesem Unfall hätte sie bereits einen Autounfall gehabt, bei dem sie eine Gehirnverletzung davon getragen habe. Deswegen habe sie Sprachstörungen und Probleme beim Schreiben. Sie sollte eigentlich Medikamente nehmen, würde diese aber nicht nehmen, weil sie den Eindruck habe, dass die Medikamente nicht wirken würden. Sie fühle sich psychisch belastet und verfolgt aufgrund der ganzen Ereignisse in der Türkei. Sie hoffe in Deutschland von einem Psychologen angehört zu werden. All die Ereignisse in der Türkei seien im Verlauf der Jahre passiert, bei ihr sei eingebrochen worden und sie sei vergewaltigt worden. Für ihre Ausreise in 2018 gab sie an, dass es keine handfeste Bedrohung gegeben habe, sie aber meine, aufgrund ihrer Arbeit für die Zeitung Mavi als Anhängerin der Gülen Bewegung gefährdet zu sein. Von sich selbst gab sie an niemals zur Gülen Bewegung gehört zu haben und auch die religiöse Überzeugung der Bewegung nicht zu teilen. Vor ihrer Ausreise habe sie mit ihren Eltern zusammen in der elterlichen Wohnung in Istanbul gelebt und habe in der Firma ihres Vaters gearbeitet. Sie legte mehrere medizinische Dokumente aus der Türkei vor. Darunter auch ein Schreiben des Psychologen Dr. T. P. , der bestätigt, dass die Klägerin die Behandlung in der Türkei auf eigenen Wunsch abgebrochen hat, mit der Begründung, dass sie nach Deutschland gehen wolle um dort eine bessere Behandlung zu erhalten. Mit Bescheid vom 27.11.2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Auch den Antrag auf subsidiären Schutz lehnte es ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Daneben drohte es der Klägerin die Abschiebung in die Türkei an. Es stufte den Vortrag als unglaubhaft ein. Die Darstellung hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse sei vage, detailarm und pauschal. Die Darstellung, sie sei als Gülen-Anhängerin wahrgenommen worden, habe die Klägerin nicht strukturiert wiedergeben können. Aufgrund des geistigen Zustands habe das Bundesamt prüfen lassen, ob die Klägerin überhaupt verfahrensfähig sei. Nach ärztlicher Untersuchung habe die Aufnahmeeinrichtung mitgeteilt, dass eine Betreuung der Klägerin nicht notwendig sei. Die Klägerin habe den Eindruck erweckt, dass sie seit dem Unfall im Jahr 2009 einer journalistischen Tätigkeit nicht mehr habe nachgehen können. Nachdem die erste Zustellung fehlgeschlagen war, hat die Beklagte den Bescheid öffentlich zugestellt. Hiergegen hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren am 17.01.2019 Klage erhoben und einen Eilantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, die öffentliche Zustellung des Bescheids im Dezember 2018 sei unwirksam. Aufgrund ihrer journalistischen Tätigkeit und Äußerungen in sozialen Medien sei sie in das Visier der Sicherheitsbehörden in der Türkei geraten. Sie habe in der Anhörung nicht strukturiert berichten können, die Anhörerin habe sie ständig unterbrochen und darauf hingewiesen, nur fluchtursächliches vorzutragen. Die Klägerin habe nach dem Studium für die Cumhuriyet gearbeitet. Nach dem Unfall 2009 habe sie für die TRT Türk gearbeitet, im Jahr 2015 sei sie zur Zeitschrift Yedirenk gewechselt. Nach dem Putschversuch habe die Arbeit eingestellt werden müssen. Zuletzt habe die Klägerin für das Magazin Mavi gearbeitet. Dort habe sie Interviews mit regierungskritischen Künstlern geführt. In dem sozialen Netzwerk „Facebook“ habe die Klägerin zwischen den Jahren 2014 und 2019 mehrere regierungskritische Berichte geteilt und kommentiert. Vor diesem Hintergrund drohe ihr Strafverfolgung in der Türkei. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 25.02.2019 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 26.02.2019 hat die Kammer dem Eilantrag stattgegeben und mit Beschluss vom 07.03.2019 das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin abgelehnt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 27.11.2018 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass sie subsidiär schutzberechtigt im Sinne des § 4 AsylG ist, sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Ferner wird Bezug genommen auf die der Kammer vorliegenden Erkenntnisse hinsichtlich des Herkunftslandes. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Bundesamtes nicht verfristet. Denn die öffentliche Zustellung des Bescheids vom 27.11.2018 war unwirksam. Das Bundesamt ging nach Aktenlage nach einmaligem Fehlschlag der Zustellung davon aus, dass der Aufenthaltsort der Klägerin gem. § 10 Abs. 1 LGZ NRW unbekannt ist, obwohl die Klägerin ihr diesen zuvor mitgeteilt und auch die Ausländerbehörde diese Anschrift nach der fehlgeschlagenen Zustellung bestätigt hat. Ein einmaliger Fehlschlag der Zustellung an eine Adresse, die der Adressat angegeben hat und unter der er gemeldet ist, berechtigt im Allgemeinen jedoch noch nicht zur öffentlichen Zustellung, vgl. BFH, Beschluss vom 13. März 2003 – VII B 196/02 –, juris. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. November 2018 ist in seinen Nrn. 1 und 5 bis 6 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG). Die Klägerin ist Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Sie befindet sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes. Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG ist nach Maßgabe der §§ 3 a bis 3 e AsylG im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach § 3 a AsylG gelten als Verfolgung solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der zuvor beschriebenen Weise betroffen ist. Gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen nach § 3 b AsylG und den Verfolgungshandlungen nach Abs. 1 bestehen. Vgl. zu den Vorgängerregelungen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris. Nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, jedoch ein ernsthafter Hinweis darauf, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Nach dieser Vorschrift kann eine Vorverfolgung deshalb auch nicht mehr wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308 und 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55; Beschluss vom 30. Juni 2009 - 10 B 45.08 -, juris. Die Regelung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis damit durch eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Die Vermutung kann aber dadurch widerlegt werden, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bestünde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. August 2010 - 3 A 1170/09.A -, a.a.O. S. 13 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, juris. Aus den in Art. 4 der Richtlinie geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine flüchtlingsbegründende Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten der Flüchtlinge kann aber schon allein der eigene Tatsachenvortrag zur Anerkennung bzw. Feststellung des begehrten Anspruchs führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von der Wahrheit des geschilderten Verfolgungsschicksals überzeugt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 113. Zwar geht das Gericht ebenso wie das Bundesamt davon aus, dass die Klägerin nicht vorverfolgt aus der Türkei ausgereist ist. Denn die Klägerin konnte die Türkei problemlos mit ihrem eigenen Reisepass auf dem Luftweg verlassen. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 20.07.2017 zur Lage in der Türkei seit dem Putschversuch ausgeführt: „Nach dem Putschversuch vom 15./16.07.2016 hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei erheblich verschlechtert. Die Regierung verhängte am 20.07.2016 zunächst für drei Monate den Notstand. In der Folgezeit wurde der Ausnahmezustand kurz vor Ablauf immer wieder verlängert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 2) und ist nach der letzten Verlängerung voraussichtlich bis zum 19.10.2017 in Kraft. Mithilfe dieses Ausnahmezustands hat die Regierung sog. „Säuberungsmaßnahmen“ gegen Individuen und Institutionen eingeleitet, die sie der Gülen-Bewegung zurechnet oder denen eine Nähe zur PKK oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen wird. Seit dem Putschversuch wurden mehr als 150.000 Staatsdiener entlassen oder suspendiert. Begründet wurden die Entlassungen meist mit angeblichen Verbindungen zu einer terroristischen Organisation - vor allem zur Gülen-Bewegung - oder mit einer vermeintlichen Bedrohung der nationalen Sicherheit (Badische Neueste Nachrichten, Sommer in der Nacht, 01.07.2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 8, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 4). Betroffen sind nicht nur Akademiker und Polizisten, sondern beispielsweise auch Reinigungsfachleute und ungelernte Arbeiter (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 5). Die Möglichkeiten, eine Entlassung anzufechten, haben sich immer wieder verändert und sind beschwerlich. Weil gerichtliche Verfahren langsam abgewickelt werden und Rechtsanwälte unwillig sind, Personen mit Terrorismusanklagen zu vertreten, haben nur wenige Betroffene Vertrauen in die Beschwerdemöglichkeiten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 9 f.; vgl. Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 5). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind akut bedroht. Per Notstandsdekret wurden rund 170 überwiegend Gülen-nahe und kurdische Print- und Bildmedien geschlossen; ca. 3.000 Journalisten haben durch Schließungen ihre Anstellung verloren und haben - gebrandmarkt als Gülenisten oder PKK-Sympathisanten - keine Aussicht darauf, eine neue zu finden. Als Grundlage für das strafrechtliche Vorgehen gegen diese Personen wurde häufig der Terrorismustatbestand beziehungsweise der Vorwurf der Propaganda für terroristische Organisationen angeführt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 15; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 6; vgl. Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 15). Mehr als 140 Medienschaffende sollen wegen angeblicher Verbindungen zur PKK oder der Gülen-Bewegung verhaftet worden sein (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 9). Die Notstandsdekrete und Gesetzgebungstätigkeit der Regierung im Nachgang zum Putschversuch haben dazu geführt, dass die Unabhängigkeit der Justiz eingeschränkt wurde. Die türkische Justiz soll in starkem Maße von der politischen Exekutive beeinflusst werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 2). Richter und Staatsanwälte, die sich nicht an die Anweisungen der Regierung hielten, würden sofort versetzt oder entlassen (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 13). Nach Angaben türkischer NGOs wurden seit dem gescheiterten Putschversuch bis zum 30.02.2017 insgesamt über 3.600, respektive rund 24 % aller Richter und Staatsanwälte entlassen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 5). Diese Massenentlassungen hätten zu Kapazitätsengpässen geführt, was die Aussicht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren einschränke (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 15). Die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren wurden geschwächt. Am 27.07.2016 wurde das Dekret 668 erlassen. Dieses sieht weitreichende Abweichungen von den regulären Verfahrensgarantien für Verfahren gegen Personen vor, gegen die im Zuge der Verfahren auf Grund der Notstandsdekrete ermittelt wird. So wurde für diese Personengruppe u.a. die maximale Dauer des Polizeigewahrsams auf 14 Tage erhöht. Die Kommunikation zwischen Mandanten und Verteidigern kann audio-visuell überwacht werden. In zahlreichen Fällen im Zusammenhang mit Terrorismusvorwürfen wurde berichtet, dass der überwachte Kontakt mit dem Verteidiger auf bis zu eine Stunde pro Woche reduziert worden und bei jedem Gespräch ein Beamter anwesend sei. Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass – anders als bei Fällen von allgemeiner Kriminalität – bei Verfahren mit politischen Tatvorwürfen beziehungsweise Terrorismusbezug unabhängige Verfahren kaum beziehungsweise zumindest nicht durchgängig gewährleistet seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 6; Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 16; Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 16). Seit dem Putschversuch sollen deutlich mehr als 100.000 Personen durch die Polizei festgenommen und mehr als 50.000 Personen in Untersuchungshaft gesetzt worden sein. Die Festnahmen werden als zum Teil willkürlich beschrieben. Aufgrund der Willkür bestehe zur Zeit für fast jede Person ein reales Risiko, verhaftet zu werden. Verhafteten werde oft vorgeworfen, dass sie Mitglieder einer Terrororganisation seien. Aktuell fänden Verfolgungsmaßnahmen gegen eine breite Zielgruppe statt, die nicht direkt mit dem Putschversuch in Zusammenhang stünde (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 11 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 12; Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2). Eine frühere Mitgliedschaft oder Aktivität in der PKK oder einer ähnlichen Gruppierung erhöhe das Risiko einer erneuten Verhaftung. Dies betreffe sowohl Personen, die aktuell politisch aktiv seien, als auch solche, die keinerlei politische Aktivitäten mehr ausübten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 13). Eine kleine Facebook Notiz oder eine Twitter-Meldung könnten ausreichen, um jemanden für mehrere Jahre in Haft zu schicken (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 13; Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 5; ähnlich auch - für die Entscheidung der Kammer aber nicht mehr relevant - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, 07.07.2017, S. 2 u. 10). Gleiches gelte, wenn man sein Girokonto bei der falschen Bank habe (Badische Neueste Nachrichten, Sommer in der Nacht, 01.07.2017). Die Haftbedingungen seien aufgrund der Überbelegung der Haftanstalten schwierig. Das Auswärtige Amt und die Schweizerische Flüchtlingshilfe zitieren einen Bericht des UN-Komitees gegen Folter, wonach es erheblich an Gefängnis- und medizinischem Personal fehle. Berichte über mangelnden Zugang zur medizinischen Versorgung von kranken Häftlingen seien besorgniserregend (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 7; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 24). Es gebe nur elf Ärzte für die landesweit 372 Gefängnisse. Ein Arzt decke die Gesundheitsversorgung für rund 17.000 Inhaftierte ab. Diese hätten kaum Zugang zu Trinkwasser, genügend geheizten Wohnräumen, Frischluft und Licht. Seit der Auflösung der nationalen Menschenrechtsinstitution im April 2016 und wegen der Funktionsuntüchtigkeit der Nachfolgeorganisation gebe es keine unabhängige Kontrollinstanz für die Zustände in den Hafteinrichtungen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 6 f.). Trotz gesetzgeberischer Maßnahmen im Rahmen einer „Null-Toleranz-Politik“ ist es der Türkei nie gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden (so bereits Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 29.09.2015, S. 22). Seit dem Putschversuch vom 15./16.07.2016 kommt es wieder vermehrt zu Folter- und Misshandlungsvorwürfen gegen Strafverfolgungsbehörden. Eine unabhängige Überprüfung der Foltervorwürfe ist nur schwer möglich. Laut dem Auswärtigen Amt könne es als gesichert gelten, dass es in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem Putschversuch zu Misshandlungen von sich in Gewahrsam befindlichen Personen gekommen sei und dass derlei Handlungen auch im Rahmen des Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen die PKK im Südosten des Landes vorkämen. Ob es über diese Fälle hinaus wieder vermehrt zu Misshandlungen im Polizeigewahrsam komme, könne nicht abschließend beurteilt werden. Menschenrechtsverbänden zufolge gebe es Hinweise aufgrund der Art von Verletzungen, dass die Anwendung von Gewalt und Misshandlungen nicht mehr in Polizeistationen, sondern an anderen Orten, u. a. im Freien stattfänden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 17). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist darauf hin, dass der UNO-Sonderberichterstatter zu Folter zahlreiche Berichte von Folter und Misshandlungen erhalten habe. Die Betroffenen hätten unter anderem geschildert, dass sie im Herbst 2016 in massiver Weise verprügelt, an den Sexualorganen gefoltert und mit Knüppeln vergewaltigt worden seien. Die Personen seien unter Folter gezwungen worden, Geständnisse zu unterschreiben oder weitere Verdächtige auf Fotografien zu identifizieren. Es gebe zahlreiche Hinweise auf Folter in Haft (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 7 u. 13; ebenso - für die Entscheidung der Kammer aber nicht mehr relevant - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, 07.07.2017, S. 12). Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen Verfahren erwarten und es bestehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 13). Laut Amnesty International sind Folterungen an der Tagesordnung (Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe und Amnesty International zitieren Berichte über außergesetzliche Tötungen durch Sicherheitskräfte (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 11; Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2). Auf Polizeistationen herrsche aufgrund der verbreiteten Folter nur noch ein „Klima der Angst“ (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 17). Regierungsmitglieder haben ihre bejahende Haltung zu Misshandlungen und Folter in der Haft öffentlich gemacht. Der türkische Wirtschaftsminister erklärte zwei Wochen nach dem Putsch über den Umgang mit den mutmaßlichen Terroristen der sog. Fethullahistischen Terrororganisation (FETÖ) beziehungsweise der PKK: „Sie werden wie die Kanalratten krepieren in ihren 1,5-2 m² Zellen. Sie werden in diesen Löchern eine solche Strafe erleiden, dass sie betteln werden, um getötet zu werden. Sie werden dort niemals eine menschliche Stimme hören, einen Menschen sehen“ (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 20 m.w.N.). Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses für Haftangelegenheiten, Mehmet Metiner, erklärte, man werde Foltervorwürfe nicht untersuchen, wenn die mutmaßlichen Opfer Anhänger des islamistischen Predigers Gülen seien (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 20 f.). Am 22.07.2016 hat die Türkei dem Europarat mitgeteilt, aufgrund des Ausnahmezustandes die EMRK teilweise auszusetzen (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 17). Mit Artikel 9 des Regierungserlasses Nr. 667 vom 22.07.2016 wurde die Straffreiheit für Beamte verfügt, die ihre Aufgaben im Rahmen der Notstandsverordnungen ausführen (Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2; Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 16). Die Anwendung von Folter und Misshandlungen in der Haft sowie außergesetzliche Tötungen sollen, so die Kritik, hierdurch gefördert worden sein (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 2, 12 u. 14; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 2 f.). Dazu komme, dass Untersuchungen mutmaßlicher außergesetzlicher Tötungen behindert würden oder im Sande verliefen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Aktuelle Situation, 19.05.2017, S. 11). Türkische diplomatische Vertretungen leiten Informationen über sich im Ausland befindende regierungskritische türkische Staatsangehörige an die türkischen Behörden weiter (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 16). Die Regierung ruft daneben öffentlich zur Denunziation auf - sowohl im In- als auch im Ausland. Die Zeitung „Sabah“ veröffentlichte Ende September 2016 auch in ihrer Deutschlandausgabe Telefonnummern, unter denen Regierungsgegner gemeldet werden können (Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 1). Von mehreren Seiten wird berichtet, dass türkische Sicherheitskräfte bei Verwandten von Personen vorstellig werden, die im Ausland politisch aktiv waren (Amnesty International, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 09.03.2017, S. 2). Personen können ohne weitere Beweise aufgrund bloßer Anschuldigungen und Denunziationen durch dritte Personen in den Fokus der Behörden geraten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 5). Die türkische Regierung bemüht sich im Ausland um die Auslieferung vermeintlicher Terroristen. In einem Interview der ARD erklärte der türkische Staatspräsident Erdogan am 26.07.2016, man kämpfe seit 30, seit 35 Jahren gegen den Terror in der Heimat, die meisten Terroristen würden von Deutschland massiv unterstützt, in diesem Zusammenhang habe er der deutschen Bundeskanzlerin 4.000 Akten überreicht, die Terroristen lebten in Deutschland, in Frankreich, in Belgien und obwohl die türkischen Nachrichtendienste sie ständig beobachteten, würden sie nicht an die Türkei ausgeliefert, die PKK genieße in Deutschland alle Freiheiten, deren Mitglieder könnten dort schalten und walten, wie sie wollten (Taylan, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 13.01.2017, S. 28; ähnliche Äußerungen machte der türkische Außenminister gegenüber dem deutschen Außenminister am 14.11.2016, s. die Nachweise hierzu bei VG Berlin, Urteil vom 24.11.2016 - 36 K 50.15 A -, juris Rn. 27). Die Einreisekontrollen wurden nach dem Putschversuch für alle Einreisenden verschärft. Die Einreisebehörden verfügen über Listen mit Namen von gesuchten Personen, welche angeblich Verbindungen zur Gülen-Bewegung, zur PKK oder zu einer aus Sicht der Behörden terroristischen Organisation haben. Personen, gegen die ein Strafverfahren läuft oder die polizeilich gesucht werden, werden bei der Einreise sicher verhaftet. Personen, welche für die PKK, die Gülen-Bewegung oder andere verdächtige Organisationen aktiv sind beziehungsweise waren, sind gefährdet. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat rechnen. Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 19.02.2017, S. 21 u. 29 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17.02.2017, S. 2 f.; ebenso - für die Entscheidung der Kammer aber nicht mehr relevant - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, 07.07.2017, S. 1).“ Dieser Einschätzung der Lage schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Unter Zugrundelegung dieser politischen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgungshandlungen aus politischen Gründen zu befürchten hat. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau mehrerer Einzelaspekte. Zunächst war die Klägerin in der Türkei bei mehreren Zeitschriften als Journalistin tätig. Hervorzuheben ist hierbei die Tätigkeit bei Yedirenk. Der Vorsitzende des Stiftungsrates von Yedirenk, Ali Tokul, wurde wegen Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung inhaftiert, weitere Journalisten wurden ebenfalls unter dem Vorwurf der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung festgenommen. Darüber hinaus hat die Klägerin selbst Interviews mit regierungskritischen Künstlern, beispielsweise Ali Zülfikar, geführt. Ferner hat sie zwischen 2014 und 2019 zahlreiche regierungskritische, teils beleidigende und verächtlich machende Kommentare und Videos auf der Socialmediaplattform „Facebook“ veröffentlicht, geteilt und „geliked“. Es ist nicht auszuschließen, dass die türkische Regierung dies als erhebliche Kritik ihrer selbst ansieht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass derartige Äußerungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien zur Feststellung der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung herangezogen werden, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Mai 2019) vom 14. Juni 2019, S. 20, wobei in politischen Strafprozessen nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die richterliche Unabhängigkeit und die Verfahrensgarantien im Strafverfahren gewährleistet werden, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Mai 2019) vom 14. Juni 2019, S. 14f. Nach alledem ist der Klägerin unter Aufhebung der betreffenden Antragsablehnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides in diesem Einzelfall die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Aus denselben Gründen ist die Klägerin als Asylberechtigte gem. Art. 16 a Abs. 1 GG anzuerkennen. Wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung über die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin mehr. Die Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 3 bis 6 des Bescheides ist Folge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. §§ 31 Abs. 3 Satz 2, 34 Abs.1 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.