Urteil
8 K 1557/15
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2019:0617.8K1557.15.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten insoweit rechtswidrig gewesen ist, als auch eine Erstattung der Schülerfahrkosten der Tochter der Kläger für den Rückweg an Donnerstagen im zweiten Schulhalbjahr ablehnt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten insoweit rechtswidrig gewesen ist, als auch eine Erstattung der Schülerfahrkosten der Tochter der Kläger für den Rückweg an Donnerstagen im zweiten Schulhalbjahr ablehnt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger begehren die Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 26.05.2015 rechtswidrig ist. Am 09.02.2015 stellten die Kläger einen Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten für ihre Tochter P. zum K. Gymnasium in W.. Mit Bescheid vom 26.05.2015 lehnte die Beklagte die Übernahme der Schülerfahrkosten für die Tochter der Kläger ab. Der Schulweg der Tochter der Kläger betrage 3,485 km und liege damit unter der Entfernungsgrenze von 3,5 km. Dagegen haben die Kläger am 08.06.2015 die vorliegende Klage erhoben. Ursprünglich begehrten die Kläger die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides und die Übernahme der Schülerfahrkosten für ihre Tochter. Nachdem die Beklagte die durch Belege nachgewiesenen Fahrtkosten in Höhe von 173,50 Euro erstattet hat, haben die Kläger ihre Klage dahingehend umgestellt, dass sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides begehren. Die Kläger beantragen nunmehr, festzustellen, dass der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 26.05.2015 rechtswidrig ist und der Schulweg der Tochter der Kläger länger als 3,5 km ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie gelten, dass bei der Vermessung bereits ein „Entfernungspuffer“ von 1,1 % berücksichtigt worden sei. Nach einer qualifizierten Nachberechnung ergebe sich ein Schulweg von 3448,6 m. Auf die Entfernung zur Sporthalle komme es nicht an. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. März 2016 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass die Ablehnung eines Verwaltungsakts rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verpflichtungsantrag erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dies ist vorliegend der Fall. Die ursprünglich anhängige Verpflichtungsklage auf Bewilligung von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2015/2016 hat sich durch die tatsächliche Übernahme der für die Kläger entstanden Schülerfahrkosten durch die Beklagte erledigt. Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, da sie für ihre Tochter auch für das Schuljahr 2017/2018 einen Antrag auf Bewilligung von Schülerfahrkosten gestellt haben, über den die Beklagte angesichts des hiesigen Rechtsstreits bisher nicht entschieden hat. Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Soweit die Beklagte auch die Übernahme der Schülerfahrkosten für die Rückfahrt an Donnerstagen im zweiten Schulhalbjahr abgelehnt hat, war der Bescheid vom 26.05.2015 rechtswidrig und verletzte die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger hatten einen Anspruch auf die Übernahme von Schülerfahrkosten ihrer Tochter an Donnerstagen im zweiten Schulhalbjahr für den Rückweg von der Sporthalle nach Hause. Gemäß § 97 Abs. 1 Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz – SchulG –), § 1 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO –) werden Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Schülerfahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt (§ 5 Abs. 2 SchfkVO), unabhängig von der Länge des Schulweges, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss (§ 6 Abs. 1 SchfkVO) oder wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist (§ 6 Abs. 2 SchfkVO). Schulweg ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers zur nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Der Schulweg bis zur nächstgelegenen Schule liegt ausweislich der letzten Berechnung durch die Beklagte bei 3448,6 m und damit unter der Erstattungsgrenze des § 5 Abs. 2 SchfkVO. Die Kläger vermochten keine durchgreifenden Bedenken gegen die ordnungsmäße Berechnung des Schulwegs durch die Beklagte vorzutragen. Allein der Vortrag, mit einer anderen Berechnungsmethode ergebe sich ein Schulweg von über 3,5 km führt nicht zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Berechnung durch die Beklagte. Die Beklagte hat die Berechnung durch ihren Vermessungsdienst auf der Grundlage von amtliche Geobasisdaten vornehmen lassen. Dabei wurden auch die Straßentopographie, Fußgängerüberwege und Ampelquerungen berücksichtigt. Die Verwendung solcher georeferenzierten geografischen Informationssysteme ist seit langem anerkannt. Vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 7 B 08.1027 –, juris Rn. 19. Warum die von der Beklagten angewendete Methode vorliegend zu falschen Ergebnissen geführt haben sollte, haben die Kläger nicht dargelegt. Allerdings waren den Klägern für die Donnerstage im zweiten Halbjahr 2015/2016 Schülerfahrkosten für eine Strecke zu gewähren. An diesen Tagen verlängert sich der Heimweg der Tochter der Kläger auf über 3,5 km. Gemäß § 7 Abs. 2 SchfkVO ist Schulweg nämlich auch der Weg zwischen Schule und Unterrichtsort. Unterrichtsort ist dabei nach § 8 Abs. 1 SchfkVO der Ort außerhalb des Schulgrundstücks, an denen regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht durchgeführt wird, was hier auf den Sportunterricht in der Sporthalle in der E.-straße zutrifft. An den Donnerstagen im zweiten Schulhalbjahr 2015/2016 soll die Tochter der Kläger den Heimweg direkt von der Sporthalle nach Hause angetreten haben, sodass sich der Schulweg an diesen Tagen auf über 3,5 km verlängerte. An den übrigen Tagen, an denen ebenfalls Sportunterricht stattfand, verlängerte sich der Schulweg der Tochter der Kläger nicht. Der Sportunterricht fand im streitgegenständlichen Zeitraum im 1. Halbjahr 2015/2016 montags in der 1. und 2. Stunde und dienstags in der 3. und 4. Stunde statt und im 2. Halbjahr montags in der 1. und 2. Stunde sowie donnerstags in 5. und 6. Stunde. Dabei ist unstreitig, dass das Lehrpersonal jedenfalls an Tagen, an denen der Sportunterricht in der 1. und 2. Stunde stattgefunden hat – also jeden Montag –, gemeinsam mit den Schülern vom Gelände des K. Gymnasiums zur Sporthalle gegangen ist. Für die Berechnung des Schulweges tritt durch das Eintreffen und gemeinsame Versammeln auf dem Gelände der Schule eine Zäsur ein, sodass der gemeinsame Fußweg zur Sporthalle an den Montagen nicht mehr zum Schulweg dazugerechnet werden kann. Der Schulunterricht begann an diesen Tagen bereits auf dem Gelände des K. Gymnasiums, sodass der Schulweg auch diesen Tagen die Entfernungsgrenze von 3,5 km nicht überschritten hat. Im Rahmen eines Anspruchs auf Schülerfahrkosten muss insoweit auch eine teilweise Bewilligung von Schülerfahrkosten – differenziert nach einzelnen Tagen – möglich sein, da ein Überschreiten der Entfernungsgrenze lediglich an einem oder zwei Tagen es unbillig erscheinen lassen würde, dem jeweiligen Schüler für jeden Tag Schülerfahrkosten zu bewilligen, obwohl diese an Tagen, an denen der Schüler den Schulweg auch zu Fuß zurücklegen könnte, schon gar nicht notwendig entstehen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Schülerfahrkosten ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass Nachbarn der Kläger in der Vergangenheit Schülerfahrkosten zu Unrecht gewährt worden sind. Die Beklagte hat insoweit klargestellt an ihrer rechtswidrigen Bewilligungspraxis nicht mehr festhalten zu wollen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 4, 159 Satz 2 VwGO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11. 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.