Urteil
6 K 5071/17.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2019:0607.6K5071.17A.00
25Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 50 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 50 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0000 geborene Kläger bezeichnet sich als tadschikischen Staatsangehörigen und Volkszugehörigen islamischen Glaubens. Nach eigener Darstellung verließ er Tadschikistan mit einem etwa im März 2016 problemfrei beantragten Reisepass am 00.00.2016 auf dem Luftweg und reiste ab Litauen mit einem Visum am 00.00.2016 auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein. Am 00.00.2016 stellte er einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 00.00.2017, bei der der Kläger u.a. sein Arbeitsbuch vorlegte, gab er an: Er habe 2007 ein Universitätsstudium als Zollbeamter abgeschlossen. Von 2009 bis zur Ausreise habe er bei der Polizeizentrale in E1. in der Rauschgiftabteilung gearbeitet. Sie hätten Fahrzeuge auf Drogen kontrolliert, Fahrer großer Landcruiser allerdings passieren lassen und nur gegrüßt. Über den Fahrer eines am 00.00.2016 (ein Sonntag) vorbeikommenden Landcruisers mit der Nummer 0000 habe ein Kollege gesagt, dass es Amonullo Hukumovs Sohn Asadullo sei - Amonullo Hukumo sei Leiter der tadschikischen Bahn gewesen und ein Verwandter des Präsidenten - und dass dessen Dokumente in Ordnung seien. Dennoch habe er den von zwei Personen begleiteten Fahrer kontrollieren wollen, weil der Präsident befohlen habe, am Wochenende außerhalb der Arbeitszeiten auch staatliche Autos zu kontrollieren. Da er gewusst habe, dass Asadullo an der Grenze zu Afghanistan Drogen gekauft, sie nach E1. gebracht und dort an Bekannte zur Weitergabe verteilt habe, sie auf der Suche nach der Hauptperson für Drogenverkäufe gewesen seien und die Generalstaatsanwaltschaft ihnen noch keine Hausdurchsuchungserlaubnis gegeben habe, habe er seinen Abteilungsleiter angerufen. Der habe ihm gesagt, dass er nach Hinzuziehung zweier älterer Zeugen anfangen könne. Sie hätten im Auto von Asadullo Hukumo 100 kg Drogen - 50 kg Heroin sowie je 25 kg Haschisch und Tschars - und zwei Pistolen gefunden. Sein Leiter, den er deswegen angerufen habe, habe ihn aufgefordert, vor den Zeugen ein Protokoll zu erstellen und Asadullo sowie dessen Freunde festzunehmen. Bei ihrer Ankunft seien schon Journalisten vor Ort gewesen, die Asadullo Fragen gestellt hätten. Asadullo habe ihm anschließend gedroht. Die TV-Sender T. und Q. sowie die Zeitung E2. hätten Ende Mai, ungefähr nach dem 20.5., über die Festnahme berichtet und ihn namentlich erwähnt, einen Beleg dafür habe er aber nicht vorliegen. Während der beiden Tage nach der Festnahme habe sein Leiter ihm von Schwierigkeiten mit der „GGB“ berichtet. Seine Frau, eine Krankenschwester, habe ihm tags danach erzählt, dass ihre Chefin während der Arbeit weniger nett als sonst zu ihr gewesen sei, schon einen Tag vorher hätten junge Leute seine Frau beleidigt und ausgelacht. Am Folgetag sei ihr ohne Begründung gekündigt worden. Sein Abteilungsleiter habe ihm zwei Tage darauf einen Brief der „GGB“ gezeigt, demzufolge der Leiter Tadschikistan einige Zeit nicht verlassen solle. Er selbst habe an diesem Tag bei der Generalstaatsanwaltschaft alles Geschehene aufschreiben müssen. Abends hätten ihn drei Personen, die sich als Freunde von Asadullo Hukumo bezeichnet hätten, beleidigt und ihm sowie seinen Kindern gedroht. Am nächsten Tag habe er zur Beseitigung seiner Probleme um einen einmonatigen Urlaub ab dem 0000 gebeten. Am 0000 habe er bei der „GGB“ vorsprechen müssen, wo man ihm vorgehalten habe, warum er den Helden habe spielen wollen und dass er sowie sein Leiter jetzt mit 20 Jahren Haft rechnen müssten. Sein Leiter habe ihm dann zum Verlassen des Landes während des Urlaubs geraten. Am 29.5. habe er die Urlaubsbestätigung erhalten. Am 30.5. habe er nochmals bei der Generalstaatsanwaltschaft erscheinen müssen, wo man ihm seine und seiner Ehefrau baldige Verhaftung sowie das Wegbringen seiner Kinder angekündigt habe und er sein Auto habe zurücklassen müssen. Am 5.6.2016 habe er zu Hause durch einen Anruf von der Verhaftung seines Leiters erfahren. Tags darauf habe er bei der Generalstaatsanwaltschaft ein Schreiben erhalten, wonach er E1. nicht verlassen dürfe. Ein Bekannter, dem er von seinen Problemen erzählt habe, habe ihm angeboten, sich gegen Zahlung von 10.000 $ um seine Ausreise zu kümmern. Mit diesem Bekannten habe er sich am 00. morgens vor dem Flughafen getroffen. Die Mitnahme seiner Familie hätte Probleme am Flughafen verursachen können. Mit Hilfe eines von dem Bekannten herbeigerufenen Zollbeamten habe er im Flughafen keine Probleme gehabt. Er sei zusammen mit dem Zollbeamten, der seinen Pass genommen habe, in den Flughafen gegangen und habe gewartet, bis ein Bus ihn zum Flugzeug gebracht habe. In Deutschland habe er seinen Pass zerstört, weil man ihm gesagt habe, dass er mit einem Visum keinen Antrag stellen könne. Bis heute gingen sie zu seiner Frau und sagten ihr, dass er zurückkommen solle, weil sie anderenfalls seine Frau verhaften und seine Kinder wegnehmen würden. Die „GGB“ sei nach telefonischer Angabe seiner Frau einige Male - auf Rückfrage: schon sehr oft - dagewesen und habe sie auch schon gezwungen, zweimal dorthin zu gehen; sie habe einmal auch zur Generalstaatsanwaltschaft kommen müssen. Ihm hätten sie mit Verhaftung nur gedroht, weil sie keinen Grund für eine Verhaftung und keine Zeugen gehabt hätten; darum habe er noch etwas Zeit gehabt. Auf die Rückfrage, warum trotz identischen Vorwurfs (Verhaftung eines Verwandten des Präsidenten) nur sein Vorgesetzter, nicht auch er selbst verhaftet worden sei, antwortete der Kläger, dass ja auch er eine Vorladung bekommen habe und die Stadt nicht habe verlassen dürfen. Die Nachfrage, ob er aktuell etwas über seinen Vorgesetzten wisse, beantwortete er dahin, dass er außer gelegentlichen Telefonaten mit seiner Frau keinen Kontakt nach Tadschikistan habe, man in Tadschikistan aber nicht aus dem Gefängnis zurückkomme. Auf die Nachfrage nach einer Erklärung für die bislang unterbliebene Festnahme seiner Ehefrau trotz entsprechender Drohungen äußerte er, das sei wegen seiner Kinder, deren Wegnahme sie seiner Frau androhen würden; sie dächten, dass er so zurückkommen werde. Mit Bescheid vom 12.5.2017, zugestellt am 16.5.2017, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, erkannte ihm weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zu, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, drohte ihm bei Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung die Abschiebung an, vorrangig nach Tadschikistan, und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Schilderung des Klägers zum angeblichen Ablauf der ausreiseursächlichen Ereignisse begegne erheblichen Zweifeln. Der Vortrag dazu, warum er anders als sein Vorgesetzter nicht festgenommen worden sei, bleibe unsubstanziiert. Die Schilderung der Ausreisemodalitäten trotz angeblichen Ausreiseverbots sei nicht nachvollziehbar. Zu angeblichen Informationen über die von ihm verdächtigte Person habe er nicht genügend Details genannt. Zudem sei seine Ehefrau trotz vorgeblicher Bedrohung nicht festgenommen worden. Rückfragen habe er im starken Kontrast zum freien Sachvortrag nur sehr knapp und pauschal beantwortet, was den Eindruck erwecke, dass er sich eine verfolgungsrelevante Geschichte drehbuchartig zurechtgelegt habe. Daher sei die Wahrheit seiner Angaben nicht hinreichend gewiss. Am 29.5.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, beim Bundesamt recht ausführlich über seine fluchtauslösenden Gründe gesprochen zu haben. Als Drogenfahnder sei er mit der Verhaftung eines „großen Fisches“ deutlich zu weit gegangen und habe „in ein Wespennest gestochen“, was zur Bedrohung seiner Existenz durch die Umgebung des Präsidenten geführt habe. Die bislang unterbliebene Verhaftung seiner Ehefrau sei kein Beleg für fehlende Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 12.5.2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt die Kammer Bezug auf die Gerichtsakten und den beigezogenen elektronischen Verwaltungsvorgang der Beklagten; diese Unterlagen waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 12.5.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung, auf die hier - wie grundsätzlich - zur rechtlichen Beurteilung abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung subsidiären Schutzes. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Schließlich ist die Abschiebungsandrohung rechtlich einwandfrei. Dem Begehren des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) steht schon Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG entgegen. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (§ 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG). Da alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund der Bestimmung des Gesetzgebers in Anlage I zu § 26a AsylG sichere Drittstaaten sind, hat grundsätzlich - vorbehaltlich der in § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG vorgesehenen, hier aber nicht einschlägigen Ausnahmen - jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Dabei muss nicht feststehen, aus welchem sicheren Drittstaat die Einreise ins Bundesgebiet erfolgt ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 - (C I 4 c der Gründe), NVwZ 1996, 700; BVerwG, Urteile vom 7.11.1995 - 9 C 73.95 -, NVwZ 1996, 197, und vom 2.9.1997 - 9 C 5.97 -, NVwZ 1999, 313. Der Kläger hat selbst angegeben, auf dem Landweg nach Deutschland eingereist zu sein. Er muss also tatsächlich Gebietskontakt zu einem sicheren Drittstaat gehabt haben. Der Kläger kann auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 3 Abs. 4 AsylG, 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) nicht beanspruchen. Diese setzt nach § 3 Abs. 1 AsylG (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) voraus, dass sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a) - dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b) - in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwer wiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Allerdings wird gemäß § 3e Abs. 1 AsylG dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. inländische Fluchtalternative). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren auf Grund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51, vom 1.6.2011 - 10 C 25.10 -, NVwZ 2011, 1463, und vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Weder hat er durch einen genügend substanziierten, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Vortrag zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass er in seinem Herkunftsland Tadschikistan vor seiner Ausreise ins Bundesgebiet landesweit verfolgt wurde oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, noch bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung droht. Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Verfolgungsschutz lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers zu berücksichtigen sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.7.1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379, und vom 3.8.1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des nach eigenem Vortrag (abgeschlossenes Universitätsstudium) gut gebildeten Klägers nicht. Vielmehr ist sein Vorbringen zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal auch unter Berücksichtigung seiner behaupteten Herkunft, seines angeblichen Wissensstandes und seiner Persönlichkeit, von der sich die Kammer auf Grund der mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschaffen konnte, in den wesentlichen Punkten nicht glaubhaft. Das steht der notwendigen Überzeugung des Gerichts von einer tatsächlich stattgefundenen bzw. drohenden Verfolgung in Tadschikistan entgegen. Der Kläger hat zwar beim Bundesamt ausführlich und sehr detailreich ein Verfolgungsschicksal wegen Verhaftung eines Drogenhändlers mit besten Beziehungen zur Familie des tadschikischen Präsidenten behauptet. Soweit sein Vorbringen dazu ihn selbst betrifft, ist es aber aus zahlreichen Gründen unglaubhaft. Nach den Erkenntnissen der Kammer hat der frühere Leiter der tadschikischen Eisenbahngesellschaft RIT, den der Kläger beim Bundesamt anfangs mit Amonullo Hukumov und danach mit Amonullo Hukumo benannt hat und der der Vater des angeblich vom Kläger verhafteten Drogenhändlers sein soll, wahrscheinlich tatsächlich, wie der Kläger behauptet, verwandtschaftliche Beziehungen zum tadschikischen Präsidenten Emomali Rachmon. Amonullo Hukumov, dessen Familienname auch in der tadschikischen Form Hukumatullo vgl. RadioFreeEurope/RadioLiberty (RFE/RL) vom 4.2.2014 („Tajik President sacks railways chief …“); https://www.occrp. org/en/corruptistan/tajikistan/ex-tajik-railways-chiefs-czech-bon anza (im Folgenden: OCCRP) vom 4.1.2018; https://enews. fergananews.com/news.php?id=3692&mode=snews (im Folgenden: fergananews) vom 8.1.2018 bzw. Hukmatullo vgl. Eurasianet vom 27.5.2014 („Tajikistan: President`s family expands grip with key positions“) bzw. mit Rachmatullo angegeben wird, vgl. Länder-Analysen Zentralasien Chronik Tadschikistan (LAZ) vom 4.2.2014, soll nämlich der Schwiegervater einer Tochter von Präsident Rachmon sein, vgl. Eurasianet vom 27.5.2014: „Hukmatullo, whose son is said to be married to one of Rakhmon`s daughters“; fergananews vom 8.1.2018; zurückhaltend OCCRP vom 4.1.2018: „… OCCRP could not confirm“, möglicherweise der Tochter Firuza. So Kamoludin Abdullaev, Historical Dictionary of Tajikistan (im Folgenden: Historical Dictionary), S. 141: Emomali Rahmon`s family; https://www.facebook.com/groups/world-news-96081584 0644366/permalink/1363496970376249 vom 29.11.2016; anders: Eurasianet vom 27.5.2014 und vom 20.11.2017 („Tajikistan: Marriage folds northern elite into presidential family“), wonach Firuza mit Mahmadzoir Sohibov verheiratet ist. Amonullo Hukumov war auch tatsächlich Chef der tadschikischen Eisenbahn, und zwar seit 2002, vgl. OCCRP vom 4.1.2018, bis er im Februar 2014 von diesem Posten entlassen wurde. Vgl. RFE/RL vom 4.2.2014; LAZ vom 4.2.2014; OCCRP vom 4.1.2018; fergananews vom 8.1.2018. Während Hukumovs Amtszeit als Eisenbahn-Chef war die tadschikische Eisenbahn nach UN-Angaben als wichtiger Transportweg des Heroinschmuggels von Afghanistan nach Russland bekannt. Vgl. OCCRP vom 4.1.2018. Hukumovs Zurruhesetzung stand im Zusammenhang mit der Verwicklung seiner Söhne in Drogenschmuggel und andere Skandale. Vgl. Historical Dictionary, S. 141. Sie erfolgte, nachdem Hukumovs ältester Sohn Rustam im Juni 2008 im Alter von 24 Jahren in Moskau beim illegalen Drogenhandel mit über 9 kg Heroin verhaftet und deswegen in zwei Instanzen zunächst zu einer Freiheitsstrafe von 9,5 Jahren verurteilt, im Jahr 2011 allerdings unerwartet und unter ungeklärten Umständen wieder freigelassen worden war und nachdem Hukumovs jüngster Sohn Rasul im Oktober 2013, damals 16 Jahre alt, mit einem von ihm ohne Führerschein gesteuerten BMW einen Unfall verursacht hatte, bei dem drei Menschen starben und drei weitere verletzt wurden; letztlich wurde Rasul für unschuldig erklärt. Über diese Vorfälle sowie über weitere Geschehnisse mit der Familie Hukumov, insbesondere im Zusammenhang mit den beiden genannten Söhnen Rustam und Rasul, wird von verschiedensten Medien seit Jahren ausführlich berichtet. Vgl. z.B.: https://news.tj/en/news/tajik-railways-head-s-son-relea sed vom 6.1.2012; https://www.news.tj/en/news/first-hearing-over-rustam-hukumov-s-lawsuit-against-imrouz-news-stars-Mon day vom 7.2.2013; https://news.tj/en/news/tajikistan/laworder/ 20130212/court-case-brought-hukumov-against-imruznews-newspaper-held-behind-closed-doors; RFE/RL vom 22.10.2013 („Tajik official`s son questioned over deadly accident“); https://www.news.tj/en/news/hukumatullo-s-wife-expected-be-make-answerable-violation-parental-responsibility-law vom 19.11.2013; https://www.news.tj/en/news/tajikistan/laworder/ 20131227/victims-accident-involving-state-railway-company-chief-s-son-refuse-give-evidence; RFE/RL vom 4.2.2014; LAZ vom 4.2.2014; Eurasianet vom 27.5.2014; https://news.tj/en/ news/tajikistan/incidents/20141015/senior-son-ex-head-tajikis tan-s-railways-shoots-and-wounds-traffic-police-official; OCCRP vom 4.1.2018; fergananews vom 8.1.2018. Für die Existenz eines weiteren, dritten Sohnes von Amonullo Hukumov mit dem Vornamen Asadullo, den der Kläger verhaftet haben will, ist hingegen für die Kammer nirgends ein Hinweis zu finden, schon gar nicht im Zusammenhang mit der angeblichen Verhaftung eines solchen Sohnes wegen illegalen Drogenhandels am 15.5.2016. Die Kammer hat trotz intensiver Recherche im Internet, in den ihr vorliegenden Erkenntnismitteln und in den Unterlagen des Bundesamts zu Tadschikistan (Datenbank MILo) nichts zu einem Vorfall, wie ihn der Kläger behauptet, gar unter Beteiligung eines Angehörigen der Familie von Amonullo Hukumov, ermitteln können. Eine derartige Nachricht ist u.a. nicht in den Internetauftritten der vom Kläger genannten beiden TV-Sender zu finden; hinsichtlich der angeblichen Berichterstattung in einer tadschikischen Zeitung hat die Kammer schon nicht die Existenz einer Zeitung mit dem vom Kläger angegebenen oder einem ähnlich klingenden Namen feststellen können. Dass sich in allen der Kammer zugänglichen Quellen nichts zu einer etwaigen Verhaftung eines Sohnes von Amonullo Hukumov, also eines Mitglieds einer in Tadschikistan bekannten Familie, am 15.5.2016 wegen eines Drogendelikts finden lässt, ist umso auffälliger, als allein die Länderchronik Tadschikistan für das Jahr 2016 etliche andere Ereignisse in Tadschikistan im Zusammenhang mit Drogen nennt. So meldet die Länderchronik - die Beschlagnahme von mehr als 1,2 t Narkotika, darunter 43 kg Heroin und 331 kg Opium, im Jahr 2015 und einige Monate später von einmal über 7 kg Drogen, insgesamt in der ersten Jahreshälfte 2016 von 696 kg Drogen an der Grenze zu Afghanistan, - die Verbrennung von mehr als 1,5 t im ersten Quartal 2016 beschlagnahmter Drogen sowie später - im Beisein ausländischer Vertreter - von über 300 kg Drogen jeweils in E1. und schließlich von mehr als 368 kg beschlagnahmter Narkotika auf Veranlassung der Agentur für Drogenkontrolle, - eine Hinrichtung wegen Drogenschmuggels, - die Verurteilung von vier Männern wegen Drogenhandels zu langjährigen Freiheitsstrafen - bei ihrer Festnahme waren 140 kg Heroin, 50 kg Opium und mehr als 1.000 Ecstasy-Tabletten gefunden worden -, - die Ernennung eines neuen Chefs der Drogenkontrollagentur sowie dessen Gespräch mit dem afghanischen Minister für den Kampf gegen Drogen, - ein Treffen von Vertretern der Drogenkontrollagenturen von Tadschikistan und Kirgisistan, - ein Treffen des tadschikischen Außenministers mit einem UN-Vertreter zum Drogenproblem und - eine Gesetzesänderung zur erheblichen Strafverschärfung bei Schmuggel. Vgl. LAZ vom 14.1., 28.1., 2.2, 5.2., 22.2., 20.4., 20.5., 4.7., 21.7., 21.9., 23.9., 10.11. und 21.12.2016. Berichtet wird auch von der polizeilichen Bekanntgabe der Verhaftung eines Sohnes des Direktors des Kabelwerkes von E1. wegen Mordverdachts, vgl. LAZ vom 20.2.2016, von einem vom Sohn des stellvertretenden Premierministers verschuldeten Verkehrsunfall mit Todesfolge vgl. LAZ vom 15.9.2016 und von einer Fernsehsendung des Kanals T. über die Festnahme zweier Personen wegen eines angeblich geplanten Anschlags auf ein Verwaltungsgebäude. Vgl. LAZ vom 31.3.2016. All das zeigt, dass wichtig erscheinende Meldungen im Zusammenhang mit Drogen sowie Meldungen, die Angehörige bekannter Personen betreffen, regelmäßig Eingang in die Länderchronik gefunden haben und die Chronik auch Fernsehmeldungen berücksichtigt. Dass trotzdem das vom Kläger geschilderte Verhaftungsszenario nirgends auch nur angedeutet wird, lässt unter diesen Umständen sowie angesichts des Bekanntheitsgrades der Familie Hukumov in Tadschikistan und der Schwere des vermeintlichen Drogendelikts - der Kläger will bei Hukumovs Sohn 50 kg Heroin, 25 kg Haschisch und 25 kg Tschars (wohl der afghanische Ausdruck - ebenfalls - für Haschisch) vgl. Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 17.2.2002: Stadt des Blutes - in Mazar-i-Sharif gehört Mord zum Alltag gefunden und beschlagnahmt haben - für die Kammer nur den Rückschluss zu, dass es das Geschehen, das der Kläger für den 00.00.2016 als für ihn verfolgungsrelevant behauptet, tatsächlich gar nicht gegeben hat. Auffällig ist insoweit auch, dass der Kläger den Beginn seiner Tätigkeit für die Drogenkontrollbehörde mit dem Jahr 2009 behauptet, er diesen Staatsdienst laut Eintragung vom 00.00.2009 im vorgelegten Arbeitsbuch aber erst am 00.00.2010 angefangen hat. Überdies wurde er laut Eintrag vom 00.00.2016 im Arbeitsbuch nach sechseinhalbjähriger Tätigkeit bei der Drogenkontrollbehörde - das wäre der 00.00.2016 - auf seinen Wunsch hin vom Dienst befreit. Insbesondere der letztgennannte Eintrag ist mit seinem vorgeblichen Verfolgungsschicksal nicht in Einklang zu bringen. Eine dem Kläger und seiner Familie angeblich drohende Verfolgung ist zudem deshalb nicht zu glauben, weil weder seine Ehefrau, der die baldige Verhaftung schon vor seiner Ausreise vor mittlerweile drei Jahren angedroht worden sein soll, bislang verhaftet wurde noch ihr die Kinder weggenommen wurden, was tadschikische Sicherheitsbehörden ebenfalls schon vor Jahren angedroht haben sollen. Dass die tadschikische Staatsmacht auf beides bislang nur deshalb verzichtet haben soll, um den Kläger weiterhin zur Rückkehr in sein Herkunftsland zu veranlassen - wie er beim Bundesamt erklärt hat -, ist vollkommen unplausibel. Das gilt genauso für seine Antwort auf die Frage des Bundesamts, warum er im Gegensatz zu seinem Abteilungsleiter nicht festgenommen worden sei. Die weitere Frage nach seinem etwaigen Wissen über das aktuelle Schicksal seines Abteilungsleiters beantwortete er vollkommen nichtssagend. Widersprüchlich ist es, dass die „GGB“ nach seiner ursprünglichen Darstellung inzwischen „einige Male“ bei seiner Frau gewesen sei, während er nach sofortiger Rückfrage des Bundesamts die gesteigerte Behauptung aufgestellt hat, die „GGB“ sei schon „sehr oft“ dagewesen. Beide Antworten sind ohnehin schon für sich gesehen vage und unsubstanziiert. Gegen ein Verfolgungsschicksal des Klägers spricht obendrein, dass er nach eigener Darstellung Tadschikistan problemlos mit einem erst etwa drei Monate zuvor erhaltenen neuen Reisepass auf dem Luftweg verlassen konnte. Da an den Außengrenzen Tadschikistans die Reisedokumente kontrolliert werden (Gültigkeit, Visum für den Zielstaat), zudem überprüft wird, ob der Betreffende auf der tadschikischen Fahndungsliste steht, vgl. Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte Tadschikistan vom 20.10.2017 und vom 3.8.2018, jew. V 4, und die tadschikischen Sicherheitsapparate mit Abstand die leistungsfähigsten staatlichen Entitäten sind, vgl. AA, Auskunft an das Bundesamt vom 27.2.2018, zu Frage 1, ist die problemfreie Ausreise des Klägers ein deutliches Indiz dafür, dass die tadschikischen Grenzbehörden an seiner Person kein Interesse hatten. Ein Staat, der die Verfolgung einer ihm politisch missliebigen Person beabsichtigt, wird in aller Regel geeignete Maßnahmen ergreifen, um dieser Person auch habhaft zu werden. Der Verfolgerstaat wird deshalb insbesondere alles unternehmen, um ein Verlassen seines Staatsgebiets und damit seines Zugriffsbereichs durch diese Person zu unterbinden. Behördliche Maßnahmen, die es dem angeblich Verfolgten dagegen erst ermöglichen, sich dem Zugriff des Staates zu entziehen, wie beispielsweise die Ausstellung eines Reisepasses sowie die Gewährung der legalen Ausreise über einen offiziellen Grenzübergang, sind daher regelmäßig als Indiz dafür zu werten, dass eine staatliche Verfolgungsabsicht tatsächlich nicht besteht. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 20.3.2013 - RN 8 K 11.30575 -, juris (Rdnr. 146); VG Minden, z.B. Urteile vom 8.12.2017 - 6 K 6049/16.A - und vom 10.5.2019 - 6 K 6957/17.A -. Zwar ist es nach Einschätzung des AA im Prinzip möglich, durch Bestechung der Sicherheitskräfte am Flughafen E1. mittels eines Schleusers auszureisen. Vgl. AA, Auskunft an das Bundesamt vom 14.12.2017, zu Frage 3. Es ist aber eine durch nichts belegte bloße Behauptung des Klägers und damit unglaubhaft, dass er sein Heimatland mit Hilfe eines Freundes mit Beziehungen zu einem Zollbeamten verlassen habe, zumal er nichts dazu angibt, welchen Einfluss ein Zollbeamter auf die Sicherheitskontrolle am Flughafen gehabt haben soll. Unglaubhaft ist insoweit auch, dass der Kläger seine Ehefrau und seine Kinder trotz angeblicher Androhung von Verhaftung bzw. Wegnahme nur deshalb in Tadschikistan zurückgelassen haben will, weil seine Familienmitglieder Probleme am Flughafen hätten verursachen können. Denn wenn es ihm selbst möglich gewesen sein soll, durch Zahlung von Schmiergeld Tadschikistan auf dem Luftweg problemlos zu verlassen, hätte dasselbe auch für seine Frau und seine Kinder gelten müssen. Schließlich ist es bezeichnend und spricht gegen den Kläger, dass er eigenem Eingeständnis zufolge seinen Reisepass nach der Ankunft im Bundesgebiet zerstört hat, um Problemen für seinen Asylantrag wegen des im Pass enthaltenen Visums aus dem Weg zu gehen. Wenn das Visum entsprechend seiner Behauptung tatsächlich erst während seiner Reise von Tadschikistan nach Deutschland in Litauen ausgestellt worden sein sollte, wäre diese Begründung für die Zerstörung des Passes unverständlich. Sollte er das Visum allerdings schon vor seiner Ausreise aus Tadschikistan erhalten haben, spräche das nach dem oben Gesagten ganz erheblich gegen eine drohende Verfolgung als angeblichen Ausreiseanlass. Nach alledem ist die Kammer nicht im Mindesten davon überzeugt, dass der Kläger in Tadschikistan vor seiner Einreise ins Bundesgebiet landesweit verfolgt wurde bzw. von Verfolgung bedroht war oder künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit bedroht wäre. Der Kläger hat ebenso wenig einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes (§§ 4 Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die Bestimmungen der §§ 3c bis 3e AsylG über Verfolgungs- und Schutzakteure sowie über internen Schutz entsprechend. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.8.2014 - 13 A 2998/11.A -, www.nrwe.de = juris. Dass dem Kläger in Tadschikistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG - nur diese Alternative kommt überhaupt in Betracht - drohen würde, hat er aus den oben dargelegten Gründen nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger kann auch die weiter hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht beanspruchen. Schon die obigen Ausführungen zu seiner fehlenden Flüchtlingseigenschaft verdeutlichen, dass sich aus der Anwendung der EMRK, hier insbesondere aus deren Art. 2 (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter), vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167, Art. 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und Art. 9 (Gedanken-, Gewissens- und Re-ligionsfreiheit), keine Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Tadschikistan ergibt (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Ein Verbot der Abschiebung dorthin folgt ebenso wenig aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben und Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahrenbegriff identisch, wobei allerdings auf Grund der Tatbestandsmerk-male der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretende Gefahrensituation hinzutritt, die überdies landesweit drohen muss. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 29.3.1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257, jew. zu § 53 AuslG; OVG NRW, Urteile vom 26.8.2014 - 13 A 2998/11.A - und vom 27.1.2015 - 13 A 1201/12.A -, jew. www.nrwe.de = juris. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob eine solche Gefahr vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O., und vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524. Für das Vorliegen einer derartigen individuellen erheblichen Gefahrensituation für den Kläger fehlt es an glaubhaften Anhaltspunkten, wie sich aus den obigen Ausführungen zu seiner fehlenden Flüchtlingseigenschaft ergibt. Es ist zudem nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Tadschikistan allein wegen seiner Asylantragstellung strafrechtliche Verfolgung oder sonstige Repressalien zu befürchten hätte, denn derartige Fälle sind dem AA noch nicht bekannt geworden. Vgl. AA, Auskünfte an das VG Minden vom 31.10.2014, das VG Köln vom 13.5.2016 und das Bundesamt vom 27.2.2018 sowie Lagebericht Tadschikistan vom 3.8.2018, IV 2. Abschiebungsschutz nach nationalem Recht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer allgemeinen Gefahrenlage kommt für den Kläger ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Fehlt eine solche politische Leitentscheidung und ist die Zuerkennung subsidiären unionsrechtlichen Schutzes ausgeschlossen, kann der Ausländer ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, geboten durch die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit nicht nur beachtlicher, sondern hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre dergestalt, dass er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 -, NVwZ 2011, 48 = InfAuslR 2010, 458, vom 8.9.2011 - 10 C 14.10 -, NVwZ 2012, 240, und vom 29.9.2011 - 10 C 24.10 -, NVwZ 2012, 451; OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2014 - 11 A 2468/14.A -, www.nrwe.de = juris. Ungeachtet der - vom Bundesamt verneinten - Frage, ob eine solche Prüfung neben derjenigen gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK derzeit überhaupt noch geboten ist, spricht nach der aktuellen Erkenntnislage nichts dafür, dass der Kläger in Tadschikistan auf Grund der dort herrschenden allgemeinen Lebensbedingungen in eine extreme Gefahrenlage geriete, auf Grund deren er mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 -, vom 8.9.2011 - 10 C 14.10 - und vom 29.9.2011 - 10 C 24.10 -, jew. a.a.O. den Tod oder schwerste Verletzungen erleiden würde. Denn die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Großen und Ganzen gewährleistet. Vgl. AA, Lagebericht Tadschikistan vom 3.8.2018, IV 1.1. Nach alledem liegen auch die Voraussetzungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG, 59 Abs. 2 AufenthG für die dem Kläger mit 30-tägiger Ausreisefrist angedrohte Abschiebung vor. Für die Rechtmäßigkeit der Androhung, den Kläger (vorrangig) nach Tadschikistan abzuschieben, ist nicht einmal die positive Feststellung notwendig, dass er die Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.9.1998 - 1 B 41.98 -, InfAuslR 1999, 73; OVG NRW, Beschluss vom 19.3.1998 - 18 B 2284/96 -, AuAS 1998, 160, m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.