Urteil
12 K 9387/17.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2019:0405.12K9387.17A.00
12Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlandes ausgewiesene Kläger stammt nach seinen Angaben aus Guinea, ist 19XX geboren und dem Volke der Djallonké, das zum Volke der Fula gezählt werde, zugehörig. Er suchte 2013 in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nach. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er an, im Oktober 2009 Guinea verlassen zu haben, wo seine Großfamilie noch lebe. Er habe das Gymnasium bis zur 12. Klasse besucht und sei als Klempner tätig gewesen. Zu seinem Verfolgungsschicksal trug er im Wesentlichen vor, am 28. September 2009 in einem Stadion demonstriert zu haben. Viele Leute seien dort gestorben und verhaftet worden. Er habe dort seinen Vater verloren. Er sei Mitglied der Partei UFR gewesen. Persönlich sei er nicht bedroht worden. Viele seiner Freunde seien verhaftet worden und von deren Angehörigen habe er erfahren, dass er auch gesucht worden sei. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2017, als Einschreiben am 16. Oktober 2017 zur Post aufgegeben, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten (Ziffer 2) und den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes ab (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 4), forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Guinea auf, Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Hiergegen richtet sich die am 30. Oktober 2017 erhobene Klage. Der Kläger behauptet, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und weiteren Verwandten in Guinea habe. Er sei aktives Mitglied der Partei UFR gewesen. Da nach der Demonstration am 28. September 2009 staatliche Sicherheitskräfte in dem Stadtviertel, in dem er gelebt habe, nach Oppositionellen gesucht hätten, sei er geflohen. Als Volkszugehöriger der Fula sei es in Guinea ohne Familienanschluss nicht möglich, seinen existentiellen Lebensunterhalt zu sichern. Die Kammer hat mit Beschluss vom 7. Januar 2019 das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nähere Angaben zum Sachverhalt gemacht. Auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 sowie 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamts vom 13. Oktober 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie den elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit die Klage sich hiergegen richtet. Er hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1) und Gewährung subsidiären Schutzes (2). Zudem kann er weder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach nationalem Recht beanspruchen (3), noch sind die in dem streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid enthaltene Abschiebungsandrohung (4) oder die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (5) rechtlich zu beanstanden. 1. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Für den Kläger besteht keine begründet Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Vgl. zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, BVerwGE 140, 22-33 und BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377-388. Beachtlich wahrscheinlich sind Verfolgungsmaßnahmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9; sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL 2011/95/EU) bestimmt ergänzend, dass die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass seine Flucht vor Verfolgung begründet ist; es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch werden vorverfolgte Antragsteller von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in ihr Herkunftsland erneut realisieren. Es gelten nicht die strengeren Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Die danach begründete Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010- 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 39. Ausgehend hiervon kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU dem Kläger nicht zugute. Dies gilt auch dann, wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass er Guinea i.S.d. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU „vorverfolgt“ verlassen hat. Denn die durch Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründete widerlegliche Vermutung wäre in diesem Falle widerlegt, weil im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Guinea Verfolgung droht. Im Dezember 2017 erklärte der Justizminister eine jahrelange Untersuchung der während des im September 2009 begangenen Massakers verübten Verbrechen für abgeschlossen und verkündete die Einrichtung eines Lenkungsausschusses zur Organisation eines Prozesses gegen 13 Angeklagte. Der Ausschuss ist daneben auch beauftragt, andere mit dem Massaker verbundene Themen zu behandeln, wie z.B. eine Opferentschädigung. Vgl. Guinea 2018 Human rights report des U.S. Departement of State, S. 2; World Report 2019 Guinea von Human Rights Watch. Werden Verantwortliche des Stadionmassakers zur Rechenschaft gezogen und Opfer entschädigt, ist es ausgeschlossen, dass noch Teilnehmer an der Demonstration verfolgt werden. Auch aufgrund politischer Betätigung droht dem Kläger keine Verfolgung. Personen, die sich in einer Oppositionspartei engagieren, droht ohne das Hinzutreten von besonderen verfolgungsauslösenden Einzelfallumständen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Verfolgung in Guinea. Staatliche Einschränkungen von oppositionellen Partei-Aktivitäten haben in den vergangenen Jahren nämlich abgenommen. Guineas Oppositionsparteien sind im Parlament stark vertreten. Im Jahr 2016 hat ein nationaler Dialog zwischen der regierenden Partei RPG und der Opposition stattgefunden, um den Frieden und die nationale Einheit im Land zu sichern. Dadurch wurden ethnische und politische Spannungen entschärft. Die Verfassung Guineas führt zudem den Grundsatz der Gleichbehandlung auch hinsichtlich der ethnischen Zugehörigkeit mehrfach auf (Gleichstellungs- bzw. Gleichbehandlungsgebot in Art. 8); eine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea vom 2. Juli 2018 (Stand: Mai 2018); Human Rights Watch (HRW), World Report 2017 - Guinea, 12. Januar 2017; United Nations High Commissioner for Human Rights (UNHCR), Situation of human rights in Guinea, 17. Januar 2017. Die Regierung hat Maßnahmen ergriffen, um die gesellschaftlichen Spannungen abzubauen und Straftäter zur Rechenschaft zu ziehen. So kündigte Gassama Diaby, Minister für nationale Einheit und Staatsbürgerschaft, am 14. März 2018 an, dass den Opfern Gerechtigkeit widerfahren soll und dass ihre Familien Unterstützung von Anwälten erhalten werden. Zudem soll ein Ausschuss gegen Hassbotschaften im Internet eingesetzt werden. Amnesty International unterstützt diese Bestrebungen und brachte dies gemeinsam mit anderen Organisationen in einem Schreiben an den Minister zum Ausdruck. Vgl. Amnesty International - http://www.amnesty-westafrika.de/Main/InformierenGuinea . Ausgehend hiervon liegen im Falle des Klägers keine Umstände vor, die ihn ausschließlich aufgrund seiner Mitgliedschaft in der UFR und seines hiermit verbundenen parteipolitischen Engagements zum Ziel staatlicher Verfolgung werden lassen könnten. Über die üblichen Parteiaktivitäten hinausgehende Tätigkeiten hat der Kläger nach seinem Vortrag nicht ausgeführt und wären im Falle einer Rückkehr nach Guinea nicht zu erwarten. 2. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e entsprechend (Satz 1). An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz (Satz 2). In Frage kommt allenfalls ein Schaden im Sinne der Nummer 2 des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG. Die Vorschrift entspricht derjenigen des Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) (EMRK), so dass zur Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK heranzuziehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12-31 zu § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - vgl. Urteil vom 7. Juli 1989, Nr. 1/1989/161/217 – EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183/2186 –, mwN - muss eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung ein Minimum an Schwere erreichen, um überhaupt in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Minimums ist jedoch, in der Natur der Sache, relativ. Kriterien hierfür sind abzuleiten aus allen Umständen des Falles, wie zum Beispiel die Art der Behandlung oder Bestrafung und der Zusammenhang, in dem sie erfolgte, die Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihre zeitliche Dauer, ihre physischen und geistigen Wirkungen, und in einigen Fällen Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Eine Behandlung wurde vom Gerichtshof für unmenschlich gehalten, weil sie vorsätzlich geplant war, ohne Unterbrechung stundenlang ausgeführt wurde und wenn sie nicht tatsächliche körperliche Verletzungen verursachte, so doch wenigstens intensive körperliche und geistige Leiden. Erniedrigende Behandlung nahm der Gerichtshof in Fällen an, in denen bei Opfern Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht wurden, die geeignet waren, zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Damit eine Bestrafung oder Behandlung tatsächlich mit den Begriffen „unmenschlich“ oder „erniedrigend“ verbunden werden kann, müssen die damit verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen. In diesem Zusammenhang muss nicht nur der erlittene physische Schmerz berücksichtigt werden, sondern auch die mentale Furcht des verurteilten Menschen vor der erwarteten Gewaltausübung ihm gegenüber, gerade wenn sich die Vollstreckung in beträchtlichem Maße verzögert. Schlechte humanitäre Verhältnisse begründen grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Verletzung des Art. 3 EMRK, in denen die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung „zwingend“ sind. Etwas anderes gilt aber jedenfalls dann, wenn die schlechte humanitäre Lage überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückzuführen ist. In einem solchen Fall ist die Fähigkeit der betroffenen Person zu berücksichtigen, für ihre Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygiene, Unterkunft - zu sorgen, sowie ihre Anfälligkeit für Misshandlungen und ihre Aussicht, dass sich ihre Lage in angemessener Zeit bessert. Vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N. v. The United Kingdom) -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42 ff., und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi and Elmi v. The United Kingdom) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 278 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12-31. Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im dargelegten Sinne durch Dritte (a) oder durch schlechte humanitäre Verhältnisse (b) droht. a) Dem Kläger droht kein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus den bereits dargelegten Gründen zum Flüchtlingsschutz. b) Auch ein ganz außergewöhnlicher Fall von schlechten humanitären Bedingungen, die mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung verbunden wären, liegt hier nicht vor. Aufgrund der – durch die Ebola-Epidemie noch verstärkten – anhaltenden wirtschaftlichen Stagnation Guineas lebt ein Großteil der Bevölkerung weiterhin unter prekären wirtschaftlichen Bedingungen. Gewinne aus dem enormen Reichtum an Rohstoffen (u.a. Bauxit, Gold, Diamanten, Eisenerz) kamen bislang nur zu einem Bruchteil der Infrastruktur des Landes sowie der Bevölkerung zugute. Die Möglichkeiten einer verstärkten wirtschaftlichen Dynamik sind angesichts der guten Voraussetzungen aufgrund der mineralischen Ressourcen, guten Böden mit großem landwirtschaftlichem Potenzial und des Wasserreichtums gegeben. Entscheidend wird sein, ob es gelingt, Maßnahmen zum Ausbau der Basisinfrastruktur und zur guten Regierungsführung umzusetzen. Derzeit reicht das Wachstum nicht aus, um die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea vom 2. Juli 2018 (Stand: Mai 2018), Seite 13; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Guinea, 8. März 2017, Seite 17. Ungeachtet der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ist es für die Existenzsicherung erforderlich und ausreichend, dass der betreffende Asylbewerber durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590 (juris Rn. 11); OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008 - 11 A 4395/04.A -, juris Rn. 47. Es ist nicht feststellbar, dass der junge und gesunde Kläger eine diesen Anforderungen genügende (legale) Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht vorfinden bzw. nicht nutzen können wird. Anhaltspunkte für eine allgemeine Erwerbsunfähigkeit des Klägers aus gesundheitlichen Gründen liegen nicht vor. Er hat in Guinea eine zwölfjährige Schulbildung erhalten und Berufserfahrungen als Klempner gesammelt. Zudem hat er durch seine Reise nach Europa unter Beweis gestellt, dass er in für ihn ungekannten Ländern und Umgebungen, sich durchschlagen kann. Es ist angesichts dieser Umstände nicht erkennbar, warum es ihm weder möglich noch zumutbar sein sollte, nach Rückkehr in die Republik Guinea wieder Fuß zu fassen und durch die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, zumal nach den Angaben der Weltbank die Arbeitslosenquote in Guinea im Jahr 2018 bei 4,5% lag und in den Vorjahren nicht wesentlich höher lag. Vgl. https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.TOTL.ZS?locations=GN&view=chart . Darüber hinaus hat der Kläger es in der Hand, durch eine freiwillige Rückkehr nach Guinea über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) und Reintegration and Emigration Program for Asylum-Seekers in Germany (REAG) eine Starthilfe von 1.000 € sowie eine Reintegrationsunterstützung von weiteren 1.000 € zu erlangen. Vgl. https://files.returningfromgermany.de/files/REAGGARP%20Infoblatt_2019%20mit%20Reintegration.pdf . Es handelt sich hierbei für guineische Verhältnisse um beträchtliche Summen, mit denen der Kläger nicht nur für viele Monate seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann, sondern auch die Grundlagen für eine langfristige Existenzsicherung schaffen kann. Hinzu kommt, dass derzeit IOM Guinea mit mehr als 25 Ländern an Rückkehr und Reintegrationsprojekten zusammenarbeitet, um eine große Zahl an Rückkehrern von und nach Guinea zu unterstützen. Dabei ermöglichte IOM zwischen 2013 und 2014 mehr als 2.500 Guineern die Rückkehr und Reintegration. Von diesen Projekten profitieren auf ihren Antrag wartende Asylwerber sowie abgewiesene Asylwerber. Vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Guinea, 8. März 2017, Seite 18f. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass Guinea zwar zu den ärmsten Ländern Afrikas gehört. In einer internationalen Geberkonferenz in Paris am 16. und 17. November 2017 wurden der Republik zur Finanzierung eines Entwicklungsplans aber finanzielle Hilfen in Höhe von rund 21 Milliarden US-Dollar zugesagt. Im Rahmen des Entwicklungsplans 2016 bis 2020 sollen z. B. das lokale Handwerk, der Tourismus und der Bildungssektor gefördert werden. Es sind aber auch Infrastrukturmaßnahmen, wie Straßenbauvorhaben oder die Verbesserung der Strom- und Wasserversorgung vorgesehen. Vgl. GTAI, Guinea erhält 21 Milliarden US-Dollar Finanzierungszusagen, abrufbar unter: http://t1p.de/86g7 . Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder vorgetragen hat noch ersichtlich ist, dass er vor seiner Ausreise in Armut lebte. So konnte er durch einen Kredit seine Ausreise finanzieren. Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren behauptet hat, keinen Kontakt zur Familienangehörigen in Guinea zu haben, ist dem kein Glauben zu schenken, da er gegenüber dem Bundesamt auf die Frage, ob noch weitere Verwandte im Heimatland leben, geantwortet hat: „Ich habe 3 Brüder und 4 Schwestern. Ich habe Großfamilie, mit Onkel und Tanten. Es ist Afrika, natürlich.“ Wieso er die Großfamilie nicht mehr an ihrem letzten Wohnort wieder auffinden wird, konnte der Kläger nicht darlegen. Selbst wenn es für den Kläger keinen familiären Anschluss gäbe und soweit er sich auf die Erkenntnisse der ACCORD Anfragebeantwortung zu Guinea: Möglichkeiten für einen jungen Angehörigen der Fulla (auch: Fulani, Fulbe, Peul, Peuhl, Peulh) ohne Unterstützung durch Familie oder Freunde und ohne spezifische Berufsausbildung, seine Existenzgrundlage zu sichern (vor allem in Conakry) (Erwerbsmöglichkeiten; soziale Unterstützung) [a-9362-3 (9364)] vom 9. November 2015 beruft, folgt hieraus keine andere Einschätzung. Die Anfragebeantwortung ist zum einen nicht mehr aktuell und stützt zum anderen nicht die klägerische Einschätzung, dass es Fula in Guinea ohne Familienanschluss generell nicht möglich sei, ihren existentiellen Lebensunterhalt zu sichern. In der Anfragebeantwortung werden im Wesentlichen die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in Guinea geschildert, ohne die Frage eindeutig im Sinne des Klägers zu beantworten. 3. Der Abschiebung des Klägers steht kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 (a), Abs. 7 Satz 1 (b) AufenthG entgegen. a) Ein Ausländer darf nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis erstreckt sich nur insoweit auf die EMRK, als sich aus ihr selbst sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote ergeben. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13/96 –, BVerwGE 105, 322-328. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Insoweit ist der sachliche Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG weitgehend identisch mit dem des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK betroffen ist, jedenfalls nicht hinaus und ist nur dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsgefahr im Abschiebungszielstaat landesweit besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12-31; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juli 2014 – 9 LB 2/13 –, juris. Dementsprechend wird bezüglich eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Guinea dort landesweit eine Verletzung weiterer durch die EMRK geschützter Rechte droht, sind weder dargelegt noch ersichtlich. b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dem Kläger droht durch Dritte keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genügt ebenso wenig wie im Asylrecht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 –, BVerwGE 99, 324-331. Wie bereits dargelegt, besteht die vom Kläger behauptete Gefahr für seine Freiheit, Leib und Leben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 4. Die Abschiebungsandrohung war gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 AufenthG zu erlassen. Guinea war gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG als der Staat zu bezeichnen, in den der Kläger abgeschoben werden soll. Der Kläger ist nach eigenem Bekunden Staatsangehöriger Guineas. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe bestehen nicht. 5. Die Befristung gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist zu Recht erfolgt, da im Falle einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG das Bundesamt gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG das aus § 11 Abs. 1 AufenthG resultierende Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).