Urteil
9 K 5565/16
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2019:0404.9K5565.16.00
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höheleistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden,wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höheleistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks, Gemarkung C. , Flur 48, Flurstück 365 (X1.---------straße 52). Das Grundstück liegt südlich des K1. an der Einmündung der U. Straße in die X1.---------straße und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der den fraglichen Bereich als Mischgebiet ausweist. Mit Schreiben vom 29.12.2015 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit drei Gewerbe- und sechs Wohneinheiten. Nach den eingereichten Bauvorlagen ist ein dreigeschossiges Gebäude mit Unterkellerung und nicht ausgebautem flachen Satteldach geplant. In dem aufgrund der Hanglage nur teilweise im Gelände liegenden Kellergeschoss sind eine Büroeinheit sowie die Abstellräume vorgesehen. Das Erdgeschoss soll durch zwei Büroeinheiten genutzt werden. Die sechs Wohnungen sind in den beiden Obergeschossen angeordnet. Das Gebäude soll durch einen zentralen Gasbrennwertkessel beheizt werden, durch den auch die Trinkwassererwärmung im zentralen Speicher erfolgt. Mit Bescheid vom 27.04.2016 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Diese enthält unter N1 u.a. die Nebenbestimmung, dass spätestens bei Baubeginn der von einem oder einer staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellte oder geprüfte Nachweis nach der Energieeinsparverordnung einzureichen sei. Mit Schreiben vom 11.05.2016 stellte der Kläger bei der Beklagten Anträge auf Erteilung von Befreiungen von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung - EnEV 2014 - und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG 2014 -. Den Anträgen waren Sachverständigenbescheinigungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. G. vom 11.05.2016 beigefügt. Die von dem Sachverständigen für die Bescheinigung bezüglich der Energieeinsparverordnung erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Investitionskosten für eine Außenwanddämmung innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht amortisieren würden. Im vorliegenden Fall liege daher eine gravierende Unwirtschaftlichkeit und damit eine unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs. 1 EnEV vor. Das geplante Gebäude erfülle die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz gemäß § 7 EnEV und DIN 4108-2. Die zur Erfüllung der Anforderungen an den Primärenergiebedarf erforderlichen Maßnahmen würden eine unbillige Härte gemäß § 25 Abs. 1 EnEV darstellen, die eine Befreiung von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 EnEV rechtfertige. Die für die weitere Bescheinigung bezüglich des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes durchgeführten Wirtschaftlichkeitsberechnungen kommen zu dem Ergebnis, das alle in § 5 und § 7 EEWärmeG genannten Möglichkeiten zur anteiligen Nutzung von erneuerbaren Energien bzw. von Ersatzmaßnahmen zu einem wirtschaftlich unangemessenen Mehraufwand in Höhe von 20.603,60 € (Pellets) bis 60.101,60 €(Geothermie) führen würden, der sich innerhalb der angesetzten Nutzungsdauer von 20 Jahren nicht amortisiere. Es liege daher für alle Varianten eine gravierende Unwirtschaftlichkeit der Maßnahmen zur Erfüllung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes und damit eine unbillige Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 EEWärmeG vor, die eine Befreiung rechtfertige. Mit Bescheid vom 24.10.2016 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers auf Erteilung von Befreiungen von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ab. Zur Begründung gab sie an, Voraussetzung für eine Befreiung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV sei das Vorliegen einer unbilligen Härte. Diese liege insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden könnten. Bei der aufgestellten Wirtschaftlichkeitsberechnung würden die geplante Konstruktion des Gebäudes als Basisvariante mit einer gedämmten Konstruktion verglichen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Konstruktion der Basisvariante sehr einfach sei und dem heutigen Stand der Technik nicht mehr entspreche. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum nicht ein zusätzlicher Vergleich mit einer anderen Konstruktionsvariante in Erwägung gezogen werde. Gerade bei Wandkonstruktionen gebe es Möglichkeiten, die aufgrund ihres Aufbaus ganz andere Ergebnisse ergeben würden. Insoweit seien nicht alle erforderlichen Aufwendungen in Betracht gezogen worden. Die Aufwendungen seien ins Verhältnis zu setzen zu den sich bei Erfüllung der Anforderungen ergebenden Einsparungen. Eingespart werden könnten insbesondere Energie sowie Investitionen und etwaige Folgekosten, z.B. wenn wegen Dämmmaßnahmen ein kleinerer Heizkessel benötigt werde. Diese Variationen sehe die Kalkulation nicht vor. Zudem seien alle Maßnahmen zusammen zu betrachten und nicht gezielt eine bestimmte Anlage mit einer konventionellen zu vergleichen. Ferner sei die im Antrag zugrunde gelegte Nutzungsdauer zu kurz angelegt. Als Orientierungswert für die übliche Gesamtnutzungsdauer gelte für Wohnhäuser mit Mischnutzung wie im vorliegenden Fall ein Zeitraum von 70 Jahren. Dämmstoffstärken, Fensterverglasung und Heizsystemauswahl müssten für einen solchen Zeitraum gewertet und ausgewählt werden. Alle Betrachtungen müssten nicht nur auf die jetzige Situation, sondern auch auf die Zukunft gerichtet werden. Der gewählte Ansatz für die jährlichen Instandhaltungskosten sei nicht nachvollziehbar. Die angesetzten Kosten für die Instandhaltung der Fassadendämmung seien zu hoch. Zusätzlich stelle sich die Frage, ob dieses Arbeiten in dem Zeitraum überhaupt anfallen würden. Während der normalen Lebensdauer eines Wärmedämmverbundsystems könne bei einer fachgerechten Ausführung nur der Kostenansatz für eine Putzfassade als Instandhaltungskosten angesetzt werden. Eine Unwirtschaftlichkeitsberechnung müsse mit verschiedenen Varianten erfolgen und nachvollziehbar sein. Die Berechnung zum Antrag auf Befreiung von den Anforderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sei in gleicher Weise unverständlich, besonders der Ansatz der Wartungskosten, der Energiekosten und des Betrachtungszeitraums. Generell sei es das Ziel, die Dämmung einer Gebäudehülle so zu optimieren, dass die Verluste und die laufenden Kosten für Primärenergie gering gehalten würden. Da der Lebenszeitraum eines derartigen Gebäudes auf 70 Jahre und mehr betrachtet und das Gebäude in dieser Zeit beheizt werden müsse, machten sich geringfügig höhere Investitionskosten für eine energetische Maßnahme im Lauf des Lebenszeitraumes bezahlt. Bei einem Neubau müsse der Fachplaner die energetische Planung als Gesamtes betrachten. Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens blieben genug Variationsmöglichkeiten, die ausgeschöpft werden könnten, um den gesetzlichen und wirtschaftlichen Mindestvorgaben zu entsprechen. Die vorgelegten Berechnungen stellten zu wenig alternative Betrachtungsweisen dar und seien nicht schlüssig. Deshalb könne nicht nachvollzogen werden, ob die gewählte Konstruktionsgrundlage nicht durch eine andere Variante andere Ergebnisse ergeben hätte. Am 21.11.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiungen lägen ausweislich der Bescheinigungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. vor. Die Berechnungen belegten, dass eine unbillige Härte vorliege, da sich die Kosten der nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz angeordneten Maßnahmen innerhalb einer üblichen Nutzungsdauer nicht erwirtschaften ließen. Die Beklagte habe in ihrer Ablehnung lediglich erklärt, dass der Nachweis einer Unwirtschaftlichkeit nicht erbracht worden sei, ohne darzulegen, welche konkreten Anforderungen nach ihrer Auffassung an den Nachweis zu stellen seien. Dies sei jedoch erforderlich, damit ein Bauherr sich danach richten und gegebenenfalls Nachweise einreichen könne. Der Sachverständige Dipl.-Ing. G. verfüge über besondere Fachkenntnisse und besondere Erfahrungen auf dem Gebiet des Wärmeschutzes. Die vorgelegten Unwirtschaftlichkeitsberechnungen berücksichtigten die möglichen Varianten und gingen von nachweisbaren Investitionsaufwendungen aus. Auch die angesetzten Instandsetzungszeiten und -kosten lägen durchgehend auf der sicheren Seite. Die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz enthielten keine Verpflichtung, eine Baumaßnahme so auszurichten, dass eine Befreiung ausgeschlossen sei. Die dort genannten typisierten zusätzlichen Baumaßnahmen seien derart berechnet und beschrieben, dass sie für alle erdenklichen Bauvorhaben wirtschaftlich sinnvoll seien. Sollte sich aber im Einzelfall - wie hier - eine Unwirtschaftlichkeit ergeben, sei eine Befreiung zu erteilen. Der Kläger beantragt, die Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.10.2016 zu verpflichten, ihm für die mit Baugenehmigung vom 27.04.2016 genehmigte Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 48, Flurstück 365 (X1.---------straße 52) Befreiungen von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes gemäß seinen Anträgen vom 11.05.2016 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, ein Nachweis einer unbilligen Härte liege nicht vor, da die eingereichte Unwirtschaftlichkeitsberechnung nicht prüfbar und unverständlich sei. Außerdem würden zu wenig alternative Betrachtungsweisen in der eingereichten Berechnung aufgeführt. Bei einem Neubau gebe es bei der energetischen Planung viele Variationsmöglichkeiten, die in der Bauausführung dem gesetzlichen Rahmen entsprächen und zudem wirtschaftlich seien. Auch die Berechnung zu dem Antrag auf Befreiung von den Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sei unverständlich, insbesondere der Ansatz der Wartungskosten, der Energiekosten und des Betrachtungszeitraums. Der beschriebene und rechnerisch bei dem Gebäude eingehaltene Mindestwärmeschutz stelle nur das Minimum dar, um die Bausubstanz frei von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbefall zu halten. Der Gesetzgeber definiere dagegen in der Energieeinsparverordnung Vorgaben, die darüber hinausgingen und durch konstruktive Maßnahmen erreicht werden sollten. Dies bedeute nicht, dass dem Bauherrn eine bestimmte Baukonstruktion vorgeschrieben werde, doch sollte sich jeder Planer im Klaren darüber sein, dass eine energetische und wirtschaftliche Planung heutiger Standard sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 24.10.2016 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine Befreiung von den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (1.) noch von denen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (2.). 1. Nach § 25 Abs. 1 EnEV haben die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, kommt es nicht alleine darauf an, ob die Einhaltung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 EnEV wirtschaftlich ist, sondern die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung muss im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu der unbilligen Härte im Sinne einer Unwirtschaftlichkeit führen. Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 07.01.2019 - 5 K 638/18.NW -, juris Rn. 29. Der Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung nach § 25 Abs. 1 EnEV, weil nichts für das Vorliegen besonderer Umstände in dem speziellen Einzelfall seines Vorhabens erkennbar ist, sodass es auf die Wirtschaftlichkeit der nach der Energieeinsparverordnung erforderlichen Maßnahmen nicht mehr ankommt. Die Energieeinsparverordnung wurde aufgrund der § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2, § 4, jeweils in Verbindung mit § 5 des Energieeinsparungsgesetzes - EnEG - erlassen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 EnEG soll die Rechtsverordnung vorschreiben, welchen Anforderungen der Betrieb der in § 3 Abs. 1 genannten Anlagen und Einrichtungen - u.a. Gebäude, in denen Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen betrieben werden - genügen muss, damit vermeidbare Energieverluste unterbleiben. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EnEG müssen die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 - d.h. also u.a. der EnEV - aufgestellten Anforderungen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein. Die Anforderungen gelten nach der Legaldefinition des § 5 Abs. 1 Satz 2 EnEG als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EnEG). Damit stellt das in § 5 Abs. 1 EnEG kodifizierte Wirtschaftlichkeitsgebot eines der Grundprinzipien des objektbezogenen Energiesparrechts dar. Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 07.01.2019 - 5 K 638/18.NW -, juris Rn. 30 m.w.N. Nach § 5 Abs. 2 EnEG ist in den Rechtsverordnungen vorzusehen, dass auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Auf dieser Grundlage haben die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV auf Antrag von den Anforderungen der EnEV zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Während § 5 Abs. 1 EnEG hinsichtlich der wirtschaftlichen Vertretbarkeit darauf abstellt, dass die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen generell erwirtschaftet werden können, verlangen § 5 Abs. 2 EnEG und § 25 EnEV für die Erteilung einer Befreiung, dass im Einzelfall wegen besonderer Umstände ein unangemessener Aufwand entsteht oder die Aufwendungen in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. „Generell“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 EnEG bedeutet, dass konkrete Anforderungen in den Verordnungen zwar nicht in jedem Einzelfall geeignet sein müssen, die getätigten Aufwendungen durch eine entsprechende Energieeinsparung zu erwirtschaften, aber doch in der weit überwiegenden Zahl der Anwendungsfälle („Fallgruppen“). Vgl. Begründung zum EnEG 1976, BT-Drucks. 7/4575, S. 11 f. Das Gesetz hat den Verordnungsgeber damit zu Regelungen ermächtigt, die auf einer typisierenden Betrachtungsweise beruhen. Ansonsten hätte es einer eigenständigen Härtefallregelung in § 5 Abs. 2 EnEG nicht bedurft. Vgl. Müller-Kulmann, in: Danner/Theobald, Energierecht, Stand Sept. 2018, § 5 EnEG, Rn. 12.; Frenz/Lülsdorf, EnEG/EnEV,1. Auflage 2015, § 5 EnEG Rn. 5. Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 2 EnEG zu schaffenden Befreiungstatbestände in den Rechtsverordnungen hat der Gesetzgeber mit den Formulierungen „wegen besonderer Umstände“ und „durch unangemessenen Aufwand“ klargestellt, dass entweder besondere subjektive Umstände oder atypische objektive Sachlagen zu einer unbilligen Härte führen können. Vgl. Begründung zum EnEG 1976, BT-Drucks. 7/4575, S. 12; s.a. Müller-Kulmann, in: Danner/Theobald, Energierecht, Stand Sept. 2018, § 5 EnEG, Rn. 24. Es zählen also im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 EnEG die individuellen Verhältnisse. Sonderlagen, die über generelle Verordnungsregelungen nicht erfasst werden können, sollen aufgegriffen werden können. Die erfassten Fälle müssen sich gerade vom regelungstechnisch vorausgesetzten Normalfall unterscheiden und durch besondere Umstände abheben. Vgl. Frenz/Lülsdorf, EnEG/EnEV, 1. Auflage 2015, § 5 EnEG Rn. 45; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 07.01.2019 - 5 K 638/18.NW -, juris Rn. 33. Im vorliegenden Fall entspricht das von dem Kläger geplante Bauvorhaben nach der eingereichten Bescheinigung des Sachverständigen nur hinsichtlich des in § 7 Abs. 1 EnEV geregelten Mindestwärmeschutzes den gesetzlichen Anforderungen. Dagegen werden die Vorgaben des § 3 Abs. 1 EnEV nicht erfüllt. Danach sind zu errichtende Wohngebäude so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet. Nach den Berechnungen des Sachverständigen reicht bei dem geplanten Decken- bzw. Wandaufbau des Wohn- und Geschäftshauses die Dämmwirkung der verwendeten Baustoffe nicht aus, um die Anforderungen einzuhalten, so dass eine zusätzliche Dämmung (u.a. 14 cm EPS-Polystyrol-Platten an den Außenwänden, 10 cm Mineralwollplatten auf der Decke) erforderlich sei, um den Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht zu überschreiten. Der vorliegende Antrag auf Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 EnEV ist damit begründet worden, dass sich die Investitionskosten für diese Decken- und Außenwanddämmung innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht amortisieren würden, so dass eine gravierende Unwirtschaftlichkeit und damit eine unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs. 1 EnEV vorliege. Dies reicht für die Erteilung einer Befreiung jedoch nicht aus, da - wie ausgeführt - ein unangemessener Aufwand allein kein Befreiungsgrund ist, wenn kein Einzelfall mit besonderen Umständen vorliegt. Dass bezüglich seines Bauvorhabens ein solcher Sonderfall vorliegt, hat der Kläger weder dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich. Nach den genehmigten Bauvorlagen handelt es sich um ein typisches Wohn- und Geschäftshaus mit drei Vollgeschossen und flachem Satteldach, das weder in seiner Gestaltung noch in seiner Raumaufteilung oder geplanten Nutzung Besonderheiten aufweist, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Entsprechendes gilt auch für das Baugrundstück, das weder einen ungewöhnlichen Zuschnitt noch eine besondere Topografie aufweist. Von einem "normalen" Neubauvorhaben unterscheidet sich das Vorhaben des Klägers nur dadurch, dass die Wände und Decken zur Einsparung von Baukosten nur den Mindestwärmeschutz aufweisen sollen. Auf eine zusätzliche Wärmedämmung soll unter Inkaufnahme eines höheren Energieverbrauchs verzichtet werden. Damit wird der normative Gesamtzweck des Energieeinsparungsgesetzes und der Energieeinsparverordnung verfehlt, ohne dass dies durch eine atypische Sachlage gerechtfertigt wäre. Mit der Argumentation des Klägers könnte praktisch für jedes Neubauvorhaben geltend gemacht werden, dass die Einhaltung der Anforderungen zu einer unbilligen Härte führen würde. 2. Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes hat der Kläger nicht nachgewiesen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 EEWärmeG ist von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG zu befreien, soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 EEWärmeG im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. Nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG müssen die Eigentümer von neu errichteten Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m², die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden und nicht unter den - hier nicht einschlägigen - Ausnahmekatalog des § 4 EEWärmeG fallen, den Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken. Hierzu zählen die Nutzung gasförmiger, flüssiger oder fester Biomasse, von solarer Strahlungsenergie, Geothermie oder Umweltwärme. Als Ersatzmaßnahmen kommen nach § 7 EEWärmeG die Nutzung von Energie aus Abwärme durch Wärmepumpen oder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in Betracht. Auch diese Regelung stellt im Gleichklang mit § 25 Abs. 1 EnEV darauf ab, dass eine Befreiung zu erteilen ist, wenn die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. Wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt wird, beruht die gesetzliche Nutzungspflicht auf der Annahme, dass ihre Erfüllung in typischen Fällen wirtschaftlich vertretbar ist. Eine Befreiung wegen eines Härtefalles kommt nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in Betracht. Die Bewertung, ob eine unbillige Härte vorliegt, richtet sich nach den individuellen personellen und sachlichen Umständen, wobei auch Mehrbelastungen aufgrund besonders ungünstiger baulicher Gegebenheiten und die zu erwartende Nutzungsdauer des Gebäudes berücksichtigt werden können. Vgl. BR-Drucks. 9/08, S. 57. Insofern soll nach Ansicht des Gesetzgebers der Begriff der „unbilligen Härte“ vorrangig auf eine subjektive Betrachtung abzielen, d.h., ob die Nutzungspflicht den betroffenen Eigentümer individuell über das typisierende Maß hinaus belastet. Vgl. Pause in: Müller/Oschmann/Wustlich, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, 1. Auflage 2010, § 9 EEWärmeG, Rn. 47. Anders als § 25 Abs. 1 EnEV enthält die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 EEWärmeG nicht den Zusatz, dass eine unbillige Härte insbesondere dann vorliegt, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass der Begriff „unbillige Härte“ im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vorrangig auf eine subjektive Betrachtung abzielt, ob also die Nutzungspflicht den betroffenen Eigentümer individuell über das typisierende Maß hinaus belastet. Das Amortisationskriterium des § 25 EnEV sei dagegen im Neubaubereich kein sinnvoller Anknüpfungspunkt, da in der Regel zumindest eine Maßnahme - also der Einsatz einer der in § 5 genannten Erneuerbaren Energien oder einer der in § 7 genannten Ersatzmaßnahmen - langfristig wirtschaftlich sein werde. Vgl. BT-Drs. 16/8395, S. 3; s.a. Pause in: Müller/Oschmann/ Wustlich, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, 1. Auflage 2010, § 9 EEWärmeG, Rn. 14, 48. Nach dem Befreiungsantrag des Klägers soll die Beheizung und Warmwasserversorgung des Wohn- und Geschäftshauses über eine zentrale Warmwasserheizung mit Gasbrennwertkessel und zentralem Warmwasserspeicher erfolgen. Der Einsatz von Erneuerbaren Energien oder einer Ersatzmaßnahme ist nicht geplant, da sich nach der Bescheinigung des Sachverständigen die damit verbundenen Mehrkosten weder einzeln noch in Kombination innerhalb einer angesetzten Nutzungsdauer von 20 Jahren amortisieren würden. Auch hier ist - wie schon oben zu den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 EnEV ausgeführt - nicht erkennbar, dass bezüglich des Bauvorhabens ein Einzelfall mit besonderen Umständen vorliegt. Der Verzicht auf den Einsatz von Erneuerbaren Energien oder einer Ersatzmaßnahme nur zur Einsparung von Baukosten negiert den Zweck und die Ziele des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes, ohne dass dies durch eine atypische Sachlage gerechtfertigt wäre. Auch insoweit gilt, dass mit der Argumentation des Klägers praktisch für jedes Neubauvorhaben geltend gemacht werden könnte, dass die Einhaltung der Anforderungen zu einer unbilligen Härte führen würde. Soweit der Kläger ausführt, er sei nicht gehalten, die Bauplanung und die Baukonstruktion nach den Regelungen der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes auszurichten und sein Vorhaben so zu planen, das Befreiungen nicht erforderlich seien, ist darauf hinzuweisen, dass die baulichen Anforderungen bezüglich der Energieeffizienz sowohl der Energieeinsparung als auch der Ressourcenschonung und dem Klimaschutz dienen. Danach sollen Neubauten so errichtet werden, dass eine möglichst hohe Energieeffizienz gegeben ist, um die Umwelt bestmöglich zu schonen. Nur wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, kann von den Zielen durch Erteilung von Befreiungen abgewichen werden. Mit diesen Regelungen wird die verfassungsmäßig garantierte Eigentumsfreiheit aus Art. 14 des Grundgesetzes - GG - mit der Staatszielbestimmung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen aus Art. 20a GG in Einklang gebracht. Zwar darf der Kernbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch im Umweltrecht nicht angetastet werden. Allerdings umfasst die Eigentumsfreiheit nicht jede wirtschaftlich vernünftige Nutzung und räumt keinen Anspruch auf Nutzungsmöglichkeiten ein, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 227/91 -, juris Rn. 12. Dies folgt bereits aus der sich aus Art. 14 Abs. 2 GG ergebenden Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Diese beinhaltet auch, dass der Grundeigentümer sein Eigentum so nutzt und pflegt, dass die Umwelt nicht durch Emissionen, die von dem Eigentumsobjekt ausgehen, gefährdet wird. Denn das Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen aus Art. 20a GG stellt einen hochrangigen Gemeinwohlbelang dar, der die Sozialpflichtigkeit aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG nochmals verstärkt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 -, juris Rn. 50. Dabei können dem Eigentümer zugunsten von Umwelt- und Klimaschutz nicht nur Duldungspflichten, sondern auch Handlungspflichten (wie z.B. bauliche Effizienzanforderungen) auferlegt werden. Gesetzliche Vorschriften, die die umweltbelastende Nutzung von Eigentum verbieten oder beschränken, sind zulässig. Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 07.01.2019 - 5 K 638/18.NW -, juris Rn. 38 m.w.N. Dem Gesetzgeber steht bei dem Erlass geeigneter Umweltschutzvorschriften zur Umsetzung des in Art. 20 a GG enthaltenen Auftrags ein weiter Gestaltungsspiel-raum zu. Dabei ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.03.2007 - 1 BvF 1/05 -, juris Rn. 110, und vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91-, juris Rn. 77. Ein sozialer Bezug von Grund- und Gebäudeeigentum ergibt sich u.a. aus den Emissionen, die durch die Beheizung des Gebäudes verursacht werden, da diese Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke sowie das Rechtsgut Umwelt haben. Dem Gebäudesektor kommt hierbei angesichts seines Beitrags zu den Treibhausgasemissionen eine überragende Bedeutung zu. Gerade bei Neubauten haben die Bauherren es in der Hand, ihr Gebäude so zu planen, dass ihre Wünsche und Vorstellungen bestmöglich mit dem Staatsziel des Umweltschutzes in Einklang gebracht werden. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 07.01.2019 - 5 K 638/18.NW -, juris Rn. 38 m.w.N. Insofern folgt aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums die Pflicht der Bauherren, ihr Vorhaben möglichst so zu planen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Nur wenn ausnahmsweise eine EnEV- bzw. EEWärmG-konforme Planung aufgrund subjektiver Umstände oder einer atypischen objektiven Sachlage ausgeschlossen ist, ist eine Befreiung möglich. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Klage ist daher schon aus diesen Gründen abzuweisen, ohne dass es im Einzelnen auf die Ausführungen des Sachverständigen zur Unwirtschaftlichkeit und die von der Beklagten an den gewählten Ansätzen geübte Kritik ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - .