Urteil
5 K 3314/18
VG MINDEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Satzung zur Erhebung der Wettbürosteuer ist unwirksam, soweit sie als Bemessungsgrundlage den gesamten Wetteinsatz einschließlich außerhalb des Wettbüros getätigter Online-Wetten heranzieht.
• Eine örtliche Aufwandssteuer setzt einen tatsächlichen örtlichen Bezug der vom Steuergegenstand erfassten Aufwendungen voraus; reine Online-Wetten ohne tatsächliche Teilnahme an der vor Ort stattfindenden Gesamtvergnügung fehlen dieser Bezug.
• Die Erweiterung der Bemessungsgrundlage auf online getätigte Wetteinsätze führt zur Gesamtnichtigkeit der einschlägigen Satzungsregelung, weil damit der erlassene Regelungsteil für den Satzungsgeber ohne den nichtigen Teil nicht mit hinreichender Sicherheit als gewollt anzusehen ist.
• Fehlt es an der erforderlichen rechtsstaatlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. überschreitet die Satzung die dem Land bzw. Bund zustehende Steuerkompetenz (Art. 105 Abs. 2a GG), ist die auf dieser Grundlage ergangene Steuerfestsetzung rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Wettbürosteuersatzung bei Einbeziehung außerhalb getätigter Online-Wetten • Die Satzung zur Erhebung der Wettbürosteuer ist unwirksam, soweit sie als Bemessungsgrundlage den gesamten Wetteinsatz einschließlich außerhalb des Wettbüros getätigter Online-Wetten heranzieht. • Eine örtliche Aufwandssteuer setzt einen tatsächlichen örtlichen Bezug der vom Steuergegenstand erfassten Aufwendungen voraus; reine Online-Wetten ohne tatsächliche Teilnahme an der vor Ort stattfindenden Gesamtvergnügung fehlen dieser Bezug. • Die Erweiterung der Bemessungsgrundlage auf online getätigte Wetteinsätze führt zur Gesamtnichtigkeit der einschlägigen Satzungsregelung, weil damit der erlassene Regelungsteil für den Satzungsgeber ohne den nichtigen Teil nicht mit hinreichender Sicherheit als gewollt anzusehen ist. • Fehlt es an der erforderlichen rechtsstaatlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. überschreitet die Satzung die dem Land bzw. Bund zustehende Steuerkompetenz (Art. 105 Abs. 2a GG), ist die auf dieser Grundlage ergangene Steuerfestsetzung rechtswidrig. Die Klägerin betreibt drei Wettbüros in der Stadt der Beklagten und vermittelt für einen Anbieter Wetten. Die Stadt hatte zunächst 2015 eine Wettbürosteuersatzung mit Flächenmaßstab erlassen und nach Rechtsprechung des BVerwG 2017 die Bemessung auf den Wetteinsatz umgestellt (WBS-Satzung 2017) und rückwirkend ab 1.1.2016 in Kraft gesetzt. Die Beklagte setzte die Klägerin per Bescheid vom 8.6.2018 für das 1. Quartal 2018 zur Wettbürosteuer auf Basis der neuen Satzung fest und berücksichtigte dabei auch online über Kundenkarten getätigte Wetteinsätze. Die Klägerin widersprach und erhob Klage mit der Begründung, die Satzung fehle die erforderliche Genehmigung, verstoße gegen Art. 105 Abs. 2a GG und erfasse unzulässig Online-Umsätze. Die Beklagte verteidigte die Satzung mit Verweis auf den örtlichen Bezug der Wettbüros, die Zielsetzung der Lenkungswirkung und die Zurechnung von Kundenkartenumsätzen an das jeweilige Wettbüro. • Die Klage ist zulässig und begründet; der Bescheid ist rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Rechtsgrundlage fehlt: § 4 der WBS-Satzung 2017 verstößt gegen höherrangiges Recht, insbesondere Art. 105 Abs. 2a GG, weil die Satzung den Steuergegenstand über den örtlichen Aufwandsbezug hinaus auf außerhalb des Wettbüros getätigte Online-Wetten ausdehnt. • Ortserfordernis der Aufwandssteuer: Eine örtliche Verbrauch- bzw. Aufwandssteuer setzt voraus, dass die vom Steuergegenstand erfassten Aufwendungen im Rahmen einer vor Ort tatsächlich stattfindenden Gesamtvergnügungsveranstaltung getätigt wurden; reine Online-Wetten ohne tatsächliche Teilnahme an der vor Ort stattfindenden Veranstaltung fehlen dieses örtlichen Elements. • § 4 WBS-Satzung 2017 erfasst durch seine Formulierung nicht nur vor Ort abgegebene Wetten, sondern alle Wetten, denen das Wettbüro ertragsmäßig zugerechnet wird, insbesondere über Kundenkarten online abgegebene Einsätze, und somit Aufwendungen ohne örtlichen Bezug. • Teilnichtigkeit und Gesamtnichtigkeit: Zwar wäre eine Teilung der Regelung in in- und außerhalb des Wettbüros getätigte Einsätze denkbar, doch kann mit hinreichender Sicherheit nicht angenommen werden, dass die Kommune die Satzung ohne die Einbeziehung der außerhalb getätigten Einsätze erlassen hätte; die Satzung ist deshalb insgesamt nichtig. • Alternativ kann die Satzung auch mangelnde erforderliche Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KAG NRW begründen, weil die Erweiterung des Steuergegenstands über zuvor genehmigte Modelle hinausgeht. • Folge: Mangels wirksamer Satzungsgrundlage ist die konkrete Steuerfestsetzung aufzuheben. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid vom 08.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.07.2018 wird aufgehoben. Die WBS-Satzung 2017 ist insoweit nichtig, als sie die Bemessungsgrundlage auf sämtliche dem Wettbüro zurechenbare Wetteinsätze einschließlich außerhalb des Wettbüros getätigter Online-Wetten ausdehnt. Mangels der erforderlichen örtlichen Bezugnahme und wegen Überschreitung der dem Land bzw. dem Bund zustehenden Steuerkompetenz beruht die Steuerfestsetzung nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.