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Urteil

4 K 4717/17.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2019:0318.4K4717.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am 8. April 1984 in Bangladesch geboren und sei bengalischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Angeblich verließ er Bangladesch am 22. oder 24. September 2009. Er habe zunächst für ca. zwei Jahre in Dubai gelebt und sei dann über den Oman mit einem Aufenthalt von etwa einer Woche in den Iran gereist, wo er sich 15 Tage aufgehalten habe. Dann sei er für vier oder 4,5 Jahre illegal in Griechenland gewesen, einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt. Danach sei er über die sog. Balkanroute in die Bundesrepublik Deutschland gereist, wo er am 31. August 2015 angekommen sei. Seinen Lebensunterhalt habe er mit Gelegenheitsjobs verdient, zudem habe er sich aus seinem Heimatort Geld schicken lassen. In Griechenland habe er in einem Restaurant und einer Textilfabrik gearbeitet. 3 Am 22. August 2016 wurde der Asylantrag des Klägers offiziell registriert. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 21. Dezember 2016 in Bielefeld trug der Kläger vor, er habe in Bangladesch bis zu seiner Ausreise im Dorf J. , Polizeistation E. im Kreis D. im Haus seiner Eltern gelebt. Diese würden dort noch heute mit seinem Bruder und dessen Familie wohnen. Sein Vater heiße P. N. und seine Mutter S. B. , er stehe mit ihnen in einem guten Verhältnis und habe regelmäßig Kontakt zu ihnen. 4 Der Kläger trug weiter vor, er habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und in Bangladesch zwei Jahre lang als selbständiger Elektriker gearbeitet. Seine wirtschaftliche Situation in Bangladesch gab der Kläger als durchschnittlich an. 5 Der Kläger trug weiter vor, er sei ihm Jahr 2001 angezeigt worden. Weil sich das Verfahren so lange hingezogen habe, habe er Bangladesch im Jahr 2009 verlassen. Dann gab der Kläger entgegen seiner zuvor getätigten Aussage an, er habe nicht regelmäßig zuhause bleiben können und habe sich bei seinem Onkel im Nachbarhaus aufgehalten, er sei aber normal seinem Beruf in seinem Geschäft nachgegangen. Gegen die Anzeige habe er nichts unternommen, Probleme mit staatlichen Organen, politischen Parteien, Behörden oder der Polizei habe er nicht gehabt. Er sei nach Deutschland gekommen, um seiner Familie zu helfen. 6 Mit Bescheid vom 10. Mai 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab. Auch der subsidiäre Schutzstatus wurde dem Kläger als offensichtlich unbegründet nicht zuerkannt. Weiter stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz ‑ AufenthG - nicht vorlägen. Für den Fall einer nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung nach Bangladesch angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 7 Am 22. Mai 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, er sei seit 1994 Unterstützer der Partei . Er sei aufgrund seiner politischen Einstellung Repressalien ausgesetzt gewesen. Noch 2013 sei sein Elternhaus von zehn Anhängern der B1. M. verwüstet worden. Außerdem sei gegen ihn seit 2001 ein strafrechtliches Verfahren wegen eines außerehelichen Kontakts zu einer Frau anhängig. Der Anzeigeerstatter habe sich an ihm rächen wollen und ihn deswegen zu Unrecht angezeigt. Schließlich trägt der Kläger vor, er sei homosexuell. Seinen Lebensgefährten U. T. habe er in Dubai kennengelernt. Man sei gemeinsam nach Griechenland und später nach Deutschland gegangen und beabsichtige zu heiraten. Hierzu habe man bereits Kontakt mit einem Standesamt in M1. aufgenommen. 8 Er beantragt, 9 den Bescheid des Bundesamtes vom 10. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren und festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG gegeben ist. 10 Die Beklagte hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt. 11 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2019 zu seinen Asylgründen informatorisch befragt worden. Das Gericht befragte ebenso informatorisch den vom Kläger präsentierten Zeugen U. T. , auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse zum Herkunftsstaat Bangladesch wurden in das Verfahren eingeführt. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. 15 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 des Asylgesetzes - AsylG -. Auch die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG kann der Kläger nicht beanspruchen. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 10. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, § 77 Abs. 2 AsylG, denen das Gericht nach Überprüfung im Ergebnis folgt. 17 Maßgeblich sind die Vorschriften des AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) und des AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147). 18 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. 19 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559); im Folgenden: GFK -, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 20 § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG stellt klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Verfolgung allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Nach § 3 c AsylG kann eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt gemäß § 3 c Nr. 3 AsylG voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 21 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Darüber hinaus wird einem Ausländer nach § 3 e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft auch dann nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3 d AsylG hat (1.) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (2.). 22 Als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder der Ausländer von einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen in ähnlich gravierender Weise betroffen ist. 23 Für die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme ist weiter erforderlich, dass der Flüchtling aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 b AsylG genannten Gründen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Vor Rechtsverletzungen, die ihm nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemein im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, wie etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer wirtschaftlichen Notlage oder bei politischen Unruhen, Revolutionen oder (Bürger-) Krieg, schützt das Asylrecht nicht. 24 Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, juris, Rdn. 43; ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.13 -, juris, Rdn. 32, m.w.N.; vgl. auch Ziffer 35 der Gründe für die Richtlinie 2011/95/EU. 25 Gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 b AsylG) und den in § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 26 Ist jemand wegen bestehender oder unmittelbar drohender Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgereist, so kann er in sein Heimatland nicht abgeschoben werden, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU). Eine bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris, Rdn. 14, zum gleichlautenden Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. 28 Hat der Schutzsuchende seinen Heimatstaat dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische bzw. sonstige abschiebungsrelevante Verfolgung droht. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, vom 9. April 1991 - 9 C 100.90 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 22. September 2010 - 3 A 1379/09.A -, n.v., UA S. 12, und vom 24. August 2010 - 3 A 1170/09.A -, n.v., UA S. 12. 30 Für die danach anzustellende Prognose gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG unabhängig davon, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe finden unter Geltung der Richtlinie 2011/95/EU keine Anwendung. 31 Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rdn. 21 ff., und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rdn. 19 und 32. 32 Der (neue) Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in dem Tatbestandsmerkmal "…aus der begründeten Furcht vor Verfolgung…" des Art. 2 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie 2011/95/EU: Art. 2 lit. d) angelegt ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 33 Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rdn. 32, vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rdn. 24, und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris, Rdn. 17. 34 Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. 35 Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 ‑, juris, Rdn. 17. 36 Nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, jedoch ein ernsthafter Hinweis darauf, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. 37 Die Regelung in Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis damit durch eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Die Vermutung kann aber dadurch widerlegt werden, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, juris. 39 Aus den in Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische bzw. abschiebungsschutzrelevante Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. 40 Vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, alle juris. 41 Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten der Flüchtlinge kann aber schon allein der eigene Tatsachenvortrag zur Anerkennung bzw. Feststellung des begehrten Anspruchs führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von der Wahrheit des geschilderten Verfolgungsschicksals überzeugt ist. 42 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1996 - 9 B 273.96 -, juris. 43 Dies zugrunde gelegt, kann der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht beanspruchen. Er hat Bangladesch im September 2009 unverfolgt verlassen, und es ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Bangladesch aufgrund asylrechtlich relevanter Nachfluchttatbestände asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. 44 Der Kläger stützte seinen Antrag beim Bundesamt im Wesentlichen auf den Umstand, dass gegen ihn in Bangladesch ein Verfahren wegen eines außerehelichen Kontaktes zu einer Frau geführt werde, schriftsätzlich gab er im gerichtlichen Verfahren zudem an, dass er sich infolge seiner Unterstützung für die Partei BNP Repressalien ausgesetzt gesehen habe. Eine Verfolgung in Bangladesch wegen seiner Homosexualität schilderte der Kläger beim Bundesamt nicht, sondern gab erst schriftsätzlich an, dass er seit seinem Aufenthalt in Dubai eine homosexuelle Beziehung führe. 45 Nach der informatorischen Befragung des Klägers und des präsenten Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht nicht überzeugt, dass der Kläger die Wahrheit gesagt hat und ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Vortrag des Klägers zu den Gründen seiner Ausreise aus Bangladesch insgesamt unglaubhaft ist. 46 Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen, tatsächlich erlebten Vorganges ist gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Der Vortrag des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung blieb jedoch in wesentlichen Punkten detailarm und nichtssagend, und glich eher einer schlagwortartigen Schilderung, so dass das Gericht nur davon ausgehen kann, dass der Kläger in weiten Teilen nicht von wirklich Erlebtem berichtet, sondern sich einen Vortrag zurechtgelegt hat, um seinem Asylbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Auch im Hinblick auf die von ihm behauptete Homosexualität, die den wesentlichen Teil des Kerngeschehens seines Vortrages in der mündlichen Verhandlung ausmacht, blieb die Schilderung des Klägers zielgerichtet und detailarm. Er beschrieb die Ereignisse, die für ihn einschneidend und deshalb einprägsam gewesen sein müssten, knapp und farblos. Seine Antworten blieben oberflächlich und enthielten keinerlei Anzeichen von Individualität und persönlicher Betroffenheit. 47 Darüber hinaus ist der Vortrag des Klägers auch deswegen unglaubhaft, weil zwischen seinen Angaben beim Bundesamt und seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten bestehen. 48 In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger auf Nachfrage zwar an, in einer homosexuellen Partnerschaft mit dem Zeugen T. zu leben. Beim Bundesamt ließ er dies jedoch, ebenso wie der Zeuge T. in seiner Anhörung, gänzlich unerwähnt. Schriftsätzlich hatte er noch angegeben, seinen Lebensfährten in Dubai kennengelernt zu haben, in der mündlichen Verhandlung schilderte er demgegenüber bereits in Bangladesch eine sexuelle Beziehung zu dem Zeugen unterhalten zu haben. Warum er beim Bundesamt eine homosexuelle Beziehung nicht angab, vermochte der Kläger nicht überzeugend zu erläutern. Aus seinem Einwand, er habe dies beim Bundesamt angegeben, die Dolmetscherin habe dies nicht übersetzt, vermag der Kläger nichts für sich herzuleiten, da er auf dem Kontrollbogen durch seine Unterschrift ausdrücklich bestätigte, dass ihm das Anhörungsprotokoll rückübersetzt wurde und dieses inhaltlich der Wahrheit entspricht. 49 Der Kläger schilderte in der mündlichen Verhandlung, er beabsichtige seinen langjährigen Lebensgefährten, den von ihm präsentierten Zeugen, zu heiraten. Die Aussagen des Klägers und des Zeugen über die Art und Weise ihrer Beziehung und ihres Zusammenlebens in der Vergangenheit wiesen jedoch so gravierende Abweichungen voneinander auf, dass das Gericht bereits nicht überzeugt ist, dass der Kläger und der Zeuge tatsächlich die behauptete homosexuelle Beziehung führen. 50 Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, sein Freund, der Zeuge T. , sei etwa 2006 oder 2007 nach Dubai gegangen und seither nicht mehr nach Bangladesch zurückgekehrt. Der Zeuge schilderte demgegenüber, dass er im Jahr 2009 noch einmal für vier Monate nach Bangladesch zurückgekehrt sei und auch mit dem Kläger in telefonischem Kontakt gestanden habe. Im Widerspruch dazu schilderte der Zeuge bei seiner Erstanhörung beim Bundesamt, dass er Bangladesch bereits im Jahr 2000 für einen mehrjährigen Zeitraum verlassen habe. 51 Der Kläger gab schriftsätzlich an, er habe den Zeugen in Dubai kennengelernt und dort mit diesem eine sexuelle Beziehung begonnen, in der mündlichen Verhandlung gab er an, in Dubai habe er den Zeugen nicht gesehen, denn er selbst habe in Abu Dhabi gelebt. 52 Auch die Angaben, zu ihrem jeweiligen Reiseweg weichen so gravierend voneinander ab, dass dies mit einer durch Zeitablauf schwindenden Erinnerungsfähigkeit nicht erklärt werden können. Der Kläger gab an, er habe den Zeugen 2011 in Griechenland wiedergesehen. Man habe sich in der Innenstadt von B2. getroffen. Der Zeuge habe ihm Geld von Griechenland aus geschickt, welches ihm in Dubai in E1. ausgezahlt worden sei. Ihre sexuelle Beziehung habe man auf der Insel „O. “ wieder aufgenommen. Dort hätten sie in den letzten beiden Jahren des Aufenthaltes in Griechenland gelebt und in benachbarten Restaurants gearbeitet. Der Zeuge gab demgegenüber an, man habe sich 2011 auf der Insel „O. “ wiedergesehen. Erst auf den Vorhalt der Angabe des Klägers gab der Zeuge an, er habe den Kläger auch in B2. getroffen. Auf der Insel „O. “ habe man nur etwa drei Sommer verbracht. Geld habe er dem Kläger nur einmal zukommen lassen. Er habe das Geld jedoch nach Bangladesch zu einem Freund geschickt, der es dem Kläger übergeben habe. 53 Hinzukommt, dass der Kläger zwar geschildert hat, dass die Leute in Bangladesch herausgefunden hätten, dass er mit dem Zeugen eine gleichgeschlechtliche Beziehung unterhalten habe, jedoch schilderte er im Gegensatz zum Zeugen T. keinen nächtlichen Übergriff durch 30 bis 40 Personen, nachdem ein Nachbar den Geschlechtsverkehr zwischen dem Kläger und dem Zeugen mitbekommen habe. 54 Auch Nachfragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung haben es nicht vermocht, diese Widersprüche aufzulösen oder das behauptete Verfolgungsschicksal oder die Lebenssituation des Klägers in sich stimmiger zu machen. 55 In dieses Bild fügt sich ein, dass der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigen schriftsätzlich noch vortragen ließ, dass er in Bangladesch aufgrund seiner politischen Unterstützung für die Partei Repressalien ausgesetzt gewesen sei und gegen ihn seit 2001 ein Verfahren wegen eines außerehelichen Kontaktes zu einer Frau geführt werde, sodann in der mündlichen Verhandlung jedoch einräumte, dass dies nicht zutreffend ist und das Verfahren sich zwischenzeitlich erledigt habe. 56 Mögen die vorstehend genannten Aspekte auch von unterschiedlichem Gewicht sein, 57 so führen sie jedenfalls in ihrer Gesamtheit zu dem Schluss, dass sich der Kläger eine „Geschichte“ ausgedacht hat und letztlich nicht ersichtlich ist, was man ihm überhaupt glauben kann. 58 Mangels Vorverfolgung des Klägers kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie damit nicht zur Anwendung. 59 Es liegen auch keine asylrechtlich beachtlichen Nachfluchttatbestände vor, aufgrund derer der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, bei einer Rückkehr nach Bangladesch einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu sein. 60 Zurückgeführte Personen haben allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. 61 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6. Juli 2018 (Stand: Mai 2018) S. 23. 62 Der Kläger hat darüber hinaus auch keinerlei sonstige beachtliche Nachfluchttatbestände geltend gemacht, aufgrund derer er mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, wenn er nach Bangladesch zurückkehrt. 63 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die - hilfsweise begehrte - Zuerkennung internationalen subsidiären Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 4 Abs. 1 AsylG. Nach § 13 Abs. 2 AsylG wird mit jedem Asylantrag grundsätzlich auch die Gewährung internationalen Schutzes beantragt. Internationaler Schutz i.S.d. Qualifikationsrichtlinie umfasst - neben dem hier, wie ausgeführt, nicht gegebenen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - den subsidiären Schutzstatus bzw. die Anerkennung als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat (Art. 2 lit. a) und g) der Qualifikationsrichtlinie). Die in Art. 15 der Richtlinie insofern genannten Voraussetzungen sind in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG übernommen worden. 64 Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist hier nicht zu gewähren. Die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden durch die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht. Die Todesstrafe existiert in Bangladesch zwar fort und wird auch noch verhängt. 65 Vgl. Amnesty International Report 2013 zu Bangladesch. 66 Der Kläger hat aber weder glaubhaft vorgetragen noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er wegen einer Straftat gesucht wird bzw. der Kläger eine Straftat begangen hat, auf die in Bangladesch die Todesstrafe steht. 67 Der Kläger ist auch nicht subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (zuvor: § 60 Abs. 2 AufenthG) vorausgesetzte, aus stichhaltigen Gründen anzunehmende Gefahr, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, besteht im Hinblick auf den Kläger in Bangladesch nicht. Zwar haben in Bangladesch Folter und unmenschliche Behandlung im Polizeigewahrsam wie in der Untersuchungshaft unter verschiedenen Regierungen eine lange Tradition. 68 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6. Juli 2018 (Stand: Mai 2018), S. 19; Amnesty International Report 2013 zu Bangladesch. 69 Es ist aber vorliegend nach dem oben Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Kläger überhaupt in Polizeigewahrsam oder in Untersuchungshaft genommen werden würde. 70 Auch eine Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (zuvor: § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) liegt nicht vor. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. 71 Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt solcher Dichte, dass subsidiärer Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie zu gewähren ist, ist in Bangladesch nicht festzustellen. 72 Es liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG vor. Dafür, das eine Abschiebung des Klägers nach Maßgabe der Europäischen Menschenrechtskonvention, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnte, unzulässig sein könnte, ist nichts ersichtlich. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus individuellen Gründen ist ebenfalls nicht ersichtlich, noch hat der Kläger solche Gründe glaubhaft geltend gemacht. 73 Insbesondere kann der Kläger eine solche Gefahr nicht aus dem allenfalls sinngemäßen Einwand herleiten, dass ihm in Bangladesch keine Möglichkeit der wirtschaftlichen Existenzsicherung zustünde. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, warum der Kläger, der sich in seinem Heimatland grundsätzlich frei bewegen kann und sich z.B. auch in einer größeren Stadt niederlassen kann, nicht durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen notwenigen Lebensunterhalt sollte bestreiten können. Erforderlich und ausreichend ist insoweit, dass der betreffende Asylbewerber durch eigene Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder dem Bausektor, ausgeübt werden können. 74 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 V 24.06 -, juris, Rdn. 11; OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008 - 11 A 4395/04 -, juris, Rdn. 47. 75 Es ist nicht feststellbar, dass der Kläger eine diesen Anforderungen genügende Möglichkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht vorfinden bzw. nicht nutzen können wird. Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers aus gesundheitlichen Gründen liegen nicht vor und wurden vom Kläger auch nicht behauptet. Von seiner Arbeitsfähigkeit ist daher auszugehen. Darüber hinaus war er nach eigenem Bekunden sowohl in Bangladesch, als auch in den übrigen Ländern in denen er sich zwischenzeitlich aufgehalten hat, in der Lage seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche und soziale Lage in Bangladesch als schwierig darstellen. Der Kläger wird indessen als gesunder und arbeitsfähiger Mann, der nach wie Kontakt zu seiner Familie unterhält voraussichtlich in der Lage sein sich ein Auskommen zu erwirtschaften. 76 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.