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Urteil

1 K 7538/17.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:0315.1K7538.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der nach eigenen Angaben 1961 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Punjabi an. Er reiste nach eigenen Angaben Ende September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. Juni 2017 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 26. Juni 2017 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags an, Probleme mit Anhängern der Partei PPP gehabt zu haben. Als der Kläger bei einem Freund im Geschäft in der Nähe seines Hauses gesessen habe, seien Anhänger der PPP in das Geschäft gekommen und es sei zu einem Streit gekommen. Zunächst hätten sie den Kläger beleidigt und beschimpft und ihn anschließend mit Händen und Füßen geschlagen. Der Kläger habe sich zu wehren versucht und einen Ziegelstein geworfen. Einen der PPP-Anhänger habe er damit getroffen. Daraufhin hätten die PPP-Anhänger ihre Pistolen herausgeholt, zuerst in die Luft geschossen und danach auf den Boden neben die Füße des Klägers und seines Freundes geschossen. Daraufhin seien der Kläger und sein Freund geflohen. Der Kläger habe sich danach zu Hause versteckt. Von seinen Freunden habe er erfahren, dass die Parteimitglieder PPP auf der Suche nach ihm seien und er die Gegend verlassen solle. Ansonsten würden sie ihn umbringen. Mithilfe seiner Eltern, Freunde und eines Schleppers sei er dann aus Pakistan ausgereist. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, da die Polizei ihnen nicht helfe, sondern mit der Partei zusammenarbeite. Ferner sei er auch aus gesundheitlichen Gründen nach Deutschland gekommen. Er habe Diabetes und hohen Blutdruck. In Deutschland habe er zudem erfahren, dass er Probleme mit dem Herzen habe. Der Kläger legte ärztliche Bescheinigungen des Klinikums H. vom 29. April 2016 und vom 02. August 2016 sowie der Kardiologischen Praxis H1. vom 27. Juli 2016 vor, wonach er an einer koronaren 3-Gefäßerkrankung, arteriellen Hypertonie, Hyperlipoproteinämie und Diabetes mellitus leide. Zudem legte er einen ärztlichen Bericht der Gemeinschaftspraxis für Pathologie vom 02. Februar 2016 über eine pathologisch-anatomische Begutachtung von Gewebe der linken und rechten Schläfe vor, wonach kein Anhalt für Malignität bestehe. Mit Bescheid vom 08. August 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, er habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. So sei insbesondere sein Vortrag zum Kerngeschehen, der angeblichen Auseinandersetzung mit den Anhängern der PPP, trotz Nachfragen detailarm und unsubstantiiert geblieben. Die vorgetragene Befürchtung, ermordet zu werden, begegne erheblichen Zweifeln, weil es nicht nachvollziehbar sei, warum die bewaffneten Angreifer den Kläger nicht sofort ermordet hätten und ihn nach seiner Darstellung bis zu seiner Ausreise nicht hätten finden können, obwohl sie an einer Hauptstraße, die nur 4 - 5 Minuten zu Fuß vom Zuhause des Klägers entfernt sein solle, nach ihm gesucht und seine Freunde gekannt haben sollten. Die Bedenken gegen einen realen Erlebnishintergrund des Klägervorbringens würden überdies dadurch erhärtet, dass der Kläger zunächst vorgetragen habe, dass er einen Tag vor seiner Ausreise noch gearbeitet habe, später jedoch gesagt habe, dass er sich die ganze Zeit zu Hause versteckt habe. Erst nachdem der Kläger auf den damit verbundenen Widerspruch hingewiesen worden sei, habe er sich völlig unmotiviert korrigiert und gleichsam die bloße Schutzbehauptung angegeben, immer heimlich für ein paar Stunden zur Arbeit gegangen zu sein. Mangels Angaben von Gründen sei keine weitere fachärztliche Bescheinigung vorgelegt worden. Daher sei mangels gegenteiliger Erkenntnisse davon auszugehen, dass es zumindest in Deutschland gegenwärtig keinen relevanten Behandlungsbedarf mehr gebe. Dessen ungeachtet sei die medizinische Versorgung in Pakistan für mittellose Personen in den staatlichen Krankenhäusern sichergestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen (Bl. 41 - 49 der Beiakte). Der Kläger hat am 14. August 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren nimmt. Ergänzend macht er geltend, es sei jedenfalls ein Abschiebungsverbot festzustellen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. jedenfalls für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten lägen vor. Zur Substantiierung seines Vorbringens legte der Kläger im gerichtlichen Verfahren neben den bereits aus dem Verwaltungsverfahren bekannten Attesten eine weitere ärztliche Bescheinigung der Kardiologischen Praxis H1. vom 24. Januar 2019 vor. Wegen seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08. August 2017 zu verpflichten, ihm, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 07. Mai 2018 hat die Kammer das Verfahren zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Mit Beschluss vom 06. März 2019 hat das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Beteiligten sind auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse zur Situation in Pakistan hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist - soweit er angefochten worden ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat weder Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 des Asylgesetzes (AsylG) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG bzw. auf Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der Kläger ist kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes. Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG ist nach Maßgabe der §§ 3 a bis 3 e AsylG im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben durch die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Gemäß § 3 c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Nach § 3 a AsylG gelten als Verfolgung solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der zuvor beschriebenen Weise betroffen ist. Gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen nach § 3 b AsylG und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. Vor Rechtsverletzungen, die nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemeinen im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, schützt das Asylrecht nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 -, juris. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris. Nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, jedoch ein ernsthafter Hinweis darauf, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Nach dieser Vorschrift kann eine Vorverfolgung deshalb auch nicht mehr wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308 und 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55; Beschluss vom 30. Juni 2009 - 10 B 45.08 -, juris. Die Regelung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis damit durch eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Die Vermutung kann aber dadurch widerlegt werden, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bestünde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. August 2010 - 3 A 1170/09.A -, a.a.O. S. 13 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, juris. Aus den in Art. 4 der Richtlinie geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine flüchtlingsbegründende Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten der Flüchtlinge kann aber schon allein der eigene Tatsachenvortrag zur Anerkennung bzw. Feststellung des begehrten Anspruchs führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von der Wahrheit des geschilderten Verfolgungsschicksals überzeugt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 113. Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung oder vor einem ernsthaften Schaden außerhalb seines Heimatlandes befindet. Seinem Vorbringen lassen sich staatliche gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen, die an einen individuellen Verfolgungsgrund i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG anknüpfen, bereits nicht entnehmen. Zum einen hält das Gericht das Vorbringen des Klägers in Bezug auf die behauptete Bedrohung durch Anhänger der Partei PPP aufgrund der pauschalen und in mehrfacher Hinsicht widersprüchlichen Schilderungen für unglaubhaft. Trotz mehrfacher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger nicht benennen, worüber mit den PPP-Anhängern inhaltlich gestritten worden sei. Zum anderen hat der Kläger weder glaubhaft gemacht, noch ist ersichtlich, dass der pakistanische Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, ihm Schutz zu gewähren. Nach eigenen Angaben hat der Kläger schon nicht versucht, bei der pakistanischen Polizei um Schutz nachzusuchen. Im Übrigen ist der Kläger auf den internen Schutz gemäß § 3 e AsylG zu verweisen, da nicht ersichtlich ist, dass er nicht auch in anderen Landesteilen Pakistans und insbesondere in den pakistanischen Metropolen hinreichenden Schutz finden könnte. Pakistan ist ein Land mit einer Größe von etwa 800.000 km² und hat über 200 Millionen Einwohner. Der Kläger konnte und kann sich deshalb, wie von dem Bundesamt zutreffend ausgeführt worden ist, der behaupteten Bedrohung durch inländische Fluchtalternativen entziehen. Dass er auch in anderen Städten, insbesondere den Metropolen Pakistans Übergriffe fürchten muss, ist nicht hinreichend ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger durch individuelle Umstände gehindert war und ist, sich eine Existenz innerhalb Pakistans aufzubauen. Vgl. zu solchen individuellen Hinderungsgründen: VG Augsburg, Urteil vom 20. November 2007 - Au 6 K 07.30096 -, juris. Insbesondere verfügt der Kläger über umfangreichen familiären Rückhalt in Pakistan. Mit seiner Ehefrau, seinem Vater und seiner Mutter hat er nach eigenen Angaben telefonischen Kontakt und sie lebten in Pakistan alle zusammen. Die Familie habe wegen des behaupteten Vorfalls keine Probleme mit PPP-Anhängern. Die fehlende Gefährdungswahrscheinlichkeit führt auch zur Versagung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Eine Furcht vor einem ernsthaften Schaden hat der Kläger aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere droht dem Kläger aus den zuvor genannten Gründen keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Ferner sind auch die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in dem Bescheid zutreffend verneint worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Abschiebung des Klägers nach Maßgabe der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - (EMRK), die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnte, unzulässig sein könnte. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus individuellen Gründen ist schließlich ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere ergibt sich auch aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es ist schon weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers wegen mangelnder medizinischer Versorgung in Pakistan wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Akuter Behandlungsbedarf lässt sich auch nicht aus der aktuelleren ärztlichen Bescheinigung der Kardiologischen Praxis H1. vom 24. Januar 2019 entnehmen. Nach diesem Attest hat sich im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen kein Nachweis des Vorliegens einer klinisch relevanten Progression der bei dem Kläger bekannten koronaren Herzkrankheit ergeben. Sofern jährliche kardiologische Kontrolluntersuchungen empfohlen werden und weitere medizinische Untersuchungen im Hinblick auf Diabetes, Bluthochdruck und den erhöhten Cholesterinspiegel erforderlich werden könnten sowie die Einnahme von Medikamenten verordnet worden ist, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in Pakistan keinen Zugang zu diesen Behandlungen hätte. Nach dem aktuellen Lagebericht ist die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sichergestellt und aufgrund der im Vergleich zu Deutschland deutlich geringeren Medikamentenpreise sind diese auch für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich. Bei Bedürftigkeit kann man sich in staatlichen Krankenhäusern kostenlos behandeln lassen, auch wenn diese in der Regel europäische Standards zwar nicht erreichen. Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 21. August 2018, S. 24. Ein Anspruch auf eine medizinische Versorgung, die mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist, besteht jedoch nicht. Darüber hinaus verfügt der Kläger in Pakistan, wie bereits ausgeführt, über einen Familienverband, der zusätzliche Unterstützung leisten kann. Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen, der das Gericht folgt. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.