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Urteil

12 K 1655/18

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:0307.12K1655.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am XX. Januar 19XX geborene und in C. wohnhafte Kläger wendet sich gegen eine Ruhensregelung und Rückforderung (Anrechnung von Erwerbseinkommen) nach § 52 Abs. 2, 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 7 S. 1 Beamtenversorgungsgesetz (– BeamtVG –). In einem weiteren Verfahren (12 K 1442/17) wendet er sich gegen den Entzug seiner Versorgung im Sinne von § 62 Abs. 3 S. 1 BeamtVG. Der Kläger war seit dem 1. April 1989 zunächst als Arbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. März 1993 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Postschaffner und schließlich mit Wirkung vom 1. August 1994 zum Posthauptschaffner (Besoldungsgruppe A4z Bundesbesoldungsordnung – BBesO –) ernannt. Mit Schreiben vom 3. April 1995 kündigte die Beklagte dem Kläger die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 42 Abs. 1 S. 2 Bundesbeamtengesetz (– BBG –) a.F. wegen dauernder Dienstunfähigkeit an. Hiergegen erhob der Kläger keine Einwendungen. Mit Wirkung vom 31. August 1995 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 11. Mai 1995 wurde dem Kläger die Berechnung seiner gesetzlichen Versorgungsbezüge übermittelt. Festgesetzt wurde die amtsunabhängige Mindestversorgung von 2154,54 DM nebst Unterschiedsbetrag für drei Kinder i.H.v. 535,26 DM, mithin 2689,80 DM monatliches Ruhegehalt. In dem Schreiben heißt es wörtlich: „[…] die Festsetzung steht unter dem Vorbehalt der Ruhensregelung (vgl. anl. Rentenvorbehalt) […] In dem beigefügten Merkblatt für Versorgungsberechtigte sind alle wesentlichen Vorschriften zusammengefaßt, die Sie künftig beachten müssen. Ich weise besonders auf die Bestimmungen hin, nach denen sie verpflichtet sind, bestimmte Veränderung in Ihren persönlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen.“ In dem beigefügten „Merkblatt für Versorgungsberechtigte“ heißt es weiter (Hervorhebungen im Original): „2. Anzeigepflicht Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 62 des Beamten-versorgungsgesetzes – BeamtVG –) sind die Empfänger von Versorgungsbezügen […] verpflichtet, der Direktion POSTDIENST über das zuständige Betreuungsamt die nachstehend aufgeführten Tatbestände unverzüglich anzuzeigen, weil sie zu einer Verringerung oder Erhöhung der Versorgungsbezüge führen können: […] 2.3Beginn und Ende des Bezuges eines Erwerbseinkommens aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie jede Änderung dieser Bezüge (§ 53 a BeamtVG). Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne dieser Vorschrift ist jede Beschäftigung oder Tätigkeit , die nicht Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 5 BeamtVG ist (§ 53a Abs, 7 BeamtVG). Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird (§ 53 Abs. 1 S. 3 BeamtVG). […]“ Im Jahr 1996 eröffnete der Kläger eine Generalagentur der Z. Versicherung. Die damit verbundenen Erwerbseinkommen zeigte er der Beklagten nicht an. Etwa am 27. Februar 2008 – der genaue Zeitpunkt ergibt sich aus den beigezogenen Akten nicht – gab der Kläger in einem Formblatt der Beklagten durch Ankreuzen an, dass er kein Erwerbseinkommen und kein Erwerbsersatzeinkommen beziehe und seit seiner Versetzung in den Ruhestand keine Erwerbstätigkeit (Nebentätigkeit) ausübe. Unter Ziffer 1 des Vordrucks heißt es unter dem Punkt „Erwerbseinkommen wie z.B. aus selbständiger Arbeit“: „hierzu gehören auch Provisionen aus Vermittlung von Versicherungen“ In dem Vordruck findet sich vor der Unterschrift des Klägers überdies folgende Angabe: „Mir ist bekannt, dass ich verpflichtet bin, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Nebentätigkeit) bzw. den Bezug von Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen sowie jede Änderung unaufgefordert und unverzüglich schriftlich der Deutschen Post AG (entweder der Niederlassung, wo ich zuletzt beschäftigt war, oder der Niederlassung Renten Service […]) mitzuteilen. Mir ist auch bekannt, dass die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden kann, wenn ich der Anzeigepflicht schuldhaft nicht nachkomme.“ Unter dem 29. März 2010 füllte der Kläger das entsprechende Formblatt erneut wie vorstehend beschrieben aus. Aus einem Schreiben der Beklagten vom 29. August 2012 ergibt sich, dass der Kläger unter dem 13. Juni 2012 das genannte Formblatt zum dritten Mal wie beschrieben ausfüllte. Mit dem genannten Schreiben vom 29. August 2012, dessen Hintergrund eine anonyme Anzeige der Tätigkeiten des Klägers war, wies die Beklagte darauf hin, dass sie auf eine Internetseite aufmerksam gemacht worden sei, wonach der Kläger eine Versicherungsagentur betreibe und bat um Mitteilung, ob es sich bei der auf der Internetseite genannten Person um den Kläger handele oder ob nur Namensgleichheit bestehe. In dem Schreiben wies die Beklagte weiter darauf hin, dass der Kläger, so er der genannte Versicherungsagent sei, diese Nebentätigkeit beim Versorgungscenter anzeigen müsse. Mit Schreiben vom 19. September 2012 mahnte die Beklagte eine Antwort auf ihr Schreiben vom 29. August 2012 an. Unter dem 21. September 2012 gab der Kläger auf dem zuvor beschriebenen Formblatt durch Ankreuzen an, dass er Erwerbseinkommen beziehe und eine Nebentätigkeit ausübe. Hierbei vermerkte der Kläger unter dem Punkt „Erwerbseinkommen wie z.B. aus selbstständiger Arbeit (hierzu gehören auch Provisionen aus Vermittlung von Versicherungen)“ handschriftlich „auf 400,-Basis“. Nähere Angaben machte der Kläger nicht, auch reichte er keine Nachweise ein. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 forderte die Beklagte (Niederlassung Renten Service) den Kläger zum Zwecke der Überprüfung des Sachverhaltes auf, den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2011 bis zum 4. Januar 2013 vorzulegen. Weiter wies sie erneut darauf hin, dass der Kläger nach § 62 BeamtVG verpflichtet sei, den Bezug von Einkünften sowie jede Einkommensänderung unaufgefordert und unverzüglich sowie schriftlich dem zuständigen Versorgungscenter anzuzeigen und auf Verlangen auch entsprechende Nachweise vorzulegen. Mit Schreiben vom selben Tag forderte die Niederlassung BRIEF I. den Kläger unter dem Betreff „Reaktivierungsprüfung“ auf, persönlich zu einem Gespräch in der Niederlassung BRIEF I. zu erscheinen. Dieses Gespräch fand am 11. Januar 2013 statt. Teilnehmer waren der Kläger, der Abteilungsleiter Personal, der zwischenzeitlich verstorbene Herr Q. , sowie die Zeugin Q1. . Über den Inhalt des Gesprächs besteht zwischen den Parteien Streit. Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 erinnerte die Beklagte (Niederlassung Renten Service) an die Übersendung des Einkommensteuerbescheides 2011. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 fasste der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Gesprächsinhalt vom 11. Januar 2013 zusammen und erklärte, dass der Kläger seit drei bis vier Jahren als selbstständiger Handelsvertreter tätig sei. Weiter heißt es in dem Schreiben, die Einkünfte des Klägers betrügen „mehr als 400 €“. Der Kläger plane jedoch „in absehbarer Zeit“ die Nebentätigkeit aufzugeben. Unter dem 8. Februar 2013 übermittelte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine undatierte Provisions- und Vergütungsberechnung. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 forderte die Beklagte weitere Auskünfte, namentlich den Arbeits- oder Agenturvertrag sowie monatliche Abrechnungen für das Jahr 2012 an. Unter dem 11. März 2013 erklärte der Kläger ausweislich eines Vermerks der Zeugin Q1. dieser gegenüber telefonisch, dem Versorgungscenter Steuerbescheide vorgelegt zu haben. Dafür, dass dieses tatsächlich erfolgt ist, findet sich in den beigezogenen Akten kein Beleg. Mit Schreiben vom 27. März 2013 und 2. April 2013 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers monatliche Provisions- und Vergütungsabrechnungen für das Jahr 2012 vor und erklärte weiter, dass der Kläger keine Genehmigung erhalten habe, den Agenturvertrag weiterzugeben. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 2013 auf, die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2011 vorzulegen und drohte diesem an, seine Versorgungsbezüge im Nichtbefolgensfall ab dem 1. August 2013 auf die Mindestbelassung herabzusetzen. Mit Bescheid vom 16. Juli 2013 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers nach § 53 Abs. 5 BeamtVG im Rahmen einer Ruhensregelung zum 1. August 2013 auf die Mindestbelassung in Höhe von 20 % des Versorgungsbezuges. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, dass weitere Überzahlungen vermieden werden sollten. Mit weiteren Schreiben vom 17. Februar 2014 und 4. August 2014 forderte die Beklagte erneut die bereits angemahnten Einkommenssteuerbescheide an. Sie setzte hierzu eine Frist bis zum 19. August 2014 und drohte dem Kläger an, die Entziehung seiner Versorgungsbezüge bis auf 20 % derselben an. Zum 1. September 2014 wurde die entsprechende Entziehung vorgenommen. Unter dem 21. April 2015 gab der Kläger auf einem Formblatt wiederum an, aus selbstständiger Arbeit Erwerbseinkommen zu beziehen. Nachweise diesbezüglich wurden nicht eingereicht. Mit Schreiben vom 7. März 2016 forderte die Beklagte zum – soweit aktenkundig – vierten Mal die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2011 an und drohte dem Kläger die vollständige Entziehung seiner Versorgung bei Nichtvorlage an. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte darauf mit Schreiben vom 6. April 2016, dass bereits umfängliche Unterlagen zum Nachweis des Verdienstes des Klägers übersandt worden sein. Unter dem 9. September 2016 erstattete die Beklagte gegen den Kläger Strafanzeige wegen Betruges. Am 13. Dezember 2016 durchsuchte die Polizei aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts E. vom 26. September 2016 die Geschäftsräume des Klägers in C. und beschlagnahmte hierbei unter anderem die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2009, 2010 und 2014. Unter dem 26. April 2017 gingen die Akten der Staatsanwaltschaft E. bei der Beklagten ein, welche unter anderem Kopien der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2009, 2010 und 2014 enthalten. Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 hörte die Beklagte den Kläger hinsichtlich ihrer Absicht an, Versorgungsbezüge der Jahre 2009, 2010, 2014 i.H.v. 34.423,24 € zurückzufordern und legte mit Schreiben vom 31. Juli 2017 die entsprechenden Berechnungen vor. Unter dem 1. September 2017 erhob der Kläger für eine Rückforderung bezüglich der Jahre 2009 und 2010 die Einrede der Verjährung sowie insgesamt die Einrede der Verwirkung und führte hierzu mit Schreiben vom 19. September 2017 weiter aus, dass Herr Q. in dem genannten Gespräch im Januar 2013 auf die Angabe des Klägers, dass er mehr als 450,00 € verdiene, erklärt habe, dass „von seiner Dienststelle nichts komme“. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2017 führte die Beklagte eine Ruhensregelung für die Jahre 2009, 2010 und 2014 durch und forderte von dem Kläger insgesamt 34.423,24 € Euro zurück. Sie habe vom genauen Einkommen des Klägers erst im Jahr 2012 Kenntnis erlangt. Billigkeitsgründe dafür, von einer Rückforderung abzusehen, seien nicht ersichtlich. Gegen den Bescheid hat der Kläger unter dem 3. Januar 2018 Widerspruch eingelegt und diesen mit Schreiben vom 18. Januar 2018 im Kern damit begründet, dass die Beklagte seit dem Gespräch im Januar 2013 Kenntnis davon gehabt habe, dass er – der Kläger – mehr als 450,00 € im Monat verdiene. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2018, zugestellt am 9. April 2018, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Klägers zu seinen Einkünften nicht vollständig seien und eine Anrechnungsmöglichkeit erst mit Kenntnis der Einkommensteuerbescheide bestanden habe. Die Berufung auf Verjährung sei treuwidrig, da der Kläger die Unkenntnis der Behörde durch Weigerung und Falschangaben selbst herbeigeführt habe. Zudem sei auch die Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG rechtmäßig. Der Kläger verfüge über ein gutes Einkommen und habe durch Falschangaben sowie Nichtvorlage von Unterlagen über Jahre eine Anrechnung verhindert. Es liege eine beharrliche und vollständige Verletzung der Anzeigepflicht vor, die einen sehr schwerwiegenden Verstoß gegen die beamtenrechtliche Treupflicht darstelle. Am 19. April 2018 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2018 Klage erhoben und diese damit begründet, dass eine Verjährung der Rückforderung für die Jahre 2009 und 2010 spätestens Ende 2016 eingetreten sei. Denn Anfang 2013 habe die Beklagte gewusst, dass der Kläger mehr als 450,00 € an Einkommen erziele. Zudem sei die Forderung insgesamt verwirkt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 22. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus: Der Kläger hafte verschärft nach § 52 Abs. 2 BeamtVG, § 819 Abs. 1 BGB. Die Verjährung habe frühestens am 1. Januar 2018 eintreten können, sei aber aufgrund des Rückforderungsbescheides vom 22. Dezember 2012 nach § 53 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – gehemmt. Sie wiederholt zudem ihre Auffassung, dass Verjährungsfristen erst ab Kenntnis der Nachweise für die Anrechnung zu laufen beginnen. Eine Verwirkung komme bereits aufgrund der vielen Versuche der Beklagten, solche Nachweise vom Kläger zu halten, nicht in Betracht. Vielmehr verstoße die Berufung auf eine Verwirkung vor dem Hintergrund der Verweigerungshaltung des Klägers selbst gegen Treu und Glauben. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau N. Q1. (Deutsche Post AG/Niederlassung BRIEF I. ) als Zeugin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (ein Heft), die von der Beklagten übersandten Personal- und Versorgungsakten (insgesamt drei Hefte) sowie die Reaktivierungsvorgänge (ein Heft) Bezug genommen. Weiter wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte im Verfahren 12 K 1442/17. Entscheidungsgründe: A. Die Klage hat keinen Erfolg. Zum Streitgegenstand ist vorab zu bemerken: Eine am Empfängerhorizont orientierte Auslegung des streitgegenständlichen Bescheides vom 22. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2018 (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) ergibt, dass hierin zwei belastende Verwaltungsakte enthalten sind: Zum einen eine Ruhensregelung im Sinne von § 53 BeamtVG mit dem Inhalt, dass für die Jahre 2009, 2010 und 2014 das Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge des Klägers angerechnet wird, und zum anderen eine Rückforderung überzahlter Versorgungsleistungen im Sinne von § 52 Abs. 2 BeamtVG. Vgl. Plog/Wiedow, BBG, Stand: Dezember 2018, § 53 BeamtVG, Rn. 242 ff. Dass die Beklagte eine Ruhensregelung im Sinne von § 53 BeamtVG treffen wollte und getroffen hat, ergibt sich dabei aus dem Wortlaut des Bescheides („die Ruhensregelung wurde ... durchgeführt“) i.V.m. mit dem Verweis auf die dem Kläger vorab übersandten Regelungsblätter. Die Rückforderung ergibt sich aus der im Bescheid aufgeführten Berechnung der Überzahlung und der entsprechenden Zahlungsaufforderung. Die Klage richten sich, da der Bescheid vom 22. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2018 insgesamt angegriffen wird, gegen beide Regelungen. Für die Wertung, es werde jeweils nur eine angegriffen, die andere sei hingenommen worden (mit der Folge, dass insoweit Bestandskraft eingetreten ist), fehlen zureichende Anhaltspunkte. B. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig, namentlich wurde das vorgeschriebene Widerspruchsverfahren durchgeführt (§ 126 Abs. 2 S. 1 BBG, § 68 Abs. 1 VwGO). C. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid vom 22. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). I. Die von der Beklagten für die Jahre 2009, 2010 und 2014 vorgenommene Festsetzung von Ruhensbeträgen ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 53 Abs. 1 BeamtVG. Nach § 53 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zu einer in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze. Letztere wird für verschiedene Gruppen von Ruhestandsbeamten unterschiedlich geregelt. Über die Höchstgrenze hinausgehende Versorgungsbezüge ruhen, d.h. der Beamte kann hierauf keinen Leistungsanspruch gegenüber dem Dienstherrn begründen. Insoweit erfolgt eine „Anrechnung“ des anderweitig vom Ruhestandsbeamten erzielten Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommens auf die Versorgungsbezüge. Erwerbseinkommen sind nach § 53 Abs. 7 S. 1 BeamtVG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Der Kläger hat in den Jahren 2009, 2010 und 2014 Erwerbseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit nach § 53 Abs. 7 S. 1 BeamtVG erhalten. Hierdurch wurde die in § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG bestimmte Höchstgrenze überschritten, weshalb die Beklagte in diesem Umfang die Versorgungsbezüge zum Ruhen bringen musste. Fehler bei der Berechnung des Ruhensbetrages sind weder dargelegt noch ersichtlich. Insoweit wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid sowie die Regelungsblätter verwiesen, denen das Gericht insoweit folgt. Sofern der Kläger mit seinen Ausführungen zur Verjährung und Verwirkung des Rückforderungsanspruchs zumindest sinngemäß auch auf die rückwirkend vorgenommene Ruhensberechnung zielen sollte, kann er hiermit nicht durchdringen. Denn der einer Versorgungsfestsetzung innewohnende gesetzesimmanente Vorbehalt der Anrechnung von Erwerbseinkommen gemäß § 53 BeamtVG – vgl. statt vieler nur BVerwG, Urteil vom 15. November 2016– 2 C 9.15 –, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2004 – 6 A 1867/02 –, juris Rn. 42 – ist zeitlich nicht beschränkt. Allenfalls kann im Einzelfall eine rückwirkende Ruhensberechnung aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben (analog § 242 BGB) ausgeschlossen sein. Dieser greift allerdings nur dann ein, wenn der Träger der Beamtenversorgung ohne erkennbaren Grund die Anwendung der Ruhensvorschriften so ungewöhnlich lang hinauszögert, dass der Versorgungsberechtigte aus dieser Verzögerung den Schluss ziehen kann, er brauche mit der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nicht mehr zu rechnen. Hiervon kann aber – abgesehen vom Erlass eines „Negativ-Bescheids“, nämlich eines Bescheids, durch den die Anwendung der Ruhensvorschriften verneint wurde – im Hinblick darauf, dass die Anwendung dieser Vorschriften nicht in das Ermessen des Dienstherrn gestellt ist, grundsätzlich nur dann die Rede sein, wenn die betreffende Behörde die Anwendung der Ruhensvorschrift so ungewöhnlich lange verzögert, dass dieser Verzögerung der Aussagewert eines „Negativ-Bescheids“ in dem genannten Sinne zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 – 2 C 119.64 –, BVerwGE 25, 291 (295); OVG NRW, Urteile vom 16. November 1981 – 12 A 2559/79 –, DÖD 1982, 114, und vom 2. Dezember 1981 – 1 A 1315/80 –, DÖD 1983, 43. Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Denn zum einen ist die Beklagte erst durch die Übersendung der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2009, 2010 und 2014 als Teil der Akten der Staatsanwaltschaft am 26. April 2017 über das konkrete Erwerbseinkommen des Klägers informiert worden. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte sie mithin die Ruhensberechnungen vornehmen und hat dieses bereits mit Bescheid vom 22. Dezember 2017 nach § 52 BeamtVG getan. Zum anderen muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er eine frühere Ruhensberechnung durch Nichtanzeige seines Erwerbseinkommens vereitelt hat. Auch im Übrigen liegt kein Fall der Verwirkung vor (dazu sogleich III. 2). Eine rückwirkende Ruhensregelung ist somit rechtlich unbedenklich. III. Das Rückforderungsverlagen ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage für dieses ist § 52 Abs. 2 BeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (– BGB –) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Versorgungsbezüge sind dann zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund erlangt worden sind (§ 812 Abs. 1 BGB). Dem Kläger sind ausweislich der nicht zu beanstandenden Berechnung der Beklagten in den Jahren 2009, 2010 und 2014 Bezüge in Höhe von 34.423,24 EUR ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so dass in dieser Höhe ein Rückforderungsanspruch besteht. Die hiergegen erhobenen Einwendungen und Rügen des Klägers greifen nicht durch. Auf den Wegfall der Bereicherung i.S.d § 818 Abs. 3 BGB kann sich der Kläger nicht berufen (1.). Der Rückzahlungsanspruch ist weder verwirkt (2.) noch verjährt; zudem wäre dem Kläger auch eine Berufung auf eine Verjährung versagt (3.). Schließlich kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen nicht vollständig oder zum Teil abgesehen hat (4.). 1. Die Verpflichtung zur Herausgabe des zu Unrecht Erlangten oder zum Ersatz des Wertes ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Eine Entreicherung hat der Kläger hier weder vorgetragen, noch ist diese anderweitig ersichtlich. Doch selbst wenn eine Entreicherung bestehen würde, könnte sich der Kläger vorliegend nicht auf diese berufen, weil er gemäß § 820 Abs. 1 S. 2 und § 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Nach § 820 Abs. 1 S. 2 BGB findet die verschärfte Haftung Anwendung, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund später wegfällt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen steht die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen – wie ausgeführt – unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden. Ein ausdrücklicher Vorbehalt im Versorgungs-festsetzungsbescheid ist nicht erforderlich. Es ist auch unerheblich, ob dem Leistungsempfänger dieser Vorbehalt bekannt ist; er hat sich über die versorgungsrechtlichen Regelungen von sich aus zu informieren, so dass eine Kenntnis dieses Vorbehalts vorauszusetzen ist. Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 15. November 2016– 2 C 9.15 –, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2004 – 6 A 1867/02 –, juris Rn. 42. Diesem gesetzesimmanenten Vorbehalt liegt der Gedanke zugrunde, dass aus Sicht der Versorgungsbehörde ungewiss ist, wie sich die Einkommensverhältnisse des Versorgungsempfängers während des Zahlungszeitraums entwickeln; die Versorgungsbehörde kann insbesondere nicht vorhersehen, ob und in welchem Umfang ein Versorgungsempfänger anrechenbares Erwerbseinkommen erzielt. Andererseits muss sich der Versorgungsempfänger darauf einstellen, dass die Höhe der ausgezahlten Versorgungsbezüge von seinen anrechenbaren Einkünften abhängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 –, juris Rn. 22. 2. Der Rückzahlungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit (Zeitmoment) nicht geltend gemacht worden ist und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens, bei welcher der Verstoß gegen Treu und Glauben in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung liegt. Es müssen demnach dem Zeitmoment besondere Umstände hinzutreten, welche die spätere Geltendmachung treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 – VII ZR 302/87– juris Rn. 28; BeckOK BGB/Sutschet, Stand 1. Februar 2019, § 242 Rn. 137 m.w.N. Diese Grundsätze finden nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im öffentlichen Recht Anwendung. Vgl. aus jüngere Zeit nur BVerwG, Beschluss vom 29. August 2018 – 3 B 24/18 –, juris Rn. 14 ff. m.w.N. Entscheidend für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung ist demnach, dass sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite vorrangig schutzwürdig erscheinen. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2018 – 3 B 24/18 –, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 16. März 2017 – I ZR 49/15 – juris Rn. 85. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Verwirkung kommt hier allein durch eine Zusage des Herrn Q. dahingehend, dass die Versorgungsbehörde auf eine Rückforderung verzichten werde, in Betracht. Zwischen den Beteiligten ist auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung streitig, ob Herr Q. eine dahingehende Aussage getätigt hat. Die Vernehmung der Zeugin Q1. ist insoweit unergiebig gewesen. Jedoch ergäbe sich auch bei Wahrunterstellung der Angaben des Klägers über die Äußerungen des Herrn Q. nichts zu seinen Gunsten. Das folgt bereits aus dem seitens des Klägers ursprünglich angegeben Wortlaut der behaupteten Äußerung des Herrn Q. , der ausdrücklich von seiner Dienststelle, also der Niederlassung BRIEF I. , gesprochen haben soll, die nichts mehr unternehmen werde, was die zuständige Niederlassung Renten Service bereits nicht umfasst. Nichts anderes ergibt sich, wenn man den Wortlaut so unterstellt, wie ihn der Kläger nunmehr in der mündlichen Verhandlung wiedergegeben hat („Von unserer Seite aus wird hier nichts mehr kommen.“). Denn auch in dieser Formulierung war die Aussage für den objektiven Empfänger allein so zu verstehen, dass ausschließlich die Niederlassung BRIEF I. keine weiteren Schritte unternehmen wolle, womit die zuständige Niederlassung Renten Service ebenfalls nicht umfasst ist. Dass der Kläger die Aussage des Herrn Q. dahingehend verstanden missverstanden haben könnte, dass die Beklagte in ihrer Gesamtheit nichts mehr unternehmen wolle, erscheint der Kammer schon angesichts der mehrjährigen Tätigkeit des Klägers für die Beklagte und seiner damit zu unterstellenden Kenntnisse von deren Gliederung geradezu abwegig. Die Zusage des Herrn Q. führt – wiederum bei Wahrunterstellung der klägerischen Angaben – auch nicht dazu, dass vorliegend das für eine Verwirkung erforderliche Gesamtbild widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten entsteht. Vielmehr stellt die vereinzelt gebliebene Zusage des Herrn Q. im Gesamtzusammenhang des Geschehensablaufs einen Fremdkörper dar, dem für das hier einzig relevante Gesamtbild des Verhaltens der Beklagten keine relevante Bedeutung zukommt. Das gilt umso mehr, als die Beklagte bereits im unmittelbaren Nachgang zu dem Gespräch im Januar 2013 Nachweise über das Erwerbseinkommen des Klägers von diesem angefordert, somit zu ihrem stringenten Ausgangsverhalten zurückgekehrt ist und dies in Folge beibehalten hat. Überdies fehlt es hier an vorrangig schutzwürdigen Interessen des Klägers. Das gilt bereits unabhängig davon, dass dieser sich entgegenhalten lassen muss, die zeitliche Verzögerung der Rückforderung durch sein Verhalten selbst herbeigeführt zu haben. Denn jedenfalls durfte sich der Kläger, nachdem er mehrfach auf seine Anzeigepflichten hingewiesen und ebenfalls mehrfach zur Vorlage von Nachweisen aufgefordert wurde, auch nach dem Gespräch im Januar 2013 nicht darauf einstellen, dass die Beklagte von einer Rückforderung absehen würde, zumal diese - wie vorstehend ausgeführt - im unmittelbaren Nachgang zu dem Gespräch im Januar 2013 Nachweise vom Kläger angefordert und damit spätestens mit ihrem Erinnerungsschreiben vom 16. Januar 2013 ein etwaiges Vertrauen des Klägers darauf, dass auch die Niederlassung Renten Service nicht mehr gegen ihn vorgehen werde, die Beklagten mithin von der Geltendmachung ihres Anspruchs absehen würde, wieder zerstört hat. 3. Der Kläger kann sich auf nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. a) Die Einrede der Verjährung ist dem Kläger nach § 242 BGB analog verwehrt, da diese in der vorliegenden Konstellation eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Dass in Fällen der Nichtbeachtung gesetzlicher Anzeigepflichten die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Leistungsempfänger als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Meldepflicht nach § 289 Lastenausgleichsgesetz, wonach der Berechtigte alle Umstände anzeigen muss, die für den Anspruch auf Kriegsschadenrente oder für seine Höhe von Bedeutung sind, entschieden. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezemver1969 – 5 B 84.69 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1994 – 3 B 67/94 –, juris. Nichts anderes kann in Bezug auf die Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge gelten, wenn der betroffene Ruhestandsbeamte – wie hier der Kläger – seine Pflichten zur Anzeige und zum Nachweis des Bezugs von Einkommen (vgl. § 62 BeamtVG) verletzt. Vgl. dazu allgemein VG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 9 K 4645/10 –, juris Rn. 18, und zur Verletzung der Pflichten aus § 62 BeamtVG durch den Kläger das Urteil der Kammer vom 7. März 2019 – 12 K 1442/17 –. b) Unabhängig davon ist die Verjährungsfrist aber ohnehin nicht abgelaufen. Da spezialgesetzliche Verjährungsregeln für Ansprüche nach § 52 Abs. 2 BeamtVG fehlen, die für Schadensersatzansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten geltenden Verjährungsvorschriften (vgl. § 78 BBG) einer Analogie nicht fähig sind und auch § 53 VwVfG lediglich Teilbereiche der Verjährung, insbesondere die Hemmung der Verjährung durch Erlass eines Leistungsbescheides (vgl. § 53 Abs. 1 S. 1 VwVfG), regelt, ist insoweit (ergänzend) auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückzugreifen. Vgl. etwa Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: Februar 2019, § 52 BeamtVG Rn. 111. Danach gilt hier die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger – hier die Beklagte – von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Beklagte erlangte allerdings erst unter dem 26. April 2017 Kenntnis von der Höhe des Einkommens des Klägers in den für den streitgegenständlichen Bescheid maßgeblichen Jahren 2009, 2010 und 2014, während es auf die vorgelegten Zahlen des Jahres 2012 im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht ankommt. Vor dieser Kenntnis konnten die Verjährungsfristen nicht zu laufen beginnen. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. April 2018 – 5 K 296/15 – juris Rn. 66 f. Auch muss sich die Beklagte keine grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Dabei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 –, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 27. September 2011 – VI ZR 135/10 –, juris Rn. 10 m. w. N.; VG Berlin, Urteil vom 27. April 2018 – 5 K 296/15 – juris Rn. 63. An diesen Grundsätzen gemessen ist der Beklagten grobe Fahrlässigkeit nicht vorzuwerfen. Vielmehr hat die Beklagte, nachdem ihr mangels wahrheitsgemäßer Angaben des Klägers erst durch anonyme Anzeige die Erwerbstätigkeit des Klägers bekannt wurde, reagiert und den Kläger mehrfach – wenn auch fruchtlos – zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten. Insoweit war die Beklagte hier, anders als bei der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG, wo sich bei Kenntnis von Vorbeschäftigungszeiten des Ruhestandsbeamten durch Abfrage bei der Versicherungsanstalt Ruhensbeträge errechnen lassen – vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9/15 – juris Rn. 28 –, auf die Mitteilung der genauen Höhe des Erwerbseinkommens durch den Kläger angewiesen, zumal ihr andere Ermittlungswege über lange Zeit verschlossen waren und insbesondere das zuständige Finanzamt unter Hinweis auf das Steuergeheimnis keine Informationen herausgegeben hat. Aus den gleichen Gründen führt auch die der Beklagten grundsätzlich eröffnete Möglichkeit, eine Ruhensregelung auf der Basis vorläufiger Zahlen, etwa aus Lohnabrechnungen bei nicht selbstständig Beschäftigten oder Gewerbesteuerbescheiden bei selbstständig Tätigen, sowie geschätzter Zahlen, etwa auf Grundlage des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides, vorzunehmen und einen entsprechenden Rückforderungsbescheid zu erlassen – zu dieser Möglichkeit OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 3 A 1539/11 –, Seite 7 des dortigen Umdrucks; VG Berlin, Urteil vom 27. April 2018 – 5 K 296.15 -, juris Rn. 66 -, nicht zu einem früheren Beginn der Verjährungsfristen. Denn dieses würde wiederum bedeuten, dem Gläubiger eine Obliegenheit zur Bewirkung eines möglichst frühzeitigen Verjährungsbeginns im Interesse des Schuldners aufzuerlegen. Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 –, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 27. September 2011 – VI ZR 135/10 –, juris Rn. 10 m. w. N.; VG Berlin, Urteil vom 27. April 2018 – 5 K 296/15 – juris Rn. 63. Die Ansprüche sind demnach im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unabhängig davon noch nicht verjährt, dass die Beklagte bereits unter dem 22. Dezember 2017 einen Leistungsbescheid im Sinne von § 52 Abs. 2 BeamtVG erlassen hat, wodurch die Verjährung gehemmt worden ist. 4. Schließlich ist auch die von der Beklagten gemäß § 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG getroffene Billigkeitsentscheidung nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der Rückforderung zu treffende Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen und Härten zu vermeiden. Hinsichtlich der Modalitäten der Rückabwicklung ist dabei insbesondere auf deren mögliche Auswirkung auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen, wobei hierfür nicht die Lage des Versorgungsempfängers im Zeitraum der Überzahlung, sondern die im Zeitpunkt der Rückabwicklung von Bedeutung ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994 – 2 C 19/92 – und vom 7. Dezember 1960 – 6 C 65.57 –. Unter den gegebenen Umständen stellt die Entscheidung der Beklagten, von einer Zahlungserleichterung durch Gewährung einer ratenweisen Tilgung abzusehen, eine den Anforderungen des § 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG genügende Billigkeitsentscheidung dar. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Verlangen der Gesamtsumme eine unzumutbare Belastung für den Kläger darstellt. Die Beklagte musste dabei an Tatsachenhintergrund nur das zugrunde legen, was ihr in dem maßgeblichen Zeitpunkt ihrer letzten Verwaltungsentscheidung – dem Erlass des Widerspruchsbescheids – bekannt war oder bekannt sein musste. Dabei obliegt es allein dem Versorgungsempfänger, die näheren Umstände zu seinen konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dar- und offenzulegen, die Behörde muss nicht selbst ermittelnd tätig werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1989 – 2 C 68.86 –, juris. Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger über einen erheblichen Zeitraum von mehr als zwanzig Jahren, allenfalls mit Ausnahme des Jahres 2012, jegliche konkrete Angabe zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere seinem Erwerbseinkommen unterlassen hat oder diesbezüglich sogar Falschangaben tätigte. Nach den vorliegenden Steuerbescheiden musste die Beklagte statt von einer möglichen Entreicherung vielmehr davon ausgehen, dass der Kläger über ein nicht unerheblich hohes Einkommen verfügt. Weiter wusste der Kläger, etwa aus den von ihm unterschriebenen Formblättern, dass bei Anwendung der Ruhensvorschriften nachträglich mit Rückforderungen zu rechnen ist. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die Überzahlung hier zum Teil auf der bewusst wahrheitswidrigen Angabe des Klägers kein Erwerbseinkommen zu beziehen beruht, ist die Entscheidung der Beklagten, an der Rückforderung in voller Höhe ohne Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit festzuhalten, nicht zu beanstanden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.