Urteil
10 K 4122/17.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2019:0125.10K4122.17A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger den Antrag, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, zurückgenommen hat. Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Guinea vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlandes ausgewiesene Kläger stammt aus Guinea. Er stellte am 00.00.0000 einen Asylantrag. Diesen begründete er anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 7. Dezember 2016 im Wesentlichen wie folgt: Er sei am 28. September 2009 bei einer Kundgebung der Opposition im Stadion von D. gewesen. Gegen elf Uhr seien Schüsse gefallen; es sei Panik ausgebrochen. Er sei über eine Mauer geklettert, um zu fliehen. Außerhalb des Stadions sei er verhaftet worden. Dann habe ihn das Militär zum Camp Alfa Yaya gebracht. Er sei mit zwölf Leuten in eine Zelle gesteckt worden. Im Camp sei er beleidigt worden und Soldaten hätten ihm gedroht, ihn zu erschießen. Am 11. November 2009 sei er in ein anderes Camp in der Nähe von E. gebracht worden. Sein Vater habe mit dem Militär verhandelt, um ihn aus dem Camp heraus zu bekommen. Dies sei am 21. November 2009 dann auch geschehen. Ein Militärangehöriger habe ihn in seinem Auto aus dem Gefängnis gebracht und an einer Tankstelle an seinen Vater übergeben. Dieser habe ihn zu einem Nigerianer gebracht, der ihn, den Kläger, aus dem Land gebracht habe. 3 Mit Bescheid vom 24. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Guinea auf, die Bundesrepublik binnen 30 Tagen nach Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Zudem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). 4 Der Kläger hat am 5. Mai 2017 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf seine Angaben vor dem Bundesamt und macht zusätzlich geltend: er sei - wie den beigefügten fachärztlichen Stellungnahmen zu entnehmen sei - schwerwiegend psychisch erkrankt. 5 Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 24. Januar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 6 Der Kläger beantragt nunmehr, 7 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 24. Januar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 9. November 2018 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG), die dem Kläger für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den durch das Bundesamt übermittelten Verwaltungsvorgang sowie die über den Kläger geführte Ausländerakte Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. 13 Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 24. Januar 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, zurückgenommen hat. 14 Im Übrigen ist die Klage zulässige (A.), aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (B). 15 A. Die am 4. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage ist zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erhoben worden. Der streitgegenständliche Bescheid wurde dem Kläger am 2. Mai 2017, dem Tag, an dem er beim Ausländeramt vorsprach und ihm der Bescheid ausgehändigt wurde, zugestellt. Ausgehend von diesem Datum ist die Klagefrist gewahrt, da die Klageschrift am 4. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. 16 Der Lauf der Klagefrist wurde vorliegend nicht bereits mit der Aufgabe des streitgegenständlichen Bescheides zur Post ausgelöst, die ausweislich der beigezogenen Bundesamtsakte am 25. Januar 2017 erfolgte. Der Kläger muss sich diesen Zustellungsversuch nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG zurechnen lassen. 17 § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG bestimmt, dass der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die einer Stelle im Sinne von § 10 Abs. 1 AsylG (u.a. dem Bundesamt) auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsvertreter benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG gilt das Gleiche, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Kann die Sendung in den Fällen des § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (§ 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG). Vorliegend hat das Bundesamt nicht versucht dem Kläger den streitgegenständlichen Bescheid unter der letzten bekannten Anschrift zuzustellen. Der streitgegenständliche Bescheid ist an die Anschrift „I. 140, H. “ geschickt worden; der Kläger hat zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs aber bereits unter der Anschrift „M. .------straße 10, H. “ gewohnt. Dies ist dem Bundesamt auch bereits am 14. September 2016 mitgeteilt worden (vgl. Bl. 40 des Verwaltungsvorgangs). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich in der beigezogenen Bundesamtsakte eine Zustellungsurkunde befindet (vgl. Bl. 91 f.), nach der der Postzusteller am 27. Januar 2017 versucht hat, dem Kläger unter der Anschrift „I. 140, H. “ ein Schriftstück zu übergeben. Zwar begründet eine Zustellungsurkunde hinsichtlich der darin bekundeten Tatsachen den vollen Beweis (§ 418 Abs. 1 ZPO). Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich aber nicht auf die Tatsache, dass der Zustellungsadressat unter der Zustellungsanschrift auch wohnt. 18 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1991 - 2 BvR 511/89 -, juris Rn. 12 ff. 19 B. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 20 I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Guinea zu. 21 1. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Konkret i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist eine Gefahr, wenn sie alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte. 22 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (juris Rn. 13) zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F., sowie vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, Rn. 34. 23 § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst seinem Wortlaut nach sowohl individuelle als auch allgemeine Gefahren. Jedoch bestimmt § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, dass allgemeine Gefahren, d.h. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung befunden wird. Diese gesetzgeberische Entscheidung haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die - wie hier - kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 5 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefahr eine so extreme Zuspitzung erfahren hat, dass eine abzuschiebende Person gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt würde. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 5 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. Eine verfassungskonforme Überwindung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG scheidet allerdings mangels verfassungswidriger Schutzlücke dann aus, wenn ein anderes nationales Abschiebungsverbot festzustellen ist oder eine ausländerrechtliche Erlasslage - auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60a AufenthG - oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 (juris Rn. 9), Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 19 (juris Rn. 4), und Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8, Rn. 13 und 15. 25 2. Für den Fall, dass gegen eine Abschiebung gesundheitliche Gründe geltend gemacht werden, bestimmt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, dass eine erhebliche konkrete Gefahr nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4). Unbeachtlich ist dagegen, ob die wesentliche Verschlechterung einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die der Betroffene nicht mit einer Vielzahl von Personen im Zielstaat der Abschiebung teilt, darauf beruht, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat unzureichend sind oder dass der Betroffene eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich, insbesondere aus finanziellen Gründen, nicht erlangen kann. 26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (juris Rn. 9 ff.), und vom 29. Oktober 2002- 1 C 1.02 -, AuAS 2003, 106 (juris Rn. 9), jeweils zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F., sowie vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, Rn. 34. 27 In Ergänzung des § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG begründet § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG die gesetzliche Vermutung, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen. Diese Vermutung lässt sich grundsätzlich nur durch die Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung widerlegen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Eine solche ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). 28 3. Bei Anlegung des vorstehend dargelegten Maßstabs hat der Kläger die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG widerlegt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) besteht unter wertender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei einer Ausreise nach Guinea eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. 29 Vgl. zu dem in Fällen dieser Art anzulegenden Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 13 A 4569/05.A -, juris Rn. 35. 30 Wie sich den ärztlichen Stellungnahmen des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie T1. und der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie T. vom 19. Dezember 2016, 26. Juli 2017, 4. Juni 2018, 4. Dezember 2018 und 21. Dezember 2018 nachvollziehbar entnehmen lässt, leidet der Kläger unter einer akuten schweren depressiven Episode und einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Aus den Attesten geht hervor, dass die Fällung der Diagnosen nach mehrmaligen ausführlichen Anamneseerhebungen/Explorationen durch die beiden Ärzte erfolgt ist. Auch ergibt sich aus der ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie T1. vom 21. Dezember 2018, warum der Arzt vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers überzeugt ist. So führt der unterzeichnende Arzt aus, dass er die Angaben des Klägers als wahr ansieht, weil dieser von Anfang an bis zur letzten ausführlichen Exploration am 8. November 2018 immer das Gleiche über die Geschehnisse in Guinea detailliert geschildert habe. Vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers ist auch das Gericht – anders als das Bundesamt – überzeugt. Denn dieser hat seine Verfolgungsgründe in der mündlichen Verhandlung detailliert und lebensnah dargelegt. Befragt nach den Vorfällen im Stadion am 28. September 2009 hat er emotional reagiert. Es fiel ihm sichtlich schwer über das dort Erlebte und Gesehene zu berichten; er musste weinen. Seine Angaben waren zudem im Wesentlichen frei von Widersprüchen und stimmten auch in wesentlichen Punkten mit seinem Vorbringen vor dem Bundesamt überein. Die in der mündlichen Verhandlung hin- und hergehende Angabe zum Jahr seiner Ausreise hat der Kläger bei der Rückübersetzung des Protokolls korrigiert. 31 Die ärztlichen Stellungnahmen enthalten zudem Angeben dazu, wie sich die Erkrankung im konkreten Fall des Klägers darstellt und zu deren Behandlungsbedürftigkeit. So ergibt sich z.B. aus dem Attest des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie T1. vom 4. Juni 2018, dass die schwerwiegende psychische Störung, die sich insbesondere in Ängsten und Alpträumen/flash backs, zeige, eine langfristige psychiatrische Behandlung erfordert. Neben der Fortführung der Psychopharmakatherapie (der Kläger nimmt einmal täglich 25 mg Amitriptylin ret zur Nacht ein) unter engmaschiger fachärztlicher Begleitung mit stützenden Gesprächen sei eine spezifische psychotherapeutische Traumabehandlung angezeigt, wozu der Kläger aber erst nach weiterer Besserung und Sensibilisierung in der Lage sei. Zudem lässt sich den ärztlichen Stellungnahmen entnehmen, zu welchen Folgen es bei einem Abbruch der Behandlung bzw. einer Rückkehr des Klägers nach Guinea kommen würde: der psychische Zustand des Klägers würde sich sicher stark verschlechtern, wobei eine Eigengefährdung mit suizidalen Handlungen dann hochwahrscheinlich sei. 32 Das Gericht geht nach alledem vom Bestehen einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung des Klägers aus. Es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einer Rückkehr nach Guinea auf Grund der dort vorhandenen Verhältnisse wesentlich und lebensgefährdend verschlechtern wird. Die in den ärztlichen Stellungnahmen als notwendig erachteten Behandlungen wären für den Kläger in Guinea nicht zu erreichen: 33 Wie sich durch die Ebola-Epidemie deutlich gezeigt hat, ist das staatliche Gesundheitswesen in Guinea unzureichend. Ärzte sind oftmals schlecht ausgebildet, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies gilt sowohl für die staatlichen als auch die privaten Krankenhäuser, deren Ausstattung mangelhaft ist. Insbesondere im Falle chronisch Kranker steht im Regelfall die gesamte erweiterte Familie in der Pflicht, für die Behandlungskosten aufzukommen; eine Krankenversicherung gibt es grundsätzlich nicht. 34 Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Guinea vom 2. Juli 2018, Stand: Mai 2018, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 22. Juli 2016 zu Guinea: Psychiatrische Behandlung, S. 1 ff. 35 Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist für die verbreitetsten Krankheiten zwar ausreichend, allerdings übersteigen die Preise die Kaufkraft der großen Bevölkerungsmehrheit erheblich. 36 Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Guinea vom 2. Juli 2018, Stand: Mai 2018, S. 13. 37 Eine Gesetzgebung speziell zur psychischen Gesundheit gibt es in Guinea nicht, sie ist in die allgemeine Gesetzgebung zur Gesundheit integriert. Die Versorgung mit Gesundheitsdiensten im Bereich der psychischen Gesundheit ist stark eingeschränkt. Auf eine Bevölkerung von 12,6 Millionen Menschen kommen nur fünf Psychiater, die alle in der psychiatrischen Abteilung des Universitätsspitals „Donka“ in der Hauptstadt D. tätig sind. Es gibt keinen medizinisch ausgebildeten Psychologen. Auch die Zahl der im Bereich psychischer Gesundheit ausgebildeten Allgemeinmediziner, Psychologinnen und anderen Personals ist im Vergleich zur Bevölkerungszahl des Landes sehr gering. Eine Spezialisierung in Psychiatrie ist in Guinea nicht möglich. Die fünf im Land praktizierenden Psychiater haben sich alle in der Côte d’Ivoire spezialisiert. Ferner gibt es nur wenige Ausbildungsmöglichkeiten für medizinisches Personal im Bereich psychischer Gesundheit. So hat die Mehrheit der Krankenschwestern, Krankenpfleger, Ärztinnen und Ärzte auf der Ebene der Primärversorgung in den letzten Jahren an keiner internen Ausbildung in psychischer Gesundheit teilgenommen. Traditionelle Methoden im Bereich psychischer Gesundheit sind bisweilen sehr gefährlich und ihr Erfolg hängt von der Diagnose ab. Bei psychotischen Leiden, schweren Depressionen und Epilepsie helfen sie nicht. Traditionelle Heiler respektieren Patientenrechte in keiner Weise; Patientinnen und Patienten werden bisweilen durch Anbinden mit sehr gewaltsamen Methoden misshandelt. Dennoch sind traditionelle Heiler in Ermangelung moderner psychiatrischer Versorgung der einzige Ausweg für die Patientinnen und Patienten. 38 Vgl. SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 22. Juli 2016 zu Guinea: Psychiatrische Behandlung, S. 3 ff. 39 Vor diesem Hintergrund geht die Einzelrichterin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Falle seiner Rückführung nach Guinea überwiegend wahrscheinlich und lebensbedrohlich verschlechtern wird. Die aufgrund seiner Erkrankung erforderliche psychiatrische Behandlung wird für den Kläger in Guinea aller Voraussicht nach tatsächlich nicht erreichbar sein. Ohne diese drohen jedoch die in den ärztlichen Stellungnahmen beschriebenen schwerwiegenden Folgen, u.a. Eigengefährdung mit suizidalen Handlungen. 40 II. Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, bedarf keiner weiteren Prüfung, da es sich bei den Abschiebungsverboten aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319, Rn. 17. 42 III. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht dem Kläger dagegen nicht zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit 43 - zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff., und vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43 (juris Rn. 12); OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 255 ff. - 44 Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG droht. Auf die Verhältnisse in Guinea ist abzustellen, weil das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger die guineische Staatsangehörigkeit besitzt. 45 1. Beachtlich wahrscheinlich sind Verfolgungsmaßnahmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. 47 Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. M. 337, S. 9; sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL 2011/95/EU) bestimmt ergänzend, dass die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass seine Flucht vor Verfolgung begründet ist; es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch werden vorverfolgte Antragsteller von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in ihr Herkunftsland erneut realisieren. Es gelten nicht die strengeren Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Die gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründete Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010- 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 39. 49 2. Danach erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kommt dem Kläger nicht zugute. Dies gilt auch dann, wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass er Guinea i.S.d. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU "vorverfolgt" verlassen hat. Denn die durch Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründete widerlegliche Vermutung ist im Falle des Klägers widerlegt, weil im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Guinea Verfolgung droht. 50 Inzwischen sind fast zehn Jahre seit der Ausreise des Klägers aus Guinea vergangen. Es kann zwar durchaus vorkommen, dass hochrangige Mitglieder der UFDG mit Verfolgung rechnen müssen. 51 Vgl. hierzu VG Minden, Urteil vom 4. Mai 2018 - 10 K4210/16.A -, Urteilsabdruck S. 8 ff. 52 Das Gericht ist aber der Auffassung, dass der Kläger nicht zu diesem Personenkreis gehört. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die ganze Jugend in D. wisse, dass er sich für die UFDG engagiert habe. Er hat aber auch angegeben, dass es (lediglich) seine Aufgabe gewesen sei, die Jugend zu mobilisieren und Menschen zu sensibilisieren, damit die Partei vorankommt. Gleichzeitig hat der Kläger angegeben, nicht Mitglied, sondern nur Aktivist der UFDG gewesen zu sein. Solchen Personen, die sich in einer Oppositionspartei nicht in herausragender Stellung engagieren, droht aber nach Überzeugung des Gerichts im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Verfolgung in Guinea. 53 Staatliche Einschränkungen von oppositionellen Partei-Aktivitäten haben in den vergangenen Jahren nämlich abgenommen. Guineas Oppositionsparteien sind im Parlament stark vertreten. Im Jahr 2016 hat ein nationaler Dialog zwischen der regierenden Partei RPG und der Opposition stattgefunden, um den Frieden und die nationale Einheit im Land zu sichern. Dadurch wurden ethische und politische Spannungen entschärft. Die Verfassung Guineas führt zudem den Grundsatz der Gleichbehandlung auch hinsichtlich der ethnischen Zugehörigkeit mehrfach auf (Gleichstellungs- bzw. Gleichbehandlungsgebot in Art. 8); eine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht. 54 Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Guinea vom 2. Juli 2018, Stand: Mai 2018, S. 6 f.; Human Rights Watch (HRW), World Report 2017 - Guinea, 12. Januar 2017; United Nations High Commissioner for Human Rights (UNHCR), Situation of human rights in Guinea, 17. Januar 2017. 55 Hinzukommt, dass der Kläger nach eigenen Angaben vor seiner Verhaftung am 28. September 2009 staatlichen Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG nicht ausgesetzt gewesen war. Demnach ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei seiner Verhaftung um eine einmalige, mit den besonderen Vorkommnissen des 28. September 2009 verbundene Aktion gehandelt hat, und ihm nun - wie zahlreichen anderen Sympathisanten der UFDG in Guinea - keine Verfolgung droht. 56 IV. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG), wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens und an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft der subsidiäre Schutz treten (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG). 57 Ein ernsthafter Schaden droht dem Kläger in Guinea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit 58 - zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs auf die Gewährung subsidiären Schutzes vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010- 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010- 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 ff zu § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2AufenthG a.F. -, 59 weil im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Guinea ein ernsthafter Schaden droht. Auf die Ausführungen unter I.2. wird verwiesen. 60 V. Die unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ist für ihn - wie unter I. dargelegt - ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Guinea festzustellen, verstößt die Abschiebungsandrohung gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG. 61 Ebenfalls aufzuheben ist das unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG 62 - zur unionsrechtskonformen Auslegung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -, juris Rn. 23 -, 63 das aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden ist. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Bei der Bildung der Kostenquote ist zu berücksichtigen, dass das Begehren (1.) auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG, (2.) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG und (3.) auf subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG sowie Abschiebungsverbote nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit jeweils einem Drittel zu veranschlagen sind, wobei auf den subsidiären Schutz einerseits und die nationalrechtlichen Abschiebungsverbote andererseits jeweils ein Sechstel entfällt. 65 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 - 10 B 60.08 -, juris Rn. 9. 66 Ausgehend hiervon war die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquote zu bilden. 67 Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.