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Urteil

3 K 6698/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:1228.3K6698.16.00
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6000 € vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6000 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien und das Land Nordrhein-Westfalen schlossen am 27.03.2012/17.04.2012 eine Vereinbarung, mit der die Straßenbaulastträger sich im Hinblick auf die durch sie im Stadtgebiet zur Ableitung von Straßenabwässern in Anspruch genommenen Kanalanlagen, die bisher nicht abschließend geregelt waren, verpflichteten, an die Beklagte einmalig 420.000 € zu zahlen. Davon entfielen 178.176 € auf die Klägerin. Die Beklagte erklärte gleichzeitig, dass sie für Vergangenheit und Zukunft gegenüber den Straßenbaulastträgern keine regelmäßig wiederkehrenden Gebühren, Beiträge oder Abgaben aufgrund städtischer Satzung oder des Kommunalabgabenrechts, Abwasserabgabenrechts, Wasserrechts erheben werde, soweit es das Sammeln und schadlose Ableiten von Straßenoberflächen-wasser von Bundes- und Landesstraßen betreffe. Am 29.12.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie erstrebt auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs die Erstattung des von ihr gezahlten Betrages von 178.176 €. Sie trägt vor, nach den Beschlüssen des OVG NRW vom 26.07.2013 – 9 A 1290/12.u.a. – sei die Kostenbeteiligungsvereinbarung nichtig. Die geleistete Zahlung sei also rechtsgrundlos erfolgt und deshalb rückabzuwickeln. Der Anspruch sei nicht verjährt, denn die Frage der Nichtigkeit entsprechender Vereinbarungen wegen eines unzulässigen Gebührenverzichts sei erst durch den genannten Beschluss des OVG NRW mit der erforderlichen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit entschieden worden. Dies führt sie in Schriftsätzen vom 24.02.2017 und 19.10.2018 näher aus. Die Klägerin trägt weiter vor, die Nichtigkeit der entsprechenden Ausgleichsregelung habe im Übrigen zur Folge, dass die Vereinbarung insgesamt als nichtig anzusehen sei. Dies vertieft sie im Schriftsatz vom 13.04.2018. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 178.176 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Forderung der Klägerin sei verjährt. Die Verjährungsfrist von drei Jahren habe nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres 2012 zu laufen begonnen und sei mit der Klage nicht gewahrt worden. In Schriftsätzen vom 19.10.2018 und 30.10.2018 haben die Parteien sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet nach §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Die Beklagte beruft sich mit Recht darauf, die Forderung sei verjährt. Die Klägerin macht einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend. Ein solcher Anspruch verjährt in entsprechender Anwendung von § 195 BGB nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Ist eine Klageerhebung wegen ungeklärter Rechtslage nicht Erfolg versprechend und deshalb nicht zumutbar, beginnt die Verjährung erst mit der objektiven - höchstrichterlichen - Klärung der betreffenden Rechtsfrage. vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 348/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2018 - 5 K 14768/16 -, juris Rn. 29f. Eine ungeklärte Rechtslage liegt nach der zitierten Entscheidung des BGH nicht ohne weiteres vor, wenn keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Vielmehr ist ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum erforderlich. Vgl. BGH, a.a.O., Leitsatz 2. Hier war der Klägerin am Ende des Jahres 2012 das Urteil des VG Düsseldorf vom 28.03.2012 – 5 K 1612/11 – bekannt, das vom OVG NRW durch Beschluss vom 24.07.2013 – 9 A 1290/12 – bestätigt worden ist. Schon das Urteil des VG Düsseldorf ist in den hier maßgeblichen Teilen (Rn. 22-30) so fundiert begründet, dass der Klägerin die Problematik der in Rede stehenden Verträge deutlich vor Augen stehen musste. Der Beschluss des OVG lässt auch erkennen, dass es der Klägerin mit der Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung nicht gelungen ist, die Richtigkeit der Entscheidung des VG Düsseldorf ernsthaft in Frage zu stellen. Bei dieser Sachlage reicht es für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB schon Ende des Jahres 2012 vorlagen, aus, dass die Klägerin die den Anspruch begründenden Umstände kannte. Der Anspruch ergibt sich jedoch aus den Umständen des Abschlusses des Vertrages, und die mussten der Klägerin bekannt sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.