Urteil
8 K 4453/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:1207.8K4453.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin nahm im Juni 2015 erfolglos am Freiversuch der ersten juristischen Staatsprüfung teil. Im September 2016 unterzog sie sich dem ersten regulären Versuch der ersten juristischen Staatsprüfung. Die dabei von ihr angefertigten schriftlichen Aufsichtsarbeiten wurden wie folgt bewertet: Zivilrecht 1: mangelhaft (3 Punkte) Zivilrecht 2: mangelhaft (1 Punkt) Zivilrecht 3: mangelhaft (3 Punkte) Strafrecht 1: mangelhaft (3 Punkte) Öff. Recht 1: ausreichend (5 Punkte) Öff. Recht 2: befriedigend (8 Punkte) Mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden worden sei, da vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet oder im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten nicht mindestens 3,50 Punkte erreicht worden seien. Den dagegen am 27. Januar 2017 fristgerecht erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin Einwände gegen die Bewertung der Klausuren „Zivilrecht 2“ und „Zivilrecht 3“ geltend machte, wies der Beklagte, nachdem die Prüfer in den von ihnen eingeholten Stellungnahmen vom 16. März 2017, vom 19. März 2017, vom 23. März 2017 und vom 27. März 2017 auch nach erneuter Begutachtung jeweils bei ihrer Benotung verblieben waren, mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2017 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 10. Mai 2017 Klage erhoben, die ausdrücklich auf die Klausur „Zivilrecht 3“ beschränkt werde und zu deren Begründung sie die bereits im Vorverfahren gegen die Bewertung der Klausur „Zivilrecht 3“ vorgetragenen Einwände wiederholt und teilweise vertieft sowie weitere Einwände gegen die genannte Aufsichtsarbeit geltend macht. Insbesondere überschreite die Klausur, die sich mit den Gründungsstadien einer GmbH und deren rechtlichen Einordnung befasse, den nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 b JAG NRW zulässigen Prüfungsstoff. Die Systematik der Gründung einer GmbH und den Stadien der Vorgründungsgesellschaft, der Vor-GmbH und letztlich der GmbH seien Richterrecht, welches sich weder explizit noch implizit aus der gesetzlichen Systematik des GmbHG ergebe. Ferner habe den beiden Prüfern die nötige innere Distanz gefehlt, wie sich auch an den im Rahmen der Bewertung gewählten Formulierungen „juristische Kapriolen“ und „Stückwerk“ zeige. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 31. März 2017 zu verpflichten, der Klägerin die Wiederholung einer schriftlichen Aufsichtsarbeit im Fach Zivilrecht im Rahmen der ersten juristischen Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist zur Vorbereitung zu ermöglichen, über die erste juristische Prüfung der Klägerin nach Neubewertung der Klausur „Zivilrecht 3“ durch zwei neue Prüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ferner die Beauftragung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 b JAG NRW explizit zum Prüfungsstoff gehörten und damit auch Grundwissen zu Gesellschafterhandeln vor den formalen Gründungsakten einer GmbH. Eine solche juristische Einordnung sei unabdingbar mit der Gründung einer GmbH verbunden. Es widerspreche nicht der im JAG NRW formulierten Anforderung an eine Kenntnis „im Überblick“, dass die „Vorgründungsgesellschaft“ bzw. „Vorgesellschaft“ Rechtsfiguren der Rechtsprechung und Literatur seien und im Gesetz nicht formuliert würden. Überdies formuliere auch das Gesetz in Abschnitt 1 des GmbHG, dass es etwa vor der Eintragung in das Handelsregister zu besonderen Haftungsfragen komme, vgl. § 11 GmbHG. Überdies hätten die Korrektoren zu Recht beanstandet, dass die Frage, ob die Vor-GmbH Trägerin von Rechten und Pflichten sein könne, irrelevant und die Klausurlösung an dieser Stelle widersprüchlich sei. Ferner seien die Prüfer der Klausur unbefangen gewesen. Sie hätten die Prüfungsleistungen mit der gebotenen inneren Distanz und frei von Emotionen bewertet. Sie nähmen eine deutliche inhaltliche Kritik vor, die den Boden der Sachlichkeit nicht verletze und insgesamt unproblematisch sei. Im Übrigen habe es auch nicht zu einer Verunsicherung der Kandidatin kommen können, da es sich um die Bewertung einer schriftlichen Arbeit handele und anders als im Rahmen der mündlichen Prüfung bei der Formulierung der Prüferkritik keine Rücksichtnahme auf die psychische Belastung der Prüflinge genommen werden müsse. Mit Beschluss vom 16. Mai 2018 hat die Kammer den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe am 05. Juni 2018 erhobene Beschwerde ist mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. August 2018 zurückgewiesen worden. Mit Beschluss vom 20. November 2018 ist das Verfahren zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Den erneuten bei Gericht am 03. Dezember 2018 eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag hat das Gericht mit Beschluss vom selben Tag unter Bezugnahme auf die im vorherigen Prozesskostenhilfebeschluss genannten Gründe abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin konnte aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 20. November 2018 nach § 6 Abs. 1 VwGO über die Klage entscheiden. Dem Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der nur als Anregung einer Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer zu berücksichtigen war, folgt die Einzelrichterin nicht, da kein Anlass für eine Rückübertragung der Sache auf die Kammer bestand. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO kann die Einzelrichterin nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine wesentliche Änderung der Prozesslage auch nicht aus dem Hinweis auf das beim Verwaltungsgericht Arnsberg anhängige Verfahren. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 30. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 31. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin schon deshalb nicht in ihren Rechten. Daher steht der Klägerin auch nicht der geltend gemachte Anspruch auf Wiederholung einer schriftlichen Aufsichtsarbeit im Fach Zivilrecht bzw. auf Neubewertung ihrer Prüfungsleistungen durch zwei neue Prüfer zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW). Danach ist die staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden zu erklären, sobald vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind oder der Prüfling nicht im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten mindestens 3,50 Punkte erreicht hat. Vorliegend sind vier Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ bewertet worden, weshalb die staatliche Pflichtfachprüfung ohne mündliche Prüfung für nicht bestanden zu erklären war. Die von der Klägerin geltend gemachten Einwendungen gegen den Prüfungsstoff und die Bewertung der Aufsichtsarbeit „Zivilrecht 3“ greifen nicht durch. Sofern die Klägerin rügt, die Aufsichtsarbeit „Zivilrecht 3“ überschreite den nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 b JAG NRW zulässigen Prüfungsstoff, dringt die Klägerin mit diesem Einwand nicht durch. Der Einwand ist bereits verspätet erhoben worden. Denn es dürfte auch bezüglich des etwaigen Verfahrensmangels „unzulässiger Prüfungsstoff“ dem im Prüfungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit dem Gebot der Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG, und den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG widersprechen, wenn ein Prüfling die Möglichkeit hätte, von der Bewertung der Prüfungsleistung abhängig zu machen, ob er nachträglich einen während der Erbringung der Prüfungsleistung aufgetretenen objektiven Verfahrensmangel rügt oder nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2009 - 14 B 1009/09 -, juris. Vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses hat die Klägerin die Einwendung, dass es sich um unzulässigen Prüfungsstoff gehandelt habe, jedoch nicht geltend gemacht, sondern erst nach Kenntnisnahme von der Bewertung. Die Rüge ist demnach bereits verspätet erhoben worden. Sofern die Klägerin dagegen einwendet, die zitierte Entscheidung des OVG NRW sei auf die hiesige Fallkonstellation nicht übertragbar und sie hätte vorliegend keine Möglichkeit gehabt, die Auswahl des Prüfungsstoffes bereits eher zu rügen, dringt sie mit diesem Vorbringen ebenfalls nicht durch. Es ist schon nicht zutreffend, dass sie keine frühere Rügemöglichkeit gehabt hätte. Der Klägerin stand in jedem Fall die Frist nach § 13 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW zur Verfügung, wonach sie nach Anfertigung der Aufsichtsarbeit einen Monat Zeit hatte, ihren Einwand schriftlich bei dem Justizprüfungsamt geltend zu machen. Anders als sie meint, bedurfte sie für die Geltendmachung ihrer Rüge auch nicht der Vorlage des genauen Sachverhalts der Klausur. Ihren Einwand, dass die abgeprüften Fragestellungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer GmbH den nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 b JAG NRW zulässigen Prüfungsstoff überschritten, hätte sie auch ohne Zugriffsmöglichkeit auf den Sachverhalt der Aufgabenstellung bei dem Justizprüfungsamt nach der Anfertigung der Aufsichtsarbeit schriftlich vorbringen können. Insofern ist nicht erkennbar, warum die zitierte Entscheidung des OVG NRW nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar sein sollte. Zwar hat der Prüfling bei der Anfertigung einer Hausarbeit, wie es in der zitierten Entscheidung des OVG NRW der Fall war, den der Aufgabenstellung zugrundliegenden Sachverhalt zur Verfügung, jedoch war dies vorliegend, wie aufgezeigt, für die von der Klägerin erhobene Rüge nicht erforderlich. Im Übrigen geht auch der Einwand fehl, die Klägerin habe die Aufgabenstellung nicht mit dem nach dem JAG NRW zulässigen Prüfungsstoff abgleichen können. Die zur ersten juristischen Prüfung zugelassenen Gesetzessammlungen beinhalten auch das JAG NRW. Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung, bedurfte es auch keiner ausdrücklichen Belehrung über ihre Rügepflichten und die Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Verfahrensfehlern in § 13 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW. Denn nach dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben obliegt es dem Prüfling unter anderem auch, sich rechtzeitig über die für das Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Vorschriften zu informieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37.92 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 02. März 2006 - 8 K 2294/05 -, juris. Die Klägerin hatte auch bereits am Freiversuch der ersten juristischen Prüfung teilgenommen und hatte daher bereits mehrfach Gelegenheit, von den maßgebenden gesetzlichen Grundlagen für die erste juristische Staatsprüfung zumutbar Kenntnis zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kann sie sich nunmehr nicht darauf berufen, dass sie keine Kenntnis von den für das Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Regelungen gehabt hätte. Im Übrigen ist jedoch auch nicht erkennbar, dass die Aufsichtsarbeit „Zivilrecht 3“ den nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 b JAG NRW zulässigen Prüfungsstoff überschritten hat. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 b) JAG NRW gehören als Pflichtfach zum Gegenstand der staatlichen Prüfung aus dem Gesellschaftsrecht im Überblick: die Abschnitte 1 bis 3 aus dem GmbH-Gesetz (Errichtung der Gesellschaft, Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter sowie Vertretung und Geschäftsführung). Somit gehören die Vorschriften über die Errichtung der GmbH ausdrücklich zum Gegenstand der ersten juristischen Staatsprüfung. Sofern die Klägerin geltend macht, dass sie § 11 Abs. 2 Nr. 4 b JAG NRW im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot für bedenklich halte und insofern eine verfassungsrechtliche Überprüfung anregt, hat die Klägerin einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot weder konkret geltend gemacht noch vermag das Gericht hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot zu erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Norm in ihrer Systematik und in ihrem Inhalt zu unbestimmt oder unklar sein sollte. Sofern bei der Festlegung der Pflichtfächer aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 7 b JAG NRW) die Regelungssystematik gewählt worden ist, dass nur besondere Straftatbestände einzelner Abschnitte als Pflichtfächer festgelegt werden, ergibt sich daraus keine Unbestimmtheit oder Unsicherheit für den Regelungsgehalt des § 11 Abs. 2 Nr. 4 b JAG NRW. Da keine weiteren Einschränkungen in § 11 Abs. 2 Nr. 4 b JAG NRW vorgenommen werden, folgt gerade aus der Zusammenschau der Gesetzessystematik vielmehr, dass der gesamte Abschnitt des GmbH-Gesetzes über die Errichtung der Gesellschaft Prüfungsgegenstand ist. Weiterhin dringt die Klägerin auch mit ihrem dagegen erhobenen Einwand nicht durch, dass die Aufgabenstellung sich aber nicht innerhalb der Grenzen der vom JAG NRW lediglich verlangten Überblickskenntnisse bewege und die Rechtsfiguren der „Vorgründungsgesellschaft“ und der „Vor-GmbH“ Richterrecht seien, das von Überblickskenntnissen nicht erfasst sein könne. Gemäß § 11 Abs. 4 JAG NRW müssen einem Prüfling, soweit Kenntnisse „im Überblick“ verlangt werden, lediglich die gesetzlichen Grundstrukturen ohne vertieftes Wissen der Rechtsprechung und Literatur bekannt sein. Insofern haben beide Prüfer anschaulich und nachvollziehbar in ihren im Widerspruchsverfahren eingeholten Stellungnahmen dargelegt, dass es lediglich der gesetzlichen Grundstrukturen und keiner vertieften Kenntnisse des Gesellschaftsrechts bedürfe, um zu erkennen, dass ein Tätigwerden für eine noch nicht bestehende GmbH entweder wie ein Handeln für die Gesellschaft selbst behandelt werden könne oder, wie es auch den üblichen Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts entspreche, konkludent eine Gesellschaft gegründet werde. Dabei sei vorliegend herauszuarbeiten gewesen, dass es sich bei der Vorgründungsgesellschaft um eine BGB-Gesellschaft gehandelt habe, auf die als (Außen-) GbR § 124 Abs. 1 HGB entsprechend anwendbar gewesen sei. Nach § 11 Abs. 2 Nr.1 b JAG NRW gehören die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohnehin wiederum zum uneingeschränkten Pflichtfachstoff der ersten juristischen Staatsprüfung und die Vorschriften des HGB über die offene Handelsgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 a JAG NRW zum Pflichtfachstoff im Überblick, sodass vor diesem Hintergrund der Einwand des unzulässigen Prüfungsstoffes auch in der Sache insgesamt fehlgeht. Vergleichbares gilt hinsichtlich der erhobenen Einwendung, der abgeprüfte Prüfungsstoff sei für fünf Stunden zu umfangreich gewesen. Auch diese Einwendung dürfte die Klägerin nunmehr bereits verspätet geltend gemacht haben, denn vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses des schriftlichen Teils der Prüfung hat die Klägerin den ausgewählten Umfang des Prüfungsstoffes noch nicht gerügt. Im Übrigen fehlen aber auch hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass der ausgewählte Prüfungsstoff zu umfangreich gewesen ist. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW stehen dem Prüfling an je einem Tag für jede Aufsichtsarbeit in der staatlichen Pflichtfachprüfung fünf Stunden zur Verfügung. Insofern gehört es zu den Leistungsanforderungen einer juristischen Staatsprüfung, die gestellten juristischen Fragestellungen auch innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens zu bewältigen. Auch dies ist demnach nach dem JAG NRW Teil der Prüfungsleistung. Die Klägerin kann ferner auch mit ihrem hilfsweise gestellten Klageantrag auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit „Zivilrecht 3“ nicht durchdringen. Die geltend gemachten Bewertungsrügen greifen ebenfalls nicht durch. Weder in fach- noch in prüfungsspezifischer Hinsicht sind Bewertungsmängel erkennbar. Dabei geht das Gericht bei der Überprüfung der von der Klägerin geltend gemachten Bewertungsrügen von folgenden Grundsätzen aus: Mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sind berufsbezogene Prüfungsentscheidungen von den Gerichten in rechtlich und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Bewertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Beurteilung Bewertungsfehler aufweist. Erfolglos bleibt damit die Rüge eines Prüflings, die in der Argumentation die Zielrichtung der Prüferkritik verkennt. Als nicht substantiiert und deshalb erfolglos erweist sich hingegen eine Rüge, die zwar inhaltlich die Prüferkritik trifft, der es aber an einer fachlich beachtlichen Argumentation zur Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der eigenen Lösung und/oder fachwissenschaftlichen Belegen hierfür fehlt. Schließlich bleiben auch solche Rügen erfolglos, die, weil fachlich unzutreffend, unbegründet sind. Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -, juris; BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1992 - 6 C 3/92 -, juris und BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 -, juris. Daran gemessen ist die Prüfung frei von Rechtsfehlern. Die Bewertung der Aufsichtsarbeit „Zivilrecht 3“ mit „mangelhaft“ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Prüfer haben sich mit den von der Klägerin geltend gemachten Bewertungsrügen eingehend auseinandergesetzt und sind in ihren Stellungnahmen, auf deren Inhalt im Widerspruchsbescheid verwiesen wird, nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bewertung keine substantiell durchgreifenden Einwände entgegengesetzt worden sind. Sofern die Klägerin Einwendungen gegen Randbemerkungen der Korrektoren erhebt, haben die Prüfer nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die gerügten Randbemerkungen auf S. 1 („Die Prüfungsebenen Anspruch entstanden, nicht untergegangen, durchsetzbar fehlen.“) und auf S. 24 („…i.V.m. §§ 124, 161 Abs. 2 HGB“) der betreffenden Aufsichtsarbeit sich nicht in der Gesamtbewertung niedergeschlagen haben. Nach gefestigter Rechtsprechung sind Randbemerkungen im Rahmen der Gesamtbewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung im Allgemeinen nur von untergeordneter Bedeutung. Sie werden in der Regel von den Prüfern bei der ersten Lektüre der Klausur angebracht und dienen der Vorbereitung der noch zu findenden Gesamtbewertung der Prüfungsleistung. Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2016 - 6 B 12.16 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. September 2012 - 10 B 5.11 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. September 2000 - 7 B 99.3753 -, juris. Eine Überschreitung des Bewertungsspielraumes ist auch im Hinblick auf die übrigen geltend gemachten Einwendungen hinsichtlich der von den Prüfern in den Korrekturvoten enthaltenen Bearbeitungskritik nicht ersichtlich. Insofern legen die Prüfer anschaulich dar, dass die Rügen an dem Kern ihrer Kritik, wie der Widersprüchlichkeit der Ausführungen zur Prüfung der Haftung der Vor-GmbH im ersten Teil der Aufsichtsarbeit (insbesondere Seiten 19/20 der Aufsichtsarbeit) und der bemängelten Schwerpunktsetzung im zweiten Teil der Aufsichtsarbeit (insbesondere Seiten 30 f. der Aufsichtsarbeit), vorbeigehen. Die diesbezüglichen Bewertungsrügen treffen demnach schon die nachvollziehbar begründete Prüferkritik nicht. Auf die Rüge an der Prüferkritik zur Verkennung des Rechtssubjekts der GmbH & Co. KG ergänzt die Zweitgutachterin dem Ansatz der Klägerin folgend die Prüferkritik in rechtlich zulässiger Weise um Schwächen in der Argumentation der Bearbeitung. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung der Klausur „Zivilrecht 3“ durch zwei neue Prüfer besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Behauptung, die Prüfer seien voreingenommen gewesen. Sofern die Klägerin in der Klagebegründung vorträgt, die Prüfer hätten durch ihre Korrektur eine Voreingenommenheit und einen Mangel an innerer Distanz zum Ausdruck gebracht, vermag das Gericht dafür keinen greifbaren Beleg zu erkennen. Die in dem Erstgutachten verwendeten Ausdrücke „juristische Kapriolen“ und „Stückwerk“ halten sich noch im Rahmen zulässiger Prüferkritik. Allein aus einer deutlichen, etwas herben und drastischen Ausdrucksweise kann nicht auf eine unsachliche und voreingenommene Bewertung geschlossen werden, solange die Ausdrücke nicht sarkastisch, spöttisch, höhnisch oder in ähnlicher Weise herabwürdigend sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2013 - 14 B 1262/13 -, juris; VG München, Urteil vom 28. April 2009 - M 4 K 08.4763 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 644. Der Erstkorrektor lässt hier den Begriff „juristische Kapriolen“ nicht allein im Raum stehen, sondern erläutert im Anschluss daran in sachlicher Weise die Gründe für die verhältnismäßig drastische Wortwahl. Die verwendeten Äußerungen im Erstgutachten lassen weder sachfremde Erwägungen noch eine Herabwürdigung der Klägerin erkennen. Eine Verletzung des Sachlichkeitsgebots bzw. eine Befangenheit der Prüfer vermögen sie daher nicht zu begründen. Im Übrigen ist vorliegend auch ein Irritationseffekt, der einen Prüfling verunsichern könnte, ausgeschlossen, da die Prüfungsleistung anders als möglicherweise bei einer mündlichen Prüfung vorliegend bereits abgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über den Antrag, die Beauftragung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären, bedurfte es im Hinblick auf die Kostengrundentscheidung nicht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.