Urteil
11 K 200/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:1015.11K200.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin beabsichtigte Anfang des Jahres 2015, ihre Betriebsstätte zu erweitern, und wandte sich mit dem Ziel einer Förderung dieser Maßnahme im Rahmen des regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen (RWP) an die Beklagte. Nach einem Beratungsgespräch am 13.03.2015 in X. reichte sie am 24.04.2015 per e-mail (Bl. 230 BA II) ein bereits unter dem 13.03.2015 von ihrem Geschäftsführer Dr. D. G. unterzeichnetes Formular (Bl. 84 ff. BA II) ein, mit dem sie die Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des RWP in Höhe von 900.000,00 € beantragte. Die Art des Vorhabens wird als „Erweiterungsinvestition“ bezeichnet (Ziffer 2.2 des Antragsformulars). Unter Ziffer 4.15 wird der Beginn des Vorhabens auf den 27.04.2015 datiert. Unter „9. Erklärung“ heißt es u.a.: „9.1 Ich/Wir bestätige(n) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in diesem Antrag nebst Anlagen 1, 2 und gegebenenfalls 3 und auf den gegebenenfalls vorhandenen Beiblättern. 9.2 Ich/Wir erklären(n), mit dem Investitionsvorhaben nicht vor Antragstellung (Datum des Antragseingangs bei der NRW.BANK) begonnen zu haben. Unter Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu verstehen. (…)“ Mit Schreiben vom 27.04.2015 bestätigte die Beklagte den Eingang des Antrags und teilte mit, dass einem Beginn der Maßnahme somit ab dem 24.04.2015 nichts mehr im Wege stehe (Bl. 11 BA I). Im Rahmen der Prüfung des Zuwendungsantrags forderte die Beklagte die Klägerin unter dem 07.08.2015 (Bl. 343 BA II) zur Vorlage weiterer Unterlagen auf und wies auf die dem Schreiben als Anlage beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung für das RWP (gewerbliche Förderung) – im Folgenden: ANBest-P RWP (gewerblich) – hin. Die Klägerin reichte mit Schreiben vom 15.10.2015 (Bl. 349 f. BA II) die entsprechenden Unterlagen ein, darunter als Anlage 2 eine Beschreibung und Begründung des Vorhabens vom 09.09.2015 (Bl. 102 BA II), in der darauf verwiesen wird, dass in den letzten Monaten wichtige Aufträge akquiriert worden seien und insbesondere die Unterstützung von Volkswagen es ihr ermöglichen werde, auch in den nächsten Jahren weiter zu wachsen. Im Rahmen der unabdingbaren Internationalisierung sei die E1. –XX. Inc. in O. D1. gegründet worden; ab Herbst 2016 werde die Stirnwandisolation für den VW Cross Blue produziert und nach D2. geliefert. Die Neuaufträge würden erhebliche Investitionen in 2015 und in den Folgejahren Kapazitätserweiterungen am Standort C. erfordern. In der als Anlage 5 vorgelegten, nicht mit einem Datum versehenen Investitionsplanung (Bl. 103 BA II) werden u.a. für „Golf Zusatzvolumen“ 1.024.833,00 €, für eine sog. Cross Blue-Anlage 1.685.600,00 € und für eine sog. Melt Blow-Anlage 600.000,00 € aufgeführt, die sämtlich auf das Jahr 2015 entfallen. Der Geschäftsführer der Klägerin Dr. S. E2. bestätigte mit einem den Unterlagen beigefügten Schreiben vom 15.09.2015 erneut, dass der Beginn des Vorhabens erst nach dem 24.04.2015 erfolgte (Bl. 106 BA II). Die Beklagte fragte am 13.11.2015 (Bl. 367 BA II) per e-mail bei der Klägerin an, ob das Vorhaben aufgrund der aktuellen Krise der Automobilbranche wie geplant durchgeführt werde, und bat darum, ggf. eine überarbeitete Investitionsgüterliste einzureichen. Die Klägerin antwortete am selben Tage, das Vorhaben werde grundsätzlich wie geplant durchgeführt. Weiter heißt es: „Da wir Investitionen aufgrund unserer bisherigen Vertragsabschlüsse tätigen werden und müssen, verändert sich am Vorhaben aktuell auch nichts. Es können sich allerdings Änderungen in den nächsten Monaten ergeben (…). Dann würden wir diverse Neuanlagen in Planung bzw. Aufbau und die wirklich zu tätigenden Investitionen an die realen Umsätze der kommenden Monate anpassen. Dies würde sich dann in reduzierten Einreichungen auswirken.“ (Bl. 368 BA II). Im Rahmen der weiteren Prüfungen reichte die Klägerin – erneut per e-mail – eine Tabelle (Bl. 379 BA II) ein, in der u.a. die Dauerarbeitsplätze bezüglich der Investitionen dargestellt werden. Auch in dieser Liste sind Golf Zusatzvolumen, Cross Blue- und Melt Blow-Anlage aufgeführt. Mit Bescheid vom 30.03.2016 gewährte die Beklagte der Klägerin auf der Grundlage des RWP NRW 2014 „Richtlinie für die Gewährung von Finanzierungshilfen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes“, Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen (MWEIMH) vom 30.09.2014 – IV A 2 – 31-01 – (im Folgenden: RWP-Richtlinie 2014), eine Zuwendung in Höhe von 900.000,00 € für das als arbeitsplatzschaffende Betriebserweiterung qualifizierte Vorhaben. Als Durchführungszeitraum wird die Zeit vom 27.04.2015 bis 26.04.2017 benannt. Unter Nr. 6 werden die beigefügten (Bl. 30 ff. BA II) ANBest‑P RWP (gewerblich) – zum Bestandteil des Bescheides gemacht. Mit Schreiben vom 14.06.2016, bei der Beklagten eingegangen am 21.06.2016, forderte die Klägerin Mittel in Höhe von 209.166,00 € an. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass 36 der eingereichten Rechnungen ein Bestell- oder Rechnungsdatum aufweisen, das jeweils vor dem Eingang des Förderantrags am 24.04.2015 liegt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten betreffen diese Rechnungen das sogenannte Golf Zusatzvolumen sowie die Cross Blue- und die Melt Blow-Anlage. Unter dem 11.07.2016 wurde die Klägerin zu der beabsichtigten Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 30.03.2016 wegen eines vorzeitigen Maßnahmebeginns angehört. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 15.08.2016 (Bl. 453 f. BA I), 16.09.2016 (Bl. 446 f. BA I) – jeweils als Entwurf bezeichnet –, 19.09.2016 (Bl. 437 f. BA I), 28.09.2016 (Bl. 433 BA I) und 24./30.11.2016 (Bl. 403 ff. BA I) Stellung. Außerdem äußerte sich ihr Geschäftsführer Dr. E. im Rahmen eines Gesprächs beim Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (im Folgenden: MWEIMH) am 15.09.2016. Im Wesentlichen machte die Klägerin geltend, die Investitionen Golf Zusatzvolumen, die Cross Blue- und Melt Blow-Anlage hätten gar nicht in die Anlage 5 zum Förderantrag aufgenommen werden dürfen, da es sich um Investitionen des laufenden Geschäftsbetriebs handele. Die Anlage 5 sei der betriebsinternen Gesamtinvestitionsliste entnommen worden, die sich zwischen dem 13.03.2015 und dem 24.04.2015 signifikant verändert habe. Der Fehler sei aufgrund des enormen Arbeitsaufkommens und aufgrund der „Routine“, die sich durch bereits abgewickelte Fördermaßnahmen ergeben hätte, nicht aufgefallen. Mit Bescheid vom 08.12.2016 nahm die Beklagten den Zuwendungsbescheid vom 30.03.2016 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück: Der Zuwendungsbescheid sei rechtswidrig, da ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn und damit ein Verstoß gegen Nr. 4.3 der RWP-Richtlinie des MWEIMH in Verbindung mit ihrer Förderpraxis vorliege. Nach dieser Vorschrift müssten Anträge auf einem Vordruck vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Maßgebend für den Zeitpunkt der Antragstellung sei der Eingang des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Antrags. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führe zur Ablehnung des Antrags bzw. zur Aufhebung des Zuwendungsbescheids. Ein Austausch der Investitionsgüterliste oder eine Herausnahme der zur Förderung mit einem Volumen von rund 3,3 Mio.€ angemeldeten Wirtschaftsgüter – dies war von der Klägerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens thematisiert worden – stelle eine wesentliche Änderung des insgesamt 9,0 Mio.€ umfassenden Vorhabens dar und sei unzulässig. Auf Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen. Sie habe den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig seien. Es sei mit dem Antrag vom 24.04.2015 ausdrücklich erklärt worden, dass kein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn erfolgt sei, obwohl dies der Fall gewesen sei. Ohne diese Erklärung wäre der Bescheid vom 30.03.2016 nicht ergangen. Die Klägerin hätte die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides erkennen müssen oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Die Entscheidung über die Rücknahme des Bescheides sei eine Ermessensentscheidung. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei ihr Interesse an der vollständigen Rücknahme aufgrund der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorrangig gegenüber dem Interesse der Klägerin an einem (teilweisen) Fortbestand des Zuwendungsbescheides. Die Klägerin hat am 10.01.2017 Klage erhoben. Sie macht erneut geltend, die Investitionen Golf Zusatzvolumen sowie Cross Blue- und Melt Blow Anlage, die die beanstandeten Rechnungen beträfen, hätten nicht zur Maßnahme gehören sollen. Es liege ein gemeinsames Missverständnis beider Parteien vor. Der Irrtum beziehe sich auf die Investitionsgüterliste, in der die Anlagen aufgeführt worden seien, obwohl sie nicht mehr zu den förderungswürdigen Investitionsvorhaben gehören konnten und sollten, weil mit ihrer Ausführung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen worden sei. Dass dem so war, sei für die Beklagte erkennbar gewesen. Die Investitionsgüterliste, die ihr Geschäftsführer Dr. G. bereits zu dem Erstgespräch am 13.03.2015 mitgebracht habe, sei eine „lebende“ Liste gewesen, weil sie Investitionsvorhaben bezogen auf das laufende Geschäft in Gestalt von Kapazitätserweiterungen sowie für die Neuanschaffung von Anlagen beinhaltet habe. Deshalb sei im Anschluss an die Einreichung der diesbezüglichen Rechnungen auch versucht worden, „diesen übereinstimmend verursachten Fehler zu heilen“. Am 13.03.2015 sei die Investitionsgüterliste völlig zutreffend gewesen. Diese Liste sei dann von der Beklagten im Rahmen der späteren Antragstellung zugrunde gelegt worden, ohne zu hinterfragen, ob sie noch aktuell sei. Der Letztantrag vom 15.10.2015 sei ebenso wie der am 24.04.2015 eingegangene Antrag das Formular vom 13.03.2015 gewesen und lediglich bezüglich des Datums aktualisiert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Investitionsvorhaben zeitlich und inhaltlich geändert. Geschäftsführer Dr. E. habe geschildert, dass Investitionsvorhaben in die V. verlagert werden sollten, sodass offensichtlich gewesen sei, dass diese nicht mehr förderungswürdig seien. Gleichwohl sei die Anlagenliste dem Förderantrag zugeordnet worden. Wenn man von einem Antragsdatum 24.04.2015 ausgehe, nämlich dem Zeitpunkt, als ihr Geschäftsführer Dr. G. das Formular vom 13.03.2015 per E-Mail übersandt habe, hätten die Investitionsmaßnahmen mit Blick auf das laufende Geschäft von der Beklagten ebenfalls vollständig überprüft und überdacht werden müssen. Die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt. Sie – die Klägerin – habe auf den Bestand des Zuwendungsbescheides nicht nur zum Zeitpunkt seines Erlasses, sondern insbesondere aufgrund der im Sommer 2016 geführten Gespräche, in denen eine „‘Heilung‘ des übereinstimmend verursachten und durchgetragenen Fehlers der falsch zugrunde gelegten Investitionsgüterliste <diskutiert worden sei>, vertraut und im Vertrauen hierauf die Investitionen durchgeführt, die (…) förderungswürdig“ gewesen seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08.12.2016 aufzuheben, hilfsweise,Beweis zu erheben über die Tatsache, dass sich die 36 im Rahmen des ersten Mittelabrufs vorgelegten Rechnungen nicht auf das geförderte Vorhaben beziehen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung der Leiterin der Abteilung Kaufmännische Verwaltung der Klägerin, Frau F. S. , als Zeugin, weiter hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass die Beklagte ihren Vortrag im Anhörungsverfahrens maßgeblich mitbestimmt hat, Herrn L. -T. , O. .C. , als Zeugen zu vernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist zunächst ergänzend darauf hin, dass vier der vorgelegten Rechnungen ein Auftragsdatum ausweisen würden, das sogar noch vor dem 13.03.2015 liege. Des Weiteren führt sie aus, von einem übereinstimmend verursachten Fehler könne nicht ansatzweise die Rede sein; sie hätte sich aufgrund der von der Klägerin ausdrücklich erklärten Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben sowie deren Bestätigung, dass vor dem 24.04.2015 mit der Maßnahme nicht begonnen worden sei, darauf verlassen dürfen, dass die beantragten Einzelmaßnahmen insgesamt Gegenstand der Förderung sein sollten. Das ihr eingeräumte Ermessen sei durch Nr. 8.2.2 ANBest-P-RWP (gewerblich) intendiert. Eine Herausnahme der aufgrund des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht förderfähigen Anlagen komme aufgrund deren finanziellen Umfangs nicht in Betracht. Eine derart wesentliche Vorhabensänderung sei nach Erlass des Zuwendungsbescheides nicht möglich. Selbst wenn – was sie bestreite – die geforderten Arbeitsplätze am Investitionsstandort geschaffen worden wären, hätte dies keine Auswirkungen auf das Ergebnis ihrer Ermessensentscheidung. Das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns solle bloße „Mitnahmeeffekte“ vermeiden; die Förderung solle einen Anreiz für Investitionen darstellen, weshalb die Begünstigung von einem bestimmten Zeitpunkt abhängig gemacht werde. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 30.03.2016 liegen vor. Nach § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG O. kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Der die Klägerin begünstigende Zuwendungsbescheid vom 30.03.2016 ist rechtswidrig. Die Zuwendungsgewährung verstieß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Das Verbot, ein Vorhaben dann zu fördern, wenn mit diesem bereits begonnen wurde, dient in erster Linie dazu, sicherzustellen, dass Haushaltsmittel im Sinne der allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit möglichst wirksam eingesetzt werden. Die Zuwendung soll einen Anreiz zur Durchführung eines Vorhabens und damit zu privaten Investitionen geben. Vorhaben zu fördern, zu deren Ausführung und Finanzierung sich ein Antragsteller ohnehin bereits entschlossen hat oder zu denen er auch ohne staatliche Hilfe in der Lage ist, ist nicht Sinn und Zweck der Regelung. Letzteres dokumentiert sich aber gerade darin, dass schon vor der Zusage der Zuwendung in Kenntnis der Bewilligungsbedingungen mit dem Vorhaben begonnen wird. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.09.1981 – 8 A 31/80 –, DVBl. 1982, 219 ff. Dementsprechend bestimmt Ziffer 4.3 RWP-Richtlinie 2014: „Zuwendungsanträge müssen vor Beginn des Vorhabens bei der O. .C. auf formgebundenem Vordruck gestellt werden (…). Maßgebend für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Antrags bei der O. .C. . Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zur Ablehnung des Antrags bzw. zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides. Als Beginn des Investitionsvorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.“ Die Klägerin hat unstreitig Aufträge für die Investitionen im Zusammenhang mit dem sog. Golf Zusatzvolumen sowie der Cross Blue- und der Melt Blow-Anlage erteilt bzw. diesbezügliche Bestellungen aufgegeben, ehe ihr Zuwendungsantrag am 24.04.2015 bei der Beklagten einging, und damit gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns verstoßen. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, den Antrag nicht am 13.03.2015 oder 24.04.2015, sondern erst am 19.10.2015 gestellt zu haben, erfolgten die Vertragsschlüsse – erst recht – auch vor diesem Datum. Soweit die Klägerin im Verwaltungs- und zunächst auch im gerichtlichen Verfahren behauptet hat, die Maßnahmen betreffend das Golf Zusatzvolumen, die Cross Blue- und die Melt Blow-Anlage seien erkennbar versehentlich in die Investitionsgüterliste aufgenommen worden – in der mündlichen Verhandlung hat sie Gegenteiliges erklärt –, ändert dies am Vorliegen eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns nichts. Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin sowohl dem von ihr am 13.03.2015 unterzeichneten und am 24.04.2015 per e-mail an die Beklagte übersandten Zuwendungsantrag als auch ihrem Schreiben vom 15.10.2015 eine Liste beigefügt hat, in der diese Investitionen aufgeführt waren. Auch in der im Laufe des weiteren Verfahrens am 16.12.2015 per e-mail eingereichten Tabelle (Bl. 376 BA II) werden betreffend diese Vorhaben Angaben zu den geschaffenen Dauerarbeitsplätzen gemacht. Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Unrichtigkeit sind diesen Dokumenten aus sich heraus nicht zu entnehmen. Woraus sich auf dieser Grundlage für die Beklagte ergeben sollte, dass der Gegenstand der Förderung offensichtlich unrichtig bezeichnet war, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Dass es sich bei den im Zusammenhang mit dem sog. Golf Zusatzvolumen, der Cross Blue- und der Melt Blow-Anlage – unterstellt – (auch) um Investitionen des laufenden Geschäftsbetriebs handelte, mag sein; da es bei der Förderung aber um die Erweiterung dieser Anlagen ging, schließt dies ihre Einbeziehung in die Maßnahme, für die die Zuwendung beantragt wurde, nicht aus. Die Behauptung der Klägerin, ihr Geschäftsführer Dr. E. habe im Vorfeld des Erlasses des Zuwendungsbescheides geschildert, dass die Vorhaben in die V. verlagert würden, lässt sich anhand der beigezogenen Verwaltungsvorgänge nicht verifizieren, ebenso wenig ihre Darlegung im Schriftsatz vom 11.10.2018 (S. 6), der Zuwendungsbescheid sei „gerade erlassen“ worden, „nachdem die Problematik bzgl. dieser drei Anlagen erörtert worden sei“. Abgesehen davon ändert dies alles nichts daran, dass die Klägerin selbst den Fördergegenstand durchgängig wie geschehen bezeichnet hat. Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit oder gar Perplexität des Zuwendungsantrags kann auch deshalb keine Rede sein. Schließlich geht die Klägerin nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung nunmehr selbst davon aus, dass die von ihr im Antrag benannten drei Maßnahmen doch Grundlage für die bewilligte Zuwendung waren. Sie differenziert jetzt lediglich in zeitlicher Hinsicht: Erweitert werden sollten – nur – die Anlagen in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Beklagten am 24.04.2015 befunden haben. Diese mit ihrem bisherigen Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht unvereinbare Argumentation der Klägerin verfängt ebenfalls nicht. Dabei ist zunächst ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beklagten bekannt war, dass Anlagen betreffend das sog. Golf Zusatzvolumen, den Cross Blue und das Melt Blow-Verfahren im Betrieb der Klägerin bereits vor der Einreichung des Zuwendungsantrags existierten; das Vorhaben wird im Zuwendungsbescheid vom 30.03.2016 ja als Betriebserweiterung qualifiziert. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Zeitpunkt der Antragstellung die zur Förderung gestellte Maßnahme inhaltlich definiert. Wenn die Klägerin ihren am 24.04.2015 vorhandenen Anlagenbestand in dem zu diesem Zeitpunkt gegebenen Zustand erweitern wollte, dann hätte es ihr oblegen, diesen Zustand zu dokumentieren und der Beklagten darzutun. Dass der Beklagten bekannt war, dass in die Anlagen im Rahmen des „laufenden Geschäftes“ – dessen Abgrenzung von der streitgegenständlichen Investitionsmaßnahme im Übrigen völlig unklar ist – bereits im Vorfeld der Antragstellung investiert worden war, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat im Laufe des dem Erlass des Zuwendungsbescheides vorausgegangenen Verwaltungsverfahren schlagwortartig durchgängig das Golf Zusatzvolumen, sowie die Cross Blue- und die Melt Blow-Anlage als Förderungsgegenstand bezeichnet, ohne in irgendeiner Hinsicht – sei es in Bezug auf den Anlagenzustand, in zeitlicher Hinsicht oder auf sonstige Art und Weise – zu differenzieren. Insbesondere hat sie auch weder im sich an das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 14.06.2018 anschließenden Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren plausibel darlegen können, dass die von ihr bereits vor Einreichung des Zuwendungsantrags veranlassten Investitionen in den Anlagenbestand nichts mit den Auftragserteilungen zu tun hatten, die Anlass für die nunmehr vorgesehenen – weiteren – Erweiterungsmaßnahmen waren. Der Hilfsbeweisantrag der Klägerin zum fehlenden Vorhabenbezug der von der Beklagten monierten 36 Rechnungen kann vor diesem Hintergrund nur als „ins Blaue hinein“ gestellt und damit unzulässiger Beweisermittlungsantrag qualifiziert werden. Sie hätte vortragen können und müssen, in welchem Zustand sich die betroffenen Anlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung befanden, und dass und weshalb die von ihr eingereichten Rechnungen, die Auftragsdaten vor dem 24.04.2015 auswiesen, den Status quo ante dieser Anlagen betrafen. Dass die von der Klägerin im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen möglicherweise teilweise mit der Beklagten abgestimmt worden sind, führt nicht dazu, dass sie die ihr obliegenden Darlegungs- und Nachweispflichten im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht erfüllen konnte. Die mündliche Verhandlung wurde in Abstimmung mit der Klägerin auf den 10.10.2018 anberaumt und auf Bitten ihres Prozessbevollmächtigten zu 1. auf den 15.10.2018 verlegt. Aus welchen Gründen sie während des zu diesem Zeitpunkt mehr als anderthalb Jahre andauernden Verfahrens entscheidungsrelevante Tatsachen nicht vortragen konnte, wird weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Auf die mit dem weiteren Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Beeinflussung ihrer Angaben im Rahmen der Anhörung kommt es daher mangels Entscheidungsrelevanz nicht an. Der Vorwurf, die Beklagte hätte „hinterfragen“ müssen, ob die Investitionsgüterliste noch aktuell war, geht daher von vornherein ins Leere. Außerdem übersieht die Klägerin, dass die Beklagte mit E-Mail vom 13.11.2015 tatsächlich angefragt hat, ob das Vorhaben wie geplant durchgeführt werden soll, und in diesem Zusammenhang – ggf. – um die Einreichung einer überarbeiteten Investitionsgüterliste gebeten hat. Daraufhin hat die Klägerin am selben Tage ausdrücklich erklärt, die Investitionen müssten aufgrund der bereits erfolgten Vertragsabschlüsse weiterhin getätigt werden, sodass sich am Vorhaben aktuell nichts ändere. Letztlich erschöpft sich die gesamte Argumentation der Klägerin – die Investitionen waren bzw. konnten nicht Gegenstand der Förderung sein, weil mit ihrer Ausführung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen worden war bzw. weil sie nicht förderfähig waren – in der nicht tragfähigen Erwägung „Weil nicht sein kann, was nicht sein darf“. Auf ein etwaiges Vertrauen in den Bestand der Zuwendung kann sich die Klägerin nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bzw. Nr. 3 VwVfG nicht berufen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben bewirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Die Klägerin hat unrichtige Angaben gemacht, indem sie unter Ziffer 9.2 des von ihr am 13.03.2015 unterzeichneten Antragsformulars sowie mit Schreiben vom 15.09.2015 ungeachtet der bereits erfolgten Auftragserteilung erklärt hat, mit dem Vorhaben nicht vor Antragstellung bzw. erst nach dem 24.04.2014 begonnen zu haben. Zumindest unvollständig waren ihre Angaben in Bezug auf die Maßnahme, für die die Zuwendung beantragt wurde. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG O. schließt ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin ebenfalls aus, weil die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Auf die Bedeutung des Zeitpunkts der Antragstellung ist mehrfach hingewiesen worden, sodass sie hätte erkennen können und müssen, dass die Beklagte bei Kenntnis von den bereits vor Eingang ihres Förderantrags eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen den Zuwendungsbescheid nicht erlassen hätte. Neben den von der Klägerin dazu abgegebenen Erklärungen hatte die Beklagte auch mit der Antragseingangsbestätigung vom 27.04.2015 dargelegt, dass einem Beginn der Maßnahme ab dem 24.04.2015 nichts mehr im Wege stehe (Hervorhebung durch das Gericht). Eine Abgrenzung des Förderungsgegenstands allein anhand des Status quo zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags, auf den die Klägerin nunmehr abstellen will, konterkariert das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns und öffnet gerade bei Erweiterungsinvestitionen dem Missbrauch Tür und Tor. Das musste der Klägerin auch zum damaligen Zeitpunkt klar sein. Soweit die Klägerin eine vermeintliche Erkennbarkeit eines geänderten Fördergegenstands für die Beklagte unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens fruchtbar zu machen sucht, ändert dies nichts daran, dass sie die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt hat. Dies folgt bereits aus den obigen Darlegungen, auf die verwiesen wird. Ergänzend sei lediglich noch Folgendes ausgeführt: Wenn die Klägerin – allerdings, wie dargelegt, in der Sache unzutreffend – einen Sorgfaltspflichtverstoß der Beklagten darin erblickt, dass diese die zur Förderung angemeldeten Vorhaben nicht „hinterfragt“ habe, dann ist ihr eigenes Verhalten nach diesem Maßstab jedenfalls grob fahrlässig. Dass die Ausführungen, die die Klägerin im Anhörungsverfahren gemacht hat, von der Beklagten mitbestimmt oder beeinflusst wurden, ist auch in diesem Zusammenhang irrelevant, sodass dem diesbezüglichen Beweisantrag nicht nachzugehen ist. Daran, dass das Vertrauen der Klägerin aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben im Förderantrag und aufgrund fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides nicht schutzwürdig ist, ändert sich dadurch nichts. Die Beklagte hat von der danach gegebenen Rücknahmemöglichkeit des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Ein relevanter (§ 114 Satz 1 VwGO) Ermessensfehler liegt nicht vor. Nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG wird der Verwaltungsakt in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel für die Vergangenheit zurückgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend besondere Umstände gegeben sein könnten, die eine andere Entscheidung angebracht erscheinen ließen, sind nicht gegeben. Die Beklagte hat sich zu Recht auf das öffentliche Interesse an der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Zuwendungen berufen, hinter dem die Interessen der Klägerin zurückstehen. Dementsprechend ist die Ermessensausübung zum einen durch Ziffer 4.3 Abs. 1 Satz 3 RWP-Richtlinie 2014 („Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zur Ablehnung des Antrages bzw. zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides.“) intendiert. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt zum anderen auch aus Ziffer 8.2.2 ANBest-P (gewerblich), dass im Regelfall das Ermessen in diesem Sinne auszuüben ist. Dass die Regelung nach ihrem Wortlaut für die Feststellung und Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gilt, steht dem nicht entgegen: Voraussetzung für die Erhebung des Erstattungsanspruchs ist die Beseitigung des Rechtsgrunds für die gewährte Zuwendung, in diesem Fall also des Zuwendungsbescheids. Wenn nach Ziffer 8.2.2 ANBest-P (gewerblich) ein Erstattungsanspruch also „insbesondere“ geltend gemacht wird, wenn die Zuwendung – wie hier – durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde, erstreckt sich die Lenkung des Ermessens auch auf die Frage der Aufhebung des Zuwendungsbescheides. Dementsprechend ist im Zuwendungsrecht anerkannt, dass die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Regelfall zum Widerruf bzw. zur Rücknahme einer Zuwendung zwingen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf oder die Rücknahme von Subventionen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 – 3 C 22/96 –, juris Rn. 16; OVG O. , Urteil vom 22.02.2005 – 15 A 1065/04 –, juris Rn. 90. Dies zugrunde gelegt sind die Ermessenserwägungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, sie habe in der Annahme, dass es entgegen der ihr mit Schreiben vom 11.07.2016 mitgeteilten Absicht der Beklagten nicht zu einer Rücknahme des Zuwendungsbescheids kommen werde, weitere Investitionen getätigt, begründet dies kein besonders schutzwürdiges Vertrauen. Die Klägerin wusste aufgrund des Anhörungsschreibens, dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn in Rede stand, der förderschädlich ist. Dass die Beklagte im Vorfeld des Rücknahmebescheides versucht hat, eine nur einen Teil des Vorhabens erfassende vorzeitig begonnene Maßnahme zu begründen um so möglicherweise einen teilweisen Fortbestand des Bescheides vom 30.03.2016 rechtfertigen zu können, führt nicht dazu, dass die Klägerin daraus einen besonderen Vertrauenstatbestand für sich ableiten kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.