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Beschluss

3 L 1205/18

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0927.3L1205.18.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, vorläufig bis zu einer Entscheidung über ihren Feststellungsantrag im Hauptsacheverfahren – 3 K 3717/18 – festzustellen, dass auf der Grundlage der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über einen verkaufsoffenen Sonntag anlässlich der Veranstaltung „N. “ in der Stadt H1. vom 14.09.2018 Verkaufsstellen in H1. am 30.09.2018 nicht geöffnet sein dürfen, hat keinen Erfolg. Er ist nach § 123 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Geht es – wie hier – darum, die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend zu suspendieren, erfordert der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Beachtung der sich aus § 47 Abs. 6 VwGO ergebenden Maßstäbe. Für diese ist allgemein anerkannt, dass eine Interessenabwägung unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs vorzunehmen ist. Die für die einstweilige Anordnung sprechenden Gründe müssen danach grundsätzlich so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint. Es muss bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sicher beurteilt werden können, ob die umstrittene Rechtsverordnung offensichtlich rechtswidrig und nichtig ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.06.2016 – 4 B 504/16 –, juris, Rn. 24 ff., und vom 15.08.2016 – 4 B 887/16 –, juris, Rn. 24 ff., jeweils m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung dürfte die Sonntagsladenöffnung am 30.09.2018 in dem von der Ordnungsbehördlichen Verordnung vorgegebenen Umfang entgegen der Auffassung der Antragstellerin aufgrund der Veranstaltung „N1. “ nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW ausnahmsweise zulässig sein. Nach dieser Vorschrift liegt ein öffentliches Interesse für die Ladenöffnung insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW wird das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertags im Zusammenhang mit einer Veranstaltung (örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen) muss die öffentliche Wirkung der Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur Veranstaltung erscheint. Das kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung begrenzt wird, weil nur insoweit ihr Bezug zum Veranstaltungsgeschehen erkennbar bleibt. Der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung noch in Verbindung zum Veranstaltungsgeschehen gebracht wird, wird umso weiter reichen, je größer die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung wegen ihres Umfangs oder ihrer besonderen Attraktivität ist. Vgl. noch zu § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW a.F. OVG NRW, Beschluss vom 07.12.2017 – 4 B 1538/17 –, juris, Rn. 8, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, juris, Rn. 24 f., 36. Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Antrages allein das Vorliegen eines hinreichenden räumlichen Zusammenhangs verneint und dazu im Wesentlichen vorgetragen, die anlassgebende Veranstaltung zum verkaufsoffenen Sonntag, die „N1. “, finde auf dem Marktplatz am nördlichen Rand des Gebietes statt, in dem die Ladenöffnung gestattet werde. Dieser Bereich werde von der Antragsgegnerin selbst nicht mehr zum zentralen Versorgungsbereich der Stadt gerechnet. Er sei auch nicht Bestandteil der organischen Einzelhandelsstruktur der Innenstadt, sondern von dieser - auch durch dazwischenliegende Wohnbebauung - deutlich abgegrenzt. Bereits nach der Einzelhandelskonzeption der Antragsgegnerin sei damit ein Zusammenhang zwischen dieser Veranstaltung und sämtlichen Geschäften des zentralen Versorgungsbereich und noch darüber hinaus jenseits der Bahnlinie nicht gegeben. Zwischen dem Marktplatz und dem Geschäft von Q. -N2. bestehe eine Entfernung von mindestens 1 km. Zudem habe die Bahnlinie dazwischen eine deutlich trennende Wirkung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht dadurch, dass am 30.09.2018 auf dem C. Platz ein Straßenkünstlerfest geplant sei. Die Anziehungskraft dieser Gruppe von Straßenkünstlern sei nicht belegt, zum anderen sei auch die Entfernung zwischen dem C. Platz und dem äußersten Bereich der Ladenöffnung mit etwa 1,6 bis 1,7 km erheblich. Allein der Umstand, dass unter Umständen Besucher des Straßenkünstlerfestes auf dem Gelände von Q. -N2. parken würden, führe nicht zur Annahme eines räumlichen Zusammenhangs. Soweit für den letzten verkaufsoffenen Sonntag eine Besucherfrequenz von 36.000 Besuchern von der Antragsgegnerin angenommen werde, sei nicht erkennbar, worauf sich diese Zahl beziehe. Da auch in der Vergangenheit die Kirmesveranstaltung mit einer Ladenöffnung verbunden gewesen sei, könne das Besucherinteresse an der anlassgebenden Veranstaltung selbst durch diese Zahl jedenfalls nicht erfasst sein. Dieser Auffassung folgt das Gericht nicht. Nach den plausiblen Ausführungen der Antragsgegnerin wird die N. mit der großen N1. auf dem Marktplatz und zahlreichen weiteren Veranstaltungen in einer langen Tradition seit Ende des Zweiten Weltkrieges begangen. Seit Jahrzehnten sind demnach die Geschäfte am Sonntag der N. zu diesem Anlass geöffnet. Auf dem Marktplatz und den angrenzenden Parkplatzflächen findet die N1. mit rund 100 Fahr- und Unterhaltungsgeschäften sowie sonstigen Schaustellerbuden statt. Teilweise schließen sich dem auch andere Institutionen mit Tagen der offenen Tür an, z.B. die Feuerwehr, die auf direktem Wege von der Innenstadt zum Marktplatz gelegen sei. Weiter findet das Straßenkünstlerfestival mit vielen Straßenkünstlern, Jongleuren, Clowns und Zauberern im gesamten Innenstadtbereich statt. Dieses Fest wird durch verschiedene Stände auf den zentralen Plätzen sowie in den Fußgängerzonen bereichert und durch Kinderaktionen und ein gastronomisches Angebot abgerundet. Auf dem C. Platz treten internationale Künstler auf, die aus 100 weltweiten Bewerbern ausgesucht wurden. Daneben gibt es folgende Veranstaltungen in der Innenstadt: Stelzenläufer in der mittleren C. Straße, Promotionsaktion der Stadtwerke H1. für E-Bikes mit der Möglichkeit, diese in der unteren C. Straße zu testen, Hochseilgarten (Mitmachaktion) auf dem E.-------platz , sportliche Mitmachaktionen auf dem L.----platz , viele Aktionen in und vor den Geschäften in der gesamten Stadt, wie z.B. Gewinnspiel- und Promotionsaktionen, Glücksrad, Künstler, Probieraktionen. Weitere Aktionen würden auch im N3.----markt unmittelbar neben dem Marktplatz und am Q. -Möbelmarkt angeboten. Auf der Grundlage dieser - unwidersprochenen - Angaben der Antragsgegnerin ist davon auszugehen, dass die genannten Aktivitäten aufgrund ihrer hohen Attraktivität geeignet sind, eine hohe Zahl von Besuchern anzuziehen, und insoweit Ausstrahlungswirkung auf den gesamten Innenstadtbereich der Stadt H1. haben dürften. Dies belegt auch die Zahl von 37.000 Besuchern im letzten Jahr zur N1. (mit Ladenöffnung), während nach den Angaben der Antragstellerin an einem gewöhnlichen Samstag (07.10.2017) knapp 11.500 Passanten in der Innenstadt gezählt wurden. Vor diesem Hintergrund ist letztlich der von der Antragsgegnerin gewählte räumliche Bereich der Ladenöffnung nicht zu beanstanden. Da die anlassgebende Veranstaltung, die N1. , auf dem Marktplatz angesiedelt ist, gilt insbesondere für den in diesem Umfeld liegenden Bereich die Vermutung des räumlichen Zusammenhangs gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW. Dem Einwand der Antragstellerin, der Marktplatz sei durch die dazwischenliegende Wohnbebauung von der organischen Einzelhandels-Struktur der Innenstadt deutlich abgegrenzt, kann unter Zugrundelegung der bei den Akten befindlichen und öffentlich verfügbaren Informationen nicht gefolgt werden. Räumlicher Schwerpunkt der Veranstaltungen in der Innenstadt dürften der C. Platz und die umliegende Fußgängerzone sein. Der Marktplatz liegt nördlich davon an einer der Hauptverkehrsadern der Innenstadt von H1. (G. -F. -Straße), an der sich u.a. auch die Feuerwache und das Amtsgericht und im weiteren Verlauf nach etwa 1 km auch die Firma Q. N2. befinden. Der Bereich um den C. Platz ist ausweislich google.maps zu Fuß etwa 750 m vom Marktplatz und rund 1 km vom Q. -Möbelmarkt entfernt und steht mit diesen zur Ladenöffnung freigegebenen (Rand-)Bereichen angesichts des Umfangs und der Anziehungskraft der Veranstaltungen noch in hinreichendem räumlichen Zusammenhang. Bezüglich der Einbeziehung des Bereichs um den Q. -Möbelmarkt mit seinem großen Parkplatz hat die Antragsgegnerin auch nachvollziehbar auf einen besonderen Umstand des Einzelfalls hingewiesen, nämlich dass die Parkgelegenheiten in der Innenstadt begrenzt und im Rahmen der vorliegenden Veranstaltung schnell ausgelastet seien, zumal die Parkflächen des Marktplatzes sowie des C. Platzes und weiterer Flächen in der Innenstadt durch die geplanten Veranstaltungen und Begleitaktionen bereits belegt sein werden. Vgl. zu diesem Punkt OVG NRW, Beschluss vom 13.04.2018 – 4 B 524/18 –, juris, Rn. 6. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, die angebotenen Veranstaltungen am 30.09.2018 würden im bezeichneten räumlichen Umfang in ihrer öffentlichen Wirkung über das unmittelbare Veranstaltungsumfeld hinaus ausstrahlen, dürfte daher insgesamt nicht zu beanstanden sein. Sonstige Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verordnung drängen sich dem Gericht im Rahmen der hier möglichen Prüfung ebenfalls nicht auf. Danach ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht unerlässlich. Der Antrag wird deshalb mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat insoweit den Streitwert in der für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Höhe angesetzt, da die Hauptsache mit dieser Entscheidung wohl vorweggenommen wird.