Urteil
12 K 2062/15
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:0712.12K2062.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Verkehrsunfall als Dienstunfall anzuerkennen ist. Der Kläger war 2013 als Postbeamter in der Zustellung als sogenannter Verbundzusteller (vereinigte Zustellung mit dem KfZ) tätig. Seine Dienststelle befand sich in Q. -M. , B. der X. 25. Am 26. August 2013 erlitt er nach dem Dienst um 12:32 Uhr mit einem Leichtkraftrad (Roller) einen Verkehrsunfall innerorts in Q. auf der Straße I. . Er befand sich auf dem Weg nach Hause, Im C. 2 in Q. . Bei dem Unfall stieß der Kläger mit einem Pkw mit offener Ladefläche und Lkw-Zulassung, der rückwärts vom Grundstück I. 5 auf die Straße zurücksetze, nach einer Gefahrenbremsung zusammen. Hinsichtlich der örtlichen Begebenheiten der Unfallstelle und der Fahrzeuge der Unfallbeteiligten wird auf die Bildmappe der Polizeiwache N. Bezug genommen (Bl 35ff der Gerichtsakte). Der Kläger erlitt eine offene Femurfraktur, eine Claviculaschaftfraktur, eine Scapulafraktur, Frakturen der 3. und 4. Rippe und eine Schürfung der rechten Hand. Nach dem polizeilichen Unfallbericht habe sich durch den Baumbestand in Höhe der Zufahrt, aus der der Pkw zurücksetzte, eine geringfügige Einschränkung der Sicht für den Fahrzeugverkehr der Verkehrsteilnehmer auf der Straße I. auf die Gründstücksein- und ausfahrt ergeben. Auf der Fahrbahn seien Brem-/Blockierspuren und Kratzspuren zu erkennen gewesen. Die Brems-/Blockierspur des Klägers habe eine Länge von 9,20 m aufgewiesen. Die Kratzspur sei 7,50 m lang gewesen. Aufgrund der Lage des engeren Unfallortes (Endlage des Leichtkraftrads 43,30 m nach dem Ortseingangsschild), der Unfallspuren auf der Fahrbahnoberfläche sowie der Beschädigungen am Leichtkraftrad sei von einer erheblich höheren Geschwindigkeit als der erlaubten 50km/h auszugehen. Die gerichtlich angeordnete und um 14:18 entnommene Blutprobe des Klägers wies einen Blutalkoholwert von 1,88 Promille auf. Die Unfallkasse Post und Telekom (UK PT) erkannte mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 das Unfallereignis nicht als Dienstunfall an, da der Kläger absolut fahruntüchtig war. In einem Mitarbeitergespräch gab der Kläger an, am Unfalltag nach dem Dienst 2 Flaschen je 0,2 l Wodka konsumiert zu haben. Die UK PT wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2013 mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2015 zurück. Hiergegen richtet sich die am 5. August 2015 bei Gericht eingegangene Klage. Der Kläger trägt vor, ein alkoholbedingter Leistungsausfall hinsichtlich der Wegefähigkeit habe nicht vorgelegen. Der Verkehrsunfall sei trotz seiner Alkoholisierung nicht vermeidbar gewesen. Ein Fahrfehler bzw. ein Reaktionsversagen sei auszuschließen. Alkoholtypische Ausfallerscheinungen hätten nicht vorgelegen. Der Unfall sei unvermeidbar und allein auf das Verschulden des Unfallgegners zurückzuführen gewesen. Am Unfalltag habe er von 7:00 Uhr bis 11:45 Uhr Dienst gehabt. Gegen 12:00 Uhr habe er Alkohol konsumiert. Er habe an der Tankstelle in Q. M. T. gehalten, um seinen Roller zu tanken. Dort habe er Alkohol gekauft, den er sofort konsumiert und sodann die Fahrt nach Hause wieder aufgenommen habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 25. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, 1. das Unfallereignis vom 26. August 2013 als Dienstunfall anzuerkennen und ihm Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, 2. hilfsweise das Unfallereignis vom 26. August 2013 als Dienstunfall anzuerkennen und ihm Unfallausgleich/Unterhaltsbeitrag zu gewähren, 3. weiter hilfsweise über seinen Antrag unter Zugrundelegung der Auffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die absolute Fahruntüchtigkeit des Klägers sei die wesentliche Ursache für den Verkehrsunfall gewesen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der UK TP vom 25. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch, dass der Verkehrsunfall vom 26. März 2013 als Dienstunfall anerkannt wird. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle, § 31 Abs. 2 Satz 1, 1 Halbsatz BeamtVG. Durch die Regelung in § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird der Weg zwischen der Wohnung des Beamten und der Dienststelle oder der dienstlichen Veranstaltung nicht uneingeschränkt, sondern nur dann unter Unfallschutz gestellt, wenn er mit dem Dienst zusammenhängt oder seine wesentliche Ursache im Dienst hat, wenn also die mit dem Dienst nicht zusammenhängenden Ursachen in den Hintergrund treten. Soweit es - wie hier - um Unfälle auf dem Heimweg geht, sind Gründe für das Zurücklegen des Weges in der Regel nur dann wesentlich durch den Dienst bedingt, wenn der Beamte sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befindet, um in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an den Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren. Tritt der Beamte dagegen die Heimfahrt aus privaten (sogenannten „eigenwirtschaftlichen“) Gründen nicht unmittelbar nach Dienstende an, unterbricht er sie aus solchen Gründen oder wählt er, um privaten Zwecken nachzugehen, für die Heimfahrt einen anderen als den unmittelbar kürzesten Weg, unterbricht er dadurch den Zusammenhang zwischen Weg und Dienst. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1982 – 6 C 90/78 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08. Januar 1990 – 12 A 1850/87 –, juris. Weicht der Beamte auf dem Wege zum oder vom Dienst von dem normalerweise zum Erreichen der Dienststelle oder der Wohnung gebotenen Wege um eines privaten Zweckes willen ab, so steht der vom üblichen Wege abweichende, aus wesentlich eigenwirtschaftlichen Gründen gewählte Teil des Weges nicht unter Unfallfürsorge. BVerwG, Urteil vom 06. Juli 1965 – II C 39.63 –, BVerwGE 21, 307-312. Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1964 – II C 225.62 –, BVerwGE 19, 44-48. Ausgehend hiervon unterbrach der Kläger am Unfalltag den Zusammenhang zwischen Weg und Dienst (1), der bei Fortsetzung des Heimwegs nicht wiederhergestellt wurde (2). 1. Eine kurzfristige Unterbrechung des Heimweges bewirkt zwar allein keine Lösung des rechtlich wesentlichen Zusammenhangs mit dem Dienst, soweit es sich um eine Unterbrechung handelt, wie sie beim Zurücklegen eines Weges typischerweise auftritt. Das Bundesverwaltungsgericht - vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1970 – II C 39.68 –, BVerwGE 35, 234-242 – hat daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1964 – 2 RU 185/61 –, BSGE 20, 219, SozR Nr 49 zu § 543 a.F. RVO - zu der im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 543 a.F. RVO Unfallfürsorge zugebilligt, wenn ein Beamter auf dem Wege von der Dienststelle zu seiner häuslichen Unterkunft sein Kraftfahrzeug für kurze Zeit anhält und verlässt, die Straße zu Fuß überquert, um eine private Besorgung zu erledigen, und auf dem Rückweg zum Kraftfahrzeug auf der Straße verunglückt. Eine vergleichbare typsicherweise auftretende Unterbrechung liegt hier nicht vor. Der Kläger wählte nämlich für seinen mit dem Roller etwa 15 Minuten dauernden Heimweg von weniger als 9 km nicht den unmittelbaren (kürzesten) Weg, sondern steuerte direkt die nicht auf dem Weg liegende Tankstelle T. an, um einem privaten Zweck nachzugehen, der nicht typisch ist. Der Kläger verweilte dort für eine nicht unwesentliche Zeit, die sich daraus errechnet, dass er um 11:45 Uhr Dienstschluss hatte und der Unfall sich um 12:32 Uhr ereignete, und konsumierte dort eine derart erhebliche Menge Alkohol, die jeglichen Zusammenhang zwischen dem Heimweg und der Ausübung des Dienstes aufhob. Die Alkoholmenge war aufgrund der beim Kläger herbeigeführten Blutalkoholkonzentration derart hoch, dass das möglicherweise erfolgte Betanken des Rollers, das für sich genommen gegebenenfalls als nicht den Zusammenhang von Dienst und Weg unterbrechend angesehen werden könnte, gänzlich in den Hintergrund gerückt wird und für das Gesamtgeschehen an der Tankstelle ausschließlich die Verfolgung privater Zwecke prägend ist. 2. Für die nach dem Alkoholkonsum zurückgelegte Wegstrecke ist der Zusammenhang mit dem Dienst nicht wiederhergestellt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1963 – 2 RU 132/62 –, SozR Nr 41 zu § 543 aF - lebt der Unfallversicherungsschutz nach einer Unterbrechung des Weges zu und von der Arbeitsstätte dann nicht wieder auf, wenn Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs schließen lassen. Dabei darf nicht allein auf das Verhältnis der Dauer der Unterbrechung zu regelmäßiger Fahrzeit abgestellt werden, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Nach diesen Grundsätzen, denen für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge beizutreten ist - BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1982 – 6 C 90/78 –, juris -, ist ein Wiederaufleben des Dienstunfallschutzes für den restlichen Weg des Klägers von der Tankstelle T. bis zur Unfallstelle nicht eingetreten. Dies folgt daraus, dass der Kläger während der Verzögerung des Heimweges durch den Alkoholkonsum Handlungen vorgenommen hat, die mit einem derart hohen Gefahrenrisiko für die Fortsetzung des Heimwegs mit einem Roller verbunden waren, dass ein weiterer Zusammenhang zwischen Dienst und Weg nicht eintreten konnte. Denn der erhebliche Alkoholkonsum, der unter Berücksichtigung eines Alkoholabbaus zu einem Blutalkoholwert von mehr als 1,88 Promille geführt hatte, rechtfertigt es nicht, die Fortsetzung des Heimweges der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuordnen, weil die Art der Unterbrechung und die vom Kläger eigenverschuldete Beeinträchtigung seiner Fähigkeiten am Straßenverkehr teilzunehmen eine den Zusammenhang zwischen Dienst und Heimfahrt beendende Zäsur darstellen, die das gesamte Folgegeschehen ausschließlich der privaten Risikosphäre des Klägers unterfallen lässt. Da der Zusammenhang zwischen Weg und Dienst unterbrochen war und nicht wiederhergestellt wurde, ist es unerheblich, ob der Unfall maßgeblich auf die absolute Fahruntauglichkeit des Klägers zurückzuführen war oder nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).