Soweit der Kläger den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juni 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlandes ausgewiesene Kläger stammt aus Guinea. Er stellte am 30. August 2013 einen Asylantrag. Diesen begründete er anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 5. Februar 2014 in der Sprache Fulla im Wesentlichen wie folgt: Er habe sein Heimatland am 13. August 2013 verlassen, weil er familiäre Probleme gehabt habe. Sein Vater sei strenggläubig und Imam. Er habe von ihm verlangt, eine Frau namens I. C. zu heiraten. Sie seien nach etwa drei Monaten wieder geschieden worden. Er selbst habe S. E. heiraten wollen. Er sei von seinem Vater verstoßen worden. Mit Bescheid vom 23. Juni 2016, als Einschreiben zur Post gegeben am 24. August 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Guinea auf, die Bundesrepublik binnen 30 Tagen nach Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Zudem befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger hat am 26. August 2016 Klage erhoben. Er sei homosexuell. Er habe sich bisher geschämt, dies zu offenbaren. Zudem sei die Verständigung mit dem Dolmetscher in der Anhörung problematisch gewesen. Seine Probleme hätten im Dezember 2012 im Stadtviertel I1. /Conakry begonnen. Er habe mit einem anderen Mann homosexuellen Geschlechtsverkehr gehabt. Die beiden seien von dem Onkel des Mannes ertappt worden. Dieser Onkel habe seinen Bekannten und auch seinem Vater davon erzählt. Der Vater habe ihn daraufhin brutal geschlagen. Er habe seinen Kopf gegen die Wand geschlagen. Darüber hinaus habe er Kunststoff verbrannt und die heißen Tropfen des Kunststoffs auf sein Bein fallen lassen. Bis heute habe er Narben im Gesicht und am Bein. Er habe nicht mehr das Haus seines Vaters betreten dürfen. Sein Vater sei nur bereit gewesen, ihn wieder aufzunehmen, wenn er eine Frau heirate, die sein Vater ausgesucht habe. Es habe eine traditionelle Eheschließung mit I. C. stattgefunden. Sie seien nur drei Monate verheiratet gewesen. Denn die Frau habe erkannt, dass er sich nicht für sie oder eine andere Frau interessiere. Wegen des großen familiären Drucks habe er alles versucht, geschlechtlich mit seiner Frau zu verkehren. I. C. habe ihrer Familie und seiner Familie davon berichtet, dass er homosexuell sei. Seit dem 16. Lebensjahr habe er gewusst, dass er homosexuell sei. Vor und nach der Episode mit I. C. habe er keinen Geschlechtsverkehr mit Frauen gehabt. Seine homosexuelle Orientierung sei gefestigt. Er bewege sich auch in Deutschland in einem homosexuellen Umfeld. Er habe einen Lebensgefährten. Zum Beleg reichte der Kläger eine Stellungnahme von Herrn S1. T1. vom 21. Mai 2017 ein. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 23. Juni 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Er beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 23. Juni 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 27. April 2018 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S1. T1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Juni 2018 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den durch das Bundesamt übermittelten Verwaltungsvorgang sowie die über den Kläger geführte Ausländerakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2018 zu entscheiden, obwohl ein Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht beim Ausbleiben der Beteiligten auch ohne sie verhandeln und entscheiden kann, geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 23. Juni 2016 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, zurückgenommen hat. Im Übrigen ist die zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 HS 1 AsylG) erhobene Klage begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 23. Juni 2016 ist - soweit er noch angefochten ist - rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Ihm steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu (I). Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 waren aufzuheben (II.). Einer Entscheidung über die gestellten Hilfsanträge bedurfte es nicht mehr, dennoch waren die Ziffern 3, 4 und 6 des Bescheids aus Gründen der Klarstellung aufzuheben (III.). Dabei ist auf die Verhältnisse in Guinea abzustellen, weil das Gericht aufgrund der Angaben des Klägers vor dem Bundesamt davon überzeugt ist, dass er aus Guinea stammt. Davon geht ausweislich des angefochtenen Bescheids auch das Bundesamt aus. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 bis 3e AsylG zu. Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (lit. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (lit. b); als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter. Diese gesetzlichen Vorgaben entsprechen auch dem europäischen Recht, wie es Niederschlag in Art. 10 Abs. 1 lit. d Qualifikationsrichtlinie gefunden hat. Eine Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach § 3a AsylG bei Handlungen vor, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können unter anderem gemäß § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Eine solche Verfolgung kann nach § 3c AsylG nicht nur vom Staat ausgehen (Nr. 1), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d Abs. 1 AsylG nur vom Staat (Nr. 1) oder Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) geboten werden. Er muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn geeignete Schritte eingeleitet werden, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat (Nr. 1) und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). In Bezug auf eine Verfolgung wegen Homosexualität hat der Europäische Gerichtshof - Urteile vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 41 ff., und vom 25. Januar 2018 - C-473/16 -, juris Rn. 30 - entschieden, dass Homosexualität als sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a AsylG darstellt, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Eine bestimmte soziale Gruppe stellen Homosexuelle dann dar, wenn sie in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgrenzbare Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden, vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG. Dabei erlaubt das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Zwar stellt allein der Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher noch keine Verfolgungshandlung dar. Sind hingegen homosexuelle Handlungen mit Freiheitsstrafe bedroht und werden diese Strafen auch tatsächlich verhängt, so ist dies als unverhältnismäßige diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 41 ff. und 50 ff. Ebenso bilden Homosexuelle in einer Gesellschaft, von der sie als andersartig betrachtet werden und in der sie deshalb Verfolgungshandlungen durch private Akteure unterworfen sind, eine bestimmte soziale Gruppe. Vgl. The Supreme Court of the United Kingdom, HJ (Iran) and HT (Cameroon) v. Secretary of State for the Home Department, 7. Juli 2010 - [2010] UKSC 31 -, abrufbar unter: http://t1p.de/efaa; Titze, Sexuelle Orientierung und die Zumutung der Diskretion in: ZAR, 2012, 93, 98; VG München, Urteil vom 10. August 2017 - M 11 K 16.30600 -, juris Rn. 32; VG Potsdam, Urteil vom 27. April 2017 - VG 6 K 338/17.A -, juris Rn. 29 f.; VG Berlin, Urteil vom 13. November 2015 - VG 34 K 55.12 A -, juris Rn. 45. Die für die Prüfung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zuständigen Behörden können nicht erwarten, dass der Schutzsuchende seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 41 ff. Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018- A 11 S 241/17 -, juris Rn. 42; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 32. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9; sog. Qualifikationsrichtlinie) bestimmt ergänzend, dass die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Flucht des Klägers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch werden vorverfolgte Asylbewerber von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in ihr Herkunftsland erneut realisieren. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Die gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründete Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 18 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 49; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 1 A 11459/16.OVG -, BeckRS 2017, 139154 Rn. 34. Entkräftet wird die Beweiskraft der Vorverfolgung nur, wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründet haben, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 30. Mai 2017 - A 9 S 991/15 -, juris Rn. 28, und vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 43, sowie vom 3. November 2016 - A 9 S 303/15 -,juris Rn. 35; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage 2012, § 29 Rn. 54 ff.; weiterhin auf den Begriff der hinreichenden Sicherheit abstellend: OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 287/17 -, juris Rn. 28 wonach stichhaltige Gründe dann gegeben seien, wenn aktuell eine „hinreichende Verfolgungssicherheit“ bestehe, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen sei und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht bestehe. Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. Es steht zur richterlichen Überzeugung (§ 108 VwGO) fest, dass dem Kläger in Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG wegen seiner sexuellen Orientierung droht. Das Gericht ist nach der persönlichen Anhörung des Klägers und der Vernehmung seines Lebensgefährten S1. T1. in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2018 sowie unter Berücksichtigung der im Verfahren vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass der Kläger homosexuell ist und diese sexuelle Ausrichtung so bedeutsam für ihn ist, dass er nicht gezwungen werden kann, sie künftig geheim zu halten (1.). Er hat deshalb in Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit mit Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG zu rechnen (2.). 1. Das Gericht ist auf Grund der im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie der Aussage des Zeugen T1. und des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Kläger von dessen Homosexualität überzeugt. Es hat auch keine Zweifel daran, dass er seine Beziehung mit seinem Lebensgefährten S1. T1. öffentlich auslebt und diese Freiheit auch künftig in Anspruch nehmen will. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung anschaulich seine Homosexualität dargelegt und nachvollziehbar geschildert, wann ihm diese Neigung erstmals bewusst geworden ist und wie er in Guinea und später in Deutschland Kontakt zu anderen Männern gesucht und gefunden hat. Auch der Zeuge T1. , bei dem es sich nach Überzeugung des Gerichts um den Lebenspartner des Klägers handelt, hat eindrücklich über seine homosexuelle Beziehung mit dem Kläger berichtet. Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts ist von einer Homosexualität des Klägers auszugehen. Darüber hinaus konnte der Kläger schlüssig erklären, warum er nicht bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt von seiner homosexuellen Neigung berichtet hat. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass ausweislich der aktuellen Erkenntnismittel in Guinea eine erhebliche Feindseligkeit gegenüber Homosexuellen besteht und der vom Bundesamt eingesetzte - gerichtsbekannte - Dolmetscher aus Guinea stammt. Angesichts dessen, hat der Kläger nachvollziehbar erläutert, warum er sich aus Angst nicht offenbart hat. Es ist vor diesem Hintergrund auch verständlich, dass er, der nach Auffassung des Gerichts letztendlich der sittlichen Enge seines Heimatlandes entfliehen wollte, erst im Laufe seines Aufenthalts in Deutschland erkannt hat, dass er seine homosexuelle Neigung gegenüber den Behörden in Deutschland offenbaren darf und soll und dass dies für sein Asylverfahren auch rechtlich erheblich ist. Die erkennende Einzelrichterin ist aufgrund der Schilderungen des Klägers und eines Lebensgefährten sowie des vorgelegten Fotoalbums auch davon überzeugt, dass der Kläger sich zu seiner homosexuellen Neigung öffentlich bekennt und diese Lebensweise für ihn mittlerweile zu einem unverzichtbaren Bestandteil geworden ist. Daher geht das Gericht davon aus, dass der Kläger seine Homosexualität bei einer möglichen Rückkehr in sein Heimatland ausleben würde, nachdem er hier in Deutschland eine offene Beziehung führt und es für sich als normal wahrnimmt, dass Homosexualität akzeptiert wird. Er hat sich damit in einem längeren Entwicklungsprozess von den kulturellen Vorstellungen seines Heimatlandes abgelöst. 2. Die sexuelle Orientierung des Klägers führt zu einer landesweiten Verfolgungsgefahr in Guinea. Nach der Überzeugung des Gerichts sind Homosexuelle in Guinea gezwungen, ihre Homosexualität zu verbergen, da sie andernfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche wie nichtstaatliche Akteure zu befürchten haben. Zwar ist die erkennende Einzelrichterin aufgrund der insoweit glaubhaften und der Persönlichkeitsstruktur, dem Bildungsstand und der Herkunft entsprechenden Schilderungen des Klägers davon überzeugt, dass er wegen seiner sexuellen Ausrichtung Gewalt durch seinen Vater erfahren hat, der ihm seine homosexuelle Neigung mit Schlägen und einer Zwangsheirat austreiben wollte. Allerdings vermag das Gericht nicht festzustellen, dass er Guinea aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Es fehlt an dem notwendigen Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgung und der späteren Ausreise. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er sich über Monate bei einem Freund aufgehalten und mit diesem auch Ausflüge unternommen habe, ohne dass er Übergriffe durch seinen Vater, die Nachbarschaft oder sein Umfeld erleiden musste. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass er sich etwaigen Übergriffen durch seine eigene Diskretion entzogen hat. Nachdem das öffentliche Bekenntnis zu seiner Homosexualität aber mittlerweile zu einem unverzichtbaren Bestandteil seines Lebens geworden ist, kann von ihm eine solche Zurückhaltung nicht verlangt werden, so dass ihm wegen seiner Homosexualität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr nach Guinea Verfolgung droht. a. Homosexuelle bilden in Guinea eine soziale Gruppe mit deutlich abgrenzbarerer Identität i. S. des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2015 - 13 K 5723/13.A -, juris Rn. 34. Das ergibt sich schon daraus, dass homosexuelle Handlungen in Guinea strafbar sind. Sie werden mit Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe geahndet. Dabei beschränkt sich die Strafandrohung nicht allein auf den sexuellen Akt im engeren Sinne, sondern kann angesichts der weiten Formulierung der Straftatbestände auch solche Handlungen erfassen, die herkömmlicherweise dem sozialen Leben zugeordnet werden. Vgl. The Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (CGRS), Guinee, L’homosexualité, 28. November 2017, Ziffer 1.1.1.; Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), Guinea: The situation of sexual minorities; including legislation; the treatment of sexual minorities by society and the authorities; state protection and support services available to victims (2014-September 2017), 21. September 2017, Ziffer 2; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Guinea, Stand April 2017, 21. Juni 2017, S. 9; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Guinea, 8. März 2017, S. 16. Hinzu kommt, dass tiefe religiöse und kulturelle Tabus gegen einvernehmliches gleichgeschlechtliches Sexualverhalten existieren. Einer in den Jahren 2014 bis 2015 zur Toleranz in Afrika durchgeführten Studie zufolge, gehört Guinea zu den intolerantesten Ländern gegenüber Homosexuellen aller konsultierten Länder. In dieser Umfrage, die durch persönliche Interviews mit Befragten durchgeführt worden ist, haben 94 Prozent der befragten Guineer geantwortet, dass sie Homosexuelle „stark hassen“ und nur 3 Prozent von ihnen haben angegeben, dass sie homosexuelle Nachbarn „mögen“. Vgl. CGRS, Guinee, L’homosexualité, 28. November 2017, Ziffer 2.1.1.; IRB, Guinea: The situation of sexual minorities; including legislation; the treatment of sexual minorities by society and the authorities; state protection and support services available to victims (2014-September 2017), 21. September 2017, Ziffer 1; US Department of State (USDOS), Country Report on Human Rights Practices 2016 - Guinea, 3. März 2017, S. 13. Die Internationale Vereinigung für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans- und Intersexuelle (LGBTI) hat festgestellt, dass die guineische Regierung sexuellen Minderheiten keinen Schutz gewährt. Die Antidiskriminierungsgesetze in Guinea gelten nicht für Angehörige sexueller Minderheiten. Vgl. CGRS, Guinee, L’homosexualité, 28. November 2017, Ziffer 1.1.2.; IRB, Guinea: The situation of sexual minorities; including legislation; the treatment of sexual minorities by society and the authorities; state protection and support services available to victims (2014-September 2017), 21. September 2017, Ziffer 2.1; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Guinea, 8. März 2017, S. 16. Aktive LGBTI-Organisationen gibt es in Guinea nicht. Vgl. IRB, Guinea: The situation of sexual minorities; including legislation; the treatment of sexual minorities by society and the authorities; state protection and support services available to victims (2014-September 2017), 21. September 2017, Ziffer 3; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2016- Guinea, 3. März 2017, S. 13. Es ist auch davon auszugehen, dass die Strafandrohung tatsächlich in der Praxis umgesetzt wird. Zwar liegen kaum Erkenntnisse über entsprechende Strafverfolgungsmaßnahmen vor. Amnesty International hat in seinem Amnesty Report Guinea 2016 davon berichtet, dass im Jahr 2015 mindestens drei Personen wegen ihrer vermeintlichen sexuellen Orientierung festgenommen worden sind. Zwei am 22. April 2015 in Conakry festgenommene Männer sind im Mai 2015 vom Gericht Mafanco in Conakry zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Vgl. CGRS, Guinee, L’homosexualité, 28. November 2017, Ziffer 1.2.1.; Amnesty International (AI), Amnesty Report Guinea 2016, Stand: 12/2015; dem nachfolgend: International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (ilga), State Sponsored Homophobia report, Guinea, Mai 2017, und State Sponsored Homophobia Report, Guinea, Mai 2016; IRB, Guinea: Anfragebeantwortung zur Lage sexueller Minderheiten (2014 - September 2017), 21.09.2017, Ziffer 2.1. In dem Amnesty Report Guinea 2017 (Stand: 12/2016) finden sich keine Ausführungen zu den Rechten von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgeschlechtlichen und Intersexuellen - vgl. AI, Amnesty Report Guinea 2017, Stand: 12/2016 -, ebenso wie in dem World Report 2017 - Guinea (Berichtszeitraum 2016) von Human Rights Watch. Vgl. Human Rights Watch (HRW), World Report 2017 - Guinea, 12. Januar 2017. Nach Auskunft von Avocats sans frontières Guinée (ASF) liegen keine Informationen über die Festnahme, Strafverfolgung und Verurteilung von Homosexuellen oder mutmaßlichen Homosexuellen für die Jahre 2016 - 2017 vor. Vgl. CGRS, Guinee, L’homosexualité, 28. November 2017, Ziffern 1.2.1. und 1.3.1. In diesem Sinne berichten das Auswärtige Amt und andere Quellen, dass eine tatsächliche strafrechtliche Verfolgung homosexueller Handlungen nicht bekannt sei. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Guinea, Stand April 2017, 21. Juni 2017, S. 9 f., und Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Guinea, Stand November 2015, 21. November 2015, S. 9; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Guinea, 8. März 2017, S. 16; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Guinea, 3. März 2017, S. 13. Demgegenüber sind aber nach Angaben des Vereins Afrique Arc-en-Ciel Conakry (AAEC) kürzlich mehrere Besitzer von Bars, in denen sich u. a. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft trafen, in Conakry verhaftet worden. Die Einrichtungen sind geschlossen worden. Vgl. OFPRA, Rapport de mission en Guinée, November 2017, Ziffer 7.1. Ebenso berichtet AAEC davon, dass in den letzten zwei Jahren die Polizei in Conakry in verschiedenen Stadtvierteln (vermeintlich) homosexuelle Männer verhaftet hat. Allerdings ist der Grund für die Verhaftung nicht eindeutig. Teilweise sind sie gegen hohe Geldzahlungen freigelassen worden. Vgl. CGRS, Guinee, L’homosexualité, 28. November 2017, Ziffer 1.3.1.; OFPRA, Rapport de mission en Guinée, November 2017, Ziffer 7.2. Auch gibt es kaum Berichte über Gewaltakte gegenüber homosexuellen Opfern. Vgl. IRB, Guinea: The situation of sexual minorities; including legislation; the treatment of sexual minorities by society and the authorities; state protection and support services available to victims (2014-September 2017), 21. September 2017, Ziffer 3. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass die entsprechenden Strafvorschriften nur auf dem Papier stehen und Homosexualität in der Gesellschaft toleriert wird. A. M. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2016 - 11 A 324/14.A -, juris Rn. 20 ff.; VG Düsseldorf, Urteile vom 21. Januar 2015 - 13 K 5723/13.A -, juris Rn. 50 ff., und vom 13. Dezember 2013 - 13 K 3683/13.A -, juris Rn. 45; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Guinea, Stand April 2017, 21. Juni 2017, S. 19, und Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Guinea, Stand November 2015, 21. November 2015: wonach Homosexualität stillschweigend toleriert werde. Auch wenn es in Conakry einzelne Bars, Diskotheken und Restaurants gibt, die von Homosexuellen frequentiert werden - vgl. IRB, Guinea: The situation of sexual minorities; including legislation; the treatment of sexual minorities by society and the authorities; state protection and support services available to victims (2014-September 2017), 21. September 2017, Ziffer 1; AA, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, zu Frage 4, 10. Januar 2012 -, so ist doch zu berücksichtigen, dass Homophobie und Heterosexismus die sexuelle Minderheit zwingen, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen und dass die Stigmatisierung der Gesellschaft wahrscheinlich verhindert, das Opfer einen Missbrauch oder Belästigungen melden. Vgl. CGRS, Guinee, L’homosexualité, 28. November 2017, Ziffer 1.2.2.; IRB, Guinea: The situation of sexual minorities; including legislation; the treatment of sexual minorities by society and the authorities; state protection and support services available to victims (2014-September 2017), 21. September 2017, Ziffern 1 und 2.1; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Guinea, 3. März 2017, S. 13. In diesem Sinne berichten Betroffene, dass es notwendig sei, diskret zu bleiben, da sie sonst Gewalttaten und Misshandlungen durch ihre Umgebung oder der Polizei ausgesetzt wären. Vgl. CGRS, Guinee, L’homosexualité, 28. November 2017, Ziffern 1.3.1 und 2.2.1. Auch wenn keine Berichte darüber vorliegen, dass der Staat Gewalt gegen Homosexuelle fördert - vgl. CGRS, Guinee, L’homosexualité, 28. November 2017, Ziffer 3.2. -, so ist doch bekannt, dass religiöse muslimische Führer den Hass gegen Homosexuelle schüren, indem sie die Homosexualität als mit dem Islam unvereinbar verurteilen - vgl. CGRS, Guinee, L’homosexualité, 28. November 2017, Ziffer 3.2.; IRB, Guinea: The situation of sexual minorities; including legislation; the treatment of sexual minorities by society and the authorities; state protection and support services available to victims (2014-September 2017), 21. September 2017, Ziffer 3 - und die aufgebrachte Bevölkerung Bestrafung durch die Justiz bzw. das Volk fordert. Vgl. CGRS, Guinee, L’homosexualité, 28. November 2017, Ziffern 1.2.1., 2.1.3., 2.2.1.; IRB, Guinea: The situation of sexual minorities; including legislation; the treatment of sexual minorities by society and the authorities; state protection and support services available to victims (2014-September 2017), 21. September 2017, Ziffer 3. b. Dem Kläger droht Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch den Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) und durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der guineische Staat wirksamen Schutz hiervor bietet (§§ 3c, 3d AsylG). Da Homosexualität per Gesetz kriminalisiert ist, werden sich Opfer von homosexueller Gewalt nicht an die Behörden wenden können. c. Wegen des fehlenden Schutzwillens staatlicher Institutionen kann der Kläger keinen internen Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung in Guinea erlangen. Das allein probate Mittel der Diskretion kann - wie dargelegt - nach Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin nicht von ihm verlangt werden, da das öffentliche Bekenntnis zu seiner Homosexualität mittlerweile zu einem unverzichtbaren Bestandteil seines Lebens geworden ist. II. Die Ausreiseaufforderung nach § 38 Abs. 1 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG in Ziffer 5 des Bescheids waren aufzuheben, weil sie aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. III. Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Bescheids, mit denen das Bundesamt die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz AufenthG abgelehnt hat, sind aus Gründen der Klarstellung aufzuheben. Dasselbe gilt bezüglich des unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids verfügten befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG - zur unionsrechtskonformen Auslegung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 13.17 -, juris Rn. 23 -, das aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. 83b AsylG. Bei der Kostenverteilung gewichtet das Gericht ausgehend vom gesamten Streitgegenstand die auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten (Haupt-) Anträge des Klägers jeweils mit einem Viertel. Die auf die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Hilfsanträge wertet das Gericht im Verhältnis zu den Hauptanträgen ebenfalls - insgesamt - mit zwei Vierteln, wenn darüber entschieden wird. Da hier wegen des teilweisen Erfolges der Klage mit dem Hauptantrag hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers über das Bestehen von Abschiebungshindernissen nicht zu entscheiden war, gewichtet das Gericht die beiden Streitgegenstände der Hauptanträge - Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - in gleichrangigem Verhältnis. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.