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Beschluss

2 L 300/18

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0517.2L300.18.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 2 K 1096/18 vom 13.03.2018 gegen die Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung B. vom 06.03.2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Soweit sich die Antragstellerin mit dem wörtlichen Antrag gegen die Zuweisungsentscheidung wendet, die der Antragsgegner gegen den irakischen Staatsangehörigen I. B1. -O. erlassen hat, fehlt der Antragstellerin die Antragsbefugnis. Die Antragstellerin kann insofern nicht geltend machen, in ihrer eigenen Rechtstellung berührt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Da die Antragstellerin selbst nicht Adressat, sondern allenfalls Drittbetroffene des an den Flüchtling gerichteten Verwaltungsaktes ist, wäre eine Berührung ihrer eigenen Rechte durch diese Zuweisungsentscheidung nur möglich, wenn diese gegen von dem Antragsgegner zu beachtende Rechtsnormen, die diesen Verwaltungsakt stützen und auch Schutzwirkungen zu Gunsten der Antragstellerin begründen, verstoßen oder in andere subjektive Rechte der Antragstellerin eingreifen würde. ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1983 – 7 C 102.82 -, in: NVwZ 1983, Seite 610 f., 611. Die Antragstellerin kann eine Verletzung eigener Rechte insbesondere nicht aus einem Verstoß gegen die als Rechtsgrundlage für die Verteilung in Frage kommenden von dem Antragsgegner zu beachtenden Rechtsvorschriften herleiten. Denn der Vorschrift des § 50 AsylG kommt über ihren objektiv-rechtlichen Gehalt einer einseitigen Verpflichtung des Ausländers, bei der lediglich die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen sind (§ 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG), kein drittschützender Charakter zu Gunsten der Antragstellerin als vorgesehene Wohnortgemeinde zu. Die Vorschriften des Asylgesetzes dienen ebenso wenig wie die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes in spezifischer Weise dem Schutz der Wohnortgemeinde dieser Ausländer. vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.1993 – 11 S 1035/92 – in: juris Wenn davon auszugehen wäre, dass die von einer eventuellen Obdachlosigkeit und Bedürftigkeit der Flüchtlinge verursachten und damit verbundenen Aufwendungen der Antragstellerin eine rechtlich zurechenbare Folge der asyl- bzw. ausländerbehördlichen Entscheidungen darstellen, berührte dies die Antragstellerin nicht in ihrem hier allein in Betracht kommenden kommunalen Selbstverwaltungsrecht. Denn diese Folge wäre nur eine tatsächliche Auswirkung der Zuweisungsentscheidung, die zwar ihre Interessensphäre beeinflussen, nicht aber ihre Rechtsstellung beeinträchtigen kann. so VGH Baden-Württemberg a.a.O. Gegen eine angebliche Verletzung von Rechtssätzen, die den Betroffenen nur im Wege einer Reflexwirkung berühren, gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG keinen Rechtschutz. so auch OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2012 – 15 B 2413/11 -, in: juris. Das Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Antragsgegner im Hinblick auf Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge ist vielmehr ausschließlich im Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG -) geregelt. Dieses betrifft ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen den Gemeinden und dem Antragsgegner. Soweit es in § 2 FlüAG zur Beschreibung des betroffenen Personenkreises der ausländischen Flüchtlinge auf Bestimmungen des Asylgesetzes Bezug nimmt, knüpft das Flüchtlingsaufnahmegesetz als Landesrecht lediglich an die Existenz bestimmter asylrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften an, ohne dass sich daraus ein Recht der Gemeinden auf Einhaltung dieser bundesrechtlichen Vorschriften ergäbe. Nach alldem ergibt sich keine Klagebefugnis gegen den an den Ausländer ergangenen Zuweisungsbescheid, sodass auch für den hier vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage keine Antragsbefugnis besteht. Insoweit kann sich die Antragstellerin nicht auf die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.11.2017 – 10 B 11706/17 -, in: juris, berufen, da diesem Fall nicht eine an den Flüchtling ergangene Zuweisungsentscheidung, sondern eine an die Gemeinde gerichtete Einzelzuweisung nach § 1 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes Rheinland Pfalz zu Grunde lag. Einstweiliger Rechtschutz gegen die auf § 1 Abs. 1 FlüAG beruhende Verpflichtung der Antragstellerin, ausländische Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen, ist nach alledem lediglich im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO möglich. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Antrag insoweit auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet wäre und damit an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhten Anforderungen zu stellen wären, für deren Vorliegen hier nichts ersichtlich ist. Zwar könnte insoweit eine Antragsbefugnis vorliegen, da die Antragstellerin insoweit geltend macht, in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt zu sein (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 NRWVerf). Eine Rechtsverletzung lässt sich jedoch hier nicht feststellen. Alle Angelegenheiten, die den Gemeinden – wie die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlinge – durch Gesetz als staatliche Aufgaben übertragen sind, unterliegen grundsätzlich dem Weisungsrecht des Staates. Auch § 6 Abs. 1 FlüAG bestimmt, dass die Gemeinden die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durchführen. Durch mittelbare Auswirkungen einer derartigen Aufgabenzuweisung im eigenen Wirkungskreis wird das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden regelmäßig nicht verletzt. Etwas anderes gilt dann, wenn die kommunalen Gebietskörperschaften insoweit willkürlich und ungleich behandelt werden. vgl. dazu VerfGH für das Land Nordrhein Westfalen, Urteil vom 22.09.1992 - 3/91 -, in: juris Rn. 48. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Insofern ist unter den Beteiligten unstreitig, dass aufgrund der aktuellen Erfüllungsquote zurzeit die Antragstellerin zur Aufnahme weiterer Flüchtlinge verpflichtet ist. Selbst wenn man die von der Antragstellerin insoweit vorgetragenen finanziellen Belastungen durch die hier streitige Zuweisung unterstellt, kann nicht festgestellt werden, dass der Antragstellerin durch die Zuweisung dieses Asylbewerbers die Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben erheblich geschmälert wird. vgl. insoweit auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.03.1993 – 11 M 3424/93 - ,in: juris. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass für den speziellen Zuweisungsfall möglicherweise keine Berücksichtigung innerhalb der Erstattungspauschalen erfolgen könne, vermag dies eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nicht zu begründen. Art. 78 Abs. 3 der NRWVerf verlangt insoweit nur, dass gleichzeitig mit der Aufgabenübertragung durch gesetzliche Vorschriften Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Auch hier ist lediglich die Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung zu beachten und das Verbot, willkürliche, unverhältnismäßige und unzumutbare Regelungen zu treffen. so ausdrücklich VerfGH NRW, Urteil vom 22.09.1992 a.a.O. Rn. 72. Ferner ist in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, Kosten im Sinne des Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung gesondert abzugelten und dass den Gemeinden verfassungsrechtlich eine angemessene Finanzausstattung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur als Gesamtausstattung gewährleistet ist. Dabei ist sowohl eine pauschalisierende Betrachtungsweise als auch eine zeitliche Begrenzung zulässig. so ausdrücklich Verfassungsgerichtshof für das Land NRW, Urteil vom 09.12.1996 – L 38/95 -, in: juris Rn. 48 und 51. Auf eine Betrachtung von Einzelfällen kommt es daher entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht an. Nach dem Vorstehenden ist die Kammer darüber hinaus der Auffassung, dass es sich hier nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz handelt, mit der Folge, dass gem. § 76 Abs. 4 AsylG ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter zu entscheiden hätte. Vielmehr handelt es sich nach Auffassung der Kammer – trotz des ausdrücklich gestellten Antrags der Antragstellerin – um eine Streitigkeit über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 2 GKG.