OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 7153/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0427.6K7153.17.00
1mal zitiert
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist Trägerin der C. -Klinik in I. -C1. N. , einer Klinik für Psychotherapie und Psychosomatik, die bislang nicht zur Krankenhausbehandlung von Versicherten zugelassen ist. Den ersten Antrag der Klägerin, ihre Klinik mit 15 vollstationären Betten für Psychosomatik in den Krankenhausplan 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen aufzunehmen, lehnte die Bezirksregierung E1. (Bezirksregierung) im Dezember 2008 ab. Die Kammer wies die dagegen erhobene Klage durch Urteil vom 12.11.2010 - 6 K 4/09 - (www.nrwe.de = juris) ab mit der Begründung, der Beklagte habe die C. -Klinik zu Recht als zur Ausweisung von Planbetten für Psychosomatik nicht geeignet angesehen. Mit entsprechender Begründung wies das OVG NRW den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung durch Beschluss vom 21.6.2011 - 13 A 6/11 - (www.nrwe.de = juris) zurück. Unter dem 6.8.2012 wiederholte die Klägerin ihren Planaufnahmeantrag, nunmehr aber für 30 Betten. Anfang Juli 2013 endeten die Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept Psychiatrie im Dissens. Mitte Dezember 2013 bat die Bezirksregierung die Klägerin unter Hinweis auf den am 23.7.2013 in Kraft getretenen Krankenhausplan 2015 des Landes Nordrhein-Westfalen (Krankenhausplan), das laufende Verfahren in die zur Umsetzung des neuen Krankenhausplans zu führenden neuen Verhandlungen einzubringen. Die Klägerin hielt jedoch ihren Antrag auf eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung aufrecht. Mit Bescheid vom 21.1.2015 lehnte die Bezirksregierung den Antrag auf Aufnahme der C. -Klinik in den Krankenhausplan mit 30 Betten für Psychosomatik als unzulässig ab, weil derselbe Antrag - lediglich bezogen auf eine andere Bettenzahl - bereits rechtskräftig abgelehnt worden sei. Sollte der jetzige Antrag als auf das neue regionale Planungsverfahren bezogen zu verstehen sein, fehle es wegen der noch anstehenden Verhandlungen an der Entscheidungsreife. Dagegen erhob die Klägerin mit einem Haupt- und zwei Hilfsanträgen Bescheidungsklage u.a. mit der näher ausgeführten Begründung, die Vorgabe des neuen Krankenhausplans, die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie einerseits sowie Psychosomatik und Psychotherapie andererseits gemeinsam zu überplanen, verstoße gegen das Gebot bedarfsgerechter Versorgung sowie das getrennte bundesrechtliche Entgeltsystem und widerspreche den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG. Die Kammer wies diese Klage durch Urteil vom 18.4.2016 - 6 K 320/15 - (www.nrwe.de = juris) als mit dem Hauptantrag jedenfalls unbegründet und mit den Hilfsanträgen unzulässig wie auch teilweise unbegründet ab. Zur Begründung führte die Kammer insbesondere an, die Klägerin könne keine Neubescheidung ihres Begehrens auf Planaufnahme von Betten nur für Psychosomatik beanspruchen, weil der Krankenhausplan eine solche nicht vorsehe, und nach dem vorgelegten Behandlungskonzept sei die Klinik der Klägerin nicht einmal für eine isolierte Versorgung im Bereich Psychosomatik und Psychotherapie ausreichend geeignet. Das OVG NRW wies den Berufungszulassungsantrag der Klägerin durch Beschluss vom 16.5.2017 - 13 A 1105/16 - (www.nrwe.de = juris) zurück. Dabei legte es unter Bezugnahme auf einen eigenen Beschluss vom 20.6.2016 - 13 A 1377/15 - (GesR 2016, 506 = www.nrwe.de = juris) ausführlich dar, dass das im Krankenhausplan unter C.5.2.13.3 enthaltene integrative Versorgungskonzept für Psychiatrie und Psychosomatik, das eine gemeinsame Planung und Vorhaltung entsprechender Versorgungskapazitäten vorsehe, nicht zu beanstanden sei, insbesondere keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG bedinge. Im Herbst 2015 endeten die Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept für den Kreis M. , an denen sich die Klägerin mit dem beibehaltenen Begehren, die C. -Klinik mit 30 Betten für Psychosomatik in den Krankenhausplan aufzunehmen, unter Beibehaltung ihrer dazu auch schon vorher vertretenen Rechtsstandpunkte nur ansatzweise beteiligt hatte, bezüglich der Fachgebiete Psychiatrie und Psychosomatik im Dissens. Entsprechend dem abschließenden Votum des daraufhin in das Verfahren eingebundenen Fachministeriums (Erlass vom 9.5.2017) lehnte die Bezirksregierung nach nochmaliger Anhörung der Klägerin deren abermaligen Planaufnahmeantrag mit Bescheid vom 19.7.2017 ab. Am 1.8.2017 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung bezieht sie sich auf die Gründe zweier anhängiger Verfassungsbeschwerden - u.a. BVerfG 1 BvR 1607/16 -, die sie gegen die oben genannten Beschlüsse des OVG NRW vom 20.6.2016 und 16.5.2017 erhoben hat. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 19.7.2017 zu verpflichten, die C. -Klinik I. -C1. N. mit 30 vollstationären Betten (offensichtlich gemeint: für Psychosomatik) in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufzunehmen. Die Vertreterin des Beklagten stellt keinen Antrag und äußert sich auch nicht zur Sache. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der früheren Verfahren 6 K 4/09 und 6 K 320/15 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (vier Hefte) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer - sie hat das Verfahren dem berichterstattenden Kammervorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen - ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin kann keine Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, die C. -Klinik in I. -C1. N. mit 30 vollstationären Betten für Psychosomatik (und Psychotherapie) in den Krankenhausplan aufzunehmen. Der eine solche Planausweisung ablehnende Bescheid der Bezirksregierung E1. vom 19.7.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Nach den allgemeinen krankenhausrechtlichen Grundsätzen, die den Beteiligten aus früheren Entscheidungen der Kammer in Verfahren unter ihrer Beteiligung, u.a. aus dem Urteil zum dem vorliegenden Verfahren vorausgegangenen Verfahren 6 K 320/15, hinlänglich bekannt sind und auf deren Wiedergabe die Kammer deshalb an dieser Stelle verzichtet, scheidet bereits auf der ersten Entscheidungsstufe die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin mit Planbetten lediglich für Psychosomatik (und Psychotherapie) in den Krankenhausplan mangels Eignung der Klinik aus. Einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit Planbetten in einem im Krankenhausplan nicht oder nicht in dieser Weise vorgesehenen Fachgebiet kann es von vornherein nicht geben. Einer isolierten Planaufnahme der C. -Klinik mit Betten nur für Psychosomatik (und Psychotherapie) stehen grundsätzliche Festlegungen im Krankenhausplan NRW 2015 entgegen, ohne dass dadurch in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG in unzulässiger Weise eingegriffen würde. All dies haben die Kammer im Urteil vom 18.4.2016 - 6 K 320/15 -, a.a.O., sowie insbesondere das OVG NRW in seinen Beschlüssen vom 20.6.2016 - 13 A 1377/15 - und vom 16.5.2017 - 13 A 1105/16 -, jew. a.a.O., schon ausführlich im Einzelnen begründet. Deshalb nimmt die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen an Stelle einer weitergehenden Begründung Bezug auf die entsprechenden Gründe der drei vorgenannten Entscheidungen. Die Kammer sieht angesichts der zu den Verfassungsbeschwerden der Klägerin gegen die Beschlüsse des OVG NRW abgegebenen Begründung, die ihres Erachtens keine neuen relevanten Argumente enthält, keinen Anlass, die in Bezug genommenen Ausführungen in den Entscheidungen vom 18.4.2016, 20.6.2016 und 16.5.2017 zu erweitern oder gar von ihnen abzurücken. Dass die C. -Klinik nach dem von der Klägerin vorgelegten Behandlungskonzept im Übrigen nicht einmal für eine Versorgung im Fachgebiet Psychosomatik (und Psychotherapie) ausreichend geeignet ist, vgl. dazu VG Minden, Urteil vom 12.11.2010 - 6 K 4/09 -, und nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 21.6.2011 - 13 A 6/11 -, jew. a.a.O., im ersten Klageverfahren zwischen den Beteiligten, worauf die Kammer ebenfalls bereits im Urteil vom 18.4.2016 - 6 K 320/15 -, a.a.O., verwiesen hat, sei nur der Vollständigkeit halber nochmals erwähnt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.