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Urteil

10 K 955/16.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0313.10K955.16A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. Februar 2016 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. Februar 2016 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger stammen aus Ägypten. Der Kläger zu 2) stellte am 20. August 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Die Kläger zu 3) und zu 4) stellten am 15. Oktober 2013 einen Asylantrag und für den Kläger zu 1) galt ein Asylantrag am 30. Juni 2015 als gestellt. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 22. Februar 2016 gab der Kläger zu 2) im Wesentlichen an: Er sei koptischer Christ und stamme aus B. L. , B1. -N. . Er habe als Lehrer für journalistische Erziehung an der Mittelschule in B1. -N. gearbeitet. Mit seinen Schülern habe er über die Organisation des Staates und die Trennung zwischen Staat und Religion gesprochen. Eine Schülerin namens O. habe ihrem Vater K. B2. P. , der ebenfalls Lehrer an der Schule sei, davon erzählt. K. und ein weiterer Kollege namens U. I. J. hätten ihm dann vorgeworfen, dass er den Islam beleidigt habe. Beide Männer seien streng religiöse Salafisten. Es sei zu einem Streit gekommen. Der Rektor habe ihm geholfen die Schule durch einen Hinterausgang zu verlassen. Auf dem Weg nach Hause sei er telefonisch von dem Rektor gewarnt worden, dass die Polizei vor seinem Haus auf ihn warten könnte. Er habe dann schnell seine Ehefrau angerufen und ihr sein Problem geschildert. Die beiden hätten sich später bei seiner Schwiegermutter getroffen. Seine Frau habe ihm erzählt, dass die beiden Lehrer zu ihm nach Hause gefahren seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Wenn er nach Ägypten zurückkehre, würde er wegen Beleidigung des Islams und Volksverhetzung festgenommen. Am 26. Februar 2013 sei er von L1. nach Georgien geflogen und von dort im August 2013 nach München. Am 12. April 2016 übersendete der Kläger zu 2) dem Bundesamt diverse Korrekturen zum Anhörungsprotokoll. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 22. Februar 2016 gab die Kläger zu 3) im Wesentlichen an: Sie sei koptische Christin und stamme aus B. L. , B1. -N. . Ihr Mann habe sie telefonisch über den Streit in der Schule informiert. Dann habe es tatsächlich an der Haustür geklingelt. Sie habe den zwei Männern auf Nachfrage erklärt, dass ihr Mann nicht zu Hause sei. Als die Männer weg gewesen seien, sei sie mit ihrer Tochter zu ihrer Mutter gefahren. Kurz vor ihrer Ausreise sei sie im Bus von einem Mann mit einem Messer bedroht, sexuell belästigt und als Frau des Ungläubigen bezeichnet worden. Mitreisende hätten sich eingemischt und ihr geholfen. Sie sei am 1. September 2013 von L1. nach Georgien geflogen und von dort nach München. Mit Bescheiden vom 29. Februar 2016 - dem Kläger zu 1) zugestellt am 2. März 2016, dem Kläger zu 2) zugestellt am 18. April 2016 und den Klägern zu 3) und 4) zugestellt am 4. Mai 2016 - lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte die Kläger unter Abschiebungsandrohung nach Ägypten auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger zu 1) hat am 16. März 2016, der Kläger zu 2) am 2. Mai 2016 und die Kläger zu 3) und zu 4) haben am 17. Mai 2016 Klage erhoben. Sie seien Mitglieder der koptisch-orthodoxen Gemeinde in N1. . Sie seien in der Kirchengemeinde aktiv, hätten die koptisch-orthodoxe Gemeinde in N1. mit aufgebaut und nähmen am ökumenischen Gottesdienst teil. Zum Beleg reichten sie Bescheinigungen von Bischof E. vom 28. Februar 2018, Pfarrer T. vom 26. Februar 2018 und Pfarrer I1. vom 1. März 2018 ein. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamts vom 29. Februar 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 29. Januar 2018 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die durch das Bundesamt auf elektronischem Weg übermittelten Verwaltungsvorgänge sowie die über die Kläger zu 1), zu 3) und zu 4) geführten Ausländerakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage ist zulässig. Die Bescheide vom 29. Februar 2016 sind nicht in Bestandskraft erwachsen, weil die Kläger gegen die Bescheide innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 HS 1 AslyG) Klage erhoben haben. Den Eltern des minderjährigen Klägers zu 1) ist der Bescheid ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 2. März 2016 zugestellt worden, so dass die Frist nach Maßgabe der §§ 58 Abs. 1, 57 VwGO i. V. m. § 222 ZPO und §§ 187, 188 BGB i. V. m. § 3 VwZG am 16. März 2016 ablief. An diesem Tag ging die Klage beim Verwaltungsgericht ein. Dem Kläger zu 2) wurde der Bescheid ausweislich der vorliegenden Empfangsbestätigung am 18. April 2016 zugestellt, so dass die Frist zur Klageerhebung am 2. Mai 2016 ablief. An diesem Tag ging die Klage beim Verwaltungsgericht ein. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 4 AsylG. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die dem Bundesamt, der zuständigen Ausländerbehörde oder dem angerufenen Gericht auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsvertreter benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Ein solcher Fall der Zustellungsfiktion liegt nicht vor, da schon kein ordnungsgemäßer Zustellungsversuch unternommen worden ist. Zwar befindet sich in der Akte eine Postzustellungsurkunde, wonach eine Zustellung des Bescheids am 2. März 2016 gescheitert sein soll. Allerdings ist der Grund der Nichtzustellung auf der Urkunde nicht vermerkt. Zudem hat das Bundesamt den Bescheid nicht an die aktuelle Adresse des Klägers gesendet. Ausweislich der vorliegenden Auskunft aus dem elektronischen Meldezentralregister lautete die Anschrift des Klägers zu 2) vom 14. Oktober 2013 bis zum 1. März 2017 „L2.------straße 7 A in ….. C. P1. “. Diese Anschrift hat die zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt mit Schreiben vom 24. Juni 2015 - eingegangen am 30. Juni 2015 - über die Geburt des Klägers zu 1) mitgeteilt. Den Bescheid hat das Bundesamt aber an eine andere Adresse gesendet, nämlich die Anschrift „L2.------straße 7 in ….. C. P1. “. Da dem Prozessbevollmächtigten der an die Kläger zu 3) und zu 4) gerichtete Bescheid nach den vorliegenden Unterlagen am 4. Mai 2016 von der Ausländerbehörde zur Verfügung gestellt worden ist, lief die Frist nach Maßgabe der §§ 58 Abs. 1, 57 VwGO i. V. m. § 222 ZPO und §§ 187, 188 BGB i. V. m. §§ 3, 8 VwZG am 18. Mai 2016 ab. Bereits am 17. Mai 2016 ging die Klage beim Verwaltungsgericht ein. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 4 AsylG. Zwar befindet sich in der Akte eine Postzustellungsurkunde, wonach eine Zustellung des Bescheids am 2. März 2016 gescheitert sein soll. Allerdings hat das Bundesamt den Bescheid nicht an die aktuelle Adresse der Kläger zu 3) und zu 4) gesendet. Ausweislich der vorliegenden Auskunft aus dem elektronischen Meldezentralregister lautete die Anschrift der Kläger zu 3) und zu 4) vom 23. Oktober 2013 bis zum 1. März 2017 „L2.------straße 7 A in …. C. P1. “. Diese Anschrift hat die zuständige Ausländerbehörde dem Bundesamt mit Fax vom 24. Oktober 2013 auch mitgeteilt. Den Bescheid hat das Bundesamt aber an eine andere Adresse gesendet, nämlich die Anschrift „L2.------straße 7 in ….. C. P1. “. Die Klage ist auch begründet. Die Bescheide des Bundesamts vom 29. Februar 2016 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Ihnen steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte zu. Den Klägern droht als koptische Christen in Ägypten zwar keine Gruppenverfolgung (I.). Sie haben aber aufgrund ihres individuellen Verfolgungsschicksals einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (II.). Zudem steht ihnen ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zu (III). Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung waren aufzuheben (IV.). Einer Entscheidung über die gestellten Hilfsanträge bedurfte es nicht mehr. Die Ziffern 3, 4 und 6 der Bescheide waren aus Gründen der Klarstellung aufzuheben (V.). I. Koptischen Christen droht in Ägypten keine Gruppenverfolgung. Eine Gruppenverfolgung liegt vor, wenn entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht, oder wenn die Übergriffe, von denen Angehörige einer Gruppe in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal getroffen werden, so zahlreich sind, dass für jedes Gruppenmitglied begründete Furcht besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2011 - 10 B 11/11 -, juris, Rn. 3, sowie Urteile vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, juris, Rn. 13, und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158/94 -, juris, Rn. 17 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2015 - 16 A 688/14.A -, juris, Rn. 10; Berlit, Die Bestimmung der „Gefahrendichte“ im Rahmen der Prüfung als Flüchtling der subsidiär Schutzberechtigter, in: ZAR 2017, 110 ff. Diese Voraussetzungen sind für die in Ägypten lebenden koptischen Christen nicht erfüllt. Dem Gericht liegen nach der aktuellen Erkenntnislage keine Hinweise auf ein die koptischen Christen als Gruppe betreffendes staatliches Verfolgungsprogramm vor. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 15. Dezember 2016, Stand: Dezember 2016, Ziffer II. 1.3 a). Zwar berichten Medien immer wieder über gezielte Anschläge und Übergriffe gegen Kopten. Vgl. z. B. Domradio, Immer wieder kommt es zu Übergriffen auf Kopten in Ägypten - Religiöse Gewalt im Polizeistaat, 6. August 2016, abrufbar unter: www.domradio.de, abgerufen am 19. Mai 2017; Süddeutsche.de, Mindestens 25 Tote bei Anschlag auf koptische Kathedrale in L1. , 11. Dezember 2016, abrufbar unter: www.sueddeutsche.de, abgerufen am 19. Mai 2017; Open Doors, Christenverfolgung Ägypten, Berichtszeitraum 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016, Stand: Januar 2017, abrufbar unter: www.opendoors.de, abgerufen am 19. Mai 2017; Tagesschau, Kopten in Ägypten - Weihnachten in Angst, 7. Januar 2017, abrufbar unter: www.tagesschau.de, abgerufen am 19. Mai 2017; Zeit Online, Christen in Ägypten - Haut ab oder ihr werdet sterben, 27. Februar 2017, abrufbar unter: www.zeit.de, abgerufen am 19. Mai 2017; J. , Die Kopten - Ägyptens Christen in Bedrängnis, in: Pogrom, 2017, 40, 41; Tagesschau, Gewalt in Ägypten - Tote bei Anschlägen auf koptische Christen, 9. April 2017, abrufbar unter: www.tagesschau.de, abgerufen am 19. Mai 2017; Christenverfolgung.org, Christenverfolgung Ägypten - Berichtszeitraum Januar 2013 bis April 2017, abrufbar unter: www.christenverfolgung.org, abgerufen am 19. Mai 2017; Mindener Tageblatt, 28 Tote bei Angriff auf Bus mit Christen in Ägypten, 27. Mai 2017; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Egypt Christians, Version 3.0, Juli 2017, Ziffern 2.2.2, 7.3, 7.4; Christenverfolgung.org, Christenverfolgung Ägypten - Berichtszeitraum Mai 2017 bis September 2017, abrufbar unter: www.christenverfolgung.org, abgerufen am 19. Oktober 2017; Tagesschau, Anschlag auf Kopten, Gott sei Dank war das Tor geschlossen, 29. Dezember 2017, abrufbar unter: www.tagesschau.de, abgerufen am 2. Januar 2018. Angesichts der Zahl der (noch) in Ägypten lebenden koptischen Christen wird die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte aber nicht erreicht. Denn der Anteil der koptischen Christen an der ägyptischen Gesamtbevölkerung beträgt zirka 10 %, wobei die Zahlen je nach Quelle differieren. Bei einer Bevölkerungsgröße von 92 Millionen Menschen, leben also etwa 9,2 Millionen Kopten in Ägypten. Vgl. zu den Zahlen: UK Home Office, Country Policy and Information Note, Egypt Christians, Version 3.0, Juli 2017, Ziffer 2.2.1; Immigration and Refugee Board Canada, Situation of Coptic Christians, Ziffer 1, 20. Juni 2017; Gesellschaft für bedrohte Völker, Ägyptens Christen in Angst, Mai 2017; BAMF - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, Ägypten - Anschläge am Palmsonntag, 10. April 2017; J. , Die Kopten - Ägyptens Christen in Bedrängnis, in: Pogrom, 2017, 40; Auswärtiges Amt, Länderinformation Ägypten, Stand Februar 2017, abrufbar unter: http://t1p.de/q0pk, abgerufen am 19. Oktober 2017; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 15. Dezember 2016, Stand: Dezember 2016, Ziffer II. 1.3 a). Es kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden, dass Übergriffe auf koptische Christen so zahlreich sind, dass für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft die begründete Furcht besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden. Vgl. z. B. Bayerischer BGH, Beschluss vom 6. November 2017 - 15 ZB 17.31023 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 11 A 1935/12.A -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteile vom 6. Juli 2017 - 12 K 1069/16.A -, Abdruck S. 4 f., und vom 3. Juli 2017 - 12 K 463/16.A -, nrwe Rn. 5 f.; VG Augsburg, Urteil vom 15. Februar 2017 - Au 6 K 17.30079 -, juris Rn. 22 ff.; VG Köln, Urteil vom 10. November 2016 - 6 K 5496/15.A -, juris Rn. 25 ff.; VG Trier, Urteil vom 27. Januar 2016 - 5 K 3486/15.TR -, Abdruck S. 18 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 6. November 2015 - 7a K 2785/15.A -, juris Rn. 21 ff., und vom 14. Oktober 2015 - 7a K 1514/14.A -, juris, Rn. 23 ff.; VG N1. , Urteil vom 2. Dezember 2014 - 10 K 777/14.A -, juris, Rn. 15 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Egypt Christians, Version 3.0, Juli 2017, Ziffern 2.2.3 ff. II. Den Klägern steht aber aufgrund ihres individuellen Verfolgungsschicksals ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG zu. Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach § 3a AsylG bei Handlungen vor, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können unter anderem gemäß § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Eine Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG kann auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des in Art. 10 Abs. 1 EU-Grundrechte-Charta (GR-Charta) verankerten Rechtes auf Religionsfreiheit vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -, juris, Rn. 59 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 23 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 - A 1 A 348/13 -, juris, Rn. 39; VG Würzburg, Urteil vom 30. September 2016 ‑ W 1 K 16.31087 -, juris, Rn. 17 ff. m. w. N. Nach Art. 10 Abs. 1 GR-Charta hat jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen können, sind nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Betroffenen, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -, juris, Rn. 62 f.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 24 m. w. N; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 - A 1 A 348/13 -, juris, Rn. 39; VG Würzburg, Urteil vom 30. September 2016 ‑ W 1 K 16.31087 -, juris, Rn. 17 ff. m. w. N. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 26; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 - A 1 A 348/13 -, juris, Rn. 39. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z. B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Relevanter subjektiver Gesichtspunkt für die Beurteilung der Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist der Umstand, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Denn der Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z. B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Ausländer angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Ausländer eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmestaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 28 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 A 717/15.A -, juris Rn. 20; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. September 2014 - A 1 A 348/13 -, juris, Rn. 39; VG Würzburg, Urteil vom 30. September 2016 - W 1 K 16.31087 -, juris, Rn. 19 ff. m. w. N. Eine solche Verfolgung kann nach § 3c AsylG nicht nur vom Staat ausgehen (Nr. 1), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d Abs. 1 AsylG nur vom Staat (Nr. 1) oder Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) geboten werden. Er muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn geeignete Schritte eingeleitet werden, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat (Nr. 1) und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 32. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie - ist die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Flucht des Klägers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. dazu etwa die Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2013 - A 12 S 2023/11 -, juris Rn. 35, und des Hess. VGH vom 4. September 2014 - 8 A 2434/11.A -, juris Rn. 15. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Religion außerhalb ihres Herkunftslandes aufhalten. Das Gericht geht hierbei von folgendem Sachverhalt aus: Die Kläger waren Mitglieder der koptisch-orthodoxen und koptisch-katholischen Gemeinden in ihrem Heimatort in der Provinz B1. -N. . Der Kläger zu 2) hat sich zu seiner liberalen und laizistischen Einstellung bei seiner schulischen Arbeit im Rahmen der Medien- und Demokratieerziehung bekannt. Dadurch ist er in das Visier von Muslimen geraten, die diese Äußerungen eines „Ungläubigen“ als Islamkritik angesehen haben. Diese selbsternannten Verfassungshüter wollten den Kläger zu 2) dafür zur Rechenschaft ziehen und eine strafrechtliche Verurteilung erreichen. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Anhörung der Kläger zu 2) und zu 3) zur Überzeugung des Gerichts fest. Sie haben in der mündlichen Verhandlung ihrer Persönlichkeitsstruktur, ihrem Bildungsstand und ihrer Herkunft entsprechend - vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45/90 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35 - ihr Verfolgungsschicksal überzeugend geschildert. Insbesondere der Kläger zu 2) hat seine Erlebnisse nachvollziehbar wiedergegeben. Er konnte überzeugend darlegen, dass die Übergriffe an seine christliche Religionszugehörigkeit geknüpft haben. Er ist danach in das Visier der radikalen Muslime geraten, weil er den Islam beleidigt haben soll. An der Glaubwürdigkeit der Kläger hat die erkennende Einzelrichterin keine Zweifel. Für die Kläger zu 2) bis 4) besteht die widerlegliche Vermutung für deren eigene Verfolgung wegen ihres christlichen Glaubens aufgrund der Vorverfolgung des Klägers zu 2). Diese Vermutung basiert auf einer potentiellen Gefahrenlage, da auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel sowie der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere dem glaubhaft geschilderten Übergriff auf die Klägerin zu 3), die Annahme besteht, dass die Verfolger anstelle ihres potentiellen Gegners auch auf abhängige und besonders nahestehende Personen zurückgreifen. Vgl. Randelzhofer, in: Maunz-Dürig, GG, 49. EL März 2007, Art. 16a Rn. 64. Die Schilderungen decken sich auch mit den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen des Gerichts bezüglich der Situation koptischer Christen in Ägypten zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger. Bereits damals war eine starke Zunahme der Angriffe auf koptische Christen und deren Gotteshäuser festzustellen. Vgl. Boochs, Die Kopten - „Kirche der Märtyrer“, Seite 111 ff. Die Verfolgung ging zur Überzeugung des Gerichts auch von einem Verfolgungsakteur im Sinne von § 3c AsylG aus. Insbesondere der Kläger zu 2) war einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Es steht unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der ägyptische Staat nicht in der Lage war, die Kläger zu schützen. Andere schutzfähige und -bereite Organisationen sind nicht ersichtlich. Diese Vorverfolgung begründet die gesetzliche Vermutung dafür, dass sich diese Verfolgung auch bei ihrer Rückkehr wiederholen wird. Es steht dabei zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Glaubenspraxis für die Kläger ein zentrales Element ihrer religiösen Identität und in diesem Sinne für sie unverzichtbar ist. Die Kläger haben glaubhaft geschildert, dass sie in Ägypten als koptisch-orthodoxe bzw. koptisch-katholische Christen gelebt und sich in das Gemeindeleben durch ihre Hilfe beim Kindergottesdienst bzw. dem kirchlichen Kinderchor eingebacht haben. Sie sind auch in Deutschland Mitglied der christlichen Gemeinde. Sie haben nachvollziehbar geschildert, dass sie an den koptisch-orthodoxen Messen in N1. und den internationalen Gottesdiensten der Auferstehungskirche teilnehmen. Insbesondere der Kläger zu 2) bringt sich zudem durch seine Hilfe während und außerhalb des Gottesdienstes in das Gemeindeleben ein. Vgl. dazu auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2017 - 12 K 736/16.A -, Abdruck S. 13. Nach dem oben dargestellten Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit besteht gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung ist im vorliegenden Fall nicht wiederlegt. Vgl. zu den Anforderungen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 - A 9 S 303/15 -, juris 35. Den Erkenntnismitteln lassen sich keine stichhaltigen Gründe entnehmen, die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung zu entkräften. Denn die Zahl der nichtstaatlichen Gewaltakte gegen koptische Christen hat bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insbesondere in den vergangenen Monaten nochmals stark zugenommen. Seit der Machtübernahme von Präsident Mursi im Juni 2012 wurden in Ägypten 25 Kirchen angegriffen, insgesamt 59 Kopten starben bei gewaltsamen Ausschreitungen. Bei religiösen Unruhen in el-Khousous in der Provinz al-Qualyubiyya Anfang April 2013 kamen fünf koptische Christen ums Leben. Bei dem anschließenden Begräbnis kam es erneut zu gewaltsamen Ausschreitungen, zwei weitere Tote waren zu verzeichnen. Vgl. Boochs, Die Kopten - „Kirche der Märtyrer“, Seite 117 ff.; IGFM, Ägypten: Fatwa verbietet Ostergrüße an Christen, 6. Mai 2013, abrufbar unter: www.igfm.de, abgerufen am 30. August 2017. Streitigkeiten zwischen Clans verschiedener Konfessionen führten in den ärmeren Regionen Ägyptens immer wieder zu Gewalt. Manchmal reichte auch ein Gerücht aus, um Spannungen zum Eskalieren zu bringen. Radikalislamische Prediger und Hetzer schienen seit dem Sturz Hosni Mubaraks ihren Einfluss ungehindert auszuweiten, da die regierenden Islamisten davor zurückschreckten, sich mit ihnen anzulegen. Vgl. Spiegel Online, Tote bei Kämpfen zwischen Muslimen und Christen, 6. April 2013, abrufbar unter: www.spiegel.de, abgerufen am 18. Oktober 2017; NZZ, Gewalt gegen Christen am Nil, 3. Mai 2013, abrufbar unter: www.nzz.ch, abgerufen am 30. August 2017. Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht aus Dezember 2016 aus: „Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind Opfer vielfacher Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum zu ihrem Schutz ein. […] 2015 wurden einzelne christliche Kirchen angegriffen und [wurde] Eigentum von Kopten zerstört. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Im Mai 2016 flammte die Gewalt gegen Christen wieder neu auf, was zu einer öffentlichen Debatte über das Thema und zur Verabschiedung des umstrittenen Gesetzes über den Kirchenbau führte. Am 11. Dezember 2016 kam es in L1. zu einem schweren Anschlag auf die koptische Kirche Peter und Paul. Dabei wurden 26 Menschen getötet und 49 zum Teil schwer verletzt.“ Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 15. Dezember 2016, Ziffern II., 1.3 und 1.4. In einer Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf aus Januar 2017 führt das Auswärtige Amt u. a. aus: „Koptisch-orthodoxe Christen, die mit ca. 10% der Bevölkerung die größte religiöse Minderheit im Land sind, leiden seit jeher unter struktureller Diskriminierung, die schon unter Vorgängerregierungen demselben Muster wie heute folgte. Seit Mai 2016 hat sich die Gewalt gegen Kopten in Oberägypten deutlich intensiviert und damit einen negativen Höhepunkt während der Amtszeit B1. -Sisis erreicht. Die Mehrzahl der Übergriffe stand im Zusammenhang mit Kirchenbau. Andere Auslöser für Gewalt gegen Kopten sind private Auseinandersetzungen, die im Laufe des Konfliktes eine religiöse Dimension annehmen sowie unerwünschte romantische bzw. sexuelle Beziehungen zwischen Muslimen und Kopten.“ Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20. Januar 2017. Das Bundesamt führt im April 2017 aus: „Bei zwei Bombenanschlägen auf Gottesdienste von Kopten zur Feier des Beginns der Karwoche starben am 09.04.17 in der Kirche St. Georg in der nordägyptischen Stadt Tanta mindestens 27, in der St.-Markus-Kathedrale in Alexandria mindestens 17 Menschen. Insgesamt etwa 120 Menschen wurden verletzt. Der IS bekannte sich zu den Taten und drohte mit weiterer Gewalt gegen Christen. Präsident al-Sisi kündigte die Verhängung des Ausnahmezustandes für drei Monate an, sobald die erforderlichen verfassungsrechtlichen Schritte, wie die Zustimmung des Parlaments, vollzogen seien. Zuvor hatte er den sofortigen landesweiten Einsatz von Armeeeinheiten zur Unterstützung der Polizei angeordnet. Koptische Christen protestierten nach den Anschlägen gegen die Regierung, weil sie sich nicht gut genug geschützt fühlen.“ Vgl. BAMF - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, Ägypten - Anschläge am Palmsonntag, 10. April 2017. „An einem Kontrollpunkt an der Straße vor dem griechisch-orthodoxen Katharinenkloster im Süden der Sinai-Halbinsel eröffneten am 18.04.17 Angreifer das Feuer auf Sicherheitskräfte. Mindestens ein Polizist kam ums Leben, drei weitere wurden nach Angaben des ägyptischen Innenministeriums verletzt. Zu der Tat bekannte sich der IS. Einem Sprecher des Klosters zufolge sollen die Sicherheitsmaßnahmen verstärkt werden. Eine unmittelbare Gefährdung der Mönche bestehe nicht. Die Fahndung nach dem Täter, die mit Unterstützung örtlicher Beduinen erfolgt sei, habe zu einem Verdächtigen geführt. Als dieser damit gedroht habe, eine Sprengweste zur Explosion zu bringen, sei er von der Polizei erschossen worden. Seit seiner Gründung im 6. Jh. werde das Kloster von örtlichen Beduinen geschützt, die den Auftrag hierzu vom römischen Kaiser Justinian erhalten hätten.“ Vgl. BAMF - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, Ägypten - Schusswechsel vor Kloster im Sinai, 24. April 2017. In dem Amnesty Report 2017 über Ägypten führt Amnesty International unter der Überschrift „Diskriminierung religiöser Minderheiten“ aus: „Religiöse Minderheiten wie koptische Christen, Schiiten und Baha’i wurden weiterhin durch Gesetze diskriminiert und bei der Ausübung ihrer Religion eingeschränkt. Außerdem waren sie nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt. Es kam erneut zu gewaltsamen Angriffen auf Gemeinden koptischer Christen. Am 11. Dezember 2016 starben 27 Menschen bei einem Bombenattentat auf eine Kirche in L1. . Die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) reklamierte den Angriff für sich, während die Behörden eine "Terrorzelle" mit mutmaßlichen Verbindungen zur Muslimbruderschaft dafür verantwortlich machten.“ Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2017: Ägypten, Stand: Dezember 2016, 15. Februar 2017. Human Rights Watch fasst die Entwicklung seit dem Jahr 2016 wie folgt zusammen: „Seit Anfang 2016 wurden koptische Christen in Ägypten wiederholt Angriffen ausgesetzt, insbesondere in den südlichen Gouvernements im als Mittel- und Oberägypten bekannten Landesteil. Im Mai griff im Gouvernement al-N. eine Menschenmenge das Haus eines Christen an, dem eine Affäre mit einer verheirateten Muslimin nachgesagt wurde. Die Menge zerstörte das Haus und zerrte die Mutter des Mannes, die 70-jährige Suad Thabet auf die Straße, entkleideten sie und schlugen ihren Ehemann und ihren Nachbarn. Der Staat baute Thabets Haus wieder auf. Doch lokale Behörden zwangen ihre Familie, das Dorf zu verlassen. Obwohl Thabet unter Druck gesetzt wurde, einer landesüblichen „Versöhnungs“-Sitzung mit ihren Angreifern zuzustimmen, wandte sich Thabet an die Staatsanwaltschaft. Eine im Juni auf Youtube gezeigte Videoaufnahme aus einem Dorf im westlichen Einzugsgebiet von Alexandria zeigte eine Menschenmenge, die auf den Straßen „Wir möchten keine Kirche“ skandierte. Die Menge griff Christen und ein Nachbargebäude einer Kirche an, von der die Angreifer behaupteten, dass dort Gottesdienste stattfänden. Ein anderes im Juli herausgekommenes Video zeigte eine Menschenmenge beim Angriff koptischer Gebäude in B1. -Fashn, einem Dorf im Gouvernement Bani Suwaif nördlich von B1. -N. , nachdem ähnliche Anschuldigungen, dass Christen ein Gebäude zum Beten nützten, erhoben worden waren. Ende Juni und Mitte Juli zerstörten Menschenmengen vier koptische Häuser in B1. -N. sowie sechs Gebäude, darunter einen Kindergarten, nachdem muslimische Nachbarn behauptet hatten, dass Christen vorhätten, die Häuser als Kirchen zu nutzen. Im Juli wurden die Familien von zwei Priestern in B1. -N. mit Messern und Knüppeln angegriffen, wobei ein 27-jähriger Mann getötet und drei weitere Personen verletzt wurden. Ahram Online zufolge hieß es in lokalen Medienberichten, dass dem Angriff ein Streit zwischen muslimischen und christlichen Kindern darüber, wer zuerst durch die Straße laufe dürfe, vorausgegangen sei. Im August verabschiedete das ägyptische Parlament ein neues Gesetz zum Bau christlicher Kirchen, mit dem ein auf Trennung und Ungleichheit basierendes System aufrechterhalten wird. Das neue Gesetz erlaubt Gouverneuren, Baugenehmigungen für Kirchen ohne Rechtsbehelfsbelehrung zu versagen, und verlangt, dass sich die Größe von Kirchenneubauten proportional am Anteil der christlichen Bevölkerung in ihrer Umgebung bestimmt - obwohl es keine amtlichen Statistiken zur christlichen Bevölkerung Ägyptens gibt - und enthält Sicherheitsbestimmungen, mit denen die Entscheidung über den Bau neuer Kirchen von den Launen gewaltbereiter Mobs abhängig gemacht werden kann. Seit Dezember zeigte sich durch vier schwere Anschläge auf Christen eine unvorhergesehene Welle der Gewalt. Im Dezember wurden bei einem Selbstmordattentat in einer Kirche neben der Koptisch-Orthodoxen St.-Markus-Kathedrale in L1. mindestens 25 Menschen getötet. Im April 2017 starben am Palmsonntag bei zwei Selbstmordanschlägen in der St.-Georg-Kirche in Tanta und an der St.-Markus-Kirche in Alexandria mindestens 47 Menschen. Der Bombenanschlag vor der St.-Markus-Kirche geschah, als sich der koptische Papst Tawadros II in der Kirche aufhielt. Im Mai 2017 starben 30 Menschen bei einem Angriff auf einen Konvoi koptischer Pilger, die das St.-Samuel-Kloster besuchten. Die Extremistengruppe Islamischer Staat beanspruchte alle vier Anschläge für sich. Die Angriffe liefen schneller und gewaltsamer ab als zu jeder anderen Phase von Gewalttaten gegen Christen in Ägyptens jüngerer Geschichte. Gemäß der Menschenrechtsorganisation Egyptian Initiative for Personal Rights (Ägyptische Initiative für persönliche Rechte) hat es seit dem 25. Januar 2011 in B1. -N. 83 Vorfälle konfessionsbezogener Gewalt gegeben. Diese nehmen landesweit zu, wobei eine Angriffswelle gegen Kirchen und Besitztümer von Christen in dem Gouvernement in Folge der Räumung der Protestsitzblockade auf dem Raba B1. -Adawiya-Platz am 14. August 2013 noch nicht mitgezählt ist. Im Februar bewog eine Serie zielgerichteter Tötungen durch die Extremistengruppe islamischer Staat, welche auf der Sinai- Halbinsel gewaltige Unterstützung erfährt, Hunderte von koptischen Einwohnern von B1. -Arisch, nahezu die gesamte Bevölkerung der Stadt im Norden des Sinai, zur Flucht auf das ägyptische Festland.“ Vgl. Human Rights Watch, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 31. Mai 2017; ebenso: ACCORD, Information zur Lage von KoptInnen, staatlicher Schutz, 6. Juli 2017. Die koptisch-orthodoxe Kirche führt in einer Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Dezember 2016 aus: „Die Christenverfolgung in Ägypten reicht von Bedrohung, Einschüchterung und Nötigung, Vertreibung und Plünderung über tätliche Angriffe, sexuelle Übergriffe und Mädchenentführungen bis hin zu Mord. So zeigt die Ermordung eines Priesters im Osten des Landes, [der] Mord an einer Nonne und [das] Köpfen eines Apothekers im Norden des Landes, ganz zu schweigen von den alltäglichen Übergriffen im Süden, dass Ägypten heute kein sicheres Land für Christen mehr ist. Den staatlichen Stellen ist eine Aufklärung der Straftaten kaum möglich oder gewollt, da viele Schlüsselpositionen von Moslembrüdern und Salafisten bekleidet werden und Zeugen aus Angst schweigen. Außerdem berufen sich die Verantwortlichen auf die Scharia, die besagt, dass ein Moslem nicht wegen eines Christen bestraft werden darf.“ Vgl. St. Markus Koptisch Orthodoxe Kirche Frankfurt e.V., Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 30. Dezember 2016. Dschihadistengruppen werfen den Kopten in Ägypten vor, den Sturz des islamistischen Präsidenten Mohammed Mursi im Sommer 2013 unterstützt zu haben. Seitdem wurden nach Angaben von Menschenrechtsaktivisten mehr als 40 koptische Kirchen in Brand gesetzt oder beschädigt. Vgl. heute, Koptische Christen: Eine alte christliche Kirche in Ägypten, 9. April 2017, abrufbar unter: www.heute.de, abgerufen am 19. Mai. 2017. Es drängt sich nach diesen Erkenntnissen geradezu auf, dass der ägyptische Staat auch heute nicht willens oder in der Lage ist, die Christen in Ägypten zu schützen. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass der ägyptische Präsident al-Sisi offiziell den Terror bekämpft, den Muslimbrüder, Salafisten und der IS gegen Christen verbreiten. Auch besuchte er im Januar 2017 das koptische Weihnachtsfest. Die Angst vor den Islamisten ist indes so groß, dass sich die zuständigen Stellen weitestgehend herauszuhalten versuchen. Vgl. St. Markus Koptisch Orthodoxe Kirche Frankfurt e.V., Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 30. Dezember 2016; VG Düsseldorf, Urteile vom 6. Juli 2017 - 12 K 1069 -, Abdruck S. 17, und vom 3. Juli 2017 - 12 K 463/16.A -, nrwe Rn. 109. Die staatlichen Behörden griffen in der Vergangenheit häufig nur unzureichend oder gar nicht zum Schutz bedrohter Christen ein. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln, 5. Januar 2017, und Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 15. Dezember 2016, Stand: Dezember 2016, Ziffern II., 1.3, 1.4, 2; ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Ägypten, Lage der KoptInnen, Ziffer 4, 8. November 2016, abrufbar unter: www.ecoi.net, abgerufen am 10. Oktober 2017, und Anfragebeantwortung zu Ägypten: Lage von ägyptischen Muslimen, die zum Christentum konvertieren, 1. September 2016, abrufbar unter: www.ecoi.net, abgerufen am 19. Mai 2017. So konnte bei dem Anschlag vom 11. Dezember 2016 auf die an die Markus-Kathedrale angrenzende Kapelle Sankt Peter und Paul auf dem Gelände des Sitzes des koptischen Papstes Tawadros II. in L1. ein Selbstmordattentäter der Terrormiliz „Islamischer Staat“ trotz Bewachung durch staatliche Sicherheitskräfte ungehindert in den Gottesdienst gelangen und dort 24 Menschen ermorden und 49 weitere verletzen. Vgl. Süddeutsche.de, Ägypten - Kopten in Angst, 18. Dezember 2016, abrufbar unter: www.sueddeutsche.de, abgerufen am 30. August 2017; dazu auch: Süddeutsche.de, Mindestens 25 Tote bei Anschlag auf koptische Kathedrale in L1. , 11. Dezember 2016, abrufbar unter: www.sueddeutsche.de, abgerufen am 19. Mai 2017; Spiegel Online, Terror in L1. , Anschlag auf das Herz der Kopten in Ägypten, 11. Dezember 2017, abrufbar unter: www.spiegel.de, abgerufen am 19. Mai 2017. Laut Amnesty International zeige dies erneut das Versagen des Staates auf, die koptische Minderheit zu schützen. Anstelle die Sicherheitsverfehlungen und das Erbe der systematischen Diskriminierung von Kopten zu analysieren, die zu den Anschlägen auf koptische Kirchen geführt hätten, würden die Behörden die Anschläge als Vorwand benutzen, einen dreimonatigen Ausnahmezustand zu verhängen und repressive Gesetzesänderungen vorzunehmen. Vgl. Amnesty International, New draconian amendments in the name of counter-terrorism: Another nail in the coffin of fair trial standards in Egypt, 19. April 2017. Am 9. April 2017 wurden zwei Bombenanschläge auf Gottesdienste von Kopten zur Feier des Beginns der Karwoche mit mindestens 44 Toten und Dutzenden Verletzten verübt. Bei einer Explosion in der Kirche St. Georg in der nordägyptischen Stadt Tanta starben mindestens 27 Menschen. Nur Stunden später detonierte an der St. Markus-Kathedrale in der Hafenstadt Alexandria ebenfalls ein Sprengsatz, der 17 Menschen das Leben kostete. Insgesamt wurden etwa 120 Menschen verletzt. Vgl. Augsburger Allgemeine, Ägyptens Präsident kündigt nach Anschlägen Ausnahmezustand an, 10. April 2017, abrufbar unter: www.augsburher-allgemeine.de, abgerufen am 30. August 2017; Zeit Online, Ägypten - Christen als „bevorzugte Beute“, 10. April 2017, abrufbar unter: www.zeit.de, abgerufen am 19. Mai 2017. Am 26. Mai 2017 wurde ein Bus mit koptischen Christen angegriffen, die auf dem Weg zum St.-Samuel-Kloster im Gouvernement B1. -Minja rund 220 Kilometer südlich der Hauptstadt L1. waren. Es wurden mindestens 29 Menschen getötet. Es gab zudem Dutzende Verletzte. Vgl. Süddeutsche.de, Ägypten - Mindestens 29 Tote bei Angriff auf koptische Christen in Ägypten, 26. Mai 2017, abrufbar unter: sueddeutsche.de, abgerufen am: 30. August 2017; ebenso: Tagesschau.de, Schüsse in Ägypten, Mindestens 26 Kopten ermordet, 26. Mai 2017, abrufbar unter: www.tagesschau.de, abgerufen am: 30. August 2017, und Mindener Tageblatt, 28 Tote bei Angriff auf Bus mit Christen in Ägypten, 27. Mai 2017. Bei einem Messerangriff in L1. am 13. Oktober 2017 wurde ein koptisch-orthodoxer Priester getötet, der zu einer Konferenz in die ägyptische Hauptstadt gereist ist. Vgl. Radio Vatikan, Ägypten: Koptischer Priester bei Messerangriff getötet, 13. Oktober 2017, abrufbar unter: www.radiovaticana.va, abgerufen am 3. November 2017. Am 29. Dezember 2017 erschoss ein mit einem Sturmgewehr und einer Bombe bewaffneter Mann nahe der ägyptischen Hauptstadt L1. zunächst zwei koptische Christen, die sich vor ihrem Geschäft für Haushaltswaren aufgehalten haben. Danach fuhr er zu der von Sicherheitskräften bewachten Kirche Mar Mina und feuerte auf Gläubige, die das Gotteshaus verließen. Dabei sind mindestens zehn Menschen getötet worden. Die Terrormiliz IS reklamierte den Angriff wenige Stunden später für sich. Vgl. Tagesschau, Anschlag auf Kopten, Gott sei Dank war das Tor geschlossen, 29. Dezember 2017, abrufbar unter: www.tagesschau.de, abgerufen am 2. Januar 2018; Domradio, Anschlag auf Kirche, Mehrere Tote in Ägypten, abrufbar unter: www.domradio.de, abgerufen am 2. Januar 2018. ACCORD führt im ecoi.net-Themendossier Ägypten unter der Überschrift „Keine Ahndung krimineller Übergriffe“ aus: „Unter Präsident Abdelfattah al-Sisi ist zwar die Anzahl konfessioneller Übergriffe zurückgegangen, jedoch schützt die ägyptische Regierung KoptInnen und ihr Eigentum nicht adäquat vor immer wieder aufflammender konfessioneller Gewalt. Diskriminierende und repressive Gesetze, die die Freiheit der Meinungsäußerung und der Religion einschränken, werden nach wie vor angewandt. […] In manchen Fällen greift der Staat bei konfessionell motivierten Auseinandersetzungen insbesondere außerhalb der großen Städte nicht ein. Regierungsvertreter nehmen oft an informellen, außerhalb des Rechtssystems abgehaltenen „Versöhnungssitzungen“ teil und geben an, dass solche Sitzungen weitere Gewalt verhindern, obwohl diese oft zu Ungunsten religiöser Minderheiten ausgehen […]. Religiös motivierte Straftaten wie Erpressung und Entführung von KoptInnen werden nicht ausreichend verfolgt und besonders in Oberägypten gibt es Fälle, bei denen Polizeikräfte nicht auf solche Verbrechen reagieren […]. Die Angriffe auf koptisches Eigentum und auf koptische Kirchen nach der Absetzung des den Muslimbrüdern angehörigen Präsidenten Mohammed Morsi wurden nachlässig strafrechtlich verfolgt. Nur geschätzte zehn Prozent der 2013 zerstörten Kirchen und koptischen Geschäfte wurden bis Ende 2014 wieder aufgebaut […]. Zudem häufen sich Fälle, bei denen besonders im ländlichen Raum das staatliche Gesetz durch private „Versöhnungssitzungen“ ausgehebelt wird. Auch bei Auseinandersetzungen zwischen MuslimInnen und KoptInnen wird anstelle der Staatsanwaltschaft bevorzugt eine Kommission aus führenden Geistlichen und lokalen Autoritäten als Streitschlichter herangezogen. Der Staat billigt solche Streitschlichtungsmechanismen, um zu verhindern, dass konfessionelle Auseinandersetzungen nationales Aufsehen erregen. Vom Beginn der Revolution im Jänner 2011 bis zum Juni 2015 hat die Egyptian Initiative for Personal Rights 45 Versöhnungssitzungen registriert. Fast die Hälfte dieser durch außergerichtliche Versöhnungssitzungen geregelten Auseinandersetzungen fand in den oberägyptischen Provinzen statt, in denen größere koptische Gemeinschaften existieren und die staatliche Autorität schwächer ist […]. Die Entscheidungen solcher Versöhnungssitzungen benachteiligen tendenziell die KoptInnen als schwächere Partei und zwingen sie dazu, auf ihre vom Staat eingeräumten Rechte zu verzichten […].“ Vgl. ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Ägypten, Lage der KoptInnen, Ziffer 4, 8. November 2016. Amnesty International führt zum Berichtszeitraum 2017 zum Thema „Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit“ u. a. aus: „Religiös motivierte Angriffe auf christliche Gemeinden wurden weiterhin nicht geahndet. Die Behörden verließen sich vielmehr auf die traditionell übliche Versöhnung und auf Ausgleichsvereinbarungen zwischen örtlichen Behörden und führenden Geistlichen. Dieses Klima der Straflosigkeit trug dazu bei, dass gewaltsame Angriffe auf Christen durch nichtstaatliche Akteure zunahmen.“ Vgl. Amnesty International, Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Egypt, 22. Februar 2018. Den Klägern steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG in Ägypten zur Verfügung. Nach dieser Vorschrift wird die Flüchtlingseigenschaft einem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Es gibt zur Überzeugung des Gerichts keinen Landesteil in Ägypten, in dem nach dem anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, widerlegt ist. Dies gilt zum einen deshalb, weil das Gericht bei einer lebensnahen Betrachtung davon überzeugt ist, dass die islamistische Szene in Ägypten ebenso gut durch Chats, Foren und soziale Netzwerke vernetzt ist wie in Deutschland - vgl. z. B. Verfassungsschutz, Salafistische Bestrebungen, September 2017, abrufbar unter: www.verfassungsschutz.de, abgerufen am 3. November 2017 - und die Repressoren, die sich immer noch in der Heimatregion der Kläger aufhalten, auch von ihrer Rückkehr Kenntnis erhalten werden. Zum anderen aber auch wegen der Bevölkerungsstruktur in Ägypten. Zwar leben koptische Christen in allen Landesteilen Ägyptens. Sie sind jedoch in Oberägypten sowie einigen Stadtteilen von L1. und Alexandria überdurchschnittlich vertreten. Vgl. BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche, September 2012, Ziffer 1; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2017 - 12 K 463/16.A -, juris Rn. 121. Koptische Christen können grundsätzlich ihren Wohnort innerhalb Ägyptens wechseln. Ob ein Wohnortwechsel die Aussicht auf Freiheit von Gewaltakten und Inhaftierungen bietet, ist jedoch stark einzelfallabhängig. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln, 29. Mai 2017. In Stadtgebieten ist zwar die Wahrscheinlichkeit, dass Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen ausbrechen, niedriger, und Christen sind im Allgemeinen frei in der Ausübung ihres Glaubens, auch wenn in vielen Gemeinden die Gottesdienste in inoffiziellen Kirchen stattfinden, welche in Wohnhäusern oder Gebäuden, die jederzeit von den Behörden geschlossen werden könnten, untergebracht sind. Jedoch fanden gerade in L1. , Alexandria und anderen Städten seit 2011 schwerwiegende Angriffe gegen Kirchen oder Häuser von Christen statt. Die Behörden haben sich als außerstande erwiesen, Christen in L1. , Alexandria und in anderen Orten vor schweren Angriffen durch überzeugte Extremistengruppen zu schützen. Vgl. Human Rights Watch, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 31. Mai 2017. In den ländlichen Gebieten Oberägyptens kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln, 5. Januar 2017; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 15. Dezember 2016, Stand: Dezember 2016, Ziffer II. 1.4. Konfessionsbezogene Konflikte ereignen sich häufiger in Ober- und Mittelägypten, besonders in den Gouvernements B1. -N. , B1. -Fayyum und Bani Suwaif. Vgl. Human Rights Watch, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 31. Mai 2017. In ländlicheren Gebieten, besonders in B1. -N. und anderen Gouvernements in Mittel- und Oberägypten haben sich die Sicherheitskräfte als außerstande erwiesen, Kirchen und Eigentum von Christen vor regelmäßigen konfessionsbedingten Angriffen zu schützen. In den traditionellen Räten, einer staatlich geförderten traditionellen Art der Streitbeilegung, welche weiterhin das gerichtliche Strafverfahren fast aller konfessionsbezogenen Vorfälle ersetzt und häufig zur Zerstörung der Häuser von Christen und Zwangsräumung christlicher Familien führt, hat keine Entwicklung stattgefunden. An diesem Prozess sind üblicherweise Sicherheitsbeamte und religiöse Prediger mitbeteiligt; Aggressoren werden üblicherweise nicht ihren Taten, zu denen auch vorsätzliche Tötungen gehören, entsprechend bestraft. Diese Versöhnungsräte haben sich im Laufe der Zeit zu einem semi-dauerhaften Parallel-Gerichtssystem entwickelt. Ein Bericht über Versöhnungsverfahren der „Egyptian Initiative for Personal Rights“ (Ägyptische Initiative für persönliche Rechte) aus Juni 2015 dokumentiert sechs dieser Versöhnungen seit Anfang des Jahres und kam zu dem Schluss, dass es an deren Einsatz keine Veränderungen seitens der Regierung gab. Diesem Bericht zufolge hatten Sicherheits- und Militärbeamte manchmal Vereinbarungen mit salafistischen Persönlichkeiten getroffen, um ihre Anhänger dazu zu bewegen, als Gegenleistung für strafrechtliche Nichtverfolgung die Gewalt einzustellen. Das Muster, dass man nicht zur Rechenschaft gezogen wird, und die Fortsetzung der Traditionen der Gemeinderäte haben eine Stimmung der Konfessionsbezogenheit und eine Zunahme der Angriffe mit Straffreiheit der Täter gefördert. Vgl. Human Rights Watch, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 31. Mai 2017. Insbesondere die Tatsache, dass in Fällen sektiererischer Gewalt teils nur zögerlich von Polizei und Feuerwehren vor Ort eingegriffen wird und traditionelle Streitschlichtungsmechanismen anstatt strafrechtlicher Verfolgung greifen, erweckt zum Teil den Anschein politischer Legitimation. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20. Januar 2017. Andere Landesteile kommen aufgrund ihrer (fast) rein muslimisch geprägten Bevölkerung für eine Rückkehr koptischer Christen ohnehin nicht in Betracht. Es würde der dortigen muslimischen Bevölkerung sofort auffallen, dass sich die Kläger nicht entsprechend muslimischen Glaubens- und Verhaltensvorschriften verhalten, etwa die Teilnahme am Freitagsgebet, das Tragen eines Kopftuchs oder die Einhaltung des Ramadan. Es kommt hinzu, dass es den Klägern dort mangels christlicher Gemeinden nicht möglich wäre, ihre religiöse Identität zu wahren. Eine ungehinderte Religionsausübung zur Wahrung der religiösen Identität kommt dort von vornherein nicht in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, juris, Rn. 11 f., vgl. zum Ganzen z. B.: VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2017 - 12 K 736/16.A -, Abdruck S. 19 ff. Es kommt hinzu, dass am Ort einer inländischen Fluchtalternative das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert sein muss. Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008 - 11 A 4395/04.A -, juris Rn. 47. Hiervon ausgehend bestehen durchgreifende Zweifel, dass der Kläger zu 2) das wirtschaftliche Existenzminimum für sich und seine Familie bei einer Rückkehr nach Ägypten sichern könnte. Die wirtschaftliche Situation in Ägypten hat sich mit steigender Inflation und durch Subventionsabbau in den letzten Jahren massiv verschlechtert. Bei einer Rückkehr spielen deshalb familiäre Netzwerke und die Verwurzelung vor Ort im Hinblick auf die soziale Absicherung eine große Rolle. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20. Januar 2017; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2017 - 12 K 463/16.A -, juris Rn. 140. Eine solche Absicherung ist im Falle eines Ortswechsels gerade nicht mehr gegeben. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, wie der Kläger zu 2) für sich und seine koptische Familie mit minderjährigen Kindern ohne familiäre Anbindung das wirtschaftliche Existenzminimum sicherstellen könnte. III. Den Klägern steht auf Grund der unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG zu. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen sind sie mit dem Flugzeug aus Georgien kommend in München ausgestiegen. IV. Die Ausreiseaufforderung nach § 38 Abs. 1 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG in Ziffer 5 der Bescheide waren aufzuheben, weil sie aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. V. Einer Entscheidung über die hilfsweise gestellten Anträge auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedurfte es nicht mehr, da die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte verpflichtet wurde. Die Ziffern 3, 4 und 6 der Bescheide waren aus Gründen der Klarstellung aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.