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Urteil

6 K 9283/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0309.6K9283.17.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.09.2017 verpflichtet, der Klägerin für die Teile I und II der Fortbildungsmaßnahme zur Frisörmeisterin bei der HWK Bielefeld für die Monate September bis November 2017 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 1.622,-- € zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.09.2017 verpflichtet, der Klägerin für die Teile I und II der Fortbildungsmaßnahme zur Frisörmeisterin bei der HWK Bielefeld für die Monate September bis November 2017 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 1.622,-- € zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 23.10.1976 geborene Klägerin ist verheiratet und hat drei Kinder. Am 03.07.2017 ging beim Beklagten ein Antrag der Klägerin auf Förderung einer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG – zur Frisörmeisterin bei der Handwerkskammer C1. ein. Die Maßnahme sollte in Vollzeit vom 18.09.2017 bis zum 03.04.2018 (Teile I bis IV) durchgeführt werden. Mit Bescheid vom 11.08.2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Teile I und II der Fortbildungsmaßnahme (18.09.2017 bis zum 24.11.2017) die Lehrgangsgebühren als Maßnahmebeitrag in Höhe von 3.595,-- €, davon 1.438,-- € als Zuschuss. Mit Bescheid vom 28.09.2017 lehnte der Beklagte die Gewährung des ebenfalls für die Fortbildungsmaßnahme beantragten Unterhaltsbeitrages für die Maßnahmeabschnitte I und II mit der Begründung ab, die Klägerin verfüge über bedarfsdeckendes einzusetzendes Vermögen in Form von Grundbesitz. Dem monatlichen förderungsrechtlichen Bedarf der Klägerin in Höhe von 1.622,-- € stünde ein monatlich einzusetzender Vermögenswert von 14.138,-- € gegenüber. Die Klägerin und ihr Ehemann sind zu je ½ Eigentümer zweier benachbarter bebauter Grundstücke in S. (Am G. 47 und 49). Die Gesamtgrundstücksgröße beträgt 852 qm. Das im Jahre 2012 erworbene Grundstück wurde 2013 mit einem Doppelhaus bebaut. Die Gesamtwohnfläche des Wohngebäudes beträgt insgesamt ca. 220 qm, wobei die Klägerin mit ihrer Familie die ca. 140 qm große größere Wohnung bewohnt. Die kleinere Wohneinheit ist an die Eltern der Klägerin vermietet. Beide Wohnungen sind an eine zentrale Heizungsanlage angeschlossen, wobei ein Zugang zur Heizungsanlage nur über die an die Eltern der Klägerin vermietete Wohnung möglich ist. Nach einem Wertermittlungsgutachten (Finanz- und Immobilienmakler H. ) vom 09.08.2017 beträgt der Verkehrswert des Grundbesitzes 435.000,-- €. Die auf dem Grundstück lastenden Schulden valutieren noch mit ca. 253.000,-- €. Damit entfällt nach der Berechnung des Beklagten auf den hälftigen Miteigentumsanteil der Klägerin ein positiver Wert von ca. 90.000,-- €, sodass nach Abzug des Vermögensfreibetrages nach § 17 a AFBG in Höhe von 53.400,-- € ein – nach Ansicht des Beklagten – einzusetzender Vermögenswert verbleibt, der den Bedarf der Klägerin in Höhe von 1.622,-- € monatlich für die Gesamtmaßnahme deckt. Mit Schreiben vom 16.10.2017 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihren Grundbesitz durch Anerkennung eines Härtefreibetrages gem. § 17 a Abs. 2 AFBG anrechnungsfrei zu stellen. Mit Schreiben vom 17.10.2017 lehnte der Beklagte die Anerkennung eines Härtefreibetrages mit der Begründung ab, die Inanspruchnahme des Grundbesitzes der Klägerin stelle keine unbillige Härte i.S.d. § 17 a Abs. 2 AFBG dar. Dem vergleichsweise beträchtlichen Vermögen stünde nur ein geringer Bedarf von monatlich 1.622,-- € gegenüber, der etwa durch die Aufnahme eines Darlehens gedeckt werden könne. Dies könne auch über die Gewährung eines Familiendarlehens durch die Eltern der Klägerin erfolgen. Am 25.10.2017 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich gegen die im Bescheid vom 28.09.2017 erfolgte Vermögensanrechnung wendet. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.09.2017 zu verpflichten, ihr für die Teile I und II der Fortbildungsmaßnahme zur Frisörmeisterin bei der Handwerkskammer C1. für die Monate September bis November 2017 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 1.622,-- € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.01.2018 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr der Beklagte für die Monate September bis November 2017 zur Förderung der Teile I und II der Fortbildungsmaßnahme zur Frisörmeisterin auch einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 1.622,-- € monatlich gewährt. Ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt (Unterhaltsbeitrag) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG in der hier zur Anwendung kommenden bis zum 31.07.2016 gültigen Fassung besteht nach § 1 Satz 2 AFBG nur, soweit der Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme im relevanten – hier insgesamt siebenmonatigen – Förderungszeitraum die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. § 10 Abs. 2 Satz 5 AFBG konkretisiert dies dahin, dass auf den Bedarf u.a. das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe von §§ 17, 17 a AFBG i.V.m. §§ 26 ff des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – BAföG – anzurechnen ist. Als Vermögen gelten gem. § 17 AFBG i.V.m. § 27 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte. Maßgebend ist nach § 28 Abs. 2 BAföG der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Antragstellung. Von dem danach ermittelten Betrag sind nach § 17 AFBG i.V.m. § 28 Abs. 3 BAföG zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten sowie ein Vermögensfreibetrag gem. § 17 a AFBG abzuziehen. Der Betrag des anzurechnenden Vermögens ist durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums zu teilen und auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden anzurechnen (§ 17 AFBG i.V.m. § 30 BAföG). Es mag dahinstehen, ob der Beklagte entsprechend den vorstehenden Vorschriften rechnerisch zutreffend einen monatlich anzurechnenden Vermögenswert auf den ‑ unstreitigen - Bedarf in Höhe von 1.622,-- € monatlich ermittelt hat, denn der Miteigentumsanteil der Klägerin am Hausgrundstück hat – entgegen der Auffassung des Beklagten – nach § 17 a Abs. 2 AFBG zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei zu bleiben. Dabei mag dahinstehen, ob das Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) als angemessen anzusehen ist oder nicht, denn einer Anrechnung des Miteigentumsanteils der Klägerin stehen wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegen. Maßgeblich für die Annahme einer unbilligen Härte in der Konstellation eines wirtschaftlichen Verwertungshindernisses ist, dass vorhandenes, an sich einsatzpflichtiges Vermögen tatsächlich nicht verwertet werden kann und deshalb zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung steht. Insoweit kommt es allein darauf an, ob vorliegend tatsächlich eine Verwertungschance für den fraglichen Miteigentumsanteil der Klägerin am Hausgrundstück besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es auch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. Nach Zweck und Stellung des § 17 a Abs. 2 AFBG im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung dient diese Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Ziel der Vorschrift ist es zudem, den Auszubildenden nicht einer unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist. Hiernach können auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse den Tatbestand des § 17 a Abs. 2 AFBG/§ 29 Abs. 3 BAföG erfüllen. Mit Rücksicht auf den in den Vorschriften über die Vermögensverwertung zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf allerdings das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering veranschlagt werden. Vgl. hierzu BverwG, Urteil vom 13.06.1991 – 5 C 33.87 –, juris. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist im vorliegenden Fall eine realistische Chance zur Vermögensverwertung im maßgeblichen Ausbildungszeitraum vom 18.09.2017 bis zum 03.04.2018 (vgl. hierzu auch die entsprechend heranzuziehenden Ausführungen in TZ 29.3.2 c) in BAföG VwV § 29) nicht gegeben. So scheidet zunächst eine Beleihung des Miteigentumsanteils der Klägerin mangels Kreditwürdigkeit aus. Zur Frage der Kreditwürdigkeit hat der VGH Baden-Württemberg in diesem Zusammenhang im Urteil vom 19.12.2005 – 7 S 3012/04 –, juris, Folgendes ausgeführt: „Unter der Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers wird allgemein dessen Fähigkeit und Bereitschaft, die vereinbarten Zinsen und Tilgungen zu erbringen, verstanden. Die Beurteilung der persönlichen Kreditwürdigkeit orientiert sich hierbei an der persönlichen Zuverlässigkeit des Schuldners, die Beurteilung der materiellen Kreditwürdigkeit an dessen wirtschaftlichen Verhältnissen. Grundvoraussetzung für die Begebung eines Hypothekarkredits ist durchweg die Fähigkeit des Schuldners, die vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen zu erbringen. Die Bestellung eines Grundpfandrechts – in welcher Form auch immer – dient dabei zunächst nur der Sicherung der Darlehensforderung, nicht deren Erfüllung. Eine Verwertung der Sicherheit kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn der begebene Kredit notleidend geworden ist, weil der Schuldner die vertraglich vereinbarten Zahlungen nicht erbracht hat. Ein Auszubildender, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist in aller Regel nicht in der Lage, solche Zins- und/oder Tilgungszahlungen zu leisten. Hierbei ist es gleichgültig, ob das Darlehen als Annuitätendarlehen, Festdarlehen oder Abzahlungsdarlehen begeben wird. Denn regelmäßige Zinszahlungen muss der Schuldner bei einem Hypothekarkredit in jedem Fall erbringen.“ Solche regelmäßigen Zinszahlungen kann die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht leisten, da es ihr an entsprechendem Einkommen fehlt, aus dem diese Zahlungen erbracht werden könnten. Auch wenn die Klägerin ein Grundpfandrecht als Sicherheit für die Darlehensgewährung bestellen könnte, schlösse die fehlende Möglichkeit zur Erbringung laufender Zinszahlungen die Darlehensgewährung an die Klägerin aus. Eine realistische Verwertungschance ist nach Auffassung der Kammer auch nicht in einer Veräußerung des Miteigentumsanteils der Klägerin am Hausgrundstück zu sehen. Denn für einen derartigen Anteil besteht bei einer lebensnahen Betrachtungsweise wohl kein Markt und kein Bedarf. Die Annahme, ein Dritter könne am Erwerb eines solchen Anteils ein Interesse haben, erscheint schon deswegen fernliegend, weil der Erwerber aufgrund der Miteigentümerstellung des Ehemanns der Klägerin keine Verfügungsgewalt über das Grundstück als Ganzes erlangen würde. Eine selbstständige Verwertung des von den Eltern der Klägerin bewohnten Gebäudeteils scheidet ebenfalls aus. Bei dem Gesamtgebäude handelt es nicht um ein Doppelhaus im klassischen Sinne, das regelmäßig aus zwei eigentumsrechtlich selbstständigen Gebäudeeinheiten besteht, die nicht freistehend, sondern an einandergebaut errichtet worden sind. Das von der Klägerin und ihrem Ehemann errichtete Wohngebäude stellt eigentumsrechtlich ein einheitliches Gebäude dar, das lediglich in seiner äußeren Gestaltung wie ein Doppelhaus hergestellt worden ist. Eine selbstständige Verwertung eines Gebäudeteils würde daher eine vorherige eigentumsrechtliche Trennung voraussetzen, die – selbst wenn sie der Klägerin zugemutet werden könnte – jedenfalls zusammen mit einer Verwertung eines Gebäudeteils nicht innerhalb des Ausbildungszeitraums bewerkstelligt werden könnte, zumal angesichts der zentralen Heizungsanlage für beide Wohnungen und der Zugänglichkeit nur über die Wohnung der Eltern der Klägerin auch noch bauliche Maßnahmen erforderlich wären. Liegt – wie hier – eine unbillige Härte i.S.v. § 17 a Abs. 2 AFBG vor, hat der Beklagte grundsätzlich eine Ermessensentscheidung über die Freilassung weiterer Vermögenswerte zu treffen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Ermessensspielraum der Behörde hier jedoch dahingehend reduziert, dass nur noch die Entscheidung, den Miteigentumsanteil der Klägerin am Hausgrundstück anrechnungsfrei zu lassen, rechtmäßig ist. Da bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs „unbillige Härte“ bereits alle in Betracht kommenden Aspekte einzubeziehen und zu gewichten sind, bleibt im Regelfall kein weiterer Spielraum mehr für eine abweichende Entscheidung. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.2005 – 10 K 1312/04 – m.w.N, juris. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Abwägung rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.