Urteil
11 K 1369/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:0307.11K1369.17.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2017 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 11. Mai 2016 für die festgestellte Fläche Direktzahlungen (Basisprämie, Greeningprämie und Umverteilungsprämie) für das Jahr 2016 zuzüglich Zinsen i.H.v. 0,5 % je vollen Monat seit dem 16. Februar 2017 zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2017 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 11. Mai 2016 für die festgestellte Fläche Direktzahlungen (Basisprämie, Greeningprämie und Umverteilungsprämie) für das Jahr 2016 zuzüglich Zinsen i.H.v. 0,5 % je vollen Monat seit dem 16. Februar 2017 zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Am 11. Mai 2016 stellte die Klägerin beim Beklagten u.a. einen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 für eine Fläche von 75,9399 ha. Die Klägerin ist ausweislich des im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gesellschaftsvertrages vom 30. Juni 2011 zum 1. Juli 2011 zwischen I. E. T. , T1. C1. , 12345 N. , und seinem Sohn, I1. U. . , C2. 15, 31234 Q. , gegründet worden. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages beträgt die Einlage von Herrn I. E. U. . 9.000,00 € und von Herrn I1. U. . 1.000,00 €. Gemäß des mit Änderungsvereinbarung vom 27. Juni 2014 neu gefassten § 5 des Gesellschaftsvertrages sind beide Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung gleichberechtigt bestellt. § 10 des Gesellschaftervertrages bestimmt, dass an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft I. E. U. . mit 90 % und I1. U. . mit 10 % teilnimmt. Mit Bescheid vom 3. Februar 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Auszahlung von Direktzahlungen 2016 ab. Zur Begründung führte er an, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Betriebsinhabereigenschaft nicht beziehungsweise habe diese nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen. Am 16. Februar 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, für ihre Betriebsinhabereigenschaft spreche bereits, dass sie als Gesellschaft uneingeschränkt am Rechtsverkehr teilnehme. Aus der Verteilung der Gewinne und Verluste könne nicht auf ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis geschlossen werden. Ihr Mitgesellschafter I1. U. . erhalte durch die Verpachtung des Stalls an sie – die Klägerin – zusätzliche Einnahmen in Höhe von 26.000,00 € jährlich. Bei diesen Einnahmen handele es sich um eine Art „stillen“ Gewinnanteil. Die Gewinne würden daher tatsächlich in einem anderen Verhältnis als 90 zu 10 verteilt, zumal eine Gewinnverteilung erst stattfinde, wenn die Kosten für die Pacht erwirtschaftet worden seien. Auch sonst sei die Tätigkeit der Gesellschafter von einem gegenseitigen Nehmen und Geben von Fähigkeiten geprägt. Hinsichtlich der täglich anfallenden Arbeiten würden sich die Gesellschafter absprechen, wer diese erledige. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2017 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 11. Mai 2016 Direktzahlungen (Basisprämie, Greeningprämie, Umverteilungsprämie) für das Jahr 2016 zu bewilligen; 2. den Beklagten zu verpflichten, auf den zu bewilligenden Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Begehren der Klägerin entgegen und macht geltend, er gehe davon aus, dass nach dem Anschein des Gesellschaftsvertrages keine Gleichberechtigung in der GbR gelebt werde, sondern vielmehr Herr I. E. U. . der eigentliche Betriebsinhaber sei. Für diese Annahme spreche bereits die Verteilung der Gewinne und Verluste in einem Verhältnis von 90 zu 10. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist zudem begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung von Basisprämie, Umverteilungsprämie und Greeningprämie für das Antragsjahr 2016 für die aufgrund des Antrags vom 11. Mai 2016 festgestellte Fläche. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche mittels Anmeldung gem. Art. 33 Abs. 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Betriebsinhaber, die einen Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, können auch einen Anspruch auf Gewährung von Greeningprämie bzw. Umverteilungsprämie nach Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geltend machen. Im vorliegenden Fall erfüllt die Klägerin die vorgenannten Voraussetzungen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist sie als Betriebsinhaber anzusehen. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichnet der Begriff „Betriebsinhaber“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge i.S.d. Art. 52 EUV i.V.m. den Art. 359 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. b) der vorgenannten Verordnung wird als „Betrieb“ die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden, bezeichnet. Kennzeichnend für den Betriebsinhaber ist, dass er über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt. Er muss in der Lage sein, bei der Nutzung der Flächen eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben. Die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten muss in seinem Namen und für seine Rechnung erfolgen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Mai 2013 – 10 LB 138/10 –, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 16 A 937/10 –, juris Rn. 41. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 12 A 271/15 –, juris Rn. 27, angeführt, dass bei der Frage der Betriebsinhabereigenschaft von einem wirtschaftlich-funktionalen Begriff des Betriebsinhabers unabhängig von der gewählten Gesellschaftsform auszugehen sei. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich an. Im Übrigen findet die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 12 A 271/15 – eine ausdrückliche Stütze in dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach als Betriebsinhaber eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen bezeichnet wird, unabhängig davon , welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtung ist in den Blick zu nehmen, ob jemand so weitgehend vom unternehmerischen Risiko entlastet worden ist bzw. ihm umgekehrt so weitgehend Gewinnmöglichkeiten entzogen worden sind, dass er nicht mehr schuldrechtlich am Unternehmenserfolg beteiligt ist und aus diesem Grund nicht mehr von einer Erzeugereigenschaft bzw. Betriebsinhabereigenschaft gesprochen werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2015 – 16 A 2007/11 –, juris Rn. 8. Ausgehend hiervon verfügt die Klägerin über die erforderliche Betriebsinhabereigenschaft. Es ist nicht feststellbar, dass einer der Gesellschafter über eine derart weitgehende Entscheidungsbefugnis verfügt, weshalb allein dieser als Betriebsinhaber anzusehen wäre. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin beinhaltet die gleichberechtigte Bestellung beider Gesellschafter zur Vertretung und Geschäftsführung. Auch die übrigen Regelungen zielen auf eine gemeinschaftliche Entscheidungsfindung ab. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die tatsächlichen Verhältnisse von dieser Vereinbarung abweichen könnten. Der Mitgesellschafter der Klägerin, I3. I1. U. . , hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und vor allem glaubhaft erläutert, dass die Rechte und Pflichten der Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrages klar geregelt seien und auch in der Praxis Entscheidungen in gegenseitigem Einvernehmen getroffen würden. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht aufgrund der im Gesellschaftsvertrag aufgeführten Beteiligung an den Gewinnen und Verlusten der Klägerin durch den Gesellschafter I2. E. U. . mit 90 % davon ausgegangen werden, dass dieser das alleinige Unternehmensrisiko trägt. Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass die Beteiligung der Gesellschafter an den Gewinnen und Verlusten ausweislich des Gesellschaftervertrages sehr unterschiedlich ausfällt. Ob schon allein aufgrund eines solchen Verteilungsverhältnisses einem der Mitgesellschafter die Teilhabe am Unternehmensrisiko abgesprochen werden kann, lässt die Kammer vorliegend offen. Denn der Mitgesellschafter I1. U. . hat insoweit in der mündlichen Verhandlung plausibel vorgetragen, dass er aufgrund der Einnahmen aus der Verpachtung des Stalls an die Klägerin zusätzliche Einnahmen von rund 26.000,00 € jährlich erziele (vgl. zu den weiteren Einzelheiten des Pachtvertrages vom 1. Juli 2011 Bl. 20 f. der Gerichtsakte), so dass, da zunächst diese Kosten durch die Klägerin erwirtschaftet werden müssten und erst im Anschluss die übrigen Einnahmen nach dem Verhältnis 90 % zu 10 % ausgezahlt würden, die Gewinnbeteiligung tatsächlich anders als im Gesellschaftsvertrag aufgeführt ausfalle. Eine schuldrechtliche Beteiligung am Unternehmenserfolg der Klägerin seitens des Mitgesellschafters I1. U. . liegt damit jedenfalls in ausreichendem Umfang vor. Die Zuerkennung der Zinszahlung seit Rechtshängigkeit der Klage auf den Nachbewilligungsbetrag folgt aus § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG i.V.m. §§ 236, 238 und 239 AO. Aus diesen Vorschriften ergibt sich der Zinssatz von einem halben Prozent je vollendeten Monat und die Abrundung des zu verzinsenden Betrages auf den nächsten durch 50 teilbaren Betrag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den § 709 ZPO.