Urteil
1 K 2627/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:0220.1K2627.11.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens bis zu den Erledigungserklärungen bezüglich des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens – 28.06.2017 (Beklagte) und 04.08.2017 (Klägerin) – trägt die Beklagte.
Die danach entstandenen Kosten trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens bis zu den Erledigungserklärungen bezüglich des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens – 28.06.2017 (Beklagte) und 04.08.2017 (Klägerin) – trägt die Beklagte. Die danach entstandenen Kosten trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin möchte auf ihrem Grundstück G. Weg 10 in S. -X1. einen L. -Bekleidungsfachmarkt mit rund 550 m² Verkaufsfläche sowie einen weiteren kleinflächigen Shop mit 179 m² Verkaufsfläche errichten. Der Projektstandort liegt zwischen den Stadtteilen S. und X. südlich der A 2. Ein Bebauungsplan existiert für das Gelände bisher nicht. Die Beklagte beabsichtigt nach Aktenlage bereits seit dem Jahr 1999, u. a. für das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Am 09.12.1999 fasste der Rat der Beklagten erstmals den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan YYY „I.----straße /S1.---straße “. Am 20.11.2008 beschloss der Bau-, Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Beklagten erneut die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. YYY. Am 29.07.2011 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Bauantrag zum Neubau eines Geschäftshauses mit den zwei oben genannten Läden. Unter dem 19.10.2011 stellte die Beklagte die Entscheidung über den Bauantrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zum 15.10.2012 zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 15.11.2011 Klage. Am 02.07.2012 beschloss der Rat der Beklagten den Erlass einer Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre für die Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. YYY. Unter dem 24.09.2012 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab. Die Klägerin beantragte daraufhin unter dem 26.10.2012, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.09.2012 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Genehmigung zu erteilen. Am 19.05.2014 beschloss der Rat der Beklagten die Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr und in seiner Sitzung vom 01.03.2016 die erneute Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans YYY „bis zur gesetzlich möglichen Höchstfrist“, d. h. bis zum 12.07.2016. Mit Beschluss vom 18.05.2016 – 2 B 282/16.NE – setzte das OVG NRW die Satzung über die Anordnung einer erneuten Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans außer Vollzug. Die Beklagte nahm die Bearbeitung des Bauantrages der Klägerin daraufhin wieder auf und erteilte ihr unter dem 22.06.2017 die begehrte bauaufsichtliche Genehmigung und erklärte mit Schriftsatz vom 27.06.2017 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt unter Übernahme der Kosten des Verfahrens. Die Klägerin geht daraufhin zur Fortsetzungsfeststellungsklage über. Sie meint, bereits der Zurückstellungsbescheid vom 19.11.2011 sei rechtswidrig gewesen, ebenso wie die späteren Veränderungssperren. Die Klägerin beantragt festzustellen, dass die Beklagte drei Monate nach vollständiger Antragstellung und somit ab dem 30.10.2011 verpflichtet war, die beantragte Genehmigung zur Errichtung eines Geschäftshauses mit zwei Ladeneinheiten auf dem Grundstück G. Weg 10, XXXXX S. -X. zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte nach Auslaufen des Zurückstellungsbescheides verpflichtet war, die beantragte Genehmigung zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte nach Auslaufen der Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplanes Nr. YYY „I.----straße /S1.---straße “ verpflichtet war, die beantragte Genehmigung zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten nach Auslaufen der ersten Verlängerung der vorgenannten Veränderungssperre verpflichtet war, die beantragte Genehmigung zu erteilen. Hierzu trägt die Klägerin u. a. vor, die Fortführung des Prozesses mit den Feststellungsanträgen diene der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Es stünden Schadensersatzforderungen von ca. 700.000,00 € im Raum, die sich ergäben aus entgangenen Mieteinnahmen und mittlerweile höheren Baukosten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig. Ein zulässiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren bei einer erledigten Verpflichtungsklage liege nur vor, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert werde. Das sei aber hier der Fall, denn mit der Feststellung, die Unterlassung der positiven Entscheidung des Baugesuchs sei zu bestimmten Zeitpunkten rechtswidrig gewesen, werde der Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ausgewechselt oder zumindest erweitert. Auch als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO sei die Klage unzulässig, da die Voraussetzungen des § 43 VwGO nicht vorlägen. Im Übrigen habe die Klägerin kein hinreichendes Feststellungsinteresse angeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Soweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Beklagte hat eine entsprechende Erklärung abgegeben. Die Klägerin hat die Erledigungserklärung insoweit konkludent vorgenommen, indem sie von der ursprünglichen Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungklage übergegangen ist und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren erledigt ist. Das weiter verfolgte Feststellungsbegehren ist sowohl als Fortsetzungsfeststellungsklage als auch als allgemeine Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen. Als Fortsetzungsfeststellungsklage sind die Anträge der Klägerin nicht statthaft. Allerdings kann nach allgemeiner Meinung auch ein Verpflichtungsbegehren nach dessen Erledigung in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsantrag aufrechterhalten werden. Vgl. zur Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf derartige Fälle der Untätigkeitsklage u. a. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 113 Rn. 109. Die Feststellung, dass die Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts ab einem bestimmten Zeitpunkt rechtswidrig bzw. die Behörde ab einem bestimmten Zeitpunkt zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes verpflichtet war, kann jedoch mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht begehrt werden; denn durch einen solchen Antrag würde der Streitgegenstand der bisherigen Verpflichtungsklage in unzulässiger Weise ausgewechselt bzw. jedenfalls erweitert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.07.1996 – 11 A 2725/93 –, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, bei juris. Durch den Übergang von der Verpflichtungsklage zur Verpflichtungs-Fortsetzungsfeststellungsklage ändert sich zwar zwangsläufig der für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt. Während es insoweit bei der Verpflichtungsklage regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, ist wegen der zuvor eingetretenen Erledigung bei der Fortsetzungsfeststellungsklage auf die Sach- und Rechtslage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses abzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2012 – 7 A 2024/09 – und Urteil vom 03.07.1996 – 11 A 2725/95 –, beide bei juris. Dagegen darf der bisherige Streitgegenstand, der durch die bloße Änderung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts nicht berührt wird, weder geändert noch ausgewechselt werden. Dies folgt aus dem Regelungszweck des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der dem Kläger die „Früchte“ seiner bisherigen Prozessführung sichern und ihm zu diesem Zweck einen „Fortsetzungsbonus“ in Gestalt einer gegenüber § 43 VwGO erleichterten Feststellungsklage gewähren, nicht aber darüber hinausgehende prozessuale Möglichkeiten eröffnen will, die ohne die eingetretene Erledigung mit der ursprünglichen Verpflichtungsklage nicht hätten erreicht werden können. So OVG NRW, Urteil vom 03.07.1996 – 11 A 2725/93 –, m. w. N., bei juris. Die mithin zu fordernde Identität der Streitgegenstände liegt hier aber nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Streitgegenstand der Verpflichtungsklage der Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts oder die Rechtsbehauptung des Klägers ist, dass die Ablehnung bzw. Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes rechtswidrig gewesen und er hierdurch in seinen Rechten verletzt ist. Eine zeitliche Fixierung der Verpflichtung bzw. der Rechtswidrigkeitsfeststellung in dem von der Klägerin beantragten Sinne ist in keinem Fall Bestandteil des Streitgegenstandes. Dementsprechend würde auch ein stattgebendes Verpflichtungsurteil die Beklagte lediglich zum Erlass des Verwaltungsaktes (überhaupt) verpflichten, aber keine Aussagen über den Zeitpunkt der Entstehung dieser Verpflichtung enthalten. Eine dahingehende Feststellung kann mithin aus den dargelegten Gründen auch nicht mit der Fortsetzungsfeststellungsklage erreicht werden. So OVG NRW, Urteil vom 03.07.1996 – 11 A 2725/93 – und Beschluss vom 12.10.2012 – 7 A 2024/09 –, beide bei juris. Weicht – wie hier – der Feststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der sich in zeitlicher Hinsicht auf das erledigende Ereignis bezieht, hiervon ab, so ist diese Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht zulässig. Vielmehr liegt in einem solchen Fall eine Klageänderung vor, die nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässig ist. So OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2012 – 7 A 2024/09 – unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.05.2007, 3 C 8/06, beide bei juris. Die Klageänderung i. S. d. § 91 VwGO mag hier zwar zulässig gewesen sein, weil die Beklagte sich auf das Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Klägerin mit Schriftsatz vom 25.10.2017 eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). Gleichwohl kann das Begehren der Klägerin nicht im Wege der Klageänderung in eine allgemeine Feststellungsklage verfolgt werden. Mit dieser Klage kann gem. § 43 Abs. 1 VwGO lediglich die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden; die Feststellung, dass der Verwaltungsakt oder seine Ablehnung bzw. – wie hier begehrt – seine Unterlassung rechtswidrig gewesen ist, kann nur mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erreicht werden. Vgl. Kopp, VwGO, a. a. O., § 43 Rn. 7b. Ein gem. § 43 VwGO zulässiges Feststellungsbegehren liegt jedoch nicht darin, dass die Klägerin die Feststellung begehrt, die Beklagte sei drei Monate nach vollständiger Antragstellung zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet gewesen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die begehrte Feststellung überhaupt vom Verwaltungsgericht getroffen werden kann. Zwar können auch selbständige Teile eines Rechtsverhältnisses, namentlich die sich aus einem Rechtsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten Gegenstand der allgemeinen Feststellungsklage sein. Aus der Rechtswegzuweisung des § 40 VwGO sowie der Bindungswirkung des Feststellungsurteils (§ 121 VwGO) folgt jedoch, dass es sich hierbei nur um solche Pflichten handeln kann, die der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht unterliegen. So OVG NRW, Urteil vom 03.07.1996 – 11 A 2725/93 – m. w. N., bei juris. Eine Verpflichtung der Beklagten, die beantragte Baugenehmigung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erteilen, lässt sich jedoch weder aus den Bestimmungen des öffentlichen Baurechts noch aus den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts herleiten, sondern kann sich ggf. nur aus dem Gesichtspunkt einer der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflicht (§ 839 BGB) zur Bescheidung des Baugesuchs in angemessener Frist ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.07.1996 – 11 A 2725/93 - , m. w. N., bei juris. Die Entscheidung über Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzungen und damit auch die rechtsverbindliche Feststellung der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale ist aber den Zivilgerichten vorbehalten (Art. 34 Satz 3 GG). Ob die begehrte Feststellung vom Verwaltungsgericht getroffen werden kann, kann jedoch letztlich offen bleiben. Da die von der Klägerin behauptete verzögerte Erteilung der Baugenehmigung im Rahmen des beabsichtigten Amtshaftungsprozesses geklärt werden kann, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. So OVG NRW, Urteil vom 03.07.1996 – 11 A 2725/93 –, bei juris. Die Kostenentscheidung bezüglich des erledigten Verpflichtungsbegehrens folgt aus der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vom 27.06.2017 gem. Nr. 5111 Ziffer 4 bzw. Nr. 5211 Ziffer 3 der Anlage zum Gerichtskostengesetz. Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.