Urteil
4 K 3527/16
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:0219.4K3527.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. April 2016 im Dienst der Beklagten. Er begehrt die erneute Festsetzung seiner Versorgungsbezüge. Nachdem der Kläger in der Zeit vom 1. Mai 1987 bis zum 28. Februar 1991 zunächst als Persönlicher Referent des T. bei der Stadt L. angestellt war, wurde er mit Wirkung vom 1. März 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Beigeordneten der Stadt S. ernannt. Der Kläger wurde am 12. Januar 1994 zum T1. der Stadt H. gewählt und mit Wirkung vom 1. Juli 1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum T1. der Stadt H. ernannt. Infolge einer Neufassung der Gemeindeordnung durch Art. I des am 17. Oktober 1994 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung (GV. NRW. 270) und der Abkehr von der sog. norddeutschen Ratsverfassung endete die Amtszeit des Klägers als T1. (vorzeitig) mit Ablauf des 30. September 1999; der Kläger galt als abberufen. Der Kläger wurde am 30. März 2000 vom Rat der Stadt C. zum Beigeordneten gewählt und mit Wirkung vom 1. Mai 2000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Beigeordneten der Stadt C. ernannt. Am 29. November 2007 wurde der Kläger wiedergewählt und mit Wirkung vom 1. Mai 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von (weiteren) acht Jahren zum Beigeordneten ernannt. Mit dem Ende seiner Wahlzeit am 30. April 2016 trat der Kläger in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 22. März 2016 setzte die Beklagte - unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 65,61 v.H. - die Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von 5.640,88 EUR fest. Der Kläger legte mit Schreiben vom 20. April 2016 Widerspruch gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge ein. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2016 - dem Kläger zugegangen am 4. Juli 2016 - als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 1. August 2016 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge sei zu Unrecht die Vorschrift des § 85 Abs. 2 Landesbeamtengesetz vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) - LBeamtVG a.F. - unberücksichtigt geblieben. Das mit Wirkung vom 1. März 1991 bei der Stadt S. begründete Beamtenverhältnis auf Zeit sei weder durch seine Ernennung zum T1. der Stadt H. noch durch seine spätere Abberufung unterbrochen worden. Zwar handle es sich bei der Abberufung kommunaler Wahlbeamter grundsätzlich um eine Form der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Der Gesetzgeber habe aber durch den Verweis auf die §§ 40 und 43 LBG Landesbeamtengesetz vom 1. März 1981 (GV. NRW. S. 234) - LBG a.F. - zum Ausdruck gebracht, dass die Abberufung eines kommunalen Wahlbeamten bis zum Ablauf der "fiktiven" Amtszeit dem einstweiligen Ruhestand entspreche. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2016 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab dem 1. Mai 2016 auch unter Berücksichtigung des § 85 Abs. 2 LBeamtVG NRW i.d.F. vom 16. Mai 2013 neu festzusetzen; hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2016 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab dem 1. Mai 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, das Beamtenverhältnis auf Zeit bei der Stadt H. sei durch die Abberufung des Klägers geendet bzw. unterbrochen worden. Nach seiner "erneuten" Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit habe der Kläger weiterhin in einem dem einstweiligen Ruhestand entsprechenden Verhältnis zur Stadt H. mit Anspruch auf Versorgung gestanden. Die Versorgungsbezüge seien lediglich auf seine Einkünfte angerechnet worden und hätten geruht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Festsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des § 85 Abs. 2 LBeamtVG a.F. Maßgeblich ist im Beamtenversorgungsrecht, soweit Übergangsvorschriften keine abweichende Regelung treffen, das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht, - st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2011 - 2 C 22.10 -, juris, Rdn. 8 und vom 26. November 2013 - 2 C 17.12 -, juris, Rdn. 7 sowie Beschluss vom 20. August 2014 - 2 B 49.14 -, juris, Rn. 15 - vorliegend das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) - LBeamtVG a.F. - i.d.F. der Änderung durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2016 (GV. NRW. S. 182). Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers zu Recht die Vorschrift des § 85 Abs. 2 LBeamtVG a.F. unberücksichtigt gelassen. Nach § 85 Abs. 2 LBeamtVG a.F. ist für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Die in Bezug genommene Vorschrift lautet: (2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahre als Beamter auf Zeit zweiundvierzig vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um zwei vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Nach einer Amtszeit von vierundzwanzig Jahren beträgt das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung. (4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. (6) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter. Absatz 2 Satz 2 und § 7 Satz 1 Nr. 2 gelten entsprechend. Der Kläger unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 LBeamtVG a.F. Sein Beamtenverhältnis bestand nicht über den 31. Dezember 1991 hinaus fort. Jedenfalls hat der Kläger nicht "sein bisheriges Amt" weitergeführt. Das mit Wirkung vom 1. März 1991 bei der Stadt S. begründete Beamtenverhältnis endete mit Ablauf des 30. September 1999. Durch Art. I des am 17. Oktober 1994 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung (GV. NRW. 270) wurde die Gemeindeordnung neugefasst und u.a. die bisherige Organstruktur mit einem ehrenamtlichen Bürgermeister und einem hauptamtlichen Gemeindedirektors (sog. norddeutschen Ratsverfassung) zugunsten eines hauptamtlichen Bürgermeisters aufgegeben. Nach Abs. 1 Satz 1 der Übergangsregelung in Art. VII des Gesetzes endete die Amtszeit der Gemeindedirektorin, der Oberkreisdirektoren sowie hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte 1999 mit dem Ablauf der Wahlzeit der 1994 gewählten Vertretungen. Die Wahlperiode der in 1994 gewählten kommunalen Vertretungen endete gemäß Abs. 10 der Übergangsregelung am 30. September 1999. Soweit ihre Amtszeit nicht vorher abgelaufen war, galten die vor dem Kommunalwahltermin 1994 gewählten oder wiedergewählten Gemeindedirektoren und Oberkreisdirektoren zu diesem Zeitpunkt als abberufen (Abs. 1 Satz 2). Durch Art. VI des Gesetzes wurde zudem das LBG a.F. geändert. Nach Abs. 3 Satz 1 der neu eingefügten Vorschrift des § 196 LBG a.F. fanden auf die übrigen kommunalen Wahlbeamten - d.h. auf alle kommunale Wahlbeamten außer dem Bürgermeister, für den in § 195 LBG a.F. eine gesonderte Regelung getroffen worden war - im Falle der Abberufung oder Abwahl die §§ 40 und 43 LBG a.F. entsprechende Anwendung. Danach galt (auch) der Kläger mit Ablauf des 30. September 1999 als abberufen. Nach § 47 Abs. 4 Gemeindeordnung führte der Gemeindedirektor in kreisangehörigen Städten die Bezeichnung T1. , in kreisfreien Städten P. . Die Abberufung hatte zur Folge, dass das Beamtenverhältnis bei der Stadt H. endete. Nach § 30 Satz 1 LBG a.F. endete das Beamtenverhältnis außer durch Tod durch Entlassung, Eintritt in den Ruhestand, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst. Das Beamtenverhältnis kommunaler Wahlbeamter endete gemäß Satz 2 ferner durch Abberufung. Der Wortlaut des § 30 Satz 2 LBG a.F. wird in seinem Rechtsfolgenausspruch ("Das Beamtenverhältnis kommunaler Wahlbeamter endet [ sic! ] ferner durch Abberufung.") nicht dadurch in Frage gestellt, dass gemäß § 196 Abs. 3 Satz 1 LBG a.F. auf die übrigen kommunalen Wahlbeamten im Falle der Abberufung die §§ 40 und 43 LBG a.F. entsprechende Anwendung fanden. Für die Annahme des Klägers, der Gesetzgeber habe mit diesem Verweis zum Ausdruck gebracht, dass die Abberufung eines kommunalen Wahlbeamten ein Rechtsverhältnis zur Folge haben soll, "welches dem eines Beamten im einstweiligen Ruhestand ähnelt", d.h. die (statusrechtlichen) Folgen einer Abberufung abweichend von § 30 Satz 2 LBG a.F. regeln wollen, bieten die Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil: Nach dem Inhalt des Protokolls über die 42. Sitzung des Ausschusses für Kommunalpolitik am 9. März 1994, vgl. Ausschussprotokoll 11/1176, S. 12, in deren Verlauf die Übergangsregelung Gegenstand eingehender Beratung war, suchte der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung vielmehr verfassungsrechtliche Bedenken wegen der "Statusfragen" auszuräumen. Der Verweis auf die Regelungen über den einstweiligen Ruhestand sollte mithin einen (finanziellen) Ausgleich für den mit der "Kappung" der Amtszeit verbundenen Eingriff in das Statusamt besorgen. Der Kläger hat jedenfalls nicht "sein bisheriges Amt" weitergeführt. Durch § 66 Abs. 4 Satz 1 LBG a.F. hat der Gesetzgeber klargestellt, dass das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, wenn der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit "sein bisheriges Amt" unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt. Durch die Regelung sollte eine Gleichbehandlung solcher Beamten auf Zeit, bei denen sich an eine vor dem 1. Januar 1992 begründete Amtszeit ohne zeitliche Unterbrechung nach dem 31. Dezember 1991 weitere Amtszeiten im bisherigen Amt anschlossen, erreicht werden. Vgl. BT-Drs. 12/5919, S. 19. Der Kläger hat aber nicht sein bisheriges Amt als Beigeordneten der Stadt S. bzw. T1. der Stadt H. weitergeführt, sondern ist mit Wirkung vom 1. Mai 2000 zum Beigeordneten der Stadt C. ernannt worden. Soweit der Kläger sich darauf beruft, nach § 66 Abs. 4 Satz 2 LBG a.F. gelte Satz 1 entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne unter Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamte auf Zeit gewählt werden, lässt er außer Acht, dass § 66 Abs. 4 Satz 2 LBG a.F. erst durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiges versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20. September 1994 (BGBl. I. S. 2442) mit Wirkung vom 1. Januar 1992 (vgl. Art. 12 Abs. 2 Nr. 2 BeamteVGÄndG 1993) eingefügt wurde. Die Vorschrift des § 66 Abs. 4 Satz 2 LBG a.F. findet daher im Rahmen des § 85 Abs. 2 LBeamtVG a.F. keine Anwendung, d.h. der Ruhegehaltssatz bzw. die Versorgung bei Abwahl ist bei einer Unterbrechung nur dann nach den (günstigeren) Vorschriften des § 66 Abs. 2 und 6 LBeamtVG a.F. zu ermitteln, wenn der Beamte auf Zeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung oder durch Wiederwahl bis zum Eintritt in den Ruhestand bzw. bis zur Abwahl weiter geführt hat, nicht aber, wenn er aus seinem bisherigen Amt in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt gewählt wird. Vgl. Leihkauff, in: Stegmüller/ Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsrecht, 129. Akt. 2018, § 85, Rn. 72. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte erneute Festsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge lässt auch im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.