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Urteil

11 K 1308/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0214.11K1308.17.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit Ziffer I der Ordnungsverfügung die dort genannten Fahrzeuge mit den Nummern 2, 4, 8 sowie 11 bis 13 betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit Ziffer I der Ordnungsverfügung die dort genannten Fahrzeuge mit den Nummern 2, 4, 8 sowie 11 bis 13 betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben Hobbysammler von Altfahrzeugen und lagerte diese in der Vergangenheit auf dem Grundstück “ Auf der L. 14“ in der Samtgemeinde V. (Niedersachsen) und auf dem Grundstück “ C1. -holzer Straße 40“ in der Stadt Q. . Eigentümer des erstgenannten Grundstückes in Niedersachsen ist der Bruder des Klägers, Eigentümerin des letztgenannten Grundstückes die Ehefrau des Klägers. Beide Grundstücke werden mit Einverständnis der beteiligten Grundstückseigentümer vom Kläger für die Lagerung der Altfahrzeuge genutzt. Die Staatsanwaltschaft Verden leitete gegen den Kläger wegen des unerlaubten Umgangs mit Abfällen auf dem Grundstück in V. ein Ermittlungsverfahren ein, dass am 13.06.2016 nach § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO eingestellt wurde. Das Amtsgericht Bielefeld erließ gegen den Kläger am 01.08.2016 wegen des unerlaubten Umgangs mit Abfällen auf dem Grundstück in Q. einen Strafbefehl i.H.v. 50 Tagessätzen zu je 80,00 € (Az. 36 Cs 756 JS 385/16). Auf den Einspruch des Klägers gegen diesen Strafbefehl stellte das Amtsgericht Bielefeld mit Beschluss vom 19.01.2017 das Verfahren gegen den Kläger gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße i.H.v. 2.000,00 € ein. Nach vorheriger Anhörung gab der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 13.01.2017 auf, die auf dem Grundstück “C2. Straße 40“ in Q. (Gemarkung C3. , Flur 5, Flurstücke 7, 96 und 97) gelagerten und nachfolgend naher beschriebenen Altfahrzeuge unverzüglich zu entfernen und zur Entsorgung zu einem dafür zugelassenen Demontagebetrieb im Sinne der AltfahrzeugV zu verbringen. Die ordnungsgemäße Entsorgung der Altfahrzeuge sei durch Verwertungsnachweise zu belegen (Ziffer I.) Die zu entsorgenden Fahrzeuge wurden wie folgt beschrieben: 1. VW Passat GL Farbe: weinrot Besonderheiten: großer Kratzer auf der Motorhaube Fahrgestellnr. WVWZZZ3AZTE137501 2. VW Passat CL Farbe: schwarz Besonderheiten: linker Vorderscheinwerfer und Vorderstoßstange fehlen Fahrgestellnr. WVWZZZ317MB238629 3, Audi A4 1,9 TDI Quattro Farbe: dunkelblau Besonderheiten: Vorderstoßstange und Kotflügel fehlen Fahrgestellnr. WAUZZZ8DZXA086931 4. VW Polo Farbe: schwarz Besonderheiten; Vorderstoßstange, Vorderscheinwerfer und Kotflügel fehlen, vor dem Fahrzeug war ein großer Ölfleck zu sehen Fahrgestellnr.: WVWZZZ6NZXW068522 5, VW Passat GL Farbe: weiß Besonderheiten: Innenraum komplett mit diversen Kleinteilen befüllt. Motorraum teilausgeschlachtet. Fahrgestellnr. : WVWZZZ3171LE283303 6. Audi A4 1,8 t Farbe: dunkelblau Besonderheiten: hintere Stoßstange fehlt. Fahrgestellnr. WAUZZZ8DZWA120342 7, VW Passat CLTDI Farbe: weinrot Besonderheiten: Vorderblinker fehlen, Innenraum mit diversen Kleinteilen befüllt Fahrgestellnr. WVWZZZ3AZRE204857 8. VW Golf 3 GT TDI Farbe: weinrot Besonderheiten: schwarze Motorhaube Fahrgestellnr. : WVWZZZ1HZSB125038 9. VW Passat Farbe; weinrot Besonderheiten: Innenraum mit diversen Kleinteilen befüllt Fahrgestellnr : WVWZZZ3AZSE118125 10. VW Passat Farbe: weinrot Besonderheiten: In der Heckklappe befinden sich 3 Löcher Fahrgestellnr. : WVWZZZ31PE094695 11. VW Passat CL syncro Farbe: beige Besonderheiten: Kennzeichen yorn MI-ZL-459 Fahrgestellnr.: WVWZZZ3AZSE074406 12. VW Golf 4 TDI Farbe: dunkelgrün Besonderheiten: Schweller stark verrostet, Kennzeichen vorn und hinten DEL- O -77 Fahrgestellnr.: WVWZZZ1HZVW477761 13. VW Transporter Farbe: hellblau Besonderheiten: Ladefläche und Anhänger sind voll mit Autoteilen und weiteren Metallschrott beladen Kennzeichen vorn MI-040272 (Tageszulassung 25.07.14). Fahrgestellnummer konnte nicht ermittelt werden Zugleich untersagte der Beklagte das widerrechtliche Annehmen und Demontieren von Altfahrzeugen auf diesem Grundstück ohne die entsprechende Genehmigung/Zertifizierung als Demontagebetrieb (Ziffer II). Ferner forderte er den Kläger auf, die auf dem Außengelände des Grundstückes gelagerten Abfälle (Fahrzeugteile aller Art und Altreifen) unverzüglich dort zu entfernen und zur Entsorgung zu einer dafür zugelassenen Entsorgungsanlage zu verbringen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle durch entsprechende Entsorgungsbelege nachzuweisen (Ziffer III der Verfügung). Die auf dem Grundstück in der Scheune gelagerten Abfälle seien ebenfalls unverzüglich zu entfernen und einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen und die ordnungsgemäße Entsorgung diese Abfälle durch entsprechende Entsorgungsbelege nachzuweisen (Ziffer IV der Verfügung). Für den Fall, dass der Kläger dieser Ordnungsverfügung nicht nachkommen sollte, drohte der Beklagte dem Kläger Zwangsgelder i.H.v. 500,00 bis 1.500,00 € an (Ziffer V bis VIII der Verfügung). Darüber hinaus setzte er eine Verwaltungsgebühr von 1.000,00 € fest (Ziffer IX der Verfügung). Zur Begründung der Verfügung führte der Beklagte aus, es handele sich bei den vorgenannten Fahrzeugen um Abfälle im Sinne des KrWG, da die ursprüngliche Zweckbestimmung der vorgenannten Gegenstände entfallen sei, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten sei. Die Fahrzeuge seien zum Teil stark an tragenden Teilen verrostet, im Innenraum mit weiteren Abfallstoffen zugemüllt und teilausgeschlachtet. Sie würden zum Teil bereits erhebliche Lackschäden oder starke Witterungsschäden (Grünspan) aufweisen. Nach objektiver Einschätzung vor Ort sei eine Reparatur aus vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen nicht mehr sinnvoll. Die Behandlung der Altfahrzeuge auf dem Grundstück einschließlich deren Trockenlegung und Demontage durch den Kläger sei unzulässig, weil dieser nicht nach der AltfahrzeugV als Demontagebetrieb zertifiziert sei. Dies umfasse auch den Ausbau von noch gebrauchstüchtigen Kfz-Teilen mit dem Ziel, diese zu verkaufen oder zur Reparatur weiterer Fahrzeuge zu verwenden. Die ungeschützte und sorglose Lagerung der wassergefährdenden Stoffe auf dem Grundstück (Betriebsflüssigkeiten) entspreche im Übrigen nicht den gesetzlichen Bestimmungen, gefährde das Grundwasser und stelle somit auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Aus diesen Gründen sei auch die weitere Annahme sowie das Demontieren der Fahrzeuge untersagt worden. Der Kläger hat gegen diese Ordnungsverfügung am 13.02.2017 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat der Kläger einen Teil der Fahrzeuge verkauft. Hinsichtlich der nicht mehr auf dem Grundstück befindlichen Fahrzeuge haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung das Verfahren bezüglich Ziffer I der Ordnungsverfügung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Begründung der Klage hat der Kläger im Übrigen vorgetragen: Bei nahezu sämtlichen in der Ordnungsverfügung aufgeführten Fahrzeugen handele es sich nicht um Abfall. Es sei seit vielen Jahren sein Hobby, Fahrzeuge der Firmen VW und Audi aufzubereiten und danach weiterzuverkaufen. Die Fahrzeuge seien teilweise bereits weiterverkauft worden. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass diese nicht pauschal als Abfall bezeichnet werden. Zwar sei er bereit, die Nutzung des Grundstückes als Lagerplatz für Altautos aufzugeben, was er bereits durch einen Teilverkauf der Fahrzeuge verdeutlicht habe. Eine vollständige Räumung des Grundstückes sei ihm innerhalb der gesetzten Fristen aber nicht möglich. Die Verwaltungsgebühr sei unverhältnismäßig hoch und deshalb in dieser Höhe zu Unrecht festgesetzt worden. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13.01.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung und trägt ergänzend vor: Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW sehe für Anordnungen nach dem KrWG eine Gebühr im Rahmen zwischen 50,00 und 5.000,00 € vor. Angesichts des hier entstandenen Verwaltungsaufwandes sei die festgesetzte Verwaltungsgebühr von 1.000 € angemessen und deshalb rechtmäßig. Bei den in der Ordnungsverfügung genannten und noch auf dem Grundstück befindlichen Fahrzeugen handele es sich um Abfall i.S.d. KrWG. Eine Ortsbesichtigung am 08.02.2018 habe ergeben, dass sich immer noch mindestens 15 Altfahrzeuge auf dem Grundstück befinden, die Menge der Fahrzeuge sich trotz der Verkäufe im Vergleich zum Zeitpunkt der Ordnungsverfügung sogar erhöht habe. Er habe deshalb erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger die Nutzung des Grundstückes als Lagerplatz für Altfahrzeuge aufgeben werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Ermittlungsakten der StA Bielefeld und der StA Verden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit Ziffer I der Ordnungsverfügung vom 13.01.2017 die dort genannten Fahrzeuge mit den Nummern 2, 4, 8 sowie 11 bis 13 betrifft, da die Beteiligten insoweit in der mündlichen Verhandlung das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Klage ist im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13.01.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Ziffer I der Ordnungsverfügung, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, die dort genannten Fahrzeuge unverzüglich von dem o.g. Grundstück zu entfernen und zur Entsorgung zu einem dafür zugelassenen Demontagebetrieb im Sinne der AltfahrzeugV zu verbringen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der Altfahrzeuge durch Verwertungsnachweise zu belegen, findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 62, 28 KrWG i.V.m. § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV. Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Die Lagerung und Behandlung von Altfahrzeugen durch den Kläger auf dem Grundstück „C2. Straße 40“ in Q. verstößt gegen Vorschriften des KrWG und der AltfahrzeugV. Nach § 28 I 1 KrwG dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV bestimmt, dass derjenige, der sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, verpflichtet ist, dieses einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltfahrzeugV definiert den Begriff „Altfahrzeug" als Fahrzeug, das als Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrWG zu qualifizieren ist. Der Beklagte ist im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die hier noch im Streit befindlichen Fahrzeuge Abfall i.S.d. KrWG sind. Abfälle im Sinne dieses KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. (§ 3 Abs. 1, 1. Halbsatz KrWG). Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KrWG). Für Fahrzeuge, die abgemeldet sind und damit nicht mehr am Verkehr teilnehmen können, ist die ursprüngliche Zweckbestimmung i.S.d. § 3 Abs. 3, Satz 1 Nr. 1 KrWG entfallen. Ein neuer Verwendungszweck tritt nicht „unmittelbar“ an die Stelle des alten Verwendungszweckes, wenn abgemeldete Fahrzeuge gelagert werden, ohne dass erkennbar wird, dass deren Wiederverwendung ernsthaft beabsichtigt ist und entsprechende Schritte unternommen werden. Ein erklärter Wille, abgemeldete und nicht mehr fahrbereite Fahrzeuge so aufzubereiten, dass sie erneut zugelassen werden und am Verkehr teilnehmen können, schließt deren (subjektive) Abfalleigenschaft nicht aus. Denn nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG ist für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung entscheidend (§ 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG.) Die ungeschützte Lagerung von Fahrzeugen über einen längeren Zeitraum im Freien, wo sie den Witterungseinflüssen ausgesetzt sind, das Ausschlachten dieser Fahrzeuge und die Befüllung der Restkarossen mit Müll und Ersatzeilen, sprechen zum einen schon dagegen, dass eine Wiederzulassung dieser Fahrzeuge ernsthaft beabsichtigt ist. Zum anderen ist dieser erklärte Wille am (objektiven) Maßstab der Verkehrsanschauung zu messen, d.h. zu prüfen, ob unter Berücksichtigung von Alter, Erhaltungszustand, Wert des Fahrzeuges vor und nach der beabsichtigten Aufbereitung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand eine Wiederzulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr überhaupt bewerkstelligt werden kann. Vgl. zur Abfalleigenschaft von Fahrzeugen: BayVGH, Beschlüsse vom 08.12.2014 – 22 CE 14.2388, juris Rn. 25 ff und vom 13.03.2013, 20 ZB 13.8, juris Rn. 5 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.2009 – 8 A 10623/09, juris Rn. 6 ff.; VG München, Urteil vom 30.08.2016 – M 17 K 15.3371 –, juris Rn. 29 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 11.07.2012 – 2 B 32/02, juris Rn. 13 ff. Gemessen an diesen Voraussetzungen erfüllten die hier noch streitgegenständlichen und in der Ordnungsverfügung mit den Nr. 1, 3, 5 bis 7 sowie 9 und 10 bezeichneten Fahrzeuge jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung den subjektiven Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 KrWG. Bei den Passat mit den Nr. 9 und 10 handelt es sich um Fahrzeuge, die ausweislich der Ermittlungsakten der StA Verden schon zuvor auf dem Grundstück in V. gelagert wurden und von dort nach Q. verbracht wurden, nachdem es wegen der Lagerung in V. offensichtlich Schwierigkeiten gab. Der Passat mit der Nr. 9 wurde erstmals im Jahre 1994 zugelassen und am 18.07.2013 außer Betrieb gesetzt. Der Passat mit der Nr. 10 wurde erstmal am 03.11.1992 zugelassen und am 03.09.2010 außer Betrieb gesetzt. Bereits die am 14.04.2016 in Verden durchgeführte Ortsbesichtigung ergab, dass beide Fahrzeuge mit diversen Kleinteilen befüllt waren. Im Passat Nr. 10 lagerten zwei Motoren, Fahrertür und Heckklappe waren durchgerostet und der Lack mit Grünspan versehen (BA III Bl. 34 StA Verden, Durchsuchung des Grundstückes am 14.04.2016). Ernsthafte Schritte zur Wiederzulassung dieser seit Jahren abgemeldeten Fahrzeuge wurden weder in Verden noch in Q. bis zum Erlass der Ordnungsverfügung unternommen. Der Beklagte ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Fahrzeugen um Abfall handelt. Dies gilt in gleichem Maße für die Passat mit den Nr. 7 und Nr. 5. Nach den Feststellungen des Beklagten waren die Innenräume auch dieser Wagen mit diversen Kleinteilen befüllt, der Motorraum des Passat Nr. 5 sogar teilausgeschlachtet, was dafür spricht, dass beide Wagen nur noch als Lager für Kleinteile und Schrott genutzt wurden. Der gerichtlichen Verfügung vom 16.10.2017, für jedes in der Ordnungsverfügung bezeichnete Fahrzeug mitzuteilen, ob eine TÜV-Zulassung vorliegt bzw. wann die Abmeldung der Fahrzeuge und die Wiederanmeldung erfolgte, ist der Kläger insoweit nur unzureichend nachgekommen. Für beide Passat wurden weder die Erstzulassung noch das Datum der Abmeldung mitgeteilt. In der dem Schriftsatz vom 11.12.2017 beigefügten Liste (GA Bl. 47) wird lediglich vermerkt „Fahrzeug in Reparatur“, aber weder erläutert, seit wann diese repariert werden und wann mit der Wiederzulassung zu rechnen ist. Dies gilt ebenso für die Audi mit den Nr. 3 und Nr. 6 und den Passat Syncro mit der Nr. 1. Ihr derzeitiger Zustand wird in der überreichten Liste (GA Bl. 47) mit „wartet auf Reparatur“ (Nr. 1), „z.Zt. in Restaurierung“ (Nr. 3) und „Reparatur abgeschlossen, Wiederzulassung bald“ (Nr. 6) bezeichnet. Für alle drei Fahrzeuge fehlen aber jegliche konkrete Angaben zur Erstzulassung, zur Abmeldung des Fahrzeuges und zu den bis zum Erlass der Ordnungsverfügung konkret ergriffenen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft. Auch insoweit wurde deshalb nicht ausreichend darlegt, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung nur vorübergehend entfallen war und der Beklagte diese Fahrzeuge deshalb zu Unrecht als Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrWG angesehen hat. Unabhängig davon dürften die in der Ordnungsverfügung unter Ziffer I genannten und hier noch streitigen Fahrzeuge auch den objektiven Abfallbegriff des § 3 Abs. 4 KrWG erfüllen. Nach § 3 Abs. 4 KrWG muss sich der Besitzer beweglicher Sachen im Sinne des Abs. 1 der Vorschrift entledigen, wenn diese nicht mehr ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Erforderlich, aber ausreichend ist insoweit eine abstrakte Gefährdungslage aufgrund des Sachzustandes sowie typischer Auslösungs- und Wirkungsketten Auch wenn eine vom jeweiligen Fahrzeug ausgehende konkrete Umweltgefährdung durch auslaufende Flüssigkeiten noch nicht festgestellt wurde, stellt die Gefahr des Auslaufens umweltgefährdender Flüssigkeiten nicht nur eine theoretische, fernliegende Möglichkeit, sondern eine nachhaltige abstrakte Gefahr dar, die infolge von Beschädigungen oder altersbedingter Korrosion nach den gegebenen Umständen jederzeit zu einer konkreten Gefahr werden kann und für Autowracks, die – wie hier – unter freiem Himmel ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt und auf unbefestigtem Untergrund abgestellt sind, geradezu typisch ist. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.2009: 8 A 10623/09, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2002 – 20 CS 02.1482 – juris, Rn. 24; VG Osnabrück Beschluss vom 11.07.2002 – 2 B 32/02 –, juris Rn.14. Bei den Passat Nr. 9 und Nr. 10 wurde schon anlässlich der Durchsuchung am 14.04.2016 in Verden festgestellt, dass sich in diesen Fahrzeugen trotz der bereits vor Jahren erfolgten Abmeldung noch Motoröl, Hydraulikflüssigkeit und Kühlflüssigkeit befanden (BA III Bl. 34 StA Verden). Bei derartigen, als besonders überwachungsbedürftiger Abfall zu qualifizierender Betriebsflüssigkeiten besteht bei fortschreitendem ungeschütztem Alterungsprozess unter freiem Himmel typischer-weise die Gefahr des Auslaufens und damit einer möglichen Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers. Soweit es die Lagerung von Altfahrzeugen auf dem Hof in Q. betrifft, haben die Ortbesichtigungen durch den Beklagten am 18.02.2016 (BA StA Bielefeld Bl. 9 ff) und der Kripo Minden vom 23.05.2016 (BA StA Bielefeld Bl. 73 ff) ebenfalls ergeben, dass dort Fahrzeuge und Fahrzeugteile ohne Schutzvorkehrungen gegen unkontrolliertes Auslaufen von Betriebsflüssigkeiten gelagert wurden. In auf dem Grundstück gelagerten Motoren waren Betriebsflüssigkeiten noch vorhanden. Dass es dort auch zum Auslaufen von Betriebsflüssigkeiten gekommen seien muss, haben die Ortsbesichtigungen ebenfalls ergeben. So wies z. B. die Innenhoffläche Ölverunreinigungen auf, Boden und Wände der Grube waren durch den unkontrollierten Umgang mit Altölen ebenfalls stark verunreinigt (BA StA Bielefeld Bl. 73 und 74). Gegen den Kläger wurde deshalb wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB ein Strafbefehl erlassen und das Verfahren auf den Einspruch des Klägers nicht nach § 170 Abs. 2 StPO, sondern nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 2.000,00 € eingestellt. Davon, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren keine Nachweise für eine umweltgefährdende Lagerung von Altfahrzeugen erbracht habe, kann daher nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hat zur Beseitigung dieser Altfahrzeuge auch zu Recht den Kläger als Abfallbesitzer i.S.d. § 3 Abs. 9 KrWG in Anspruch genommen. 2. Ziffer II der Ordnungsverfügung vom 13.01.2017, mit der dem Kläger das widerrechtliche Annehmen und Demontieren von Altfahrzeugen auf dem Grundstück „C2. Straße 40“ in Q. ohne die entsprechende Genehmigung/Zertifizierung als Demontagebetrieb untersagt wurde, findet seine Rechtsgrundlage ebenfalls in den §§ 62,28 KrWG i.V.m. § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV. Da der Kläger - wie oben bereits ausgeführt - auf dem genannten Grundstück Altfahrzeuge i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltfahrzeugV angenommen, gelagert und behandelt hat, ohne die entsprechende Zulassung als Demontagebetrieb zu besitzen, hat er damit gegen die sich aus § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV ergebenden Überlassungspflichten verstoßen, sodass der Beklagte berechtigt war, ihm diese Tätigkeiten zu untersagen. 3. Ziffer III und IV der Ordnungsverfügung vom 19.01.2017, mit der dem Kläger aufgeben wurde, die auf dem Außengelände des Grundstückes und in der Scheune gelagerten Abfälle (Fahrzeugteile aller Art und Altreifen) zu entsorgen und deren ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen findet seine Rechtsgrundlage ebenfalls in den zuvor genannten Vorschriften und § 47 KrWG. Auch insoweit handelt es um Gegenstände, bei denen der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung davon ausgehen konnte, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen ist und es sich um Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrWG handelt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter Nr. 1 Bezug genommen. 4. Die mit Ziffer V bis VIII angedrohten Zwangsgelder finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 60, 62 und 63 VwVG NRW. Danach kann eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Ordnungsverfügung mit den Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn der Betroffene dieser innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt. Die Androhung enthält Fristen, die an die Bestandskraft der Verfügung anknüpfen und nicht unverhältnismäßig sind. Die Beseitigung aller in der Verfügung genannten Fahrzeuge und Fahrzeugteile ist dem Kläger innerhalb dieser Fristen möglich und zumutbar. Dem Kläger dürfte spätestens durch das strafgerichtliche Verfahren vor dem AG Bielefeld deutlich geworden sein, dass eine Behandlung und Lagerung von Altfahrzeugen auf diesem Grundstück unzulässig ist. Wenn er gleichwohl entgegen seiner im Strafverfahren erklärten Absicht, die Nutzung aufzugeben und die Fahrzeuge Stück für Stück zu veräußern (vgl. hierzu die Klagebegründung vom 22.06.2017, Seite 3), weiterhin Fahrzeuge angenommen und den Bestand sogar erweitert hat, kann er sich nicht darauf berufen, der Verwertung aller Fahrzeuge und Fahrzeugteile sei innerhalb der gesetzten Fristen nicht möglich. 5. Die mit Ziffer IX der Ordnungsverfügung festgesetzte Verwaltungsgebühr unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung der streitgegenständlichen Gebühr sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GebG NRW i.V.m. Tarifstelle 28.2.1.6 der AVerwGebO NRW. Bei Anordnungen zur Durchführung des KrWG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach § 62 KrWG ist danach eine Gebühr zwischen 50,00 bis 5.000,00 € festzusetzen, wobei die Höhe der Gebühr sich nach dem Verwaltungsaufwand bemisst. Angesichts der Menge der auf dem Grundstück festgestellten Fahrzeuge und Fahrzeugteile ist die festgesetzte Gebühr von 1.000,00 € angemessen und nicht zu hoch. Hiermit werden – worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat – gerade einmal die Kosten für 15 Arbeitsstunden abgegolten, die durch die zahlreichen Kontrollen auf dem Grundstück mindestens geleistet wurden. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei waren dem Kläger auch die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreites aufzuerlegen, weil er bei Fortgang des Verfahrens voraussichtlich auch insoweit unterlegen gewesen wäre. Die Entscheidungen zur Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.