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Beschluss

1 L 547/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:1114.1L547.17.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

  • 3. Der Streitwert wird auf 900,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 3. Der Streitwert wird auf 900,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 09.03.2017 gegen den Bescheid vom 07.02.2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nach der in dem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken. Die Festsetzung der Zwangsgelder gem. Ziff. I.a) und I.b) in Höhe von jeweils 500,00 € hat ihre Rechtsgrundlage in § 64 VwVG NRW. Danach setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der in der Androhung festgesetzten Frist nicht erfüllt wird. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit bestandskräftiger Bauordnungsverfügung vom 10.05.2016 aufgegeben, für den Wintergarten im Erdgeschoss einen Nachweis über die Standsicherheit einzureichen (Ziff. I.a) und Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz vorzulegen (Ziff. I.b). Die vorgenannten Regelungen sind wirksam. Sie sind hinreichend bestimmt i. S. v. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Insbesondere ist den Ausführungen mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass positive Nachweise der Standsicherheit sowie über die Einhaltung der Bestimmungen über den Schallschutz und den Wärmeschutz vorzulegen waren. Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffes „Nachweis“, der beinhaltet, dass die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen positiv bestätigt wird. Entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung hat die Antragsgegnerin keine Bescheinigung über die Prüfung der Standsicherheit des Wintergartens mit offenem Ergebnis sondern den Nachweis gefordert, dass die erforderliche Standsicherheit sowie die Voraussetzungen über den Schallschutz und den Wärmeschutz vorliegen. Dieses Ergebnis folgt auch aus dem erkennbaren Sinn der Aufforderungen, der darin besteht, die Bauaufsichtsbehörde in den Stand zu versetzen zu beurteilen, ob der Bauherr seiner aus § 56 BauO NRW folgenden Verpflichtung nachgekommen ist, dafür zu sorgen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen auch im Übrigen vor. Gem. § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Letzteres ist hier bezüglich der Zwangsgeldfestsetzungen gem. § 112 Satz 1 JustG NRW der Fall. Die zu Grunde liegende Bauordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsgeld vom 10.05.2016 unterliegt nicht mehr der gerichtlichen Überprüfung, weil sie bestandskräftig geworden ist. Der Antragsteller hat die ihm auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt. Insbesondere sind keine Nachweise über die Standsicherheit sowie über den Schallschutz und den Wärmeschutz innerhalb der Frist von sechs Wochen nach Bestandskraft der Bauordnungsverfügung vom 10.05.2016 vorgelegt worden. Die mit E-Mail-Anhang eingereichten Unterlagen des Ing.-Büros X1. N. vom 28.09.2016 genügen den diesbezüglichen Anforderungen nicht. Insbesondere ist hinsichtlich des Wintergartens kein Nachweis der Standsicherheit, sondern lediglich die Erklärung vorgelegt worden, die Standsicherheit des Wintergartens sei nicht gewährleistet. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragstellers, die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung sei rechtswidrig, weil es dem Antragsteller nach Veräußerung des Grundstücks an die Beigeladenen wegen weggefallener Sachherrschaft nicht mehr möglich sei, die geforderten Nachweise zu erbringen. Zwar trifft es zu, dass der Antragsteller den geforderten positiven Nachweis bzgl. der Standsicherheit des Wintergartens nach Aktenlage nur erbringen kann, wenn zuvor die Standsicherheit durch entsprechende bauliche Maßnahmen herbeigeführt wird. Hierzu benötigt der Antragsteller die Zustimmung der Beigeladenen, da diese zwischenzeitlich das Grundstückseigentum erworben haben. Dieser Sachverhalt führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der diesbezüglichen Grundverfügung vom 10.05.2016. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Ein derartiger Fall tatsächlicher objektiver Unmöglichkeit liegt hier nicht vor. Der Standsicherheitsnachweis kann durchaus erbracht werden, wenn der Wintergarten entsprechend den technischen Vorgaben des eingereichten Prüfberichts nachgebessert wird. Die Tatsache, dass hierfür die Einwilligung der Beigeladenen als Eigentümer des Grundstücks erforderlich ist, stellt lediglich ein subjektives Hindernis für den Antragsteller dar, das ausräumbar ist und nicht zur Nichtigkeit der zu Grunde liegenden Aufforderung führt. Anordnungen, die der Pflichtige mangels Berechtigung nicht erfüllen kann – etwa weil die Zustimmung der Eigentümer erforderlich ist – begründen keine Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, weil die erforderliche Berechtigung nachträglich geschaffen werden kann. Vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 44 Rn. 42a. Die in derartigen Fällen zur Durchsetzung des Verwaltungsakts regelmäßig erforderliche Duldungsverfügung gegenüber den (Mit-)Eigentümern, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 – IV C 42.69 – juris Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 13.02.1987 – 10 A 29/87 – juris; OVG Nieders., Beschluss vom 24.05.1994 – 1 M 1066/94 –, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.1994 – 8 S 52/94 –, juris Rn. 19, war hier entbehrlich, weil der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 18.12.2014 die rechtsirrige Auffassung vertreten hatte, er sei infolge des Eigentumsübergangs auf die Beigeladenen als Bauherr nicht mehr für die Vorlage der geforderten Nachweise verantwortlich. Tatsächlich endet die Bauherreneigenschaft gem. § 57 Abs. 1 S. 2 BauO NW erst mit dem endgültigen Abschluss der baulichen Maßnahme und der Erfüllung der daraus folgenden Nachweispflichten, hier folglich mit der genehmigungskonformen Herstellung der baulichen Anlage und der Erfüllung der in der Baugenehmigung verankerten Nachweispflichten. Vgl. OVG Nieders., Beschluss vom 11.08.1993 – 1 L 5267/92 – juris. Bis dahin kann sich der Bauherr aus seiner fortdauernden Verantwortlichkeit nur lösen, wenn ein Bauherrenwechsel stattfindet und dies von dem neuen Bauherrn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich angezeigt wird (§ 57 Abs. 5 S. 2 BauO NRW). Letzteres ist hier unstreitig nicht geschehen. Vielmehr hat der Antragsteller den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.05.2016 bestandskräftig werden lassen und damit zu erkennen gegeben, dass unausräumbare Hindernisse hinsichtlich der streitbefangenen Nachweispflichten nicht gesehen wurden. Aus Sicht der Antragsgegnerin bestand danach zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Festsetzungsbescheides kein Zweifel, dass die Beigeladenen mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Standsicherheit einverstanden sind. Zum einen entspricht dies erkennbar ihrem Interesse, wie auch der Umstand bestätigt, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 12.07.2017 ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Durchführung erforderlicher Sanierungsmaßnahmen erklärt haben. Demgegenüber fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, der Antragsteller sei ernsthaft darum bemüht, die erforderlichen Maßnahmen zur Herbeiführung der Standsicherheit des Wintergartens in Abstimmung mit den Beigeladenen zu veranlassen. Tatsächlich geht es in Wahrheit nur um die Frage der Kostentragung, die im Verhältnis der Vertragsparteien ggf. zivilrechtlich zu klären ist. Vor dem vorstehend dargestellten Hintergrund ist auch die Androhung weiterer Zwangsgelder in Höhe von 1.000,00 € und 600,00 € in dem angefochtenen Bescheid vom 07.02.2017 von der Ermächtigungsgrundlage in § 63 VwVG NRW gedeckt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53, 52 Abs. 1 GKG.