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Urteil

1 K 3494/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:1017.1K3494.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen eine Bauordnungsverfügung der Beklagten. Bei den Klägern handelt es sich um die Eigentümer des Grundstücks W. 6a in M. . Dieses liegt außerhalb eines geltenden Bebauungsplans in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Auf diesem Grundstück hielten die Kläger 4 Bienenvölker in Mobilbauzucht-Kästen. Diese befanden sich 1,5 m von der Grenze zum Nachbargrundstück entfernt. Das Grundstück umfasst eine Größe von 582 m². Hiervon sind 422 m² versiegelt und 160 m² Gartenfläche. Mit Bescheid vom 30.03.2017 untersagte die Beklagte den Klägern die Haltung der Bienenvölker und forderte sie auf, diese bis zum 13.04.2017 zu entfernen. Zudem drohte sie für den Fall der Nichtbefolgung für jedes Bienenvolk ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro an. Des Weiteren ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die ausgeübte Bienenhaltung sei im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Diese stelle einen Verstoß gegen den Gebietscharakter dar. Eine Zu- und Unterordnung zum Wohnen sei nicht mehr gegeben. Vielmehr sei die Bienenhaltung im allgemeinen Wohngebiet unzumutbar und führe zu erheblichen Belästigungen der benachbarten Grundstücke. Das Zwangsmittel sei von den zur Verfügung stehenden Zwangsmaßnahmen bereits das mildeste Mittel. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, da eine Gefährdung von Leben und Gesundheit des Einzelnen nicht auszuschließen sei. Zudem gingen mit der Haltung eine negative Vorbildwirkung sowie eine Belästigung der Nachbarn einher. Die Mobilbauzucht-Kästen könnten unproblematisch abgebaut und auf geeigneteren Flächen im Außenbereich wieder aufgebaut werden. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 12.04.2017 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie behaupten, es befänden sich lediglich 4 und nicht 5 Bienenvölker auf ihrem Grundstück. Das ehemals im 5. Bienenkasten lebende Bienenvolk sei verstorben. Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe keine einzelfallbezogene Prüfung vorgenommen, sondern sei grundsätzlich von einer Unzulässigkeit der Bienenhaltung im allgemeinen Wohngebiet ausgegangen. Ferner behaupten sie, aufgrund der ortsrandnahen Lage des Grundstücks sei Insektenflug üblich. Überdies gebe es keine direkte Flugschneise zum Nachbarn. Eine Eilbedürftigkeit sei nicht ersichtlich, da die letzte Stellungnahme der Kläger im außergerichtlichen Verfahren bereits vor 6 Monaten erfolgt sei. Weiterhin wiesen Honigbienen kein gesteigertes Aggressionspotential auf und unterfielen Art. 20a GG. Die Kläger beantragen, 1. die Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 30.03.2017 aufzuheben, 2. hilfsweise, ihnen in Abänderung der Bauordnungsverfügung vom 30.03.2017 nachzulassen, zumindest zwei Bienenvölker zu halten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Bienenhaltung sei nicht mehr ortsüblich. Auf einer Gartenfläche von weniger als 200 m² sei eine Bienenhaltung zu vermeiden. Zudem sei keine derartige Bienenhaltung in M. bekannt. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass der Schwarmbetrieb im Frühjahr erwache. Mit Beschluss vom 20.06.2017 lehnte das erkennende Gericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Bauordnungsverfügung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Zwangsgeldandrohung ab. Das OVG Nordrhein-Westfalen verwarf die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 14.08.2017. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bauordnungsverfügung vom 30.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Ermächtigungsgrundlage für die Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen eingehalten werden. In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Auch in materieller Hinsicht ist die Ordnungsverfügung rechtmäßig. Die Beklagte war zum Einschreiten gegen die Kläger berechtigt. Denn die Haltung von 4 Bienenvölkern ist vorliegend im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Prüfungsmaßstab für die Zulässigkeit der Bienenhaltung ist § 14 BauNVO. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören nach § 14 Abs. 1 S. 2 BauNVO zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Die Zulässigkeit von Anlagen für die Kleintierhaltung in den jeweiligen Gebieten ist grundsätzlich nicht generalisierend, sondern unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1999 - 4 B 13.99 -, juris Rn. 4. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Umständen des Einzelfalls eine Bienenhaltung auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sein kann. Erforderlich hierfür ist indes eine eingehende Prüfung und Würdigung der Struktur des Gebietes, dessen Prägung durch angrenzende Anlagen, die Lage des Grundstücks innerhalb der Ortslage oder am Rande des Außenbereichs, die Bebauung der Grundstücke der näheren Umgebung sowie der Umfang bereits vorhandener Anlagen dieser Art, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2005, - 1 LA 166/04 -, juris Rn. 17. Das streitgegenständliche Grundstück ist in westlicher, östlicher und südlicher Richtung von Wohnbebauung umgeben. In nördlicher Richtung grenzen ein Personaldienstleister sowie ein Werbemittel- und Bürobedarfsunternehmen an. Andere Bienenvölker werden in diesem Gebiet bislang nicht gehalten. Das streitgegenständliche Grundstück hat eine Größe von 582 m². Hiervon sind 422 m² versiegelt und 160 m² Gartenfläche. Die Bienenkästen stehen unmittelbar an der nördlichen Grundstücksgrenze. In östlicher Richtung grenzt das Nachbargrundstück in etwa 1,5 m an. Unter Würdigung dieser Besonderheiten des Einzelfalls – insbesondere im Hinblick auf die geringe Größe des Grundstücks und die Nähe zu den benachbarten Grundstücken - ist die Haltung von Bienenvölkern auf dem streitgegenständlichen Grundstück grundsätzlich unzulässig. Dies gilt aufgrund der geringen Größe der Gartenfläche und der Lage des Grundstücks nicht nur für die Gesamtheit der 4 streitgegenständlichen Bienenvölker, sondern ebenfalls für einzelne dieser Bienenvölker. 2. Die Klage hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie auf die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 200 Euro pro Bienenvolk hinsichtlich der Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung gerichtet ist. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf § 63 VwVG NRW. Zweifel an den diesbezüglichen Anforderungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389 Minden) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV. NRW. S. 548) beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.