Beschluss
1 L 1731/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:1013.1L1731.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11.08.2017 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 04.01.2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist in der mit Schriftsatz vom 11.08.2017 zur Entscheidung des Gerichts gestellten Fassung unzulässig, weil die Baugenehmigung vom 04.01.2017 durch den Nachtragsbauschein vom 14.09.2017 modifiziert worden ist. Der Nachtragsbauschein ist der Beigeladenen verfahrensbegleitend mit Schriftsatz vom 18.09.2017 bekanntgegeben und damit wirksam geworden. Dieser Sachverhalt ist der Antragstellerin durch Weiterleitung der Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 18.09.2017 und der Beigeladenen vom 27.09.2017 zur Kenntnis gebracht worden. Eine Einbeziehung in die bei dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahren ist bisher jedoch nicht erfolgt. Der hier zu beurteilende Eilantrag hat auch keinen Erfolg, wenn ihm im Wege der Auslegung das Begehren entnommen wird, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 04.01.2017 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 14.09.2017 anzuordnen. In diesem Fall ist der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 212 a BauGB statthaft, inhaltlich jedoch nicht begründet. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin. Die Antragstellerin wird bei überschlägiger Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Danach verbleibt es bei der in § 212 a BauGB verankerten Regelung, dass Nachbarwidersprüche keine aufschiebende Wirkung entfalten. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin kann sich hier nur aus dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergeben. Dabei ist unerheblich, ob im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens bereits von der Unwirksamkeit des zu Grunde liegenden Bebauungsplans „S. X1. I“ auszugehen ist, wie sie in der Normenkontrollentscheidung des OVG NRW vom 26.06.2017 festgestellt worden ist oder ob diese Einschätzung dem Ergebnis des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahrens vorbehalten ist. Sollte die Entscheidung des OVG NRW Bestand haben, wäre das Bauvorhaben in Ermangelung einer wirksamen Bauleitplanung als Außenbereichsvorhaben gem. § 35 BauGB zu bewerten mit der Folge, dass die Anwendbarkeit des Rücksichtnahmegebots aus § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB folgen würde. Sollte der Bebauungsplan im Revisionsverfahren Bestand haben, kommt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in Betracht. Eine differenzierende Betrachtungsweise wäre allerdings geboten, wenn sich eine Rechtsverletzung der Antragstellerin bereits daraus ergeben würde, dass es an einer wirksamen Bauleitplanung für das streitbefangene Hafenvorhaben fehlt. Das ist nach Auffassung des beschließenden Gerichts jedoch nicht der Fall. Sollte sich der Bebauungsplan auch in der Revisionsinstanz als unwirksam erweisen, wäre das Bauvorhaben der Beigeladenen dem Außenbereich zuzuordnen. Für ein Außenbereichsvorhaben ist ausnahmsweise eine vorherige Bauleitplanung erforderlich (sog. Planungserfordernis), wenn sich dessen Einbettung in die Umgebung sachgerecht letztlich nur im Wege einer Abwägung sicherstellen lässt. Ein solches Koordinierungs- und Abwägungsbedürfnis liegt hier insbesondere im Hinblick auf den Umfang, die Verkehrs- und Umweltauswirkungen des Hafenprojekts nahe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.06.2012 – 8 D 38/08 – AK, juris Rn. 113, 120, 148 ff. Drittschützende Wirkung entfaltet das Planungserfordernis allerdings nur für solche Grundstückseigentümer, die in spezifischer Weise durch das Unterbleiben einer erforderlichen Planung berührt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.06.2008 – 8 D 103/07 – AK, juris Rn. 144; Urteil vom 12.06.2012 – 8 D 38/08 – AK, juris Rn. 253 ff. Eine derartige Rechtsbeeinträchtigung kommt hier hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin nur hinsichtlich der Geräuschimmissionen in Betracht. Die diesbezüglichen Rechte bedürfen allerdings nicht zwingend der Regelung durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes, nachdem im Nachtragsbauschein vom 14.09.2017 sichergestellt ist, dass die zu erwartenden Schallimmissionen der gewerblichen Zusatzbelastung durch den Betrieb des 1. Teilbauabschnitts maximale Immissionsbelastungen an dem Wohnhaus der Antragstellerin von werktags 34 dB(A), sonn- und feiertags 35 dB(A) und nachts 27 dB(A) nicht überschreiten. Damit werden die einschlägigen Grenzwerte der TA-Lärm deutlich unterschritten, selbst wenn von einem reinen Wohngebiet ausgegangen wird. Andere bewältigungsbedürftige Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 3 GKG.