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Urteil

11 K 5745/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0907.11K5745.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Unter dem 29. Juni 2010 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens im gesamten Betrieb im Rahmen der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung. Mit Bescheid vom 30. Dezember 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen nach den Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (MUNLV NRW) vom 4. Juni 2007 i.d.F. vom 13. November 2013 – II 4 – 72.40.32 –) (im Folgenden: Förderrichtlinie) für die Dauer von fünf Jahren, und zwar für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2015 (Bewilligungszeitraum), bis zu einem Höchstbetrag von 64.494,00 €. Den jährlich zulässigen Auszahlungsbetrag setzte er dabei auf maximal 12.898,80 € fest. In dem Bewilligungsbescheid waren als förderfähige Flächen in den Kategorien Dauergrünland 71,94 ha und Ackerbau ohne Gemüse 0,8 ha aufgeführt. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2011 erhielt der Kläger für das Verpflichtungsjahr 2010/2011 eine Zuwendung in Höhe von 12.249,40 €. Mit Bescheid vom 14. März 2012 änderte der Beklagte auf Antrag des Klägers den jährlich zulässigen maximalen Auszahlungsbetrag auf 12.896,60 € ab. Mit Bescheid vom 19. Oktober 2012 gewährte er ihm für das Verpflichtungsjahr 2011/2012 eine Zuwendung in Höhe von 12.779,80 € und mit Bescheid vom 8. November 2013 für das Verpflichtungsjahr 2012/2013 eine Zuwendung in Höhe von 12.577,50 €. Mit Änderungsbescheid vom 11. März 2013 hatte der Beklagte den jährlich maximal zulässigen Auszahlungsbetrag auf 12.784,40 € erhöht. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24. März 2014 erhöhte er den Auszahlungsbetrag auf 13.221,30 €. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 gewährte er dem Kläger für das Verpflichtungsjahr 2013/2014 eine Zuwendung in Höhe von 12.584,30 €. Am 13. Mai 2015 beantragte der Kläger beim Beklagten die Auszahlung der Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens für das Verpflichtungsjahr 2014/2015. Dabei gab er in der Kategorie Dauergrünland eine förderfähige Fläche von 70,10 ha und in der Kategorie Ackerbau ohne Gemüse eine solche von 0,80 ha an. In der Zeit vom 9. bis 31. Juli 2015 fand im Betrieb des Klägers eine Vor-Ort-Kontro-lle durch den Technischen Prüfdienst des Beklagten statt. Dabei stellten die Prüfer fest, dass beantragte Flächen in einem bestimmten Umfang nicht beihilfefähig seien. Mit Bescheid vom 14. November 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 13. Mai 2015 zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung – ökologische Produktionsverfahren – für das Verpflichtungsjahr 2014/2015 einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 662,90 € für die Kategorie Acker ohne Gemüse (0,88 ha x 180,00 €/ha) sowie einen Kontrollkostenzuschuss (15,00 h x 35,00 €/ha). Den eigentlichen Auszahlungsbetrag von 683,40 € hatte er dabei wegen eines angenommenen Verstoßes gegen Cross Compliance-Vorschrif-ten um 3 % (20,50 €) gekürzt. Hinsichtlich der Kulturgruppe Dauergrünland legte der Beklagte eine beantragte Fläche von 70,10 ha und eine festgestellte Fläche von 55,40 ha sowie eine geförderte Fläche von 55,05 ha zugrunde. Den darauf entfallenden Auszahlungsbetrag von 9.358,50 € kürzte er wegen einer Flächenabweichung von über 20 % um 100 %. Am 27. November 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die im Bescheid vorgenommene Kürzung habe der Beklagte dort nicht ausreichend begründet. Die Flächenabweichung betrage tatsächlich weniger als 20 %. Der Beklagte habe förderfähige Fläche in einem zu geringen Umfang berücksichtigt. Die Prüfer der Vor-Ort-Kontrolle hätten auch die Flächen als Dauergrünland anerkennen müssen, die mit Seggen, Binsen, Schilf, Brennnesseln etc. bewachsen seien, da diese Pflanzen von seinen Schafen gerne gefressen würden. Er mähe und mulche überdies die Flächen. Er nutze daher den Aufwuchs, so dass es unerheblich sei, dass beispielsweise Sauergräser nicht in den handelsüblichen Saatmischungen enthalten seien. Die Auffassung des Beklagten fördere artenarme Grünlandflächen und laufe dem Erfordernis der ökologischen Artenvielfalt zuwider. Die Prüfer hätten zudem bei den GPS-Messungen Messpunkte zu seinen Ungunsten gewählt. Gegen Cross Compliance-Vorschriften habe er nicht verstoßen. Die stillgelegte Fläche des Schlages 44 a sei in der Vergangenheit regelmäßig von Schwarzwild zerwühlt worden. Die dadurch entstandenen Löcher hätten ein Befahren und Mulchen der Fläche mit Maschinen unmöglich gemacht. Es seien deshalb nach Bearbeitung der Fläche von Jägern Wildblumensamen eingesät worden. Von einer landwirtschaftlichen Nutzung könne keine Rede sein. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2016 – soweit dieser entgegensteht – zu verpflichten, über seinen Antrag vom 13. Mai 2015 neu zu entscheiden und ihm insoweit weitere Zuwendungen für die Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens im gesamten Betrieb im Rahmen der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung für das Jahr 2015 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Begehren des Klägers entgegen und trägt vor, die Messung des Technischen Prüfdienstes sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Frage, welche Fläche als Dauergrünland förderfähig sei, sei in den letzten Jahren unterschiedlich beurteilt worden. Nicht jede Fläche, die sich aus naturschutzfachlichen Gründen als Dauergrünland darstelle, sei auch beihilfefähig. Insbesondere Sauergräser zählten nicht zu den üblichen Grünfutterpflanzen. Eine Fläche, die weniger als 50 % Gras bzw. Grünfutterpflanzen enthalte, sei gerade nicht beihilfefähig. Die entsprechenden Vorgaben der Europäischen Kommission seien zuletzt im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 13. Mai 2015 – IIA3.16.4.DGL – festgeschrieben worden. Schlag 44 a sei im Jahr 2015 umgebrochen worden. Es handele sich insoweit um eine 20jährige Stilllegungsfläche, die der (Selbst-)Begrünung hätte überlassen bleiben müssen. Der erfolgte Umbruch und die Einsaat einer Wildackermischung stelle keine standortangepasste Begrünung dar, sondern diene der landwirtschaftlichen Nutzung. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 29. März 2017 die an der Vor-Ort-Kontrolle beteiligte Prüferin M. sowie den Regierungsbeschäftigten Dr. T. informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 14. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm auf seinen Antrag vom 13. Mai 2015 weitere Zuwendungen für die Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens im gesamten Betrieb im Rahmen der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung für das Jahr 2015 gewährt. Der vom Kläger begehrten weiteren Zuwendung steht zunächst Ziffer 14.4.1 der Förderrichtlinie i.V.m. Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 entgegen. Nach Art. 16 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 wird, wenn die im Zahlungsantrag gemeldete Fläche über der ermittelten Fläche der betreffenden Kulturgruppe liegt, die Beihilfe auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Nach Art. 16 Abs. 5 der vorgenannten Verordnung wird in Fällen nach Absatz 3 Unterabsatz 2 die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine Beihilfe gewährt. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte rechtsfehlerfrei eine Flächenabweichung von über 20 % im Bereich Dauergrünland angenommen und dem Kläger deshalb inso- weit die Beihilfegewährung versagt. Der Beklagte ist letztlich von einer beantragten Fläche von 70,10 ha und einer festgestellten Fläche von 56,44 ha ausgegangen (vgl. insoweit die – von den Angaben im Bescheid leicht abweichenden – entsprechenden Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 24. März 2017), welches einer Differenz von 24,20 % entspricht. Die seitens des Klägers gegen die Feststellungen der Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Prüfer haben bei ihrer Bewertung, ob eine anerkennungsfähige landwirtschaftliche Fläche gegeben ist, u.a. die Vorgaben des Erlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 13. Mai 2015 – IIA3.16.4.DGL – berücksichtigt, der sich wiederum an den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 orientiert. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 versteht man unter „landwirtschaftlicher Fläche“ jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Dauergrünland und Dauerweideland umfasst gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens 5 Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betrieb sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 versteht man unter „landwirtschaftlicher Fläche“ jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Eine im Kern inhaltsgleiche Definition enthielten bereits Art. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 sowie Art. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 3 B 46/14 –, juris Rn. 8. Hiernach genügt es nicht, dass der Betriebsinhaber die Flächen tatsächlich zur Beweidung seines Viehs nutzt. Vielmehr werden im Grundsatz nur die Flächen als beihilfefähig anerkannt, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 16. April 2013 – 21 B 12.1307 –, juris Rn. 26 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. April 2012 – 10 LA 93/11 –, juris Rn. 6. Die vom Bundesgesetzgeber mit § 2 DirektzahlDurchfG getroffene Regelung – mit dieser hat er von der in Art. 4 Abs. 1 lit. h letzter Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 eröffneten Option Gebrauch gemacht – betrifft nur Flächen, deren Beweidung traditionelle etablierte lokale Praxis ist, auch wenn dort keine Grünfutterpflanzen vorherrschen. Konkret sind damit vor allem Heidegebiete gemeint. Soweit es sich – wie im vorliegenden Fall – nicht um traditionelle Weidegebiete im Sinne von § 2 DirektZahlDurchfG handelt, sind nach wie vor nur solche Flächen als beihilfefähig anzuerkennen, die vorwiegend mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen sind. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind dabei alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013). Grünfutter ist die Bezeichnung für Pflanzen, die vor Abschluss ihres Wachstums gemäht und in frischem Zustand an landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden; die Pflanzen des Grünlandes umfassen die 3 Hauptgruppen Futtergräser, Kleearten (und andere Leguminosen) sowie Kräuter. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. August 2012 – 10 LA 93/11 –, a.a.O. Rn. 7. Maßgeblich für die Förderfähigkeit ist eine entsprechende tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung. In Bezug auf die Feststellung, ob es sich bei den im Antrag genannten Flächen um beihilfefähige Flächen im Sinne der vorgenannten Vorschriften handelt oder nicht, kommt der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, der darin begründet liegt, dass sich in Fällen der vorliegenden Art häufig Erkenntnisprobleme ergeben können. Wie in zahlreichen derartigen Fällen kann auch vorliegend angesichts des unvermeidlichen Zeitablaufs zwischen der Vor-Ort- Kontrolle und einer mündlichen Verhandlung vor Gericht durch die ständige natürliche und teilweise auch agrartechnisch herbeigeführte Weiterentwicklung der Vegetation der konkrete Zustand der Flächen im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr rekonstruiert werden. Wegen der Annahme eines Beurteilungsspielraums ist die gerichtliche Überprüfung der behördlichen (Tatsachen-)Entschei-dung, ob es sich bei den konkret bezeichneten Flächen um beihilfefähige handelt oder nicht, nur noch eingeschränkt möglich. Ein Rechtsverstoß ist von daher nur anzunehmen, wenn die Behörde Verfahrensfehler begangen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, anzuwendendes Recht verkannt hat, bei der Rechtsanwendung allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ. Vgl. VG Meiningen, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 K 515/12 Me –, juris Rn. 29 m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Januar 2011 – 2 K 11/10 –, juris Rn. 54 f.; VG Saarland, Urteil vom 8. Mai 2017 – 1 K 43/16 –, juris Rn. 25 ff. Ausgehend hiervon geht das Gericht davon aus, dass die Prüfer des Beklagten dem Kläger 13,66 ha zu Recht nicht als förderfähige Fläche angerechnet haben. Als wesentlichen Grund für den Abzug der Flächen im vorgenannten Umfang hat die Prüferin M. in der mündlichen Verhandlung am 29. März 2017 unter Berücksichtigung insbesondere an den Tagen der Vor-Ort-Kontrolle gefertigter Lichtbildaufnahmen angegeben, dass bei der Kontrolle im maßgeblichen Antragsjahr 2015 die entsprechenden Flächen nicht mehr als beihilfefähige Flächen, insbesondere Dauergrünland hätten gewertet werden können, da diese in großem Umfang nicht zu mindestens 50 % mit Gras oder Grünfutterpflanzen, sondern mit Sauergräsern, Röhricht, Brennnesseln bewachsen gewesen seien. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie oben dargelegt, setzt die Anerkennung einer Fläche als landwirtschaftliche Fläche voraus, dass auf dieser Gras oder andere Grünfutterpflanzen vorherrschen. Dies war bei den im vorliegenden Fall nicht anerkannten Flächen nicht der Fall. Die Voraussetzungen einer Förderung nach § 2 DirektZahlDurchfG liegen hier nicht vor. Auch hat der Beklagte die von seinen Mitarbeitern getroffenen Feststellungen durch die Vorlage zahlreicher Fotos untermauert. So hat die Prüferin M. im Zusammenspiel mit Herrn Dr. T. unter anderem nachvollziehbar erläutert, dass das auf der Fläche des Schlages 80 a vorhandene gemulchte Material (in erster Linie Baldrian, Kohldisteln) weniger als 50 % Gras enthalten habe. Auch hinsichtlich der Schläge 71 a, 72 a, 73 a, 92 a und 111 a habe aufgrund des Mulchmaterials (bei Schlag 71 a Schilf und bei Schlag 92 a Binsen- und Hochstaudenflor) auf das Vorliegen eines Grasanteils von weniger als 50 % geschlossen werden können. Schlag 27 a sei im Antragsjahr nicht gepflegt worden. Die Schläge 25 a und 25 b seien sehr nass und überwiegend mit Sauergras (Seggen) bewachsen gewesen. Auch der Schlag 108 a habe im Vordergrund den typischen Bewuchs einer Feuchtwiese aufgezeigt. Schlag 90 a sei nicht mit Grünfutterpflanzen im anerkannten Sinne bewachsen gewesen. Bei Schlag 17 a sei ein Bereich am Hang nicht anerkannt worden, da es hier ebenfalls an einem Besatz von mehr als 50 % Gras gefehlt habe. Bei Schlag 23 a sei ein feuchter Bereich nicht anerkannt worden, bei Schlag 88 a ein Teilbereich mit Brennnesselbewuchs herausgerechnet worden. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass die genannten Flächen tatsächlich aber von seinen Tieren beweidet worden seien bzw. er die Flächen mulche und auch den gemähten Aufwuchs an seine Tiere verfüttere, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Wie bereits dargelegt, genügt es nicht, dass der Betriebsinhaber die Flächen tatsächlich zur Beweidung seines Viehs nutzt. Vielmehr ist erforderlich, dass die Flächen dem Anbau von Gras bzw. Grünfutterpflanzen dienen und dort entweder infolge natürlicher Einsaat oder Bearbeitung ein entsprechender Aufwuchs vorherrscht. Auch der weitere Einwand des Klägers, das Abstellen des Verordnungsgebers auf in Saatmischungen enthaltene Gras- und Grünfutterpflanzen laufe der gewünschten ökologischen Vielfalt entgegen und sei naturschutzrechtlich äußerst bedenklich, verfängt nicht. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass seine Flächen aufgrund des Bewuchses mit seltenen Pflanzen größten ökologischen Nutzen u.a. für Bienen, Schmetterlinge, Vögel etc. bringen, es liegt jedoch im Ermessen des Subventionsgebers, welche Zwecke er mit seinen Fördergeldern unterstützen möchte. Für die Beihilfefähigkeit reicht es auch nicht schon aus, dass die betreffende Fläche dem Naturschutz und der Landschaftspflege dient, vielmehr muss sie weiterhin eine landwirtschaftliche Fläche in Form von Ackerland bzw. Dauergrünland sein. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. August 2012 – 10 LA 93/11 –, a.a.O. Rn. 15; VG Meiningen, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 K 515/12 Me –, a.a.O. Rn. 39. Gleichfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, die Prüfer hätten im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Messpunkte des GPS-Gerätes falsch gesetzt. Der Betriebsinhaber ist gehalten, zeitnah zu den von der Behörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise zu dokumentieren, um diese später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können. Mit bloßen Zweifeln an den Feststellungen der Prüfer kann der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht gehört werden. Vgl. VG Meiningen, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 K 515/12 Me –, a.a.O. Rn. 47 unter Hinweis auf VG Weimar, Urteil vom 6. April 2016 – 8 K 818/15 We –. Der seitens des Beklagten vorgenommene Abzug von 3 % wegen eines Verstoßes gegen CC-Vorschriften ist ebenfalls zu Recht erfolgt. Nach Ziffer 14.4.2 der Förderrichtlinie wird, wenn die verbindlichen Anforderungen der Cross-Compliance gemäß der Nummer 5.2.3, einschließlich der nationalen Anforderungen des Düngerechts (Phosphor), von dem Zuwendungsempfänger im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem Zuwendungsempfänger zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt werden, der Gesamtbetrag der nach dieser Richtlinie zu gewährenden Zuwendungen gekürzt. Maßgebend hierfür sind die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bzw. der entsprechenden Nachfolgeregelungen. Nach Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 umfassen die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die Bereiche a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, c) Tierschutz. In Anhang II der vorgenannten Verordnung, GLÖZ 4, werden die Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung angeführt. Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (AgrarZahlVerpflV) ist Ackerland, das durch den Betriebsinhaber als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a, c, d oder f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen ist, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine Ansaat zu begrünen, soweit keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet oder soweit nur eine Beweidung oder Schnittnutzung zugelassen ist. Im Falle des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt Satz 1 nur, soweit es sich um Feldränder im Sinne des § 27 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung handelt, die keine Feldraine im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 6 sind. Ein Umbruch ist zu Pflegezwecken mit unverzüglich folgender Ansaat oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen außerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums zulässig. Abweichend von Satz 3 ist innerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums ein Umbruch zulässig, wenn der Betriebsinhaber auf Antrag einer Verpflichtung zur Anlage von ein- oder mehrjährigen Blühflächen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen unterliegt und dieser Verpflichtung durch Neuansaat nachkommen muss. Nach § 5 Abs. 4 AgrarZahlVerpflV finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung auf brachliegendes einschließlich stillgelegtes Ackerland im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, das nicht als im Umweltinteresse genutzte Fläche durch den Betriebsinhaber ausgewiesen ist. Satz 1 ist jedoch nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Betriebsinhabers dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten. Im vorliegenden Fall ist § 5 Abs. 4 Satz 1 AgrarZahlVerpflV einschlägig, da es sich bei Schlag 44 a um brachliegendes einschließlich stillgelegtes Ackerland handelt. Die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 2 AgrarZahlVerpflV greift nicht, da die Fläche keinen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen liefert. Der Umstand, dass die Fläche nach Angaben des Klägers von Schwarzwild zuvor durchwühlt worden war und deshalb mit Wildacker neu eingesät worden ist, soll Schäden durch Schwarzwild ausgleichen, reguliert jedoch nicht dessen Bestand wie beispielsweise Bejagungsschneisen. Die vorliegend erfolgte Einsaat mit Wildacker durch die Jäger stellt einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 AgrarZahlVerpflV dar. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass durch die Wühltätigkeit des Schwarzwildes die zunächst vorhandene Begrünung der Fläche zerstört worden ist und es zur Erhaltung der Bodenqualität einer (Neu-)Begrünung durch Ansaat bedurft hat, ist insofern zu beachten, dass die Fläche – und hierauf hat der Beklagte zu Recht abgestellt – anschließend als Wildacker genutzt wurde, auf dem das Wild Nahrung und Deckung vor Feinden finden kann. Eine Einsaat nur von Wildblumen, wie dies der Kläger vorgetragen hat, konnten die Prüfer anhand des vorgefundenen Bewuchses zweifelsfrei ausschließen. Der Kläger muss sich in diesem Zusammenhang das Verhalten der Jäger zurechnen lassen. Dass der Verstoß als fahrlässig gewertet wurde, ist nicht zu beanstanden. Auch die Höhe des Abzugs mit 3 % begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung über die Kosten ergeht gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.