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Urteil

11 K 4781/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0907.11K4781.16.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Am 13. Mai 2015 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Jahr 2015 für – nach erfolgter Änderungsmitteilung vom 27. Mai 2015 – eine Gesamtfläche von 96,8999 ha In der Zeit vom 9. bis 31. Juli 2015 fand im Betrieb des Klägers eine Vor-Ort-Kontrol-le durch den Technischen Prüfdienst des Beklagten statt. Dabei stellten die Prüfer u.a. fest, dass beantragte Flächen in einem bestimmten Umfang nicht beihilfefähig seien. Mit Bescheid vom 27. September 2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers nach vorheriger Anhörung ab und begründete seine Entscheidung damit, dass nach Art. 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 keinerlei Beihilfe gewährt werde, wenn die Abweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 20 % betrage. Hier liege eine Abweichung von 16,9581 ha (21,21 %) vor, so dass eine Beihilfengewährung ausscheide. Am 15. Oktober 2016 hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2017 haben die Beteiligten, nachdem der Beklagte unter Berücksichtigung von Art. 19a der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 mit Bescheid vom 20. März 2017 einen Betrag von 18.722,74 € (Basisprämie 9.909,90 € (10.360,23 € - 306,49 € (CC-Abzug 3 %)), Erstattungsbetrag Haushaltsdisziplin 227,82 € (234,87 € - 7,05 € (CC-Abzug 3 %), 6.982 € (Greeningprämie) und 1.965,68 € (Umverteilungsprämie) nachbewilligt hat, das Verfahren insoweit für erledigt erklärt. Zur Begründung seiner danach noch anhängigen Klage macht der Kläger geltend, bei den Vor-Ort-Kontrollen in den Jahren 2011 bis 2013 habe es keine Beanstandungen gegeben. Im Jahre 2014 habe keine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, weshalb er für das Jahr 2015 die Daten unverändert übernommen habe. Ihn treffe deshalb an den Übererklärungen kein Verschulden. Auch betrage die Flächenabweichung tatsächlich weniger als 20 %. Der Beklagte habe förderfähige Fläche in einem zu geringen Umfang berücksichtigt. Bereits der Zeitpunkt der Kontrolle sei falsch gewählt gewesen, da im Juli die Vegetation eine völlig andere als im April oder Oktober sei. Die Prüfer der Vor-Ort-Kontrolle hätten auch die Flächen als Dauergrünland anerkennen müssen, die mit Seggen, Binsen, Schilf, Brennnesseln etc. bewachsen seien, da diese Pflanzen von seinen Schafen gerne gefressen würden. Er mähe und mulche überdies die Flächen. Er nutze daher den Aufwuchs, so dass es unerheblich sei, dass beispielsweise Sauergräser nicht in den handelsüblichen Saatmischungen enthalten seien. Die Auffassung des Beklagten fördere artenarme Grünlandflächen und laufe dem Erfordernis der ökologischen Artenvielfalt zuwider. Dass Naturschutzflächen nicht als Dauergrünland eingestuft würden und damit nicht mehr förderfähig seien, könne nicht gewollt sein. Der Erlass des Ministeriums, der offensichtlich nur noch güllegetränktes Grünland fördern wolle, sei überdies erst am Tage der Antragstellung veröffentlicht worden, weshalb er hierauf nicht mehr habe reagieren können. Die Prüfer hätten zudem bei den GPS-Messungen Messpunkte zu seinen Ungunsten gewählt. Das GPS-Gerät sei willkürlich und flächenverkleinernd aufgestellt worden. Gegen Cross Compliance-Vorschriften habe er nicht verstoßen. Die stillgelegte Fläche des Schlages 44 a sei in der Vergangenheit regelmäßig von Schwarzwild zerwühlt worden. Die dadurch entstandenen Löcher hätten ein Befahren und Mulchen der Fläche mit Maschinen unmöglich gemacht. Es seien deshalb nach Bearbeitung der Fläche von Jägern Wildblumensamen eingesät worden. Von einer landwirtschaftlichen Nutzung könne keine Rede sein. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2016 in Gestalt des Bescheides vom 20. März 2017 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 13. Mai 2015 auf Auszahlung von Basisprämie, Greening-Prämie, Umverteilungsprämie sowie des Erstattungsbetrages aus Mitteln der EU für das Jahr 2015 – soweit dieser noch offen ist – neu zu entscheiden und ihm weitere Direktzahlungen 2015 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Begehren des Klägers entgegen und trägt vor, die Messung des Technischen Prüfdienstes sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Frage, welche Fläche als Dauergrünland förderfähig sei, sei in den letzten Jahren unterschiedlich beurteilt worden. Nicht jede Fläche, die sich aus naturschutzfachlichen Gründen als Dauergrünland darstelle, sei auch beihilfefähig. Insbesondere Sauergräser zählten nicht zu den üblichen Grünfutterpflanzen. Eine Fläche, die weniger als 50 % Gras bzw. Grünfutterpflanzen enthalte, sei gerade nicht beihilfefähig. Die entsprechenden Vorgaben der Europäischen Kommission seien zuletzt im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 13. Mai 2015 – IIA3.16.4.DGL – festgeschrieben worden. Schlag 44 a sei im Jahr 2015 umgebrochen worden. Es handele sich insoweit um eine 20jährige Stilllegungsfläche, die der (Selbst-)Begrünung hätte überlassen bleiben müssen. Der erfolgte Umbruch und die Einsaat einer Wildackermischung stelle keine standortangepasste Begrünung dar, sondern diene der landwirtschaftlichen Nutzung. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 29. März 2017 die an der Vor-Ort-Kontrolle beteiligte Prüferin M. sowie den Regierungsbeschäftigten Dr. T. informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Soweit die Beteiligten das vorliegende Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die danach noch anhängige Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 27. September 2016 in Gestalt des Bescheides vom 20. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm auf seinen Antrag vom 13. Mai 2015 weitere Direktzahlungen für das Jahr 2015 gewährt. Ein Anspruch auf Neubescheidung steht dem Kläger gleichfalls nicht zu. Der vom Kläger begehrten weiteren Zuwendung steht Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 entgegen. Nach Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird, wenn bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 18 ermittelten Fläche liegt, die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Nach Unterabsatz 2 wird, wenn die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche liegt, für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte rechtsfehlerfrei eine Flächenabweichung von über 20 % angenommen und dem Kläger deshalb insoweit die Beihilfegewährung versagt. Der Beklagte ist letztlich von einer beantragten Fläche und Landschaftselementen von 96,8999 ha und einer festgestellten Fläche nebst Landschaftselementen von 79,9418 ha ausgegangen (vgl. insoweit die Angaben im Schriftsatz des Beklagten vom 20. März 2017), welches einer Differenz von 21,21 % entspricht. Die seitens des Klägers gegen die Feststellungen der Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Prüfer haben bei ihrer Bewertung, ob eine anerkennungsfähige landwirtschaftliche Fläche gegeben ist, u.a. die Vorgaben des Erlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 13. Mai 2015 – IIA3.16.4.DGL – berücksichtigt, der sich wiederum an den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 orientiert. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 versteht man unter „landwirtschaftlicher Fläche“ jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Dauergrünland und Dauerweideland umfasst gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens 5 Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betrieb sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 versteht man unter „landwirtschaftlicher Fläche“ jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Eine im Kern inhaltsgleiche Definition enthielten bereits Art. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 sowie Art. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 3 B 46/14 –, juris Rn. 8. Hiernach genügt es nicht, dass der Betriebsinhaber die Flächen tatsächlich zur Beweidung seines Viehs nutzt. Vielmehr werden im Grundsatz nur die Flächen als beihilfefähig anerkannt, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 16. April 2013 – 21 B 12.1307 –, juris Rn. 26 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. April 2012 – 10 LA 93/11 –, juris Rn. 6. Die vom Bundesgesetzgeber mit § 2 DirektzahlDurchfG getroffene Regelung – mit dieser hat er von der in Art. 4 Abs. 1 lit. h letzter Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 eröffneten Option Gebrauch gemacht – betrifft nur Flächen, deren Beweidung traditionelle etablierte lokale Praxis ist, auch wenn dort keine Grünfutterpflanzen vorherrschen. Konkret sind damit vor allem Heidegebiete gemeint. Soweit es sich – wie im vorliegenden Fall – nicht um traditionelle Weidegebiete im Sinne von § 2 DirektZahlDurchfG handelt, sind nach wie vor nur solche Flächen als beihilfefähig anzuerkennen, die vorwiegend mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen sind. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind dabei alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013). Grünfutter ist die Bezeichnung für Pflanzen, die vor Abschluss ihres Wachstums gemäht und in frischem Zustand an landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden; die Pflanzen des Grünlandes umfassen die 3 Hauptgruppen Futtergräser, Kleearten (und andere Leguminosen) sowie Kräuter. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. August 2012 – 10 LA 93/11 –, a.a.O. Rn. 7. Maßgeblich für die Förderfähigkeit ist eine entsprechende tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung. In Bezug auf die Feststellung, ob es sich bei den im Antrag genannten Flächen um beihilfefähige Flächen im Sinne der vorgenannten Vorschriften handelt oder nicht, kommt der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, der darin begründet liegt, dass sich in Fällen der vorliegenden Art häufig Erkenntnisprobleme ergeben können. Wie in zahlreichen derartigen Fällen kann auch vorliegend angesichts des unvermeidlichen Zeitablaufs zwischen der Vor-Ort- Kontrolle und einer mündlichen Verhandlung vor Gericht durch die ständige natürliche und teilweise auch agrartechnisch herbeigeführte Weiterentwicklung der Vegetation der konkrete Zustand der Flächen im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr rekonstruiert werden. Wegen der Annahme eines Beurteilungsspielraums ist die gerichtliche Überprüfung der behördlichen (Tatsachen-)Entschei-dung, ob es sich bei den konkret bezeichneten Flächen um beihilfefähige handelt oder nicht, nur noch eingeschränkt möglich. Ein Rechtsverstoß ist von daher nur anzunehmen, wenn die Behörde Verfahrensfehler begangen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, anzuwendendes Recht verkannt hat, bei der Rechtsanwendung allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ. Vgl. VG Meiningen, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 K 515/12 Me –, juris Rn. 29 m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Januar 2011 – 2 K 11/10 –, juris Rn. 54 f.; VG Saarland, Urteil vom 8. Mai 2017 – 1 K 43/16 –, juris Rn. 25 ff. Ausgehend hiervon geht das Gericht davon aus, dass die Prüfer des Beklagten dem Kläger 16,9581 ha zu Recht nicht als förderfähige Fläche angerechnet haben. Dass in den vorherigen Jahren Prüfer im Betrieb des Klägers andere Feststellungen getroffen haben mögen, führt zu keiner anderen Bewertung des Falles, da vorliegend allein die Feststellungen der Prüfer im Antragsjahr 2015 maßgeblich sind. Als wesentlichen Grund für den Abzug der Flächen im vorgenannten Umfang hat die Prüferin M. in der mündlichen Verhandlung am 29. März 2017 unter Berücksichtigung insbesondere an den Tagen der Vor-Ort-Kontrolle gefertigter Lichtbildaufnahmen angegeben, dass bei der Kontrolle im maßgeblichen Antragsjahr 2015 die entsprechenden Flächen nicht mehr als beihilfefähige Flächen, insbesondere Dauergrünland hätten gewertet werden können, da diese in großem Umfang nicht zu mindestens 50 % mit Gras oder Grünfutterpflanzen, sondern mit Sauergräsern, Röhricht, Brennnesseln bewachsen gewesen seien. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie oben dargelegt, setzt die Anerkennung einer Fläche als landwirtschaftliche Fläche voraus, dass auf dieser Gras oder andere Grünfutterpflanzen vorherrschen. Dies war bei den vorliegend nicht anerkannten Flächen nicht der Fall. Die Voraussetzungen einer Förderung nach § 2 DirektZahlDurchfG liegen hier nicht vor. Auch hat der Beklagte die von seinen Mitarbeitern getroffenen Feststellungen durch die Vorlage zahlreicher Fotos untermauert. So hat die Prüferin M. im Zusammenspiel mit Herrn Dr. T. unter anderem nachvollziehbar erläutert, dass das auf der Fläche des Schlages 80 a vorhandene gemulchte Material (in erster Linie Baldrian, Kohldisteln) weniger als 50 % Gras enthalten habe. Auch hinsichtlich der Schläge 71 a, 72 a, 73 a, 92 a und 111 a habe aufgrund des Mulchmaterials (bei Schlag 71 a Schilf und bei Schlag 92 a Binsen- und Hochstaudenflor) auf das Vorliegen eines Grasanteils von weniger als 50 % geschlossen werden können. Schlag 27 a sei im Antragsjahr nicht gepflegt worden. Die Schläge 25 a und 25 b seien sehr nass und überwiegend mit Sauergras (Seggen) bewachsen gewesen. Auch der Schlag 108 a habe im Vordergrund den typischen Bewuchs einer Feuchtwiese aufgezeigt. Schlag 90 a sei nicht mit Grünfutterpflanzen im anerkannten Sinne bewachsen gewesen. Bei Schlag 17 a sei ein Bereich am Hang nicht anerkannt worden, da es hier ebenfalls an einem Besatz von mehr als 50 % Gras gefehlt habe. Bei Schlag 23 a sei ein feuchter Bereich nicht anerkannt worden, bei Schlag 110 sei ein Teilbereich mit Röhrichtbewuchs und bei Schlag 88 a ein Teilbereich mit Brennnesselbewuchs herausgerechnet worden. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass die genannten Flächen tatsächlich aber von seinen Tieren beweidet worden seien bzw. er die Flächen mulche und auch den gemähten Aufwuchs an seine Tiere verfüttere, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Wie bereits dargelegt, genügt es nicht, dass der Betriebsinhaber die Flächen tatsächlich zur Beweidung seines Viehs nutzt. Vielmehr ist erforderlich, dass die Flächen dem Anbau von Gras bzw. Grünfutterpflanzen dienen und dort entweder infolge natürlicher Einsaat oder Bearbeitung ein entsprechender Aufwuchs vorherrscht. Auch der weitere Einwand des Klägers, das Abstellen des Verordnungsgebers auf in Saatmischungen enthaltene Gras- und Grünfutterpflanzen laufe der gewünschten ökologischen Vielfalt entgegen und sei naturschutzrechtlich äußerst bedenklich, verfängt nicht. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass seine Flächen aufgrund des Bewuchses mit seltenen Pflanzen größten ökologischen Nutzen u.a. für Bienen, Schmetterlinge, Vögel etc. bringen, es liegt jedoch im Ermessen des Subventionsgebers, welche Zwecke er mit seinen Fördergeldern unterstützen möchte. Für die Beihilfefähigkeit reicht es auch nicht schon aus, dass die betreffende Fläche dem Naturschutz und der Landschaftspflege dient, vielmehr muss sie weiterhin eine landwirtschaftliche Fläche in Form von Ackerland bzw. Dauergrünland sein. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. August 2012 – 10 LA 93/11 –, a.a.O. Rn. 15; VG Meiningen, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 K 515/12 Me –, a.a.O. Rn. 39. Er kann auch mit seinem Einwand nicht durchdringen, bei Schlag 44 a sei ihm zu Unrecht eine Fahrspur (0,22 ha) abgezogen worden. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass nach Ziffer 4.4.9 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der 20jährigen Stilllegung landwirtschaftlich genutzter Flächen zu Zwecken des Umweltschutzes (RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 7. Mai 1997 – II A 6 – 72.40.52 –) ein Befahren der stillgelegten Flächen gestattet ist, sofern keine anderweitigen Zugangsmöglichkeiten bestehen. Diese Ausnahme erfasst jedoch nur die Förderung der Flächen nach der vorgenannten Richtlinie und nicht die vorliegend streitbefangenen Direktzahlungen. Gleichfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, die Prüfer hätten im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Messpunkte des GPS-Gerätes falsch gesetzt. Der Betriebsinhaber ist gehalten, zeitnah zu den von der Behörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise zu dokumentieren, um diese später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können. Mit bloßen Zweifeln an den Feststellungen der Prüfer kann der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht gehört werden. Vgl. VG Meiningen, Urteil vom 14. Juli 2016 – 2 K 515/12 Me –, a.a.O. Rn. 47 unter Hinweis auf VG Weimar, Urteil vom 6. April 2016 – 8 K 818/15 We –. Der seitens des Beklagten vorgenommene Abzug von 3 % wegen eines Verstoßes gegen CC-Vorschriften ist ebenfalls zu Recht erfolgt. Nach Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 umfassen die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die Bereiche a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, c) Tierschutz. In Anhang II der vorgenannten Verordnung, GLÖZ 4, werden die Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung angeführt. Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (AgrarZahlVerpflV) ist Ackerland, das durch den Betriebsinhaber als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a, c, d oder f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen ist, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine Ansaat zu begrünen, soweit keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet oder soweit nur eine Beweidung oder Schnittnutzung zugelassen ist. Im Falle des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt Satz 1 nur, soweit es sich um Feldränder im Sinne des § 27 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungs-verordnung handelt, die keine Feldraine im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 6 sind. Ein Umbruch ist zu Pflegezwecken mit unverzüglich folgender Ansaat oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen außerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums zulässig. Abweichend von Satz 3 ist innerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums ein Umbruch zulässig, wenn der Betriebsinhaber auf Antrag einer Verpflichtung zur Anlage von ein- oder mehrjährigen Blühflächen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen unterliegt und dieser Verpflichtung durch Neuansaat nachkommen muss. Nach § 5 Abs. 4 AgrarZahlVerpflV finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung auf brachliegendes einschließlich stillgelegtes Ackerland im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, das nicht als im Umweltinteresse genutzte Fläche durch den Betriebsinhaber ausgewiesen ist. Satz 1 ist jedoch nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Betriebsinhabers dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten. Im vorliegenden Fall ist § 5 Abs. 4 Satz 1 AgrarZahlVerpflV einschlägig, da es sich bei Schlag 44 a um brachliegendes einschließlich stillgelegtes Ackerland handelt. Die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 2 AgrarZahlVerpflV greift nicht, da die Fläche keinen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen liefert. Der Umstand, dass die Fläche nach Angaben des Klägers von Schwarzwild zuvor durchwühlt worden war und deshalb mit Wildacker neu eingesät worden ist, soll Schäden durch Schwarzwild ausgleichen, reguliert jedoch nicht dessen Bestand wie beispielsweise Bejagungsschneisen. Die vorliegend erfolgte Einsaat mit Wildacker durch die Jäger stellt einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 AgrarZahlVerpflV dar. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass durch die Wühltätigkeit des Schwarzwildes die zunächst vorhandene Begrünung der Fläche zerstört worden ist und es zur Erhaltung der Bodenqualität einer (Neu-)Begrünung durch Ansaat bedurft hat, ist insofern zu beachten, dass die Fläche – und hierauf hat der Beklagte zu Recht abgestellt – anschließend als Wildacker genutzt wurde, auf dem das Wild Nahrung und Deckung vor Feinden finden kann. Eine Einsaat nur von Wildblumen, wie dies der Kläger vorgetragen hat, konnten die Prüfer anhand des vorgefundenen Bewuchses zweifelsfrei ausschließen. Der Kläger muss sich in diesem Zusammenhang das Verhalten der Jäger zurechnen lassen. Dass der Verstoß als fahrlässig gewertet wurde, ist nicht zu beanstanden. Auch die Höhe des Abzugs mit 3 % begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung über die Kosten ergeht gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Kostenaufteilung hat das Gericht zudem berücksichtigt, dass hinsichtlich des erledigten Teils der Beklagte dem Auszahlungsbegehren des Klägers entsprochen hat. Nach § 161 Abs. 2 VwGO waren ihm daher nach billigem Ermessen insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.