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Beschluss

10 K 1953/17.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0731.10K1953.17A.00
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Leitsätze

1. Der Gegenstandswert für eine mit dem Hauptantrag auf Bescheidung eines Asylantrags gerichtete Untätigkeitsklage ist auf 5.000,- € festzusetzen, wenn der Kläger mit dem Hilfsantrag eine Entscheidung in der Sache beantragt.

2. § 80 AsylG schließt die Beschwerde gegen einen Beschluss zur Festsetzung des Gegenstandswerts nicht aus.

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gegenstandswert für eine mit dem Hauptantrag auf Bescheidung eines Asylantrags gerichtete Untätigkeitsklage ist auf 5.000,- € festzusetzen, wenn der Kläger mit dem Hilfsantrag eine Entscheidung in der Sache beantragt. 2. § 80 AsylG schließt die Beschwerde gegen einen Beschluss zur Festsetzung des Gegenstandswerts nicht aus. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Beschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : Die Entscheidung ergeht durch die Kammer. Der Einzelrichter hat dieser die Festsetzung des Gegenstandswerts mit Beschluss vom 26. Juli 2017 gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung übertragen. § 33 Abs. 1 RVG bestimmt, dass dann, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, das Gericht des ersten Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss festsetzt. Antragsberechtigt sind gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner oder - in den Fällen des § 45 RVG - die Staatskasse. § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG sieht vor, dass der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylgesetz 5.000,- € beträgt. § 30 Abs. 2 RVG ermächtigt das Gericht, einen höheren oder einen niedrigeren Wert festzusetzen, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Der Gegenstandswert war auf den Antrag der Beklagten festzusetzen, allerdings nicht, wie von ihr beantragt, auf 2.500,- €, sondern auf 5.000,- €. Der gemäß § 30 Abs. 1 RVG vorgesehene Gegenstandswert in Höhe von 5.000,- € ist im vorliegenden Fall nicht unbillig. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts soll § 30 Abs. 2 RVG für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits eine Korrekturmöglichkeit bieten. Vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 269. Diese gesetzgeberischen Erwägungen erläutern den unbestimmten Rechtsbegriff "unbillig" in § 30 Abs. 2 RVG und sind maßgeblich für die Auslegung dieses Begriffs. Gemessen daran erscheint der vom Gesetzgeber grundsätzlich für ein Klageverfahren nach dem Asylgesetz als angemessen angesehene Gegenstandswert i.H.v. 5.000,- € hier nicht unbillig. Zwar hat der Kläger mit seinem Hauptantrag das Ziel verfolgt, die Beklagte zur Bescheidung seines Asylantrags zu verpflichten. Für ein solches Begehrten ist der Streitwert nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich auf 2.500,- € herabzusetzen. Vgl. Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2017 - 10 K 1170/15.A -, Abdruck, S. 2 f. Jedoch hat der Kläger hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und weiter hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus beantragt. Damit hat er anders als bei einer reinen Bescheidungsklage - wenn auch bedingt -, auch seinen materiell-rechtlichen Anspruch zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Aufgrund dessen unterscheidet sich das vorliegende Verfahren weder im Hinblick auf seinen Schwierigkeitsgrad noch im Hinblick auf seine Bedeutung für den Kläger so wesentlich von einem asylrechtlichen „Normalverfahren“ als das eine Herabsetzung des Gegenstandswerts gerechtfertigt wäre. Andere Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall einen Gegenstandswert von 2.500,- € als billig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 RVG). Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. § 80 AsylG steht dem nicht entgegen. Die Beschwerde ist nicht aufgrund dieser Norm ausgeschlossen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juli 2016- OVG 3 K 40.16 -, juris Rn. 3 ff.; VG Kassel, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 3 O 1493/16.KS.A -, juris Rn. 19 f.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2017- A 2 S 271/17 -, juris Rn. 2 ff.; VG Hannover, Beschluss vom 1. März 2017 - 7 A 6770/16 -, juris Rn. 8; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 80 AsylG Rn. 2 (ohne Berücksichtigung des § 1 Abs. 3 RVG); Marx, Asylgesetz, 9. Auflage 2017, § 80 Rn. 3 ff. (ebenfalls ohne Berücksichtigung des § 1 Abs. 3 RVG). Zwar können nach dieser Norm Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und sollte diese Norm nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche Nebenentscheidungen, einschließlich Prozesskostenhilfe und Kostenangelegenheiten, erfassen. Vgl. BT-Drucks. 12/2062, S. 42, zu § 78 des Gesetzesentwurfs. Jedoch wird § 80 AsylG seit dem 1. August 2013, dem Inkrafttreten des mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2586) in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten § 1 Abs. 3 RVG, durch diese Norm verdrängt. § 1 Abs. 3 RVG bestimmt, dass die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen. Mit dieser Norm wollte der Gesetzgeber die Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften dahingehend klären, dass die kostenrechtlichen Vorschriften vorgehen. Vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 226 unter Bezugnahme auf die Begründung zu Art. 1 § 1 Abs. 6 GNotKG-E (S. 154). Angesichts dieser Intention des Gesetzgebers verdrängt § 1 Abs. 3 RVG nicht nur die in den einschlägigen Prozessgesetzen (z.B. Verwaltungsgerichtsordnung, Sozialgerichtsgesetz, Finanzgerichtsordnung), sondern auch die in anderen Gesetzen wie z.B. dem Asylgesetz enthaltenen Verfahrensvorschriften. Dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 RVG lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass § 1 Abs. 3 RVG nur die in den einschlägigen Prozessgesetzen enthaltenen Verfahrensvorschriften, nicht aber auch die in anderen Gesetzen wie z.B. dem Asylgesetz enthaltenen Verfahrensvorschriften erfasst. A.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2017 - A 2 S 271/17 -, juris Rn. 3. Die Gesetzesbegründung enthält ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber am ursprünglich mit § 80 AsylG verfolgten Ziel, sämtliche, also auch die nunmehr von § 1 Abs. 3 RVG erfassten Nebenentscheidungen von der Beschwerde auszunehmen, festhalten wollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Erlass des § 80 AsylG und dem Erlass des § 1 Abs. 3 RVG etwa 20 Jahre liegen.