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Urteil

1 K 1547/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0711.1K1547.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks T1.-----------straße 6 in XXXXX M. . Die T1.-----------straße verläuft als mit einer Asphaltdecke befestigte Anliegerstraße zwischen der Q.-----straße im Norden und dem Flurstück YYYY im Süden. Von da an setzt sich die Streckenführung als nur fußläufig nutzbare Verbindung zur H. Straße fort. Der befahrbare Abschnitt lässt wegen seiner Breite von 4,5 m einen Begegnungsverkehr mit Pkw nicht zu. Eine Wendeanlage ist am Ende der befahrbaren Strecke nicht vorgesehen, so dass eingefahrene Pkw nur rückwärts oder durch ein Wendemanöver auf einem der Anliegergrundstücke das Baugebiet verlassen können. Die Beigeladene beabsichtigt, das am Ende der befahrbaren Strecke gelegene Flur-stück 1315 mit einem 5-Familienhaus einschließlich Garage zu bebauen. Ausweislich der eingereichten Bauvorlagen sollen auf dem Baugrundstück vier Kfz-Einstellplätze und eine Garage entstehen. Die Baugenehmigung datiert vom 07.02.2017. Entgegen der ursprünglichen Planung wurde der Zufahrtsbereich und die Position des Einstell-platzes Nr. 4 so verändert, dass nunmehr eine Wendemöglichkeit für Pkw auf dem Baugrundstück besteht. Die Klägerin hat gegen die ihr mit Schreiben vom 07.02.2017 bekanntgegebene Baugenehmigung am 20.02.2017 Klage erhoben. Sie macht zur Begründung geltend: Das Bauvorhaben verstoße gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die T1.-----------straße sei nicht geeignet, den durch das Bau-vorhaben entstehenden Fahrzeugverkehr zu bewältigen. Dies ergebe sich aus der geringen Breite, die weder einen Begegnungsverkehr zwischen Pkw noch das Abstellen eines solchen am Straßenrand zulasse. Durch die Ausstattung des Baugrundstücks mit fünf Pkw-Stellplätzen werde ein erheblicher Parkraumdruck ausgelöst. Eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr sei nicht gewährleistet. In Ermangelung einer Wendemöglichkeit werde das Grundstück der Klägerin von zahlreichen Besuchern zum Wenden ihrer Fahrzeuge genutzt. Das Bauvorhaben mit fünf Wohneinheiten füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Diese sei durch Einfamilienhäuser geprägt und lasse erwarten, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen zu Spannungen führen werde. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 07.02.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Klägerin mache nicht geltend, dass die Zahl der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück der Beigeladenen zu gering angesetzt worden sei und da-durch ausnahmsweise eine Verletzung des § 51 Abs. 1 BauO NRW im Sinne eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot vorliege. Auf ein rechtswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer auf der T1.-----------straße könne sich die Klägerin im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht berufen. Die Beigeladene äußert sich nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 07.02.2017 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40, Nr. 190; Gädtke, BauO NRW, § 74 Rdnr. 38 ff.; Böddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 74 Rdnr. 49 ff. Die streitbefangene Baugenehmigung verstößt nicht zu Lasten der Klägerin gegen nachbarschützende Vorschriften. Dabei kann offen bleiben, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO oder nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet. Denn unabhängig davon, ob die nähere Umgebung des Vorhabengrund-stücks als faktisches Wohngebiet oder als sog. Gemengelage zu qualifizieren ist, verstößt es zu Lasten der Klägerin nicht gegen das sowohl aus § 15 Abs. 2 Satz 1 BauNVO als auch aus § 34 Abs. 1 BauGB herzuleitende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 und bei juris. Soweit eine mögliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch Immissionen in Rede steht, kommt es maßgeblich auf die Zumutbarkeitsschwellen an, die sich aus den Maßstäben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ergeben. Anknüpfungspunkt ist der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2008 - 7 B 1741/07 -, bei juris. Hiernach dürfte eine genehmigungskonforme Ausnutzung der Baugenehmigung keine unzumutbaren Lärmimmissionen auf dem Grundstück der Klägerin hervorrufen. Das Grundstück der Klägerin ist bereits umgeben von Grundstücken, die gewerblich und zu Wohnzwecken genutzt werden. Dass die dadurch bedingte Belastung mit Lärmimmissionen infolge der Bebauung des Vorhabengrundstücks wesentlich gesteigert wird, ist nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme folgt entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung auch nicht aus einer unzumutbaren Steigerung der Verkehrsbelastung auf der T1.-----------straße . Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass diese Straße schon jetzt prekäre Verhältnisse aufweist, weil sie nur bis zur nördlichen Grenze des Vorhabengrundstücks befahrbar und von da ab in südlicher Richtung nur fußläufig benutzbar ist. Ein Begegnungsverkehr von Pkw ist auch im befahrbaren Bereich kaum oder nur unter Inanspruchnahme des Bürger-steiges möglich. Zwar hat das erkennende Gericht entschieden, dass das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein kann, wenn der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und vom Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücke im Einzelfall geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung des benachbarten Grundstücks zu beeinträchtigen. Dabei liegt eine solche Beeinträchtigung – jedenfalls solange der freie Zugang zu den Nachbargrundstücken möglich bleibt – allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge Parkplatz suchender Kraftfahrer frequentiert, insbesondere zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn selbst nur mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Ein Vorhaben kann aber dann rücksichtslos sein, wenn es zwingend oder doch typischerweise mit einer Verschärfung der Verkehrssituation oder anderen zusätzlichen Beeinträchtigungen verbunden wäre und die sich hieraus ergebende Gesamtbelastung dem betroffenen Nachbarn gegenüber unzumutbar erscheint. Vgl. VG Minden, Urteil vom 15.11.2011 – 1 K 785/10 ‑, NRWE Nr. 37 unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 10.07.1998 – 11 A 7238/95 ‑, juris Rdnr. 28 und 36. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Sind Nachbargrundstücke eines Bauvorhabens durch Straßen- und Parksuchverkehr situationsvorbelastet, kann ein Mangel an Stell-plätzen nur dann gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn mit dem Vorhaben eine Verschärfung der Verkehrssituation verbunden ist und die sich hier-aus ergebende Gesamtbelastung die Eigentümer der Nachbargrundstücke bei Ab-wägung aller Belange unzumutbar trifft. Davon kann ausgegangen werden, wenn durch die dem Vorhaben zuzurechnenden zusätzlichen Beeinträchtigungen die Ge-samtbelastung erstmals die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreitet oder eine schon zuvor bestehende unzumutbare Belastung spürbar gesteigert wird. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Das Grundstück der Klägerin ist bereits vor Verwirklichung des streitbefangenen Bauvorhabens mit der Situation belastet gewesen, dass die T1.-----------straße so eng ist, dass weder ein Begegnungsverkehr möglich ist noch parkende Fahrzeuge am Straßenrand abgestellt werden können. Die sich daraus ergebenden Folgen ‑ etwa die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks zum Wenden von Fahrzeugen - beruht nicht auf der Verwirklichung des Bauvorhabens der Beigeladenen und wird durch dieses Bauvorhaben auch nicht wesentlich verschärft. Vielmehr sind die auf dem Vorhabengrundstück einzurichtenden Pkw-Einstellplätze so ausgestaltet, dass die dort abgestellten Fahrzeuge auch auf dem Grundstück gewendet werden können. Auf die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche auf der T1.-----------straße sind sie nicht angewiesen. Letzteres ergibt sich aus der Ausgestaltung des Zufahrtsbereiches, der entsprechende Rangierbewegungen zulässt. Fehlt es daher an einer dem Vorhaben zuzurechnenden Steigerung der Vorbelastung, kommt es nicht darauf an, ob bereits die Vorbelastung für die Klägerin unzumutbar war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.07.1998 – 11 A 7238/95 ‑, juris Rdnr. 38. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.