Urteil
10 K 1871/14.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0707.10K1871.14A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlands ausgewiesene, seinen Angaben zufolge am 1996 geborene Kläger stammt aus Somalia und meldete sich am 00. Mai 2014 bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle am Flughafen Frankfurt/Main als asylsuchend. Seinen am 12. Mai 2014 gestellten Asylantrag begründete er anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Kern wie folgt: Er gehöre dem Clan der Rer Hamar an und habe bis zu seiner Ausreise aus Somalia im März 2011 in N. , Stadtteil I. X. , bei seiner Familie gewohnt. Somalia habe er wegen drohender Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab-Miliz verlassen. Er sei zunächst über Kenia, Tansania und Mozambique nach Südafrika gelangt. Dort habe er als Verkäufer gearbeitet. Dann habe es Übergriffe gegen Ausländer gegeben. Auch er sei überfallen und am Kopf verletzt worden. Aus diesem Grund habe er Südafrika verlassen wollen. Seine Mutter habe ein Grundstück verkauft und ihm 4.000,- € geschickt. Mit denen habe er einen Schleuser bezahlt, der ihn nach Deutschland gebracht habe. Seine Mutter habe ihn gewarnt, nach Somalia zurückzukehren. Dort sei es immer noch unsicher. Auch al-Shabaab sei weiter in N. aktiv. Mit Bescheid vom 30. Juli 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Darüber hinaus drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Somalia an. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 6. August 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei, als er fast 15 Jahre alt gewesen sei, zusammen mit Freunden beim Fußballspielen von einem Mann angesprochen worden, ob sie Geld verdienen wollten. Dies hätten er und seine Freunde verneint. Am Abend habe seine Mutter ihn gebeten, Milch zu holen. Auf dem Weg sei er in ein großes Auto gezerrt worden. Er und andere ebenfalls entführte Kinder seien in einem Haus festgehalten worden. Sie seien gefragt worden, ob sie für al-Shabaab arbeiten wollten, dies hätten sie abgelehnt. Nach einiger Zeit habe die Polizei das Haus gestürmt und er sei befreit und seinen Eltern übergeben worden. Diese hätten ihn aus Angst, dass er erneut entführt werden könnte, zu einem in einem anderen Stadtteil lebenden Onkel geschickt. Dort habe er einen Mann getroffen, der ihm angeboten habe, ihn nach Südafrika zu bringen. Nach Somalia könne er schon deswegen nicht mehr zurückkehren, weil seine gesamte Familie inzwischen in einem Flüchtlingscamp in Kenia lebe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 20. Februar 2015 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat dem Kläger mit Beschluss vom 27. Februar 2015 unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Schreiben vom 19. September 2016 hat das Gericht die Vertretung des UNHCR in Deutschland u.a. um Mitteilung gebeten, ob die Eltern und Geschwister des Klägers sowie mehrere seiner Onkel im Flüchtlingslager I1. registriert worden seien und ob sie weiterhin dort lebten. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 hat die Vertretung des UNHCR in Deutschland mitgeteilt, dass die Eltern und Geschwister des Klägers im August und September 2010 in I1. registriert worden seien. Der Großteil von ihnen sowie fünf Onkel des Klägers würden weiterhin in I1. leben. Seine Schwester G. lebe inzwischen verheiratet in N. . Sein Bruder B. und seine Schwester B1. lebten ebenfalls in N. . In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2017 hat der Kläger u.a. angegeben, seine Schwester G. sei in N. mit einem Lehrer verheiratet und wohne im Stadtteil X1. . Seine fünfjährige Schwester B1. lebe mit ihr. Sein siebzehnjähriger Bruder B. wohne ebenfalls im Stadtteil X1. , aber nicht bei seinen Schwestern, sondern zusammen mit ein paar gleichaltrigen Jugendlichen. Er gehe in N. zur Schule. B1. und B. würden von G. und ihrem Ehemann finanziell unterstützt. Sie könnten aber nicht alle seine Geschwister finanzieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-akte und den Verwaltungsvorgang des Bundesamts (ein Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) erhobene Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) noch ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a Abs. 1 GG), ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 Abs. 1 AsylG) oder ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. I. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht dem Kläger nicht zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs sowie zur Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL 2011/95/EU) vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff., und vom 1. März 2012- 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43 (juris Rn. 12); OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 255 ff. - Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG droht. Auf die Verhältnisse in Somalia ist abzustellen, weil das Gericht aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers davon überzeugt ist, dass er aus N. , der Hauptstadt der Bundesrepublik Somalia stammt. Beachtlich wahrscheinlich sind Verfolgungsmaßnahmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Dabei kann das Gericht zu Gunsten des Klägers unterstellen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia unmittelbar von Verfolgung bedroht war. Trotzdem kommt dem Kläger die somit anwendbare Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht zugute. Die durch Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründete widerlegliche Vermutung - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -,BVerwGE 136, 377, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 39, jeweils zum wortgleichen Art. 4 Abs. 4 der Vorgänger-Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304, 12, im Folgenden: RL 2004/83/EG) - ist im Falle des Klägers wiederlegt, weil im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er (erneut) von einer solchen Verfolgung bedroht wird. 1. Wegen der inzwischen sechs oder sieben Jahre zurückliegenden Zwangsrekrutierung durch al-Shabaab droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach N. keine Verfolgung mehr. Zwar drohen Personen, die sich Anweisungen der al-Shabaab widersetzen, schwere Strafen oder gar der Tod. Vgl. European Asylum Support Office (EASO), Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 19 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 26 f. Daraus folgt jedoch nicht, dass dem Kläger in N. immer noch Verfolgung seitens al-Shabaab droht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger aus Sicht der al-Shabaab nicht um einen bedeutenden politischen Gegner, sondern um einen im Gesamtkontext eher unbedeutenden Einzelfall der Gefolgschaftsverweigerung handelt. Es ist daher nach der allgemeinen Lebenserfahrung äußerst unwahrscheinlich, dass al-Shabaab sechs oder sieben Jahre nach den vom Kläger geschilderten Ereignissen immer noch in N. nach ihm Ausschau hält. Hinzu kommt, dass aufgrund wachstumsbedingter Veränderungen seiner Gestalt und seiner Gesichtszüge niemand den Kläger in N. wiedererkennen wird. Als er N. verließ, war er 14 oder 15 Jahre alt, inzwischen ist er 21 Jahre alt. In der Zwischenzeit hat er sich mit entsprechenden Veränderungen seiner Gestalt und seiner Gesichtszüge von einem Jugendlichen zu einem jungen Mann entwickelt. Ebenfalls zu beachten ist, dass seine Schwester G. , bei der er zumindest für eine Übergangszeit Zuflucht finden kann, nicht im Stadtteil I. X. , in dem der Kläger vor seiner Ausreise aus Somalia gelebt hat, sondern im weiter westlich gelegenen Stadtteil X1. wohnt. Dementsprechend ist es äußerst unwahrscheinlich, dass al-Shabaab ihn in N. , einer Stadt mit einer Bevölkerung von aktuellen Schätzungen zufolge mindestens 900.000 Einwohnern [s.u. III. 1. d) bb) (2) (a)], aufspüren wird. 2. Soweit der Kläger erneute Versuche einer Zwangsrekrutierung seitens al-Shabaab befürchtet, ist unabhängig davon, ob hierin eine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG zu sehen ist, zu beachten, dass derzeit in N. kein Risiko der Zwangsrekrutierung durch al-Shabaab mehr besteht. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21; United Kingdom Upper Tribunal (UKUT), Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 395 f. 3. Wegen seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Rer I. hat der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia ebenfalls keine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten. Angehörige von Minderheitenclans sind zumindest in N. keiner Verfolgung allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit ausgesetzt. Vgl. United Kingdom Home Office (UKHO), South and Central Somalia: Majority Clans and Minority Groups, März 2015, S. 5 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 59 und 62. Auf N. ist abzustellen, weil der Kläger sich seinen glaubhaften Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise aus Somalia dort aufgehalten hat und aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Somalia seinen Wohnsitz wieder dort nimmt. II. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Da die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter im Wesentlichen mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft übereinstimmen, wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen. III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). §§ 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG), wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Ein ernsthafter Schaden droht dem Kläger in Somalia nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff. zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F., und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 20) zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 zu § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2AufenthG a.F. Dabei kann das Gericht zu seinen Gunsten unterstellen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia unmittelbar von einem ernsthaften Schaden bedroht war. Trotzdem kommt dem Kläger die somit anwendbare Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht zugute. Zwar gilt diese Beweiserleichterung, wie sich aus ihrer Stellung in Kapitel II dieser Richtlinie ("Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz") ergibt, auch für die Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes. Jedoch ist die durch Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründete widerlegliche Vermutung auch hier wiederlegt, weil im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er (erneut) von einem solchen Schaden bedroht wird. 1. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lässt sich nicht (mehr) feststellen, dass dem Kläger in Somalia infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Diese Norm entspricht trotz geringfügig abweichender Formulierung den Vorgaben des Art. 15 lit. c) RL 2011/95/EU und ist in deren Sinne auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 14) zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. und Art. 15 RL 2004/83/EG. a) Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staats auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. Nicht erforderlich ist, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, einzustufen ist. Auf einen bestimmten Organisationsgrad der beteiligten bewaffneten Kräfte kommt es ebenso wenig an wie auf eine bestimmte Dauer des Konflikts. Eine besondere Intensität des Konflikts ist ebenfalls nicht Voraussetzung. Letztere ist nur bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass er zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen führt. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, NVwZ 2014, 573, Rn. 20 ff. zu Art. 15 RL 2004/83/EG; a.A. (Orientierung am humanitären Völkerrecht) noch BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 19 ff., sowie vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 22 f., jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. Der bewaffnete Konflikt muss sich auch nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. In diesem Fall ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Ziel-ort der betroffenen Person bei ihrer Rückkehr. Das ist in der Regel ihre Herkunftsregion, in die sie typischerweise zurückkehren wird. Für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr anzusehen ist, kommt es also weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region die betroffene Person aus ihrem subjektiven Blickwinkel strebt. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kommt auch dann nicht in Betracht, wenn jemand infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Dasselbe gilt, soweit die nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände begründet worden ist, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage). Etwas anderes gilt aber insbesondere dann, wenn sich jemand schon vor seiner Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von seiner Herkunftsregion gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -,BVerwGE 131, 198, Rn. 25, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 13 f. m.w.N., jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. Kommt die Herkunftsregion aufgrund der dort drohenden Gefahren nicht als Zielort einer Rückführung in Betracht, kann die betroffene Person nur unter den Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22.12 -, InfAuslR 2013, 81 (juris Rn. 7), Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 14. b) Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt nicht schon dann vor, wenn ein bewaffneter Konflikt zu einer permanenten Gefährdung der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -,InfAuslR 2014, 233 (juris Rn. 24). Erforderlich ist vielmehr, dass sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr in der Person des Klägers zu einer individuellen Gefahr verdichtet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -,BVerwGE 131, 198, Rn. 34, und vom 17. November 2011- 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 17), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. Eine solche Verdichtung zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben kann insbesondere auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die bestimmte Personen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere Personen, etwa weil sie von Berufs wegen gezwungen sind, sich nahe an möglichen Gefahrenquellen aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer eine Person zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen ihres Berufs, ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 39 zu Art. 15 RL 2004/83/EG; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 33, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 18), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. Eine Individualisierung der durch einen bewaffneten Konflikt hervorgerufenen allgemeinen Gefahr kann im Ausnahmefall auch dann anzunehmen sein, wenn gefahrerhöhende persönliche Umstände fehlen. Davon ist aber nur dann auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene (Herkunfts-) Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dementsprechend hängt das für eine Bejahung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Niveau willkürlicher Gewalt davon ab, ob gefahrerhöhende persönliche Umstände vorliegen oder nicht: Liegen keine solchen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen solche Umstände vor, kann auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt genügen. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, NVwZ 2014, 573, Rn. 30 f., jeweils zu Art. 15 RL 2004/83/EG; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 32 f., und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 19), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. c) Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruht oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Dazu ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, notwendig. Dabei sind nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen, die die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen, sondern auch andere Gewaltakte, die nicht zielgerichtet gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken. Auf der Grundlage dieser Ermittlungen ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 33 f., und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -,InfAuslR 2014, 233 (juris Rn. 24), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört insbesondere auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 23), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. Indes kann von einer solchen Gesamtbetrachtung abgesehen werden, wenn das Risiko, aufgrund des bewaffneten Konflikts verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt liegt, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 22 f.: Risiko von ca. 1:800), und - 10 C 11.10 -, juris Rn. 20 f. (Risiko von ca. 1:1000), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. d) Bei Anlegung des vorstehend dargelegten Maßstabs liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) vor. Zwar herrscht in der Herkunftsregion des Klägers, der im Süden Somalias gelegenen Hauptstadtregion Banaadir, die mit ihren 370 km 2 im Wesentlichen mit dem Stadtgebiet von N. übereinstimmt - vgl. European Asylum Support Office (EASO), Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 50 (mit Übersichtskarte); https://de.wikipedia.org/wiki/Banaadir (abgerufen am 9. September 2016) -, weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (aa). Jedoch geht von diesem Konflikt im Falle der Rückkehr des Klägers dorthin keine ernsthafte individuelle Bedrohung für ihn (mehr) aus, weil ihm dort aufgrund dieses Konflikts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an Leib oder Leben droht (bb). aa) In der Hauptstadtregion Banaadir herrscht weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, in dem sich die von der Hawiye-Clanfamilie dominierte somalische Armee (Somali National Armed Forces - SNAF), die somalische Polizei (Somali Police Forces - SPF), somalische Truppen zur Terrorismusbekämpfung (National Intelli-gence and Security Agency - NISA) und Truppen der Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) auf der einen Seite und Kämpfer der al-Shabaab auf der anderen Seite gegenüberstehen. Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 15 und 53; amnesty international (ai), Einschätzung zur Menschenrechtslage in Zentral- und Südsomalia, 6. Februar 2017, S. 1 und 2 f. Clanmilizen sind in N. derzeit nicht aktiv - vgl. United Kingdom Home Office (UKHO), South and Central Somalia: Majority Clans and Minority Groups, März 2015, S. 5 f.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21 und 62 m.w.N. -, auch wenn einige Clans noch in der Lage sein sollen, Angriffe auszuführen. Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 52 m.w.N. Die allgemeine Situation in Somalia (1) sowie die Sicherheitslage in N. und der mit dieser Stadt im Wesentlichen flächengleichen Hauptstadtregion Banaadir (2) stellen sich wie folgt dar. Aufgrund dieser Erkenntnisse gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass dort weiterhin ein bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der (noch) als bewaffneter innerstaatlicher Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu qualifizieren ist (3). (1) Seit Beginn des Bürgerkriegs im Jahre 1988 und dem Sturz des Präsidenten Siad Barre im Jahre 1991 ist Somalia ohne einheitliche Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird insbesondere von der nach Unabhängigkeit strebenden Republik Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung bekämpfenden radikal-islamistischen al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich die Unabhängigkeit beanspruchende Republik Somaliland im Nordwesten, die autonome Region Puntland im Nordosten und Süd- und Zentralsomalia. Während sich in Somaliland und Puntland vergleichsweise stabile staatliche Strukturen etabliert haben, herrscht in Süd- und Zentralsomalia in vielen Gebieten noch immer Krieg. Dort kämpfen somalische Sicherheitskräfte mit Unterstützung der AMISOM-Truppen gegen Kämpfer der al-Shabaab. Neben diesen Hauptkonfliktparteien sind noch einige weitere Gruppierungen - wie z.B. die religiös orientierte Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), die im Norden Zentralsomalias operierenden Truppen der Galmudug Interim Administration (GIA) oder die im Süden Somalias operierenden Truppen der Jubbaland Interim Administration (JIA) - sowie Clanmilizen und von Geschäftsleuten befehligte Milizen an den bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt. Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 17 und 23; Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 1. Januar 2017, S. 4 f.; Danish Refugee Council (DRS), South and Central Somalia: Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, März 2017, S. 7 ff.; Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 8 f. Dementsprechend stehen Süd- und Zentralsomalia nicht unter einheitlicher Kontrolle. Die meisten größeren Städte sind in der Hand der Regierung und der mit ihr verbündeten AMISOM-Truppen. Diese liegen jedoch häufig wie Inseln in von al-Shabaab kontrollierten Gebieten, weil weite ländliche Gebiete weiterhin unter Kontrolle der al-Shabaab stehen. Weitere Gebiete, insbesondere an den Grenzen zu Kenia im Süden und Äthiopien im Westen, stehen unter der Kontrolle weiterer am Konflikt beteiligter Gruppen. Eine klare Abgrenzung, welches Gebiet unter wessen Kontrolle steht, ist schwierig, zumal einige Landstriche von mehreren Gruppen kontrolliert werden und al-Shabaab auch in den meisten Städten, die unter Kontrolle der Regierung und der AMISOM-Truppen stehen, präsent ist. Grundsätzlich ist al-Shabaab in der Lage, an jedem Ort in Somalia Anschläge auszuführen. Vgl. die Karte "Somalia - Areas of Influence as of December 2015", abgedruckt in: EASO, Somalia: Security Situation, Feb-ruar 2016, S. 23; DRS, South and Central Somalia: Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, März 2017, S. 7 und 10. In der zweiten Jahreshälfte 2016 hat al-Shabaab einige militärische Erfolge erzielt. Dies hat dazu geführt, dass AMISOM-Truppen einige kleinere Standorte aufgegeben haben. Insbesondere äthiopische Truppen haben mehrere Standorte in den Regionen Bakool, Hiiraan und Galgaduud verlassen, die umgehend von al-Shabaab übernommen wurden. Vgl. DRS, South and Central Somalia: Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, März 2017, S. 7 f. (2) Seit dem Abzug der al-Shabaab aus N. im August/September 2011 - vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 25 - steht die Stadt unter Kontrolle der somalischen Regierung und AMISOM. Insgesamt hat sich die Sicherheitslage in N. seit 2011 sehr verbessert, so dass die Stadt als generell sicher gilt. Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 53; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21 m.w.N. Trotzdem kommt es in N. im Durchschnitt immer noch fast jeden Tag zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen. 2015 wurde dort von 370 solcher Vorfälle mit 411 Toten - vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Somalia, Jahr 2015: Kurz-übersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 4. Februar 2016 -, 2016 von 434 Vorfällen mit 562 Toten - vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 9. Februar 2017 - und im ersten Quartal 2017 von 120 Vorfällen mit 199 Toten - vgl. ACCORD, Somalia, 1. Quartal 2017: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 22. Juni 2017 - berichtet. Dabei handelt es sich überwiegend um terroristische Anschläge in Form von Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, von denen nahezu das gesamte Stadtgebiet betroffen ist. Daneben kommt es aber auch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Regierungs- und AMISOM-Truppen und Kämpfern der al-Shabaab. In den ersten drei Quartalen des Jahres 2015 waren in N. 44 solcher Zusammenstöße zu verzeichnen, die sich allerdings im Wesentlichen auf den nördlichen Stadtbezirk Dayniile sowie die nordöstlichen Stadtbezirke Heliwaa und Yaqshiid beschränkten. Dagegen ist die Anzahl der Anschläge mit Handgranaten (Januar bis September 2015: 37 Vorfälle) sowie der Beschuss mit Artillerie- und Mörsergranaten (Januar bis September 2015: vier Vorfälle) gegenüber den Vorjahren stark zurückgegangen. Vgl. BFA, Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, 12. Oktober 2015, S. 22 ff., und Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21 ff.; EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 50 ff. (3) Aufgrund der vorstehend dargestellten Sicherheitslage in N. und der Hauptstadtregion Banaadir ist der dort herrschende bewaffnete Konflikt (noch) als bewaffneter innerstaatlicher Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu qualifizieren. Ausschlaggebend hierfür sind die Gesamtzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie die im Durchschnitt etwa wöchentlichen Feuergefechte zwischen den Konfliktparteien. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sowohl die Zahl der Vorfälle als auch die der Todesopfer nicht vollständig erfasst wird und tatsächlich höher liegt, als von ACLED angegeben [s.u. bb) (2) (a)]. bb) Von dem in N. und der Hauptstadtregion Banaadir weiterhin herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikt geht im Falle der Rückkehr des Klägers dorthin keine ernsthafte individuelle Bedrohung im vorstehend unter b) definierten Sinn (mehr) für ihn aus. (1) Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers liegen nicht vor. Der Kläger gehört zu keiner Gruppe, die in N. und der Hauptstadtregion Banaadir einem besonderen Risiko ausgesetzt ist. Bestimmte Personengruppen sind insbesondere in N. einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer eines Anschlags der Al-Shabaab zu werden. Die betroffenen Personen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass sie die somalische Regierung unterstützen. Hierzu gehören Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsmitglieder und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82 und 113; UKHO, South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, März 2016, S. 13; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 71; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 6; DRS, South and Central Somalia: Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, März 2017, S. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45); BVwG Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 10. Zu diesen Personen gehört der Kläger nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger aus anderen Gründen ins Visier der al-Shabaab geraten wird. Auf die Ausführungen unter I. wird ergänzend verwiesen. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan ist der Kläger ebenfalls keinem erhöhten Risiko ausgesetzt. Angehörige von Minderheitenclans haben jedenfalls in N. keine Übergriffe allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit zu befürchten (s.o. I.). Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger von einem längeren Auslandsaufenthalt zurückkehrt. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 41); Bayrischer VGH, Urteil vom 17. März 2016 - 20 B 13.30233 -, juris Rn. 25; VG Stade, Urteil vom 27. Januar 2016 - 1 A 1385/14 -, juris Rn. 32; BVwG Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 10; a.A. VG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 - 3 K 977/14.DA.A. -, juris Rn. 40; VG München, Urteil vom 4. August 2016 - M 11 K 15.31047 -, juris Rn. 31. Zwar sieht al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 113. Jedoch ergibt sich insbesondere angesichts dessen, dass in letzter Zeit viele Somalier aus dem Ausland und viele somalische Binnenvertriebene in ihre Heimatregion zurückgekehrt sind - vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 125 f.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 84 und 89 ff. -, jedenfalls für Rückkehrer, die sich unauffällig verhalten, keine ernsthafte Bedrohung. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82 und 113; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 89; DRS, South and Central Somalia: Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, März 2017, S. 24. (2) Der den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in N. und der Hauptstadtregion Banaadir kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht auch kein so hohes Niveau (mehr), dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene (Herkunfts-) Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die hierfür erforderliche Gefahrendichte ist in N. nicht (mehr) gegeben, auch wenn die Sicherheitssituation dort weiterhin fragil ist. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 42 ff.); VG Augsburg, Urteil vom 21. April 2016 - Au 2 K 16.30021 -, juris Rn. 22 ff.; VG Stade, Urteil vom 27. Januar 2016 - 1 A 1385/14 -, juris Rn. 27 ff.; s.a. UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Country Guidance Leitsatz (iv) und Rn. 399; a.A. VG Magdeburg, Urteil vom 6. April 2017 - 8 A 153/16 -, juris Rn. 25. (a) Die Einwohnerzahl Mogadischus lässt sich nur grob schätzen, da keine aktuellen Volkszählungen existieren und umfangreiche Flucht- und Migrationsbewegungen innerhalb Somalias stattgefunden haben. vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/N. (abgerufen am 9. September 2016). Schätzungen der letzten Jahre reichen von ca. 900.000 bis 2,5 Mio. Einwohner, darunter noch etwa 370.000 Binnenvertriebene. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 16; EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 51; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 8. Eine mit Hilfe des United Nations Population Fund (UNFPA) von Oktober 2013 bis März 2014 durchgeführte Bevölkerungserhebung kommt für die Hauptstadtregion Banaadir, die im Wesentlichen mit dem Stadtgebiet von N. übereinstimmt (s.o. d), auf 1.650.000 Einwohner. Vgl. UNFPA, Population Estimation Survey 2014 for the 18 Pre-War Regions of Somalia, S. 25 und 111. Die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer des in N. ausgetragenen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts werden, lässt sich mangels belastbarer Erhebungen ebenfalls nicht verlässlich erheben, sondern nur grob schätzen. Vgl. ai, The State of the World's Human Rights - Somalia, 24. Februar 2016, S. 2. Das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) weist in seinen Kurzübersichten über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project [ACLED, s.o. aa) (2)] darauf hin, dass es aufgrund der Erhebungsmethode (Auswertung öffentlich zugänglicher Sekundärquellen) zu einer Nichterfassung von Vorfällen und insbesondere von Opfern kommen könne. Hinzu kommt, dass diese Kurzübersichten nur Todesopfer, nicht aber auch Verletzte erfassen. Andererseits unterscheiden die auf den ACLED-Erhebungen basierenden Kurzübersichten auch nicht zwischen zivilen und militärischen Todesopfern. Vgl. ACLED, Frequently Asked Questions, http://www.acledda ta.com/frequently-asked-questions/ (abgerufen am 7. September 2016). Letzteres ist im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aber geboten, weil diese Vorschrift nur auf Gefahren für die Zivilbevölkerung abstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 35. Trotz dieser Mängel sind die vorhandenen Daten aber nicht vollständig unverwertbar. Vielmehr können die aus ihnen gezogenen Schlüsse als Anhaltspunkte in die vorzunehmende Gesamtbewertung eingestellt werden. Vgl. UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 379; a.A. wohl VG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016- 3 K 977/14.DA.A. -, juris Rn. 37, unklar OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 43 ff.); Bayrischer VGH, Urteil vom 17. März 2016 - 20 B 13.30233 -, juris Rn. 26 f., sowie Beschluss vom 30. Januar 2017 - 20 ZB 16.30685 -, juris Rn. 2. Ausgehend von den vorstehend unter aa) (2) dargelegten Daten ergibt sich für N. für 2015 ein Tötungsrisiko von etwa 1:2.200, für 2016 von etwa 1:1.600 und für 2017 von 1:1.130, dies liegt jeweils unter 1 ‰. Dabei hat das Gericht die niedrigste Schätzung für die Einwohnerzahl Mogadischus (900.000) zugrunde gelegt und die Zahlen für das erste Quartal 2017 auf ein Jahr hochgerechnet. Angenommen, dass auf einen Toten zehn Verletzte kommen, ergäbe sich für 2015 ein Tötungs- und Verletzungsrisiko von etwa 1:200, für 2016 von etwa 1:150 und für 2017 von etwa 1:100, Letzteres entspricht 1 %. Dabei ist zu beachten, dass diese Zahlen zivile und militärische Opfer erfassen, was zu einer beträchtlichen Überhöhung des Todes- und Verletzungsrisikos für Zivilisten führt. Im Zeitraum Januar 2015 bis Oktober 2016 sollen sich nur 23 % aller Gewalttaten in Somalia direkt gegen Zivilisten gerichtet haben; diese Gewalttaten sollen zudem "nur" 14 % aller Opfer gefordert haben. Vgl. ACLED, Somalia - Oktober 2016 Update, 7. Oktober 2016, S. 1 Bereits diese Überlegungen legen nahe, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr nach N. Gefahr liefe, allein durch ihre dortige Anwesenheit verletzt oder getötet zu werden. (b) Dieses Zwischenergebnis wird durch die Gesamtbewertung der aktuellen Situation in N. bestätigt: (aa) Zwar ist die medizinische Versorgung in Somalia äußerst mangelhaft, so dass Verletzungen eher zum Tod oder zu gravierenden bleibenden Schäden führen, als bei einer akzeptablen medizinischen Versorgung. Schätzungsweise 80 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Aus diesem Grund reisen Menschen in die Städte, um dort medizinisch versorgt zu werden. Im innersomalischen Vergleich scheint die medizinische Versorgung in N. noch am besten zu sein, ohne aber ein akzeptables Niveau zu erreichen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind unterfinanziert und sowohl personell als auch in Bezug auf Geräte und Medikamente unzureichend ausgestattet. Zudem wird ihre Arbeit durch die mangelhafte Sicherheitslage behindert. Maßnahmen internationaler Hilfsorganisationen zur Verbesserung der Gesundheit mussten immer wieder wegen Kampfhandlungen oder Anordnungen örtlicher Machthaber unterbrochen werden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 87 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 1. Januar 2017, S. 16. (bb) Andererseits ist in die Gesamtbewertung einzustellen, dass sich die meisten Aktionen von al-Shabaab nicht direkt gegen die "einfache" Zivilbevölkerung - vgl. Danish Immigration Service (DIS), South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 12; DRS, South and Central Somalia: Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, März 2017, S. 13 und 19 -, sondern in erster Linie gegen Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsmitglieder und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute richtet. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82 und 113; UKHO, South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, März 2016, S. 13; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 71; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 6; DRS, South and Central Somalia: Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, März 2017, S. 17 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45); BVwG Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 10. Zwar kommen bei Angriffen auf diese Personen, insbesondere bei Bombenanschlägen, immer wieder unbeteiligte Personen zu Schaden. Insgesamt scheint al-Shabaab aber bemüht, "Kollateralschäden" unter der Zivilbevölkerung zu vermeiden, um seiner Reputation bei dieser nicht weiter zu schaden. Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 51; UKHO, South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, März 2016, S. 14 und 15; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21 und 73. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass Angriffe, die wie z.B. Anschläge mit Handgranaten oder der Beschuss mit Artillerie- und Mörsergranaten vor allem die "einfache" Zivilbevölkerung treffen, gegenüber den Vorjahren stark zurückgegangen sind. Vgl. BFA, Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, 12. Oktober 2015, S. 22 ff., und Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21 ff.; EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 50 ff. Dementsprechend beschränkt sich das Risiko der "einfachen" Zivilbevölkerung, zu der auch der Kläger gehört, Opfer eines Anschlags zu werden, vor allem darauf, "zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein." Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21; DRS, South and Central Somalia: Security Situation, al-Shabaab Presence and Target Groups, März 2017, S. 12 und 13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45). Dürfte danach eine erhebliche Anzahl der zivilen Opfer in N. den von al-Shabaab ins Visier genommenen Risikogruppen (s.o.) angehören, sinkt das Risiko für die "einfache" Zivilbevölkerung, Opfer eines solchen Anschlags zu werden, beträchtlich ab. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass in N. kein Risiko der Zwangsrekrutierung durch al-Shabaab mehr besteht. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21; UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 395 f. Aus diesem Grund besteht für Zivilisten in N. derzeit keine Gefahr, gegen ihren Willen als Kämpfer in bewaffnete Auseinandersetzungen einbezogen zu werden. (cc) Hinzu kommt, dass "einfache" Zivilisten, ihr Risiko, zufällig Opfer eines Anschlags zu werden, zwar nicht vollständig ausschließen, zumindest aber minimieren können, indem sie Gebiete oder Einrichtungen meiden, die von al-Shabaab bevorzugt angegriffen werden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21; s.a. UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 387 ff. Dazu gehören vor allem Hotels und Restaurants, in denen Angehörige der Streitkräfte, Mitglieder oder Mitarbeiter der Regierung oder Mitarbeiter internationaler Organisationen verkehren, Regierungseinrichtungen sowie Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Vgl. ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Sha-baab: Zeitachse von Ereignissen seit April 2014, 15. Januar 2016, S. 2 ff.; EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 51; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45). Eine weitgehende Meidung dieser Gebiete und Einrichtungen ist "einfachen" Zivilisten zuzumuten. Vgl. UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 387 ff. (dd) Ebenfalls in die Gesamtbewertung einzustellen ist, dass die militärischen Erfolge gegen al-Shabaab in N. dazu geführt haben, dass viele Somalier aus dem Ausland dorthin zurückgekehrt sind. Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen. Außerdem sind Investitionen aus der Türkei, China und den Golf-Staaten zu verzeichnen. Als Folge dessen ist die Wirtschaft von N. in den letzten Jahren gewachsen, dies gilt insbesondere für den Bau- und Dienstleistungssektor. Für 2014 wird das Wirtschaftswachstum auf 3,7 % geschätzt. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 84 f.; s.a. UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 344 ff. und 374. Dies lässt darauf schließen, dass viele Auslandssomalier und Investoren das Risiko in N. und der Hauptstadtregion Banaadir als kalkulierbar einschätzen. Kaum jemand würde dorthin zurückkehren oder dort investieren, wenn praktisch jede Zivilperson in N. allein durch ihre dortige Anwesenheit Gefahr liefe, verletzt oder getötet zu werden. (ee) Ferner ist in die Gesamtbewertung einzustellen, dass es nach dem derzeitigen Stand der Dinge unwahrscheinlich ist, dass al-Shabaab die Kontrolle über N. zurückgewinnt. Vgl. DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 8; BFA, Länderinfor-mationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21. Damit ist eine wesentliche Ausweitung der dortigen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen al-Shabaab und den die Regierung stützenden Sicherheitskräften in absehbarer Zeit nicht beachtlich wahrscheinlich. (ff) Schließlich zeigt der Umstand, dass zwischenzeitlich drei Geschwister des Klägers, darunter seine fünfjährige Schwester, nach N. zurückgekehrt sind, dass auch die Familie des Klägers davon aufgeht, dass die Verhältnisse dort (inzwischen) nicht mehr lebensbedrohlich sind. 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen dem Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Somalia ebenfalls nicht (mehr). a) Die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II, S. 685; im Folgenden: EMRK) zu orientieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. mit ausführlicher Begründung. Diese Norm bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte schließt Art. 3 EMRK die Abschiebung einer Person in einen Staat aus, in dem ihr zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") eine solche Behandlung droht. Vgl. EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - 14038/88 (Soering v. The United Kingdom) -, NJW 1990, 2183, Rn. 91, vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi v. Italy) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125 und 133, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi and Elmi v. The United Kingdom) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212 und 215. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf den Zielort der Abschiebung ("point of return") ab und fragt ergänzend, ob eine interne Fluchtalternative ("internal flight alternative") besteht. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi and Elmi v. The United Kingdom) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212, 265, 301 ff. und 309 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013- 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 26. Damit eine Misshandlung von Art. 3 EMRK erfasst wird, muss sie ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dieses Mindestmaß erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi v. Italy) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 134, und vom 28. Juni 2011- 8319/07 u.a. (Sufi and Elmi v. The United Kingdom) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213. Um zu entscheiden, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, ist zu untersuchen, welche Konsequenzen eine Abschiebung der betroffenen Person in den betreffenden Staat voraussichtlich haben wird. Dabei sind sowohl die dortige allgemeine Lage als auch die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi v. Italy) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 130, und vom 28. Juni 2011- 8319/07 u.a. (Sufi and Elmi v. The United Kingdom) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 216. Geht die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK von Personen aus, die nicht im Dienst des Staates stehen, kommt es darauf an, ob die Behörden dieses Staates in der Lage sind, dieser Gefahr durch angemessene Schutzmaßnahmen vorzubeugen. Vgl. EGMR, Urteile vom 17. Juli 2008 - 25904/07 (N.A. v. The United Kingdom) -, Hudoc Rn. 110, und vom 28. Juni 2011- 8319/07 u.a. (Sufi and Elmi v. The United Kingdom) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213. b) Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Zielstaat der Abschiebung kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Allerdings ist unbeachtlich, ob die Gefahr von einer Situation allgemeiner Gewalt, einem persönlichen Merkmal der betroffenen Person oder einer Kombination von beidem ausgeht. Allerdings begründet nicht jede Situation allgemeiner Gewalt die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Vielmehr ist eine solche Situation nur in extremen Ausnahmefällen intensiv genug, um eine solche Gefahr zu begründen, wenn nämlich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ("real risk") von Misshandlungen einfach aufgrund dessen besteht, dass eine Person einer solchen Gewalt bei Rückkehr ausgesetzt wäre. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi and Elmi v. The United Kingdom) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 218, und vom 10. September 2015 - 4601/14 (R.H. v. Sweden) -, Hudoc Rn. 60. Entscheidend ist, ob das Gewaltniveau eine Intensität erreicht, dass jedem, der sich in dem betroffenen Gebiet aufhält, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Vgl. EGMR, Urteil vom 5. September 2013 - 886/11 (K.A.B. v. Sweden) -, Hudoc Rn. 86, und vom 10. September 2015- 4601/14 (R.H. v. Sweden) -, Hudoc Rn. 65. Dies ist in N. und der Hauptstadtregion Banaadir nicht der Fall, weil die derzeitige Sicherheitssituation nicht den hierfür erforderlichen Intensitätsgrad erreicht. Auf die obigen Ausführungen zu 1. d) bb) (2) wird verwiesen. c) Schlechte humanitäre Verhältnisse begründen grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Verletzung des Art. 3 EMRK, in denen die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung zwingend ("compelling") sind. Etwas anderes gilt aber jedenfalls dann, wenn die schlechte humanitäre Lage überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückzuführen ist. In einem solchen Fall ist die Fähigkeit der betroffenen Person zu berücksichtigen, für ihre Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygiene, Unterkunft - zu sorgen, sowie ihre Anfälligkeit für Misshandlungen und ihre Aussicht, dass sich ihre Lage in angemessener Zeit bessert. Vgl. EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N. v. The United Kingdom) -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42 ff., und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi and Elmi v. The United Kingdom) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 278 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 25. Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor. Aus der humanitären Lage in N. und der Hauptstadtregion Banaadir ergeben sich keine zwingenden Gründe gegen eine Abschiebung des Klägers. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass es dem Kläger gelingen wird, im Falle seiner Rückkehr nach N. für seine Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygiene, Unterkunft - zu sorgen. aa) Allerdings gehören das Bruttosozialprodukt Somalias und der dortige Lebensstandard zu den niedrigsten weltweit. Vgl. DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya andMogadishu, Somalia, September 2015, S. 20. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit trinkbarem Wasser und Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Schätzungsweise 4,7 Mio Personen, d.h. fast 40 % der Bevölkerung Somalias einschließlich Somaliland und Puntland, sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, darunter etwa 950.000, die von Nahrungsmittelknappheit bedroht sind. Anfang 2016 waren etwa 300.000 Kinder unter fünf Jahren unterernährt, davon mehr als 58.000 schwer. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Sowohl staatliche Kräfte als auch al-Shabaab und andere Konfliktbeteiligte konfiszieren einen Teil der Hilfslieferungen für eigene Zwecke. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 81; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 2 und 7; Finnish Immigration Service (FIS), Security Situation in Somalia, 4. Mai 2016, S. 51; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 1. Januar 2017, S. 16; ai, Einschätzungen zur Menschenrechtslage in Zentral- und Südsomalia, 6. Februar 2017, S. 2. Besonders prekär ist die Lage der etwa 1,1 Mio Binnenvertriebenen, von denen etwa 370.000 - das sind etwa 20 % der dortigen Bevölkerung - im Raum N. leben. Etwa 70 bis 80 % der Binnenvertriebenen sind Frauen und Kinder. Die Bedingungen in Siedlungen für Binnenvertriebene sind erbärmlich, zudem sind viele ihrer Bewohner dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Ihre ausreichende Versorgung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet; viele Binnenvertriebene leben nur knapp über der Grenze zur Unterernährung. Vielen Binnenvertriebenen droht zudem die Vertreibung von dem Land, auf dem sie wohnen. In N. müssen viele Betroffene in die vergleichsweise unsicheren Außenbezirke ausweichen. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 39 und 125; ai, The State of the World’s Human Rights - Somalia, 24. Februar 2016, S. 3; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 78 f.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 8 ff.; FIS, Security Situation in Somalia, 4. Mai 2016, S. 51. Andererseits gibt es in N. aufgrund des anhaltenden wirtschaftlichen Aufschwungs eine steigende Nachfrage nach Arbeitskräften. Dies gilt sowohl für gut ausgebildete Fachkräfte als auch für Hilfsarbeiter. Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass teilweise auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird. Da Angehörige des eigenen Clans oft bevorzugt werden, erhöhen gute Verbindungen die Chancen, Arbeit zu finden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 83 m.w.N. Aufgrund der gegenüber früher verbesserten Sicherheits- und Wirtschaftslage in N. und der Hauptstadtregion Banaadir sind viele Somalier aus dem Ausland dorthin zurückgekehrt. UNHCR unterstützt die freiwillige Rückkehr von nach Kenia geflohenen Somaliern. In einer bis August 2015 währenden Pilotphase sind 3.000 Personen nach Südsomalia zurückgekehrt. Im Oktober 2015 wurden 1.500 Personen nach N. repatriiert; in den ersten beiden Monaten 2016 wurden weitere 4.200 Personen bei ihrer Rückkehr unterstützt. Weitere 4.000 Personen stehen auf einer Warteliste für Rückkehrer nach N. . Eine weitaus größere Anzahl von Somaliern ist ohne Unterstützung des UNHCR aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Schätzungen zufolge hat sich die Zahl somalischer Flüchtlinge in Kenia im Jahr 2015 um 100.000 verringert. Darüber hinaus sind seit Dezember 2013 etwa 70.000 Personen aus Saudi Arabien nach Somalia abgeschoben worden. Da viele dieser Personen nicht in ihre Heimatgebiete zurückkehren konnten, mussten sie in Siedlungen für Binnenvertriebene unterkommen. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 125 f. und 127 ff.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 84 und 90 f.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 1 und 11. Unterstützung durch (Groß-) Familie und Clan zählen weiterhin zu den wichtigsten Faktoren für Akzeptanz in der Gemeinschaft, Sicherheit und Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Unterkunft und Nahrung. Dies gilt auch für Rückkehrer. Dabei gilt als allgemeine Regel, dass Somalis auch entfernte Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen. Soweit Unterkunft und Nahrung betroffen sind, ist jedoch nicht der Clan, sondern die (Groß-) Familie der erste Ansprechpartner. Allerdings leistet die Großfamilie in der Regel nur für einige Tage Unterstützung und kann nicht als langfristige Lösung für Lebensunterhalt oder Unterkunft angesehen werden. Nur wenn eine Person in einem Gebiet weder über enge Familienangehörige noch über andere Verwandte verfügt, kann der Clan um Hilfe gebeten werden. Allerdings wurde das Konzept der Clansolidarität in Zentral- und Südsomalia angesichts der Dauer des dort herrschenden Konflikts überdehnt. Dementsprechend sehen sich viele Familien- und Clannetzwerke heute nicht mehr in der Lage, vertriebenen Verwandten zu helfen. Ohne familiäre Unterstützung laufen Rückkehrer Gefahr, sich in einem Lager für Binnenvertriebene wiederzufinden. Dies gilt insbesondere für alleinstehende Frauen und zwar unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 126; DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 20; EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 54; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 86; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 9. bb) Angesichts der vorstehend beschriebenen Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach N. in der Lage sein wird, für seine Grundbedürfnisse zu sorgen. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Kläger bis zu seiner Ausreise in N. gelebt hat, so dass er die örtlichen Verhältnisse dort immer noch gut kennt. Zudem ist der Kläger jung, gesund und arbeitsfähig. Hinzu kommt, dass er in N. über Familienangehörige, insbesondere seine Schwester G. und deren Ehemann, verfügt und er über seine Eltern im Kontakt mit seinen in N. lebenden Geschwistern steht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seine Schwester G. und ihr Ehemann den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia nicht zumindest für einen Übergangszeitraum unterstützen würden, sind angesichts der Üblichkeiten in Somalia weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Hierfür spricht schon, dass sie bereits zwei weitere Geschwister des Klägers unterstützen. Schließlich hat der Kläger es in der Hand, durch eine freiwillige Rückkehr nach Somalia über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 300,- € zu erlangen. Vgl. http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/In fothek/Rueckkehrfoerderung/reaggarp-informationsblatt.pdf?__ blob=publicationFile (abgerufen am 9. September 2016). 3. Es lässt sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht feststellen, dass dem Kläger in Somalia seitens eines Akteurs i.S.d. §§ 3c, 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) droht. Seitens al-Shabaab droht ihm dies - wie bereits unter I. dargelegt - nicht mehr. IV. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass ihm in Somalia landesweit - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, Rn. 34), sowie Beschluss vom 15. September 2006- 1 B 116.06 -, juris Rn. 4 - ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen. 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. In den Blick zu nehmen sind alle Verbürgungen dieser Konvention, aus denen sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) zu berücksichtigen, ist der sachliche Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG weitgehend identisch mit dem des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK betroffen ist, jedenfalls nicht hinaus. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtlich vorgeprägte subsidiäre Schutz vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Letzterer tritt vielmehr selbstständig neben § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung subsidiären Schutzes und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen regelmäßig auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 34 ff. zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. Dementsprechend wird bezüglich eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG [s.o. III. 2.] verwiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia dort landesweit eine Verletzung weiterer durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützter Rechte droht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. 2. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Norm soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a) § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst seinem Wortlaut nach sowohl individuelle als auch allgemeine Gefahren. Jedoch bestimmt § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, dass allgemeine Gefahren, d.h. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung befunden wird. Diese gesetzgeberische Entscheidung haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die - wie hier - kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 5 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefahr eine so extreme Zuspitzung erfahren hat, dass eine abzuschiebende Person gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt würde. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 5 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. Eine verfassungskonforme Überwindung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG scheidet allerdings mangels verfassungswidriger Schutzlücke dann aus, wenn ein anderes nationales Abschiebungsverbot festzustellen ist oder eine ausländerrechtliche Erlasslage - auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60a AufenthG - oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 (juris Rn. 9), Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 19 (juris Rn. 4), und Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8, Rn. 13 und 15. b) Für den Fall, dass gegen eine Abschiebung gesundheitliche Gründe geltend gemacht werden, bestimmt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, dass eine erhebliche konkrete Gefahr nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4). Unbeachtlich ist dagegen, ob die wesentliche Verschlechterung einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die der Betroffene nicht mit einer Vielzahl von Personen im Zielstaat der Abschiebung teilt, darauf beruht, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat unzureichend sind oder dass der Betroffene eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich, insbesondere aus finanziellen Gründen, nicht erlangen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (juris Rn. 9 ff.), und vom 29. Oktober 2002- 1 C 1.02 -, AuAS 2003, 106 (juris Rn. 9), jeweils zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F., sowie vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, Rn. 34. In Ergänzung des § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG begründet § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG die gesetzliche Vermutung, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen. Diese Vermutung lässt sich grundsätzlich nur durch die Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung widerlegen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Eine solche ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). c) Bei Anlegung dieses Maßstabes droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Gesundheitliche Gründe stehen seiner Rückkehr nach Somalia nicht entgegen. Die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG ist schon deshalb nicht widerlegt, weil der Kläger keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorgelegt hat. Der Kläger würde im Falle seiner Abschiebung nach Somalia auch nicht aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Verhältnisse gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass die Existenzgrundlage des Klägers bei einer Rückkehr nach N. gesichert ist; auf die Ausführungen unter III. 2. b) und c) wird verwiesen. V. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, insbesondere sind die formellen Voraussetzungen des § 34 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG gewahrt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.