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Beschluss

10 L 246/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0309.10L246.17.00
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Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs Psychologie einzuschreiben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs Psychologie einzuschreiben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragsstellerin, Inhaberin eines Bachelorabschlusses der Universität L. -M. im Zwei-Fach-Studiengang Psychologie und Soziologie, bewarb sich Ende Juni 2016 bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz für den Masterstudiengang Psychologie. Auf diese Bewerbung wurden ihr am 10. August 2016 ein Zugangs- und am 11. August 2016 ein Zulassungsbescheid für diesen Studiengang erteilt. Mit getrennten Bescheiden vom 15. September 2016 nahm die Antragsgegnerin sowohl den Zugangs- als auch den Zulassungsbescheid zurück, weil die Antragstellerin die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Psychologie nicht erfülle. Die Bescheide würden nach sorgfältiger Prüfung der Interessen der Antragstellerin am Bestand des Zugangs- bzw. des Zulassungsbescheids und dem Interesse der Fakultät an einer ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Durchführung des Zugangs- bzw. des Zulassungsverfahrens gemäß § 48 VwVfG NRW zurückgenommen, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Antragstellerin zu vermeiden. Mit weiterem Bescheid vom 15. September 2016 "über das Ergebnis des Zugangsverfahrens" verneinte die Antragsgegnerin das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen, da die Antragstellerin nicht über einen Abschluss verfüge, der für den Masterstudiengang Psychologie qualifiziere. Nach den für diesen Studiengang geltenden Fächerspezifischen Bestimmungen sei dafür - neben weiteren Voraussetzungen - ein Studiengang erforderlich, der mehr als 145 Leistungspunkte in solchen Modulen beinhalte, die für den C. Masterstudiengang einschlägige psychologische Inhalte vermittelten. Diese und weitere sich aus den Fächerspezifischen Bestimmungen ergebende Voraussetzungen erfülle die Antragstellerin nicht. Mit Schreiben vom 26. September 2016 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die bereits erfolgte Einschreibung in den Masterstudiengang Psychologie rückabgewickelt werde. Die Antragstellerin hat am 11. Oktober 2016 entsprechend der ihr erteilten Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch gegen den "Bescheid vom 15. September 2016, welcher den zuvor ausgestellten positiven Zugangsbescheid … wieder zurücknimmt", eingelegt. Außerdem hat sie am 11. Oktober 2016 Klage gegen die Rücknahme des Zulassungsbescheids erhoben. Am 3. Februar 2017 hat die Antragstellerin zusätzlich einen "Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes" gestellt "mit dem Inhalt festzustellen, dass die Zulassung vom 11. August 2016 Rechtskraft erlangt hat, weil sie nicht innerhalb eines Monats von der Universität C1. zurückgenommen wurde." Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei es gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW möglich, einen unanfechtbar gewordenen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückzunehmen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 L 246/17 und 10 K 4703/16 sowie die zum letzteren Verfahren übersandten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (zwei Hefter) Bezug genommen. II. 1. Der Antrag der rechtsanwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO unter Berücksichtigung ihres eindeutigen Rechtsschutzziels dahingehend auszulegen, dass sie beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie, die Antragstellerin, vorläufig nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs Psychologie einzuschreiben. Die Antragstellerin möchte möglichst umgehend ein Studium im Masterstudiengang Psychologie aufnehmen. Voraussetzung dafür ist, dass sie (vorläufig) in diesem Studiengang eingeschrieben ist. Zwar war die Antragstellerin bereits in diesem Studiengang eingeschrieben, jedoch hat die Antragsgegnerin diese Einschreibung, wie sich ihrem Schreiben an die Antragstellerin vom 26. September 2016 entnehmen lässt, zwischenzeitlich rückgängig gemacht. 2. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere kann die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel nicht mittels eines gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangigen Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Rücknahme des Zugangsbescheids gerichteten Widerspruchs oder ihrer gegen die Rücknahme des Zulassungsbescheids gerichteten Klage erreichen. Abgesehen davon, dass sie mit diesen Anträgen nicht ihre vorläufige Einschreibung in den Masterstudiengang Psychologie erreichen könnte, wäre ein solcher Antrag auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil sowohl ihrem Widerspruch als auch ihrer Klage bereits gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Die aufschiebende Wirkung entfällt nicht gemäß § 80 Abs. 2 VwGO. Weder liegt ein Fall der Nr. 1 (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) oder Nr. 2 (unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten) des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor, noch hat der Landesgesetzgeber im Justizgesetz NRW (vgl. § 112) oder im (Landes-)Hochschulrecht von seiner ihm gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, zu bestimmen, dass Rechtsbehelfen gegen die Rücknahme von Zugangs- oder Zulassungsbescheiden keine aufschiebende Wirkung zukommt. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch die Antragsgegnerin (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht erfolgt. 3. Der Antrag ist auch begründet. Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin ihr Studium umgehend ohne weiteren Zeitverlust aufnehmen möchte. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO) glaubhaft gemacht: Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz NRW (HG) wird eine Studienbewerberin für einen Studiengang eingeschrieben, wenn sie die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Ein solches Hindernis liegt gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 HG auch dann vor, wenn die Studienbewerberin in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 HG liegen nach derzeitigem Sach- und Streitstand vor. Zwar dürften sich sowohl die Rücknahme des Zugangsbescheids vom 10. August 2016 als auch die Rücknahme des Zulassungsbescheids vom 11. August 2016 nach derzeitigem Sach- und Streitstand als materiell rechtmäßig erweisen (a). Jedoch kommt den gegen die Rücknahmebescheide eingelegten Rechtsbehelfen gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu, da es an einer Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Bescheide fehlt. Dies hat zur Folge, dass derzeit aus diesen Bescheiden keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen gezogen werden dürfen und bis zum Ende der aufschiebenden Wirkung vom Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen und dem Nichtvorliegen eines Einschreibungshindernisses gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Nr. 1 HG auszugehen ist (b). Außerdem dürften die Rücknahmebescheide nach derzeitigem Sach- und Streitstand mangels Anhörung der Antragstellerin formell rechtswidrig sein (c). a) Sowohl die Rücknahme des Zugangsbescheids vom 10. August 2016 als auch die Rücknahme des Zulassungsbescheids vom 11. August 2016 dürften sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand als materiell rechtmäßig erweisen. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bestimmt, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Begründet ein Verwaltungsakt - wie im vorliegenden Fall sowohl der Zugangs- als auch der Zulassungsbescheid - einen rechtlich erheblichen Vorteil, darf dieser Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen dürften hier vorliegen: aa) Sowohl der Zugangsbescheid vom 10. August 2016 als auch der Zulassungsbescheid vom 11. August 2016 sind rechtswidrig. (1) Der Zugangsbescheid ist rechtswidrig, weil die Antragstellerin entgegen § 49 Abs. 6 Satz 3 HG nicht über die erforderliche Qualifikation für den Masterstudiengang Psychologie verfügt. § 49 Abs. 6 Satz 3 HG bestimmt, dass die Prüfungsordnung bestimmen kann, dass für einen Masterstudiengang ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. Aufgrund dieser Norm dürfen auch Anforderungen an den zur Aufnahme des Masterstudiums berechtigenden (Bachelor-) Studiengang gestellt werden, insbesondere ist ein Anforderungsprofil zulässig, dass eine Mindestzahl von Leistungspunkten auf bestimmten Fachgebieten verlangt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2012 - 13 B 52/12 -, juris Rn. 15, sowie vom 4. Juli 2012 - 13 B 597/12 -, juris Rn. 5. Dementsprechend stellen § 4 Abs. 1 und 3 der Prüfungs- und Studienordnung für das Masterstudium (MPO Fw. - Studienmodell 2011) an der Universität C1. vom 1. September 2015 (Verkündungsblatt der Universität C1. 2015, 424) und Ziffer 2 Abs. 3 und 5 der Fächerspezifischen Bestimmungen für den Masterstudiengang Psychologie vom 5. September 2016 (Verkündungsblatt der Universität C1. 2016, 255), die gemäß deren Ziffer 9 Abs. 1 für alle Studierenden gelten, die sich ab dem Wintersemester 2016/2017 in den Masterstudiengang Psychologie einschreiben, zusätzliche Anforderungen an den zur Aufnahme des Masterstudiums berechtigenden (Bachelor-) Abschluss. Danach ist ein Abschluss erforderlich, der mindestens sechs Semester Regelstudienzeit umfasst und mehr als 145 Leistungspunkte in solchen Modulen beinhaltet, die für den C. Masterstudiengang einschlägige psychologische Inhalte vermitteln; darunter maximal 18 Leistungspunkte, die im Rahmen eines berufsbezogenen Praktikums oder vergleichbarer Lehrveranstaltungen erworben wurden. Darüber hinaus muss der vorangegangene Abschluss mindestens zwölf Leistungspunkte in Methodenlehre und Statistik, neun Leistungspunkte in Diagnostik und sechs Leistungspunkte in "Diff. Psychologie", ein empirisch-experimentelles Projektseminar im Umfang von mindestens sechs Leistungspunkten sowie ein psychologisches Pflichtpraktikum im Umfang von zehn Leistungspunkten oder ein freiwillig erbrachtes psychologisches Praktikum im Umfang von mindestens 300 Stunden enthalten. Diese Anforderungen erfüllt der Bachelorabschluss der Antragstellerin - was unstreitig sein dürfte - eindeutig nicht. Insbesondere kommt sie mit ihrem Abschluss schon nicht auf die mindestens erforderlichen 146 Leistungspunkte für Module mit für den C. Masterstudiengang einschlägigen psychologischen Inhalten, sondern lediglich auf 68 Leistungspunkte. (2) Der Zulassungsbescheid ist ebenfalls aus dem Grund rechtswidrig, dass die Antragstellerin nicht über die erforderliche Qualifikation für den Masterstudiengang Psychologie verfügt. Das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen zu einem Studiengang ist Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studiengang. Dies ergibt sich schon aus Sinn und Zweck der Zulassungsentscheidung: Diese bestimmt dann, wenn die Zahl der zugangsberechtigten Bewerber für einen zulassungsbeschränkten Studiengang die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt, welche dieser zugangsberechtigten Bewerber einen Studienplatz erhält. bb) Die Rücknahmebescheide sind auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 48 Abs. 3 VwVfG NRW rechtswidrig. Nach dieser Norm hat die Behörde, wenn sie einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurücknimmt, der - wie hier - nicht unter § 48 Abs. 2 VwVfG NRW fällt, dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Zwar ist diese Norm auf den vorliegenden Fall anwendbar, weil weder der Zugangs- noch der Zulassungsbescheid eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind. Jedoch enthält § 48 Abs. 3 VwVfG NRW keine weitere Voraussetzung für die Rücknahme eines von ihm erfassten Verwaltungsakts, sondern regelt einen selbständigen Ausgleichsanspruch. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 48 Rn. 175 m.w.N. cc) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW ist schon deshalb eingehalten, weil die Rücknahmebescheide bereits etwa einen Monat nach Erlass des Zugangs- bzw. des Zulassungsbescheids ergangen sind. dd) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch das ihr gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ("kann") eröffnete Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Antragsgegnerin hat das Interesse der Antragstellerin am Bestand des Zugangsbescheids und des Zulassungsbescheids sowie das öffentliche Interesse an einem rechtmäßigen Gesetzesvollzug gegeneinander abgewogen. Anhaltspunkte dafür, dass weitere Gesichtspunkte bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen waren, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Dass die Antragsgegnerin dem Interesse an einem rechtmäßigen Gesetzesvollzug den Vorrang eingeräumt hat, ist angesichts dessen, dass die Antragstellerin die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Psychologie deutlich verfehlt (s.o. aa), rechtlich nicht zu beanstanden. b) Mangels Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rücknahmebescheide kommt sowohl dem Widerspruch gegen die Rücknahme des Zugangsbescheids als auch der Klage gegen die Rücknahme des Zulassungsbescheids aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt hinsichtlich des Widerspruchs gegen die Rücknahme des Zugangsbescheids ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin gegen diese Rücknahme nicht - wie gesetzlich bestimmt - Klage erhoben, sondern - wie in der diesem Rücknahmebescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt - Widerspruch eingelegt hat (aa). Aufgrund der bestehenden aufschiebenden Wirkung dürfen aus den Rücknahmebescheiden bis zum Ende der aufschiebenden Wirkung keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen gezogen werden (bb). Dass die Antragsgegnerin mit weiterem Bescheid vom 15. September 2016 das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen verneint hat, führt zu keinem anderen Ergebnis (cc). aa) Dem Widerspruch gegen die Rücknahme des Zugangsbescheids kommt ungeachtet dessen aufschiebende Wirkung zu, dass die Antragstellerin hiergegen nicht - wie gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO ("wenn ein Gesetz dies bestimmt"), § 110 Abs. 1 Satz 1 Justizgesetz NRW gesetzlich vorgesehen - Klage erhoben, sondern - wie in der diesem Rücknahmebescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt - Widerspruch eingelegt hat. Wird die Angabe eines falschen Rechtsbehelfs - wie hier - nicht nachträglich korrigiert und legt der Adressat der Rechtsbehelfsbelehrung den in der Belehrung angegebenen Rechtsbehelf ein, kommt diesem jedenfalls bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung zu. Insoweit darf der Adressat der Rechtsbehelfsbelehrung auf diese vertrauen und muss sich die Behörde, die diese Belehrung erteilt hat, an deren Inhalt festhalten lassen. bb) Aufgrund der bestehenden aufschiebenden Wirkung dürfen aus den Rücknahme-bescheiden vorerst keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen gezogen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 3 C 13.08 -, BVerwGE 132, 250, Rn. 11 ff.; Finkelnburg, in: Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 631 und - speziell für rechtsgestaltende Verwaltungsakte wie die Rücknahme eines Verwaltungsakts - Rn. 634; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 35, 39. Damit gelten bis zum Ende der aufschiebenden Wirkung sowohl der Zugangsbescheid vom 10. August 2016 als auch der Zulassungsbescheid vom 11. August 2016 fort. Aufgrund dieser Bescheide steht bis zum Ende der aufschiebenden Wirkung mit die Beteiligten bindender Wirkung fest, dass die Antragstellerin die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Psychologie erfüllt und ihrer Einschreibung kein Hindernis i.S.d. §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Nr. 1 HG entgegensteht. Dass ihrer Einschreibung ein anderes Einschreibungshindernis entgegensteht, ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage enden mit einer nachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Rücknahmebe-scheide (§ 80b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) oder, wenn eine Anfechtungsklage gegen einen Rücknahmebescheid im ersten Rechtszug abgewiesen wird, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels (§ 80b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). cc) Dass die Antragsgegnerin mit weiterem Bescheid vom 15. September 2016 das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen verneint hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Bescheid wird ebenfalls von ihrem am 11. Oktober 2016 eingelegten Widerspruch erfasst. Zwar heißt es in ihrem Widerspruchsschreiben, dass sich ihr Widerspruch gegen den "Bescheid vom 15. September 2016, welcher den zuvor ausgestellten positiven Zugangsbescheid … wieder zurücknimmt" richte. Jedoch wendet sie sich ausweislich ihres Widerspruchsschreibens nicht nur gegen die Rücknahme des Zugangsbescheids, sondern vertritt darüber hinaus auch die Ansicht, dass sie die Zugangsvoraussetzungen für ein Masterstudium der Psychologie erfüllt. Damit ist das Widerspruchsschreiben der nicht rechtsanwaltlich vertretenen Antragstellerin entsprechend ihrem aus dem Widerspruchsschreiben ersichtlichen Rechtsschutzbegehren dahingehend zu verstehen, dass sich ihr Widerspruch auch gegen den weiteren Bescheid vom 15. September 2016 richtet, mit dem die Antragsgegnerin das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen verneint hat. Ist der weitere Bescheid vom 15. September 2016 vom Widerspruch der Antragstellerin erfasst, dürfen aus diesem Bescheid aufgrund der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs ebenfalls keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen gezogen werden. Etwas anderes würde aber auch dann nicht gelten, wenn der weitere Bescheid vom 15. September 2016 nicht vom Widerspruch der Antragstellerin erfasst wäre. Dieser Bescheid ist derzeit rechtswidrig, weil er gegen das durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Rücknahme des Zugangsbescheids begründete Verbot verstößt, dass aus dem Rücknahmebescheid vorerst keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen gezogen werden dürfen. Ein Verstoß gegen dieses Verbot liegt hier vor, weil die jeweilige Kernaussage des Rücknahmebescheids und des weiteren Bescheids vom 15. September 2016, die Antragstellerin erfülle nicht die Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium Psychologie, identisch ist. c) Außerdem dürften die Rücknahmebescheide nach derzeitigem Sach- und Streitstand mangels Anhörung der Antragstellerin formell rechtswidrig sein. Dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin vor dem Erlass der Rücknahmebescheide, die in deren durch den Zugangs- und den Zulassungsbescheid begründete Rechte eingreifen, gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört hat, geht aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht hervor. Auch ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass die Antragsgegnerin gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG NRW von einer Anhörung der Antragstellerin absehen durfte. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass der Anhörungsfehler zwischenzeitlich durch Nachholung der Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt wurde. Zwar kann die Anhörung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit den ursprünglichen Verfahrensfehler heilender Wirkung nachgeholt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt wird und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Dementsprechend ist erforderlich, dass die Behörde deutlich nach außen zu erkennen gibt, dass sie die Argumente des Rechtsbehelfsführers zur Kenntnis genommen und zum Anlass genommen hat, die getroffene Entscheidung noch einmal zu überdenken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199, Rn. 37; Hessischer VGH, Beschluss vom 23. September 2011 - 6 B 1701/11 -, NVwZ-RR 2012, 163 (juris Rn. 26); Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 45 Rn. 26; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 45 Rn. 74 ff. Dass dies hier erfolgt ist, ist nicht ersichtlich. Die Einlegung eines Widerspruchs, der bloße Austausch von Schriftsätzen in einem gerichtlichen Verfahren oder die Anhörung des Rechtsbehelfsführers durch das Gericht reichen für eine Nachholung der Anhörung nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199, Rn. 37; Hessischer VGH, Beschluss vom 23. September 2011 - 6 B 1701/11 -, NVwZ-RR 2012, 163 (juris Rn. 27 ff.); Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 45 Rn. 27; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 45 Rn. 74 ff. Vielmehr ist - wie bereits dargelegt - erforderlich, dass die Antragsgegnerin deutlich, ggf. auch in einem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schriftsatz, zu erkennen gibt, dass sie die Argumente des Rechtsbehelfsführers zur Kenntnis genommen und zum Anlass genommen hat, die getroffene Entscheidung noch einmal zu überdenken. Die unterbliebene Anhörung ist auch nicht gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Norm kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Letzteres ist hier nicht der Fall, weil der Antragsgegnerin - wie bereits dargelegt - für den Erlass der Rücknahmebescheide Ermessen eingeräumt ist. Dementsprechend ist nicht jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen - zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010- 3 C 14.09 -, BVerwGE 137, 199, Rn. 40 -, dass die Behörde ohne den Anhörungsfehler genauso entschieden hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt z.B. bei Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anhang zu § 164). Der dort vorgeschlagene Auffangstreitwert ist entsprechend Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht weiter zu ermäßigen, da das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache weitgehend vorwegnimmt.