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Beschluss

1 L 151/17.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0126.1L151.17A.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag vom 23.01.2017 wird abgelehnt.

  • 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag vom 23.01.2017 wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Der Antrag, den Beschluss vom 14.12.2016 gem. § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 1 K 5571/16.A angeordnet wird, soweit darin in Ziffer 3 die Abschiebung nach Griechenland angeordnet wird, hat keinen Erfolg. Die Anhörungsrüge eröffnet die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Sie ist begründet, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Gleiches gilt, wenn sich das Gericht auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen die Beteiligten sich nicht in der gebotenen Weise erklären konnten. Die Unrichtigkeit der einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsauffassung kann mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 22.02.2016 - 3 A 22/16 -, juris Rn. 2. Der Antragsteller hat seinen Antrag wesentlich damit begründet, dass das Gericht entscheidungsrelevantes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen habe. Dies ist nicht der Fall. Das Gericht hat die Ausführungen des Antragstellers hinsichtlich der Lage von Asylbewerbern und international Schutzberechtigten in Griechenland zur Kenntnis genommen und diese in seine Entscheidung miteinbezogen. Das Gericht ist lediglich zu einer anderen Einschätzung als der Antragsteller gelangt. Bezüglich der Bewertung der Situation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland bleibt es bei den Darstellungen im Beschluss vom 14.12.2016. Der vom Antragsteller im Anhörungsrügeverfahren vorgebrachte Gesichtspunkt führt nach alledem nicht zu einer anderen Entscheidung des Gerichts. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen jungen, gesunden Mann handelt und nicht um eine in den Erkenntnisquellen gesondert aufgeführte vulnerable Person. Damit führt das Vorbringen des Antragstellers auch nicht dazu, dass der Beschluss vom 14.12.2016 gem. § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).