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Urteil

1 K 3287/15

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2017:0124.1K3287.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 25, Flurstück 129 (postalisch: H.-----straße 66). Es handelt sich um eine freistehende, beleuchtete und doppelseitige City-Star Werbeanlage zur Fremdwerbung mit den Maßen 3,80 x 2,80 m auf einem 2,5 m hohen Monofuß. Das Vorhabengrundstück liegt außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich ein zweigeschossiger Gewerbebau mit Flachdach, welcher bis auf 5 m an die Straße heranreicht. Innerhalb der Fläche von der Bebauung bis zur Straße ist eine Begrünung angelegt. Darüber hinaus umfasst das Grundstück eine im Dezember 2015 genehmigte Fläche mit Stellplätzen für die Verwaltungsmitarbeiter. Innerhalb der Grünfläche sind bereits Werbeanlagen einer Autolackiererei sowie einer Teppich- und Polsterreinigung vorhanden. Zudem sind dort zwei weitere Schilder hinsichtlich einer Vermietung und als Werbung für „WL“ aufgestellt. An den Hauswänden des Gebäudes sind drei Werbeschilder der Teppich- und Polsterreinigung angebracht. Diese befinden sich jeweils an der Nord- /Süd- und Westseite des Gebäudes. Unter dem Schild an der Südseite hängt zudem eine Fremdwerbeanlage. An der Westseite ist überdies ein Hinweisschild mit der Aufschrift „Trend-Design“ angebracht. Die Klägerin stellte am 20.05.2015 ihren Bauantrag. Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2015, der Klägerin zugestellt am 16.11.2015, ab. Zur Begründung führte sie aus, das Bauvorhaben füge sich nicht gem. § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein und beeinträchtige das Ortsbild. Während die an die H1. Straße im vorderen Abschnitt Richtung B 61 angrenzenden Grundstücke gewerblich genutzt würden, sei ab dem geplanten Standort eine kleinteilige Wohnbebauung mit durchgängig begrünten Vorgärten vorhanden. Zwischen den Gebäuden und der Straße befänden sich keine Werbeanlagen oder bauliche Anlagen. Mit Ausnahme einer an dem Gebäude auf dem Vorhabengrundstück angebrachten Fremdwerbung seien lediglich kleinere, außerhalb der Vorgartenfläche angesiedelte Werbeanlagen, welche auf den Gewerbebetrieb am Standort hinwiesen, vorhanden. Gemeinsam mit der vorhandenen Fremdwerbung wirke die geplante Werbeanlage stadtauswärts massiv und irritierend, weshalb ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 S. 3 BauO NRW vorliege. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 10.12.2015 Klage erhoben. Sie macht geltend, es handele sich bei dem entsprechenden Baugebiet um einen extrem gewerblich geprägten Bereich, sodass von einem faktischen Gewerbe- oder Mischgebiet ausgegangen werden müsse. Das Bauvorhaben füge sich in die nähere Umgebung ein, da die Bestandsbebauung das Maß der Werbeanlage überlagere. Eine einheitliche Bauflucht sei aufgrund der bis an die Straßenrandkante heranreichenden Pkw und eines fast straßenseitig errichteten Gebäudes südlich des Vorhabengrundstücks nicht gegeben. Die einzelnen Gebäude und baulichen Anlagen entlang der H.-----straße versprängen in der Tiefe in den jeweiligen Baugrundstücken. Hinsichtlich der Ortsbildbeeinträchtigung fehle es an der besonderen Schutzbedürftigkeit des gewerblich geprägten Gebietes. Aufgrund der diffusen Bebauung und der diffus angesiedelten Gewerbebetriebe liege ein Verstoß gegen das Verunstaltungsgebot nicht vor. Zudem sei auch keine störende Häufung nach § 13 Abs. 2 S. 3 BauO NRW ersichtlich, da für eine Häufung mindestens drei Werbeanlagen erforderlich seien und eine solche zumindest aufgrund der gewerblichen Prägung des Gebietes nicht störend sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 12.11.2015 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Errichtung einer statischen, doppelseitig beleuchteten City-Star-Werbeanlage auf der Liegenschaft I. , H.-----straße 66, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der beantragten Baugenehmigung. Die im Streit stehende Werbeanlage stellt eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) dar, deren Errichtung nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig ist. Sie ist nicht nach § 65 Abs. 1 Nr. 33 BauO NRW genehmigungsfrei, weil sie eine Größe von deutlich mehr als 1 qm aufweist. Ihre Zulässigkeit ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen (§ 68 Abs. 1 BauO NRW). Nach § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW ist die Erteilung einer Baugenehmigung zu versagen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Dies ist hier mit § 13 Abs. 2 S. 3 BauO NRW der Fall. Ob die streitgegenständliche Werbeanlage in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zulässig ist, kann dahinstehen. Denn es liegt zumindest ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 S. 3 BauO NRW vor. Das beabsichtigte Bauvorhaben stellt eine Werbeanlage gem. § 13 Abs. 1 BauO NRW dar, da es sich um eine ortsfeste Einrichtung handelt, die der Anpreisung dient und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist. Nach § 13 Abs. 2 S. 3 BauO NRW ist die störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig. Die Häufung im Sinne dieser Vorschrift setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dabei sind Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung einzubeziehen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Fremd- oder Eigenwerbung, genehmigungsfreie, genehmigungspflichtige oder nur geduldete Einrichtungen handelt. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Der Begriff der Häufung erfordert, dass mehrere Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben. Die Werbeanlagen müssen ohne weiteres mit einem Blick erfasst werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.02.2004 - 10 A 3279/02 -, juris Rn. 33f. Gemessen an diesen Vorgaben ist am vorgesehenen Standort eine Häufung von Anlagen der Außenwerbung gegeben. Stadteinwärts fahrend nimmt der Betrachter gleichzeitig drei Werbeschilder für die Teppich- und Polsterreinigung sowie jeweils ein Werbeschild für die Autolackiererei, „WL“, das Werbeschild „Trend-Design“ und die Vermietung von Lagerflächen in den Blick. Stadtauswärts fahrend ist der Betrachter ebenfalls mit drei Werbeschildern der Teppich- und Polsterreinigung, dem Hinweisschild auf die Vermietung von Lagerflächen, demjenigen für „Trend-Design“ und der Werbung für die Autolackiererei sowie einer Fremdwerbeanlage konfrontiert. Diese Werbeanlagen sind sämtlich zu berücksichtigen, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie in absehbarer Zeit beseitigt werden. Störend ist eine Häufung von Werbeanlagen, wenn der maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derartig mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt wesentlich von dem Baugebietscharakter, der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab. So ist eine gewisse Ansammlung von Werbeanlagen bei einem gewerblich geprägten Straßenbild oder einer städtischen Geschäftsstraße in der Regel nicht als störende Häufung anzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.02.2004, a.a.O.. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die Kammer nach Auswertung der vorliegenden Lichtbilder zu der Auffassung gelangt, dass die gegebene Häufung von Werbeanlagen jedenfalls nach Hinzutreten der streitgegenständlichen Werbeanlage an dem geplanten Standort störend wirkt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass aufgrund der Lage des vorgesehenen Standorts und der Eigenart seiner unmittelbaren Umgebung ein durchschnittlicher Betrachter mit einer gewissen Ansammlung von Werbeanlagen rechnet. Denn bei der H.-----straße handelt es sich in diesem Bereich um eine vielbefahrene Straße, die durch Gewerbe- und Wohnnutzung geprägt ist. Gleichwohl führt die Aufstellung der geplanten Werbeanlage gemeinsam mit den bereits vorhandenen Werbeanlagen zu einer Überfrachtung, die dem Auge des Betrachters keine Ruhe mehr lässt. Denn nach dessen Realisierung wirken dann auf engem Raum wenigstens acht auf den stadteinwärts und stadtauswärts fahrenden Betrachter gleichzeitig ein, die in Größe, Form, Farbgebung, Position und Gestaltung weitgehend unterschiedlich sind und in ihrer Gesamtheit als belästigend und störend wahrgenommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.