Urteil
10 K 2488/14.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2017:0112.10K2488.14A.00
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Tenor
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlands ausgewiesene, seinen Angaben zufolge am 00.00.0000 geborene Kläger stammt aus Somalia. Seinen Mitte Juli 2014 gestellten Asylantrag begründete er anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Kern wie folgt: Er habe Somalia wegen Problemen mit Angehörigen der al-Shabaab, aus Angst vor Rache wegen der Tötung eines Mannes durch seinen Bruder und wegen Problemen mit der Familie seiner Ehefrau verlassen. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014, dem Kläger zugestellt am 17. Oktober 2014, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Darüber hinaus drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Somalia an. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 21. Oktober 2014 Klage erhoben und darauf hingewiesen, dass sein Vortrag vor dem Bundesamt offenbar falsch aufgenommen worden sei. Er habe anlässlich der Anhörung nicht angegeben, als Musiker tätig gewesen zu sein und deshalb Probleme mit der al-Shabaab gehabt zu haben. Die Probleme mit der al-Shabaab hätten sich vielmehr ergeben, weil er in einem kleinen Sprachinstitut als Englischlehrer tätig gewesen sei. Außerdem habe er Somalia aus Angst vor Rache der Familie des Mannes verlassen, den sein Bruder bei einem Streit um ein Grundstück getötet habe. Ferner hätten ihn Angehörige der Familie seiner Ehefrau bedroht, weil er diese heimlich geheiratet habe. Nachdem der Kläger zunächst auch seine Anerkennung als Asylberechtigter begehrt hatte, beantragt er nunmehr noch, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 13. Oktober 2014 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 20. April 2015 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, dieser hat dem Kläger auf dessen Antrag mit Beschluss vom 21. April 2015 unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Urteil vom 13. Januar 2016 (3b LS-566 Js 699/15-111/15) hat das Amtsgericht Herford den Kläger wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem 13. September 2016 rechtskräftig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-akte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamts (1 Hefter), die über den Kläger geführte Ausländerakte (1 Hefter) und die Akten der Staatsanwaltschaft Bielefeld zu den Aktenzeichen 566 Js 699/15 (2 Bände plus Gutachtenband) und 566 Js 802/15 (1 Band) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Soweit der Kläger das Verfahren in Bezug auf seine Anerkennung als Asylberechtigter nicht fortgeführt hat, hat er seine Klage konkludent zurückgenommen und war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) erhobene Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) noch ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. A. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht dem Kläger nicht zu. Dem steht schon § 3 Abs. 4 Alt. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG entgegen (I.). Darüber hinaus lässt sich auch nicht feststellen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG droht (II.). I. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist gemäß § 3 Abs. 4 Alt. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG ausgeschlossen. Aus § 3 Abs. 4 Alt. 1 AsylG folgt, dass einem Ausländer, der die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass Abs. 1 dieser Vorschrift keine Anwendung findet, wenn ein Ausländer aus schwerwiegenden Gründen für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Letzteres ist hier aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Herford vom 13. Januar 2016 (3b LS-566 Js 699/15-111/15) der Fall. Die darüber hinaus erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr - vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185 (juris Rn. 12 ff.), sowie vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276 (juris Rn. 35) - liegt ebenfalls vor, weil in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Klägers ernsthaft drohen. Dies steht aufgrund der Ausführungen der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie E. . T. -T1. in ihrem für das Amtsgericht I1. erstellten kinder- und jugendpsychiatrischem Sachverständigengutachten vom 28. Dezember 2015 zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest. In diesem Gutachten stellt die Gutachterin auf S. 61 und 62 die folgende Prognose: "Es lässt sich aber darstellen, dass die Kriminalprognose des Angeklagten zum jetzigen Zeitpunkt als ausgesprochen ungünstig dargestellt werden muss. Das Risiko wesensgleicher Taten ist als hoch einzustufen. Es handelt sich um einen kulturell völlig entwurzelten jungen Mann ohne stabile Beziehungen, ohne unterstützendes soziales Umfeld, ja sogar ohne sichere Bleibeperspektive in der Bundesrepublik Deutschland. Er spricht kaum Deutsch und wird vor dem Hintergrund seiner Minderbegabung auch erhebliche Schwierigkeiten haben, dies zu erlernen. Er ist sicherlich in der Vergangenheit erheblich traumatisiert worden und hat eine komplexe PTSD entwickelt, wobei er zugleich kaum emotionale Kompetenzen besitzt, bislang wohl noch nie gelernt hat, über Gefühle oder Handlungsmotive zu sprechen und wohl auch über die sprachlichen Probleme hinaus eine sehr geringe Introspektionsfähigkeit hat. Hinsichtlich seiner Sexualität lässt sich eine gewisse hypersexuelle Deviation nicht sicher ausschließen, prognostisch problematischer sind jedoch das völlig defizitäre Wissen um sexuelle Vorgänge bei erheblicher Mythenbildung und großem Schamerleben, was eine sexualtherapeutische Arbeit jenseits der Sprachbarriere erheblich erschweren wird. Am ehesten wird mit erneuten sexuellen Nötigungen bis hin zu Vergewaltigungen zu rechnen sein, wobei Opfer jegliche beliebige Passanten sein können." Diese Prognose, der der Kläger nicht entgegen getreten ist, ist weiterhin aktuell. Die Prognose basiert maßgeblich auf bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen des Klägers sowie auf seiner mangelnden gesellschaftlichen Integration. Diesbezüglich haben sich zwischenzeitlich keine wesentlichen Änderungen ergeben, insbesondere wurde der Kläger seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge bisher nicht sexualtherapeutisch behandelt. II. Es lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs sowie zur Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, 9, sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL 2011/95/EU) vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff., und vom 1. März 2012- 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 43 (juris Rn. 12); OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 255 ff. Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG droht. Auf die Verhältnisse in Somalia ist abzustellen, weil das Gericht aufgrund der Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt ist, dass der Kläger aus Somalia stammt. Beachtlich wahrscheinlich sind Verfolgungsmaßnahmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kommt dem Kläger hier nicht zugute, weil er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia dort weder verfolgt wurde noch unmittelbar von Verfolgung bedroht war. Denn das Gericht ist aufgrund mehrfacher Widersprüche zwischen seinem Vorbringen anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt, seinen Angaben anlässlich der Begutachtung durch die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie E. . T. -T2. und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass sein diesbezügliches Vorbringen unglaubhaft und er selbst unglaubwürdig ist: 1. Anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt führte der Kläger zu seinen Fluchtgründen aus: "Dann gab es einen Vorfall zwischen meinem Bruder und einem anderen Mann. Es war ein Mann, der neben unserem Landstück bereits Land besaß. Er wollte das gesamte Land haben. Mein Bruder und dieser Mann haben sich mit dicken Stöcken gegenseitig geschlagen. Mein Bruder ist auch verletzt worden, aber den Mann hat es schlimmer getroffen. Mein Bruder ist abgehauen. Die Familie des Verstorbenen hat dann gesagt, dass sie mich umbringen wird, wenn sie meines Bruders nicht habhaft werden könnten." Auf Nachfrage des Entscheiders erklärte er weiter: "Durch diesen Streit kam es zu wechselseitigen Verletzungen. Auch mein Bruder ist verletzt worden, aber der Mann war stärker verletzt. Er ist ins Koma gefallen und später gestorben. Mein Bruder ist dann weggelaufen. Der Nachbar gehört zum Stamm der Hawiye. Die Familie des Verstorbenen hat gesagt, dass sie mich anstelle meines Bruders töten würden." Mit Schriftsatz vom 17. November 2014 hat er diese Angaben im Wesentlichen wiederholt. Dagegen gab der Kläger gegenüber der Gutachterin E. . T1. -T2.an, sein Bruder habe einen Mord begangen, ihm, dem Kläger, habe deshalb Blutrache gedroht. Die Angehörigen des Getöteten hätten seine Hütte angezündet und hätten auch versucht ihn umzubringen. Von diesem Angriff habe er eine große Narbe am rechten Bauch davongetragen. Anlass für die Tat seines Bruders sei ein Konflikt um das Grundstück gewesen, auf dem seine Familie Landwirtschaft betrieben habe. Die anderen hätten ihnen das Grundstück wegnehmen wollen. Sein Bruder habe den Gegner erschossen. Der eine Mann sei gestorben, der andere (Anmerkung des Gerichts: gemeint ist der Bruder) verletzt worden (Gutachten vom 28. Dezember 2015, S. 27). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Vorfall wie folgt dargestellt: "Die Familie des Opfers und meine Familie haben große Grund-stücke besessen, auf denen sie Landwirtschaft betrieben haben. Ich war dabei, als mein Bruder den Mann umgebracht hat. Ich wusste nicht genau, worum es bei dem Streit eigentlich ging. Aber es war wohl ein langjähriger Streit. Ich habe gesehen, wie die mit Stöcken, Gewehren und Fäusten aufeinander losgingen. Der andere Mann hatte ein Gewehr dabei. Mein Bruder hatte kein Gewehr. Das Gewehr hat sich verklemmt. Mein Bruder hat dann mit einem Stock den Mann auf den Kopf geschlagen. Der Mann ließ dann das Gewehr fallen. Ich nahm das Gewehr und warf es auf das andere Grundstück, damit er nicht noch einmal das Gewehr nehmen und uns umbringen kann. Ich dachte, dass der Mann sicher gleich wieder aufstehen würde, aber mein Bruder schlug weiter auf ihn ein. Dann lief mein Bruder weg." Auf Nachfrage hat der Kläger seinen Vortrag wie folgt ergänzt: "Ich sah, wie mein Bruder dem Mann mit dem Stock auf den Kopf geschlagen hat. Ich kann mich erinnern, dass Schüsse losgegangen sind beim Streit, also bevor ich das Gewehr auf dem Boden liegend gefunden habe." Diese Darstellung ist schon in sich widersprüchlich und widerspricht darüber hinaus sowohl seiner Darstellung vor dem Bundesamt als auch seinen Angaben gegenüber der Gutachterin. In sich widersprüchlich ist, dass sich Schüsse gelöst haben sollen, obwohl sich das Gewehr - wie der Kläger kurz zuvor angegeben hat - "verklemmt" haben soll. Der Widerspruch zu seiner Darstellung vor dem Bundesamt ergibt sich daraus, dass damals weder von einem Gewehr noch von Schüssen die Rede war und auch nicht davon, dass er das Gewehr genommen und auf das andere Grundstück geworfen haben will. Im Gegensatz zu seinen Angaben gegenüber der Gutachterin, wonach sein Bruder seinen Kontrahenten erschossen haben soll, soll sein Bruder diesen nunmehr - wie bereits vor dem Bundesamt dargestellt - mit einem Stock erschlagen haben. Auf die Frage, wie er sich den Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber der Gutachterin erkläre, hat der Kläger geantwortet: "Ich weiß nur, dass das Gewehr dem anderen Mann gehörte." Diese Einlassung ist nicht geeignet, den ihm vorgehaltenen Widerspruch auszuräumen. Auf nochmaligen Vorhalt des Widerspruchs hat der Kläger angegeben: "Der Gutachterin habe ich nur gesagt, dass mein Bruder den Mann getötet hat. Ich wurde nie so genau befragt wegen dieser Sache." Angesichts der weiteren Widersprüche zu Angaben gegenüber der Gutachterin (s.u. 5. und 6.) wertet das Gericht diese Einlassung, die darauf hinausläuft, dass die Gutachterin seine Angaben falsch protokolliert hat, als reine Schutzbehauptung. 2. Auffällig ist zudem, dass der Kläger anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt nichts von einem gegen ihn gerichteten Messerangriff durch ein Mitglied der Familie des Mannes, den sein Bruder getötet haben soll, erzählt hat. Von einem solchen Vorfall hat der Kläger erstmals gegenüber der Gutachterin E. . T1. -T2 berichtet (Gutachten vom 28. Dezember 2015, S. 27). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu ausgeführt: "An einem Nachmittag bin ich ausgegangen, um mir Sachen, vor allem Kleidung zu kaufen. Ich habe versucht, dass mich keiner erkennt. Ich habe aber einen Jungen aus der Familie des Opfers getroffen, als ich etwas kaufte. Er hat mich mit einem Messer bedroht und schrie nur: „Wo hast du dich versteckt, wo ist dein Bruder?“ Er hat mit dem Messer zugestochen und mich verletzt. Die Menschen, die dort waren, sind dazwischen gegangen. Alle haben geschrien. Dann kam die Polizei. Die Polizei brachte mich ins Krankenhaus. Nach einigen Wochen habe ich das Krankenhaus verlassen. Meine Mutter holte mich ab. Aus gesundheitlichen Gründen hätte ich noch dort bleiben sollen, aber meine Mutter war der Meinung, es sei besser für mich, dass ich mich zu Hause aufhalte. Im Krankenhaus sei es zu gefährlich." Auf Vorhalt, das er diesen Vorfall anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht geschildert habe, hat der Kläger erwidert: " Man hat mich danach nicht gefragt." Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, da dieser Vorfall dem die Anhörung durchführenden Entscheider nicht bekannt sein konnte. Auf entsprechenden Vorhalt hat der Kläger entgegnet: "Ich habe auch die Narbe noch gezeigt, aber man hat mich nicht gefragt. Man hat mich auch nicht gefragt bei dem Interview, ob ich jemals eine Verletzung erlitten habe." Diese Darstellung stimmt schon nicht mit dem Anhörungsprotokoll überein. Dort ist nichts darüber vermerkt, dass der Kläger dem die Anhörung durchführenden Entscheider eine Narbe gezeigt hat, obwohl derartige Vorgänge, wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist, von den die Anhörung durchführenden Entscheidern protokolliert werden. Da dem Kläger das Protokoll - worauf er in der mündlichen Verhandlung in anderem Zusammenhang hingewiesen wurde - ausweislich des von ihm unterschriebenen Kontrollbogens (Bl. 48 des Verwaltungsvorgangs) rückübersetzt wurde, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger das Fehlen eines entsprechenden Vermerks moniert. Dass er entsprechend verfahren ist, hat der anwaltlich vertretene Kläger selbst nicht behauptet. Im Übrigen ist weder aufgrund der Einlassung des Klägers noch ansonsten nachvollziehbar, aus welchen Gründen er von dem angeblichen Messerangriff nicht schon anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt berichtet hat. Geht man trotz fehlender Protokollierung zu seinen Gunsten davon aus, dass er seine Narbe - wie von ihm behauptet - tatsächlich dem ihn anhörenden Entscheider gezeigt hat, ist es umso unverständlicher, dass er nicht auch mitgeteilt hat, wie er sich diese Narbe zugezogen hat. Dies gilt umso mehr, als der angebliche Messerangriff in unmittelbarem Zusammenhang mit der von ihm berichteten Verfolgung durch Angehörige des angeblich von seinem Bruder getöteten Mannes gestanden haben soll. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt angab, Angehörige der Familie seiner Ehefrau hätten versucht ihn zu schlagen. Angesichts dessen, dass er Angaben zu einem vergleichsweise lapidaren Vorfall gemacht hat, ist es umso unverständlicher, dass er einen viel gravierenderen Vorfall, aufgrund dessen er mehrere Wochen im Krankenhaus verbracht haben will, nicht berichtet hat. Angesichts der vorstehend dargelegten Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass der angebliche Messerangriff sich jedenfalls nicht in dem vom Kläger berichteten Zusammenhang ereignet hat. 3. Des Weiteren führte der Kläger anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt aus: "Es gab ein Mädchen, mit dem habe ich mich gut verstanden. … Mein Bruder hatte vorher bei der Familie des Mädchens in meinem Namen um ihre Hand angehalten, aber die Familie hat abgelehnt. Dann ist das Mädchen zu mir gekommen und wir haben heimlich geheiratet. Der Stamm meiner Frau ist ein großer Stamm. Sie haben mir Angst und das Leben zur Hölle gemacht. … Meine Frau hat ein Gespräch zu Hause belauscht. Sie hat gehört, dass ihre Brüder gesagt haben, dass es nicht schlimm wäre, wenn ich tot wäre, da mich die al-Shabaab ohnehin sucht. Die Brüder meiner Frau würden zwei Jungs schicken, die mich umbringen. …" Auf Nachfrage des Entscheiders erklärte er ergänzend: "Die Familie meiner Frau wollte mich nicht, da mein Vater nicht bekannt ist und ich als uneheliches Kind gelte. Ohne Vater ist es bei uns sehr schwer. Man identifiziert sich bei uns über den Vater. Wenn man den Vater kennt, ist man der Sohn von X. Wenn man keinen Vater hat, ist das schwierig." Im Schriftsatz vom 17. November 2014 heißt es hierzu: "Schließlich hatte der Kläger noch Probleme mit der Familie seiner Ehefrau. Der Kläger ist ohne Vater aufgewachsen. Aus diesem Grund wurde der Heiratsantrag des Klägers abgelehnt. Der Kläger und seine Ehefrau haben daraufhin heimlich geheiratet. Als dies herauskam, haben insbesondere die Brüder der Ehefrau des Klägers diesen mit Schlägen und sogar mit dem Tod bedroht. Dies hat er nicht selbst mitbekommen. Die Ehefrau des Klägers hat aber ein Gespräch ihrer Brüder belauscht." In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht von sich aus auf diesen Punkt zurückgekommen. Vielmehr hat er auf die Frage, warum er Somalia verlassen habe, geantwortet: "Es gab mehrere Probleme, aber das größte Problem war die al-Shabaab. Es gab auch ein Problem mit meinem Bruder, der jemanden getötet hatte. Ich muss mich vor Blutrache fürchten. Das Problem mit der al-Shabaab war für mich aber größer." In der Folge hat er auch nur zu diesen beiden Punkten Ausführungen gemacht. Erst auf die sich daran anschließende Frage, ob es noch andere Gründe für seine Flucht gegeben habe, hat der Kläger ausgeführt: "Ich bin auch aufgrund meiner Clanzugehörigkeit geflohen. Ich hatte niemanden, der mir zur Seite stehen konnte, vor allem in Zeiten, wo nur Chaos in Somalia herrschte. Die Gefahr besteht auch weiterhin, dass man Opfer von Ungerechtigkeiten werden kann, wenn man Angehöriger eines schwächeren Clans ist. Ich habe 2013 geheiratet. Ich musste das aufgrund meiner Clanzugehörigkeit heimlich tun. Wenn ich das nicht heimlich gemacht hätte, hätte der Clan meiner Frau niemals diese Hochzeit erlaubt." Dies widerspricht seinen Angaben anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt und im Schriftsatz vom 17. November 2014, wonach die Familie seiner Ehefrau ihn abgelehnt habe, weil er ohne Vater aufgewachsen sei und deshalb als unehelich gelte. Auf entsprechenden Vorhalt hat der Kläger angegeben: "Das habe ich nicht gesagt. Normalerweise geht der Vater des Mannes zur Familie der Frau. Aber das konnte mein Vater natürlich nicht machen (Anmerkung des Gerichts: den Angaben des Klägers zufolge ist sein Vater bereits vor seiner Geburt verstorben). Ich habe erzählt, dass mein Vater nicht mehr leben würde. Aber ich sagte nichts von unehelich." Abgesehen davon, dass dies nicht mit dem dem Kläger rückübersetzten (s.o. 2.) Anhörungsprotokoll übereinstimmt, erklärt seine Einlassung auch nicht, warum er in der mündlichen Verhandlung einen andere Grund für seine Ablehnung durch die Familie seiner Ehefrau angegeben hat. Auf nochmaligen Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben hat der Kläger erklärt: "Ich habe beide Gründe angegeben." Dies trifft, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht zu. 4. Ferner gab der Kläger anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt an, er habe seit seiner Geburt bis zwei Wochen vor seiner Ausreise aus Somalia in Jowhar (auch: Jawhar, Johar oder Giohar) im Stadtteil Horseed gelebt. Dort habe er zusammen mit seiner Frau, seiner Mutter und seinem Bruder gewohnt. Die letzten zwei Wochen vor seiner Ausreise habe er sich in Jowhar im Stadtteil Hantiwadaag aufgehalten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Frage, ob er bis zu dem Zeitpunkt, in dem er sich zu Fuß (nach Äthiopien) aufgemacht habe, bei seiner Mutter auf dem Grundstück gewohnt habe, bejaht. Dies widerspricht seinen Angaben vor dem Bundesamt, wonach er sich die letzten zwei Wochen vor seiner Flucht in einem anderen Stadtteil aufgehalten haben will. Auf Vorhalt, vor dem Bundesamt habe er angegeben, die letzten zwei Wochen im Stadtteil Hantiwadaag gelebt zu haben, hat der Kläger erklärt: "Das ist ein Stadtteil von Jowhar." Nach Wiederholung des Vorhalts hat der Kläger angegeben: "Ja, meine Mutter hat mich dorthin gebracht. Sie hat mich wegen der Probleme dort versteckt." Nach nochmaliger Wiederholung des Vorhalts hat der Kläger ergänzt: "'Mit der Mutter gelebt' habe ich so verstanden, dass ich mit meiner Mutter zusammen war. Deswegen habe ich die Frage bejaht. Ich habe die Frage dahingehend verstanden, ob ich mich woanders aufgehalten habe. Sie ist in diesen zwei Wochen mit mir in dem Stadtteil Hantiwadaag geblieben." Indes war der Kläger eingangs nicht danach gefragt worden, ob er bis zu seiner Ausreise "mit der Mutter" gelebt habe, sondern ob er bis zu diesem Zeitpunkt "bei seiner Mutter auf dem Grundstück" gelebt habe. Diese Frage bezog sich eindeutig auf das Grundstück der Familie im Stadtteil Horseed. Dementsprechend ist die letzte Einlassung des Klägers nicht geeignet, den ihm vorgehaltenen Widerspruch auszuräumen. 5. Gegenüber der Gutachterin E. . T1. -T2. gab der Kläger, befragt zu seiner Flucht, an, er sei zu Fuß alleine Richtung Äthiopien gegangen. In der Nähe der Grenze habe er auf einem Auto mitfahren können. Dann habe ihn die al-Shabaab erwischt und verhört. Er sei gefoltert und in eine ganz enge Zelle gesteckt worden, in der er zusammengekauert drei Tage verbracht habe. Dann hätten Regierungstruppen angegriffen, die Kämpfer der al-Shabaab seien geflohen und er sei frei gekommen (Gutachten vom 28. Dezember 2015, S. 31 f.). In der mündlichen Verhandlung hat er diesen Vorfall bei der Schilderung, wie er Somalia verlassen hat, zunächst nicht erwähnt. Erst auf die Frage, ob er auf seiner Reise nach Äthiopien Probleme mit al-Shabaab gehabt habe, hat der Kläger erwidert: "Ja. Es war in Buleburte. Ich habe davon nichts erwähnt, weil Sie vorhin nicht danach gefragt haben." Dies widerspricht seinen Angaben gegenüber der Gutachterin, weil Buleburte (Buulobarde) nicht in der Nähe der Grenze liegt, sondern über 100 km davon entfernt. Auf Nachfrage, was sich ereignet habe, hat der Kläger geschildert: "Als ich noch zu Fuß unterwegs war, bin ich auf die al-Sha-baab-Miliz getroffen. Sie haben mich gefragt, was ich tue und wohin ich gehe. Ich habe Ihnen erzählt, dass ich gut in Englisch sei. Sie fragten mich, warum ich Englisch gelernt hätte. Dann fragten Sie mich, ob ich den Koran kenne bzw. lesen könne. Ich bejahte das. Sie haben mich für eine Weile festgehalten. Sie brachten einen Koran in arabischer Sprache und sagten, ich möge es vorlesen, was mir bei kleineren Suren auch gelang. Der Koran enthält 30 Kapitel. Ich konnte ungefähr die Hälfte davon lesen. Dann fragten Sie, warum ich nicht den Koran unterrichte. Das, was mir fehle, könne ich ja noch lernen. Ich sagte, dass ich für meinen Lebensunterhalt sorgen müsse und deswegen Englisch unterrichte. Ich sagte, dass ich mit Koranunterricht nichts verdienen würde, denn es gibt viele Menschen, die den Koran unterrichten. Sie wollten mich dafür bestrafen, dass ich mich dafür entschieden hatte, lieber Englisch zu unterrichten. Sie nahmen zwei Nägel, legten die Nägel ins Feuer und haben sie mir dann in die Schulter unter die Haut eingeschlagen. Auf weitere Nachfrage hat der Kläger ergänzt: "… Ich wurde an einem Nachmittag festgenommen. Ich bin bis zum nächsten Tag dort geblieben. Am Abend bin ich geflohen." Auch diese Angaben widersprechen seinen Angaben gegenüber der Gutachterin. Gegenüber dieser hatte er angegeben, er sei drei Tage festgehalten worden. Zudem ist in der mündlichen Verhandlung keine Rede mehr davon gewesen, dass er in eine enge Zelle gesteckt worden sei, in die er nur zusammengekauert hineingepasst habe. Diesen Umstand hat er auch auf Nachfrage nicht angegeben. Auf die Frage, ob er eingesperrt gewesen sei, hat er geantwortet: " Das war in einem Haus. Zeitweise haben sie mich gefesselt." Auf die Frage, wie ihm die Flucht gelungen sei, hat er angegeben: "Ich sollte beim Kochen mithelfen. Es gab Mädchen, die Essen gekocht haben, und ich sollte in der Küche helfen. Wenn man nicht unter besonderer Beobachtung steht, hat man gewisse Freiheiten als Koch. So ist es mir gelungen, einfach wegzulaufen." Auch dies stimmt nicht mit seinen Angaben gegenüber der Gutachterin überein. Gegenüber dieser hatte er angegeben, er sei freigekommen, weil die Kämpfer der al-Shabaab vor angreifenden Regierungstruppen geflohen seien. Auf Nachfrage, ob es zu Kämpfen gekommen sei, während er von der al-Shabaab festgehalten worden sei, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung entgegnet: "Nein, dort gab es keine Kämpfe. Nicht im Haus und nicht in der Umgebung." Auf Vorhalt dieser Widersprüche hat der Kläger ausgeführt: "Das, was ich vorhin gerade erzählt habe, stimmt. Im Gefängnis habe ich mich nicht immer unter Kontrolle. … Ich habe so viel erlebt und habe so einen gefährlichen Weg hinter mir. Ich komme hier an, habe etwas Schlimmes getan und sitze deshalb im Gefängnis. Das verwirrt mich, macht mich nachdenklich." Diese Einlassung ist nicht nachvollziehbar. Seine Verwirrung wegen der von ihm begangenen Tat, die zum Zeitpunkt des Gesprächs mit der Gutachterin bereits ein halbes Jahr zurücklag, erklärt nicht, warum er in der Begutachtungssituation nicht in der Lage gewesen sein soll, eigene Erlebnisse den Tatsachen entsprechend zu schildern. Die Gutachterin hat in ihrem Gutachten vom 28. Dezember 2015 (S. 47) festgehalten, dass es dem Kläger völlig unproblematisch möglich gewesen sei, der gut vier Stunden dauernden Exploration ohne Pause sehr gut konzentriert zu folgen. Der Kläger sei zu allen Qualitäten orientiert gewesen, sein Antrieb und Redefluss gesteigert. Konzentration und Aufmerksamkeit seien gut, die Auffassungsgabe wirke normal. Dementsprechend vermag das Gericht keine Anzeichen dafür zu erkennen, dass der Kläger während des Gesprächs mit der Gutachterin in seinen Fähigkeiten eingeschränkt war, von ihm Erlebtes den Tatsachen entsprechend zu schildern. 6. Des Weiteren gab der Kläger gegenüber der Gutachterin an, er sei an der Grenze zu Äthiopien von äthiopischen Soldaten festgenommen worden. Diese hätten Geld von ihm verlangt, was er aber nicht gehabt habe. Er sei geschlagen und getreten und für einen Tag festgehalten worden. Dann sei es ihm aber gelungen, mit einem kleinen Transporter nach Addis Abeba zu gelangen. Ein anderer Junge aus Somalia habe ihm das Geld gegeben, das er benötigt habe, um die äthiopischen Grenzer zu schmieren (Gutachten vom 28. Dezember 2015, S. 32). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger befragt, wie er über die Grenze von Somalia nach Äthiopien gekommen sei, ausgeführt: "Ich bin mit dem Geländewagen über die Grenze gefahren. Dort gibt es Kontrollen. Ich habe den Fahrer dazu überredet, mich als seinen Gehilfen auszugeben. Ich bin ausgestiegen und habe dann so getan, als würde ich an dem Wagen etwas machen. Deswegen wurde ich dann nicht kontrolliert." Auf Vorhalt, dass er gegenüber der Gutachterin angegeben habe, er sei an der Grenze von äthiopischen Soldaten festgehalten worden, die Geld von ihm verlangt hätten, hat der Kläger entgegnet: "Ja, das stimmt." Auf weiteren Vorhalt, soeben habe er angegeben, er sei problemlos über die Grenze gekommen, hat der Kläger geantwortet: "Ich habe der Gutachterin von der Grenze zwischen Äthiopien und dem Sudan erzählt." Nachdem ihm die betreffende Stelle aus dem Gutachten vorgelesen wurde, hat der Kläger angegeben: "Das war in einer Stadt namens Herer in Äthiopien, und es war nicht an der Grenze von Somalia nach Äthiopien." Auf weitere Nachfragen hat der Kläger ergänzt: "Ich bin mit dem Lkw von Harta Sheekha in diese Stadt Herer gelangt. Bevor ich in Herer aus dem Wagen aussteigen konnte, bin ich von den äthiopischen Soldaten festgenommen worden." "Die Soldaten haben mich festgenommen und mich gefragt, wo ich herkomme. Sie fragten nach einem Ausweis. Ich hatte aber gar keine Papiere. Da haben sie mich einen Tag lang festgehalten. Die wollten nur Geld haben. Ich hatte nur sehr wenig Geld dabei. Alles was ich hatte, habe ich denen gegeben. Ich hatte weiteres Geld dabei, was ich aber verstecken konnte." Diese Ausführungen sind nicht geeignet, den Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber der Gutachterin auszuräumen. Vielmehr hat sich der Kläger in weitere Widersprüche bezüglich des Orts des Geschehens verwickelt. Auch findet der somalische Junge, der ihm seinen Angaben gegenüber der Gutachterin zufolge Geld für die Bezahlung der Soldaten gegeben haben soll, keine Erwähnung mehr. 7. Allein aufgrund der unter 1. und 3. dargestellten Widersprüche, die beide den Kern des angeblichen Verfolgungsgeschehens betreffen, gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Kläger nicht über tatsächliche Erlebnisse berichtet hat, sondern er sich eine "Geschichte" ausgedacht hat, um seinen Verbleib in Deutschland zu ermöglichen. Diese Überzeugung wird durch die weiteren unter 4. bis 6. dargestellten Widersprüche und die Ausführungen unter 2. bestätigt. Eine weitere Bestätigung erfährt die Überzeugung des Gerichts durch zwei weitere Aspekte: Zum einen hat der Kläger anlässlich seiner Vernehmung als Beschuldigter am 11. Juni 2015 gegenüber dem Vernehmungsbeamten ausgesagt, er habe im Asylverfahren vielleicht nicht alles der Wahrheit entsprechend angegeben, um als asylberechtigt anerkannt zu werden (Strafakte 566 Js 699/15, Bl. 116). Und zum anderen hat auch die Gutachterin E. . T1. -T2. verschiedentlich angemerkt, dass viele der Schilderungen des Klägers nicht authentisch wirken (Gutachten vom 28. Dezember 2015, z.B. S. 47, 54). Bei seiner Überzeugungsbildung hat das Gericht auch berücksichtigt dass die Gutachterin beim Kläger testpsychologisch eine unterdurchschnittliche initiale Merkleistung festgestellt (Gutachten vom 28. Dezember 2015, S. 22) und folgende Diagnosen gestellt hat (Gutachten vom 28. Dezember 2015, S. 51): - Leichte geistige Behinderung, - Verdacht auf komplexe Traumafolgestörung, - Verdacht auf akute Misch-Intoxikation, - Schädlicher Gebrauch von Alkohol, - Schädlicher Gebrauch von Cannabis, - Schädlicher Gebrauch von Halluzinogenen/hier: Khat-Blätter. Weder aus dem Gutachten noch aus den übrigen dem Gericht vorliegenden Unterlagen geht jedoch hervor, dass hierdurch die Fähigkeit des Klägers, eigene Erlebnisse den Tatsachen entsprechend zu schildern, eingeschränkt ist. Auch der anwaltlich vertretene Kläger hat derartige Anhaltspunkte nicht vorgetragen. Im Übrigen betreffen die aufgedeckten Widersprüche keine Nebensächlichkeiten, sondern entweder das verfolgungsrelevante Kerngeschehen (s.o. 1 bis 3) oder einschneidende Erlebnisse vor (s.o. 4.) oder während seiner Flucht (s.o. 5 und 6.). Es ist mangels entgegenstehender Ausführungen der Gutachterin zu erwarten, dass der Kläger derartige Erlebnisse einigermaßen widerspruchsfrei widergeben kann, wenn er sie tatsächlich erlebt hat. Schließlich bestand kein Anlass, der Beweisanregung des Klägers im Schriftsatz vom 17. November 2014 zu folgen. Diese war darauf gerichtet, die bei der Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt anwesende Dolmetscherin, Frau Cumar, zum Beweis der Tatsache, er habe bei dieser Anhörung nicht angegeben, dass er als Musiker tätig gewesen sei, als Zeugin zu vernehmen. Dieser Umstand war für die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht erheblich. Vielmehr ist das Gericht wie vorstehend dargelegt unabhängig hiervon zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht über tatsächliche Erlebnisse berichtet hat. Abschließend sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Gericht nicht nachvollziehen kann, dass der Kläger die angeblich falsche Protokollierung seiner Angaben anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht bemerkt haben will, obwohl ihm das Protokoll ausweislich des von ihm unterschriebenen Kontrollbogens rückübersetzt wurde. B) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes. Dem steht schon § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG entgegen (I.). Darüber hinaus lässt sich aber auch nicht feststellen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG droht (II.). I. Einem Anspruch des Klägers auf Gewährung subsidiären Schutzes steht jedenfalls § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG entgegen. Danach ist ein Ausländer u.a. dann von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auf die Ausführungen unter A. I. wird verwiesen. II. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff. zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F., und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 20) zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 zu § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG a.F. - ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Dabei kann das Gericht zu seinen Gunsten unterstellen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia im Februar 2014 unmittelbar von einem ernsthaften Schaden bedroht war. Trotzdem kommt dem Kläger die somit anwendbare Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht zugute. Zwar gilt diese Beweiserleichterung, wie sich aus ihrer Stellung in Kapitel II dieser Richtlinie ("Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz") ergibt, auch für die Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes. Jedoch ist die durch Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründete widerlegliche Vermutung - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010- 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 39, jeweils zum wortgleichen Art. 4 Abs. 4 der Vorgänger-Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304, 12, im Folgenden: RL 2004/83/EG) - im Falle des Klägers wiederlegt, weil im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er (erneut) von einem solchen Schaden bedroht wird. 1. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lässt sich nicht (mehr) feststellen, dass dem Kläger in Somalia infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Diese Norm entspricht trotz geringfügig abweichender Formulierung den Vorgaben des Art. 15 lit. c) RL 2011/95/EU und ist in deren Sinne auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 14) zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. und Art. 15 RL 2004/83/EG. a) Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staats auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. Nicht erforderlich ist, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, einzustufen ist. Auf einen bestimmten Organisationsgrad der beteiligten bewaffneten Kräfte kommt es ebenso wenig an wie auf eine bestimmte Dauer des Konflikts. Eine besondere Intensität des Konflikts ist ebenfalls nicht Voraussetzung. Letztere ist nur bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass er zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen führt. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, NVwZ 2014, 573, Rn. 20 ff. zu Art. 15 RL 2004/83/EG; a.A. (Orientierung am humanitären Völkerrecht) noch BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 19 ff., sowie vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 22 f., jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. Der bewaffnete Konflikt muss sich auch nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. In diesem Fall ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort der betroffenen Person bei ihrer Rückkehr. Das ist in der Regel ihre Herkunftsregion, in die sie typischerweise zurückkehren wird. Für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr anzusehen ist, kommt es also weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region die betroffene Person aus ihrem subjektiven Blickwinkel strebt. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kommt auch dann nicht in Betracht, wenn jemand infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Dasselbe gilt, soweit die nachlassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände begründet worden ist, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z.B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, nachhaltige Verschlechterung der Versorgungslage). Etwas anderes gilt aber insbesondere dann, wenn sich jemand schon vor seiner Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von seiner Herkunftsregion gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 25, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 13 f. m.w.N., jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. Kommt die Herkunftsregion aufgrund der dort drohenden Gefahren nicht als Zielort einer Rückführung in Betracht, kann die betroffene Person nur unter den Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22.12 -, InfAuslR 2013, 81 (juris Rn. 7), Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 14. b) Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt nicht schon dann vor, wenn ein bewaffneter Konflikt zu einer permanenten Gefährdung der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, Inf-AuslR 2014, 233 (juris Rn. 24). Erforderlich ist vielmehr, dass sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr in der Person des Klägers zu einer individuellen Gefahr verdichtet. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 34, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 17), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. Eine solche Verdichtung zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben kann insbesondere auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die bestimmte Personen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere Personen, etwa weil sie von Berufs wegen gezwungen sind, sich nahe an möglichen Gefahrenquellen aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer eine Person zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen ihres Berufs, ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 39 zu Art. 15 RL 2004/83/EG; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 33, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 18), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. Eine Individualisierung der durch einen bewaffneten Konflikt hervorgerufenen allgemeinen Gefahr kann im Ausnahmefall auch dann anzunehmen sein, wenn gefahrerhöhende persönliche Umstände fehlen. Davon ist aber nur dann auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene (Herkunfts-) Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dementsprechend hängt das für eine Bejahung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Niveau willkürlicher Gewalt davon ab, ob gefahrerhöhende persönliche Umstände vorliegen oder nicht: Liegen keine solchen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen solche Umstände vor, kann auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt genügen. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014- C-285/12 (Diakité) -, NVwZ 2014, 573, Rn. 30 f., jeweils zu Art. 15 RL 2004/83/EG; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010- 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 32 f., und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 19), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. c) Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruht oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Dazu ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, notwendig. Dabei sind nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen, die die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen, sondern auch andere Gewaltakte, die nicht zielgerichtet gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken. Auf der Grundlage dieser Ermittlungen ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 33 f., und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, InfAuslR 2014, 233 (juris Rn. 24), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört insbesondere auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 23), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. Indes kann von einer solchen Gesamtbetrachtung abgesehen werden, wenn das Risiko, aufgrund des bewaffneten Konflikts verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt liegt, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 22 f.: Risiko von ca. 1:800), und - 10 C 11.10 -, juris Rn. 20 f. (Risiko von ca. 1:1000), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. d) Bei Anlegung des vorstehend dargelegten Maßstabs liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) vor. Offen bleiben kann, ob in der Gegend um Jowhar, Hauptstadt der Region Middle Shabelle (Shabeellaha Dhexe), noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Denn jedenfalls ginge von einem solchen keine ernsthafte individuelle Bedrohung für den Kläger aus, weil ihm dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an Leib oder Leben droht. aa) Die Sicherheitslage in Somalia (1) sowie in Jowhar und der Region Middle Shabelle (2) stellt sich derzeit wie folgt dar: (1) Nach Beginn des Bürgerkriegs im Jahre 1988 und dem Sturz des Präsidenten Siad Barre im Jahre 1991 ist Somalia ohne einheitliche Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird insbesondere von der nach Unabhängigkeit strebenden Republik Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung bekämpfenden radikal-islamistischen al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich die Unabhängigkeit beanspruchende Republik Somaliland im Nordwesten, die autonome Region Puntland im Nordosten und Süd- und Zentralsomalia. Während sich in Somaliland und Puntland vergleichsweise stabile staatliche Strukturen etabliert haben, herrscht in Süd- und Zentralsomalia in vielen Gebieten noch immer Bürgerkrieg. Dort kämpfen somalische Sicherheitskräfte mit Unterstützung der AMISOM-Truppen gegen Kämpfer der al-Shabaab. Neben diesen Hauptkonfliktparteien sind noch einige weitere Gruppierungen - wie z.B. die religiös orientierte Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), die im Norden Zentralsomalias operierenden Truppen der Galmudug Interim Administration (GIA) oder die im Süden Somalias operierenden Truppen der Jubbaland Interim Administration (JIA) - sowie Clanmilizen an den bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 1. Dezember 2015, S. 4 f.; European Asylum Support Office (EASO), Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 17 und 23; Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016- W 149 1427520-1 -, www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 5. Sep-tember 2016), S. 8 f. Dementsprechend stehen Süd- und Zentralsomalia nicht unter einheitlicher Kontrolle. Die meisten größeren Städte sind in der Hand der Regierung und der mit ihr verbündeten AMISOM-Truppen. Diese liegen jedoch häufig wie Inseln in von al-Shabaab kontrollierten Gebieten, weil weite ländliche Gebiete weiterhin unter Kontrolle der al-Shabaab stehen. Weitere Gebiete, insbesondere an den Grenzen zu Kenia im Süden und Äthiopien im Westen, stehen unter der Kontrolle weiterer am Konflikt beteiligter Gruppen. Vgl. die Karte "Somalia - Areas of Influence as of December 2015", abgedruckt in: EASO, Somalia: Security Situation, Feb-ruar 2016, S. 23. (2) Seit der Vertreibung der al-Shabaab aus Jowhar im Dezember 2012 ist die Stadt Standort einer wichtigen AMISOM-Garnison. Weitere wichtige AMISOM-Garnisonen in Middle Shabelle befinden sich in Balcad, Cadale und Warsheikh, kleinere Garnisonen in Rage Ceele und Mahadaay. Vgl. EASO, Somalia Security Situation, Februar 2016, S. 23 und 57. Al-Shabaab ist in den ländlichen Gebieten außerhalb der Städte präsent und führt gelegentlich Angriffe gegen Armeestützpunkte durch. Außerdem kommt es zu Kämpfen von Clan-Milizen, insbesondere zwischen verschiedenen Fraktionen der Abgal. Vgl. EASO, Somalia Security Situation, Februar 2016, S. 56. Von 2011 bis zum ersten Halbjahr 2014 waren im Bezirk Jowhar pro Halbjahr im Durchschnitt acht bewaffnete Zusammenstöße zu verzeichnen. Im zweiten Halbjahr 2014 waren zehn und im ersten Halbjahr 2015 fünf solcher Vorfälle zu verzeichnen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, 12. Oktober 2015, S. 13 ff. Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) registrierte 2015 für die Region Shabeellaha Dhexe (Middle Shabelle), einer Region mit etwa 515.000 Einwohnern - vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 55; https://de.wikipedia.org/wiki/Shabeellaha_Dhexe (abgerufen am 9. September 2016) -, deren Hauptstadt Jowhar ist, 42 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 80 Toten - vgl. ACCORD, Somalia, Year 2015: Update on Incidents According to the Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 4. Februar 2016 -, im ersten Quartal 2016 23 Vorfälle mit 37 Toten - vgl. ACCORD, Somalia, 1. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 3. Mai 2016 -, im zweiten Quartal 2016 33 Vorfälle mit 65 Toten - vgl. ACCORD, Somalia, 2. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 4. August 2016 - und im dritten Quartal 2016 14 Vorfälle mit 58 Toten. Vgl. ACCORD, Somalia, 3. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 8. November 2016. bb) Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers liegen nicht vor. Der Kläger gehört zu keiner Gruppe, die in Jowhar und Umgebung einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Bestimmte Personengruppen sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer eines Anschlags der Al-Shabaab zu werden. Die betroffenen Personen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass sie die somalische Regierung unterstützen. Hierzu gehören Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsmitglieder und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 113; United Kingdom Home Office (UKHO), South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, März 2016, S. 13; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 71; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45); BVwG Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 10. Zu diesen Personen gehört der Kläger nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger bereits anderweitig ins Visier der al-Shabaab geraten ist. Soweit er sich darauf beruft, er sei vor seiner Ausreise aus Somalia von Mitgliedern der al-Shabaab mit dem Tode bedroht worden, ist sein Vortrag nicht glaubhaft (s.o. A. II.). Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan ist der Kläger ebenfalls keinem relevant erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt. Berichte darüber, dass Angehörigen des Clans der Sheekhash (auch Sheikhash, Sheekal, Sheikhal, Sheikal oder Shikal, vgl. ACCORD, Clans in Somalia, Dezember 2009, S. 21) aktuell in Jowhar oder in der Region Middle Shabelle Übergriffe wegen ihrer Clanzugehörigkeit ausgesetzt sind, liegen nicht vor. Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger von einem längeren Auslandsaufenthalt zurückkehrt. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 41); Bayrischer VGH, Urteil vom 17. März 2016 - 20 B 13.30233 -, juris Rn. 25; VG Stade, Urteil vom 27. Januar 2016 - 1 A 1385/14 -, juris Rn. 32; BVwG Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 10; a.A. VG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 - 3 K 977/14.DA.A. -, juris Rn. 40. Zwar sieht al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 113. Jedoch ergibt sich insbesondere angesichts dessen, dass in letzter Zeit viele Somalier aus dem Ausland und viele somalische Binnenvertriebene in ihre Heimatregion zurückgekehrt sind - vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 125 f.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 84 und 89 ff. -, jedenfalls für Rückkehrer, die sich unauffällig verhalten, keine ernsthafte Bedrohung. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82 und 113; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 89. cc) Der in Jowhar und der Region Middle Shabelle vorherrschende Grad willkürlicher Gewalt erreicht kein so hohes Niveau (mehr), dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die hierfür erforderliche Gefahrendichte ist in Jowhar und der Region Middle Shabelle nicht (mehr) gegeben, auch wenn es dort - wie unter aa) (2) dargelegt - immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen kommt. Vgl. VG Minden, Urteil vom 12. September 2016 - 10 K 2951/14.A -, Abdruck, S. 34 ff. (1) Allerdings lässt sich die Zahl der Zivilpersonen, die in der Region Middle Shabelle Opfer von Übergriffen werden, mangels belastbarer Erhebungen nicht genau einschätzen. Vgl. amnesty international (ai), The State of the World's Human Rights - Somalia, 24. Februar 2016, S. 2. Das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) weist in seinen Kurzübersichten über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project [ACLED, s.o. aa) (2)] darauf hin, dass es aufgrund der Erhebungsmethode (Auswertung öffentlich zugänglicher Sekundärquellen) zu einer Nichterfassung von Vorfällen und insbesondere von Opfern kommen könne. Hinzu kommt, dass diese Kurzübersichten nur Todesopfer, nicht aber auch Verletzte erfassen. Andererseits unterscheiden die auf den ACLED-Erhebungen basierenden Kurzübersichten auch nicht zwischen zivilen und militärischen Todesopfern. Vgl. ACLED, Frequently Asked Questions, http://www.acledda ta.com/frequently-asked-questions/ (abgerufen am 7. September 2016). Letzteres ist im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aber geboten, weil diese Vorschrift nur auf Gefahren für die Zivilbevölkerung abstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 35. Trotz dieser Mängel sind die vorhandenen Daten aber nicht vollständig unverwertbar. Vielmehr können die aus ihnen gezogenen Schlüsse als Anhaltspunkte in die vorzunehmende Gesamtbewertung eingestellt werden. Vgl. United Kingdom Upper Tribunal (UKUT), Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 379; a.A. wohl VG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 - 3 K 977/14.DA.A. -, juris Rn. 37, unklar OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 43 ff.); Bayrischer VGH, Urteil vom 17. März 2016 - 20 B 13.30233 -, juris Rn. 26 f. (2) Ausgehend von den vorstehend unter aa) (2) dargelegten Daten ergibt sich für die Region Middle Shabelle für das Jahr 2015 ein Tötungsrisiko von etwa 1:6.400 und damit weniger als 0,2 ‰ und für 2016 von etwa 1:2.500 oder 0,4 ‰. Dabei hat das Gericht die Einwohnerzahl der Region Middle Shabelle mit 515.000 angesetzt und die Zahlen für die ersten drei Quartale 2016 auf ein Jahr hochgerechnet. Bei Annahme, dass auf einen Toten zehn Verletzte kommen, ergäbe sich für 2015 ein Tötungs- und Verletzungsrisiko von etwa 1:580 oder etwa 0,2 % und für 2016 von etwa 1:230 oder etwa 0,5 %. Bei alledem ist zu beachten, dass diese Zahlen zivile und militärische Opfer erfassen, was zu einer Überhöhung des Todes- und Verletzungsrisikos für Zivilisten führt. Bereits diese Überlegungen legen nahe, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr nach Jowhar und Umgebung Gefahr liefe, allein durch ihre dortige Anwesenheit verletzt oder getötet zu werden. (3) Dieses Zwischenergebnis wird durch die Gesamtbewertung der aktuellen Situation in Jowhar und der Region Middle Shabelle bestätigt: (a) Zwar ist die medizinische Versorgung in Somalia äußerst mangelhaft, so dass Verletzungen eher zum Tod oder zu gravierenden bleibenden Schäden führen, als bei einer akzeptablen medizinischen Versorgung. Schätzungsweise 80 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Aus diesem Grund reisen Menschen in die Städte, um dort medizinisch versorgt zu werden. Im innersomalischen Vergleich scheint die medizinische Versorgung in Mogadischu noch am besten zu sein, ohne aber ein akzeptables Niveau zu erreichen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind unterfinanziert und sowohl personell als auch in Bezug auf Geräte und Medikamente unzureichend ausgestattet. Zudem wird ihre Arbeit durch die mangelhafte Sicherheitslage behindert. Maßnahmen internationaler Hilfsorganisationen zur Verbesserung der Gesundheit mussten immer wieder wegen Kampfhandlungen oder Anordnungen örtlicher Machthaber unterbrochen werden. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 1. Dezember 2015, S. 16; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 87 f. (b) Andererseits ist in die Gesamtbewertung aber auch einzustellen, dass sich die meisten Aktionen von al-Shabaab nicht direkt gegen die "einfache" Zivilbevölkerung - vgl. Danish Immigration Service (DIS), South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 12 -, sondern in erster Linie gegen Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsmitglieder und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute richtet. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82 und 113; UKHO, South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, März 2016, S. 13; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 71; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45); BVwG Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 10. Zwar kommen bei Angriffen auf diese Personen, insbesondere bei Bombenanschlägen, immer wieder unbeteiligte Personen zu Schaden. Insgesamt scheint al-Shabaab aber bemüht, Kollateralschäden zu vermeiden, um seiner Reputation bei der Zivilbevölkerung nicht weiter zu schaden. Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 51; UKHO, South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, März 2016, S. 14 und 15; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21 und 73. Dementsprechend beschränkt sich das Risiko der "einfachen" Zivilbevölkerung, Opfer eines Anschlags zu werden, vor allem darauf, "zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein." Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45). Dürfte danach eine erhebliche Anzahl der zivilen Opfer der al-Shabaab den von ihr ins Visier genommenen Risikogruppen angehören, sinkt das Risiko für die "einfache" Zivilbevölkerung, Opfer eines solchen Anschlags zu werden, beträchtlich ab. (c) Hinzu kommt, dass "einfache" Zivilisten ihr Risiko, zufällig Opfer eines Anschlags zu werden, zwar nicht vollständig ausschließen, zumindest aber minimieren können, indem sie Gebiete oder Einrichtungen meiden, die von al-Shabaab bevorzugt angegriffen werden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21; s.a. UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 387 ff. Dazu gehören vor allem Hotels und Restaurants, in denen Angehörige der Streitkräfte, Mitglieder oder Mitarbeiter der Regierung oder Mitarbeiter internationaler Organisationen verkehren, Regierungseinrichtungen sowie Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Vgl. ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Sha-baab: Zeitachse von Ereignissen seit April 2014, 15. Januar 2016, S. 2 ff.; EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 51; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45). Eine weitgehende Meidung dieser Gebiete und Einrichtungen ist "einfachen" Zivilisten zuzumuten. Vgl. UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 387 ff. (d) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass seit 2015 viele Opfer in Middle Shabelle auf Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gruppen des Abgal-Clans zurückgehen - vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 56 f. -, von denen der Kläger als Mitglied eines anderen Clans ebenfalls nicht direkt betroffen ist. Außerdem berücksichtigt das Gericht im Rahmen der Gesamtbewertung, dass die Mutter und die Ehefrau des Klägers, die seinen Angaben zufolge weiterhin in Jowhar leben, keinen Grund gesehen haben, von dort wegzugehen. 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) droht dem Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Somalia ebenfalls nicht (mehr). a) Die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II, S. 685; im Folgenden: EMRK) zu orientieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. mit ausführlicher Begründung. Diese Norm bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte schließt Art. 3 EMRK die Abschiebung einer Person in einen Staat aus, in dem ihr zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") eine solche Behandlung droht. Vgl. EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - 14038/88 (Soering/Ver-einigtes Königreich) -, NJW 1990, 2183, Rn. 91, vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125 und 133, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212 und 215. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf den Zielort der Abschiebung ("point of return") ab und fragt ergänzend, ob eine interne Fluchtalternative ("internal flight alternative") besteht. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212, 265, 301 ff. und 309 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013- 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 26. Damit eine Misshandlung von Art. 3 EMRK erfasst wird, muss sie ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dieses Mindestmaß erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/ Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 134, und vom 28. Juni 2011- 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213. Um zu entscheiden, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, ist zu untersuchen, welche Konsequenzen eine Abschiebung der betroffenen Person in den betreffenden Staat voraussichtlich haben wird. Dabei sind sowohl die dortige allgemeine Lage als auch die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi/ Italien) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 130, und vom 28. Juni 2011- 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 216. Geht die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK von Personen aus, die nicht im Dienst des Staates stehen, kommt es darauf an, ob die Behörden dieses Staates in der Lage sind, dieser Gefahr durch angemessene Schutzmaßnahmen vorzubeugen. Vgl. EGMR, Urteile vom 17. Juli 2008 - 25904/07 (N.A./Ver-einigtes Königreich) -, Hudoc Rn. 110, und vom 28. Juni 2011- 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213. b) Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Zielstaat der Abschiebung kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Allerdings ist unbeachtlich, ob die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK von einer Situation allgemeiner Gewalt, einem persönlichen Merkmal der betroffenen Person oder einer Kombination von beidem ausgeht. Jedoch begründet nicht jede Situation allgemeiner Gewalt die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Vielmehr ist eine solche Situation nur in extremen Ausnahmefällen intensiv genug, um eine solche Gefahr zu begründen, wenn nämlich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ("real risk") von Misshandlungen einfach aufgrund dessen besteht, dass eine Person einer solchen Gewalt bei Rückkehr ausgesetzt wäre. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 218, und vom 10. September 2015 - 4601/14 (R.H./Schweden) -, Hudoc Rn. 60. Entscheidend ist, ob das Gewaltniveau eine Intensität erreicht, dass jedem, der sich in dem betroffenen Gebiet aufhält mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Vgl. EGMR, Urteil vom 5. September 2013 - 886/11 (K.A.B./ Schweden) -, Hudoc Rn. 86, und vom 10. September 2015- 4601/14 (R.H./Schweden) -, Hudoc Rn. 65. Dies ist in Jowhar und der Region Middle Shabelle nicht der Fall, weil die derzeitige Sicherheitssituation nicht den hierfür erforderlichen Intensitätsgrad erreicht. Auf die obigen Ausführungen zu 1. d) wird verwiesen. c) Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat begründen grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Verletzung des Art. 3 EMRK, in denen die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung zwingend ("compelling") sind. Etwas anderes gilt aber jedenfalls dann, wenn die schlechte humanitäre Lage überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückzuführen ist. In einem solchen Fall ist die Fähigkeit der betroffenen Person zu berücksichtigen, für ihre Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygiene, Unterkunft - zu sorgen, sowie ihre Anfälligkeit für Misshandlungen und ihre Aussicht, dass sich ihre Lage in angemessener Zeit bessert. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 278 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 25. Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor. Aus der humanitären Lage in Jowhar und der Region Middle Shabelle ergeben sich keine zwingenden Gründe gegen eine Abschiebung. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass es dem Kläger gelingen wird, im Falle seiner Rückkehr nach Jowhar - ggf. mit Hilfe seiner dort lebenden Verwandten - für seine Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygiene, Unterkunft - zu sorgen. aa) Allerdings gehören das Bruttosozialprodukt Somalias und der dortige Lebensstandard zu den niedrigsten weltweit. Vgl. DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 20. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit trinkbarem Wasser und Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Schätzungsweise 4,7 Mio Personen, d.h. fast 40 % der Bevölkerung Somalias einschließlich Somaliland und Puntland sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, darunter etwa 950.000, die von Nahrungsmittelknappheit bedroht sind. Anfang 2016 waren etwa 300.000 Kinder unter fünf Jahren unterernährt, davon mehr als 58.000 schwer. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Sowohl staatliche Kräfte als auch al-Shabaab und andere Konfliktbeteiligte konfiszieren einen Teil der Hilfslieferungen für eigene Zwecke. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 1. Dezember 2015, S. 16; ai, The State of the World’s Human Rights - Somalia, 24. Februar 2016, S. 2; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 81; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 2 und 7; Finnish Immigration Service (FIS), Security Situation in Somalia, 4. Mai 2016, S. 51. Besonders prekär ist die Lage der etwa 1,1 Mio Binnenvertriebenen. Etwa 70 bis 80 % der Binnenvertriebenen sind Frauen und Kinder. Die Bedingungen in Siedlungen für Binnenvertriebene sind erbärmlich, zudem sind viele ihrer Bewohner dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Ihre ausreichende Versorgung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet; viele Binnenvertriebene leben nur knapp über der Grenze zur Unterernährung. Vielen Binnenvertriebenen droht zudem die Vertreibung von dem Land, auf dem sie wohnen. Allein in den ersten acht Monaten des Jahres 2015 sollen mehr als 116.000 Personen gegen ihren Willen vertrieben worden sein. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 39 und 125; ai, The State of the World’s Human Rights - Somalia, 24. Februar 2016, S. 3; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 78 f.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 8 ff.; FIS, Security Situation in Somalia, 4. Mai 2016, S. 51. Andererseits unterstützt UNHCR die freiwillige Rückkehr von nach Kenia geflohenen Somaliern. In einer bis August 2015 währenden Pilotphase sind 3.000 Personen nach Südsomalia zurückgekehrt. Im Oktober 2015 wurden 1.500 Personen nach Mogadischu repatriiert; in den ersten beiden Monaten 2016 wurden weitere 4.200 Personen bei ihrer Rückkehr unterstützt. Eine weitaus größere Anzahl von Somaliern ist ohne Unterstützung des UNHCR aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Schätzungen zufolge hat sich die Zahl somalischer Flüchtlinge in Kenia im Jahr 2015 um 100.000 verringert. Darüber hinaus sind seit Dezember 2013 etwa 70.000 Personen aus Saudi Arabien nach Somalia abgeschoben worden. Da viele dieser Personen nicht in ihre Heimatgebiete zurückkehren konnten, mussten sie in Siedlungen für Binnenvertriebene unterkommen. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 125 f. und 127 ff.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 84 und 90 f.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 1 und 11. Unterstützung durch (Groß-) Familie und Clan zählen weiterhin zu den wichtigsten Faktoren für Akzeptanz in der Gemeinschaft, Sicherheit und Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Unterkunft und Nahrung. Dies gilt auch für Rückkehrer. Dabei gilt als allgemeine Regel, dass Somalis auch entfernte Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen. Soweit Unterkunft und Nahrung betroffen sind, ist jedoch nicht der Clan, sondern die (Groß-) Familie der erste Ansprechpartner. Allerdings leistet die Großfamilie in der Regel nur für einige Tage Unterstützung und kann nicht als langfristige Lösung für Lebensunterhalt oder Unterkunft angesehen werden. Nur wenn eine Person in einem Gebiet weder über enge Familienangehörige noch über andere Verwandte verfügt, kann der Clan um Hilfe gebeten werden. Allerdings wurde das Konzept der Clansolidarität in Zentral- und Südsomalia angesichts der Dauer des dort herrschenden Konflikts überdehnt. Dementsprechend sehen sich viele Familien- und Clannetzwerke heute nicht mehr in der Lage, vertriebenen Verwandten zu helfen. Ohne familiäre Unterstützung laufen Rückkehrer Gefahr, sich in einem Lager für Binnenvertriebene wiederzufinden. Dies gilt insbesondere für alleinstehende Frauen und zwar unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 126; DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 20; EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 54; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 86; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 9. bb) Angesichts der vorstehend beschriebenen Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Jowhar in der Lage sein wird, für seine Grundbedürfnisse zu sorgen. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Kläger in Jowhar aufgewachsen ist und dort auch als Erwachsener gelebt hat, so dass er die örtlichen Verhältnisse dort gut kennt. Da der Kläger zudem jung, gesund und arbeitsfähig ist und er seinen Angaben zufolge neben Somali auch noch Arabisch, Englisch und Italienisch spricht, ist kein Grund dafür ersichtlich, dass es ihm nicht wieder gelingen wird, eine Arbeit zu finden, die es ihm erlaubt, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Hinzu kommt, dass er zumindest für eine Übergangszeit auf die Hilfe seiner dort lebenden Verwandten, insbesondere seiner Mutter und seiner Ehefrau zurückgreifen kann, die in Jowhar auf einem im Familienbesitz stehenden Grundstück Landwirtschaft betreiben. Schließlich hat der Kläger es in der Hand, durch eine freiwillige Rückkehr nach Somalia über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 300,- € zu erlangen. Vgl. http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/In fothek/Rueckkehrfoerderung/reaggarp-informationsblatt.pdf?__ blob=publicationFile (abgerufen am 9. September 2016). d) Ferner kommt eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch im Falle der Abschiebung schwerkranker Personen in Betracht. Allerdings reicht der Umstand, dass die Lage der betroffenen Person, einschließlich ihrer Lebenserwartung, aufgrund der Abschiebung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Eine Abschiebung kann Art. 3 EMRK in Krankheitsfällen nur in besonderen Ausnahmefällen verletzen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42. Diese Voraussetzungen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bisher erst einmal bejaht. Vgl. Bank, in: Dörr u.a., EMRK/GG Konkordanzkommentar, 2. Auflage 2013, Kapitel 11, Rn. 64. Mit dieser Entscheidung hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einer Person, die sich im letzten Stadium einer tödlichen Krankheit befand und im Zielstaat der Abschiebung keine Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung hatte, Abschiebungsschutz gewährt. Vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 - 30240/96 (D./Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 1998, 161, Rn. 52. Sowohl in dieser als auch in nachfolgenden Entscheidungen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stets die Außergewöhnlichkeit der Umstände dieses Falls betont. Vgl. Urteile vom 2. Mai 1997 - 30240/96 (D./Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 1998, 161, Rn. 53 und 54, vom 6. Februar 2001 - 44599/98 (Bensaid/Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2002, 453, Rn. 40, und vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N./Vereinigtes Königreich) -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 51. Die beim Kläger diagnostizierten Erkrankungen (s.o. A. II. 7.) begründen offensichtlich keine derart außergewöhnlichen Umstände. Entsprechendes hat auch der anwaltlich vertretene Kläger nicht behauptet. 3. Es lässt sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht feststellen, dass dem Kläger in Somalia seitens eines Akteurs i.S.d. §§ 3c, 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) droht. Die Behauptung des Klägers, er sei dort vor seiner Ausreise von Mitgliedern der al-Shabab mit dem Tode bedroht worden, ist - wie bereits unter A. II. dargelegt - nicht glaubhaft. C. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass ihm in Somalia landesweit - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, Rn. 34), sowie Beschluss vom 15. September 2006- 1 B 116.06 -, juris Rn. 4 - ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen. I. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. In den Blick zu nehmen sind alle Verbürgungen dieser Konvention, aus denen sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) zu berücksichtigen, ist der sachliche Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG weitgehend identisch mit dem des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK betroffen ist, jedenfalls nicht hinaus. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtlich vorgeprägte subsidiäre Schutz vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Letzterer tritt vielmehr selbstständig neben § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung subsidiären Schutzes und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen regelmäßig auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 34 ff. zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. Dementsprechend wird bezüglich eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK auf die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG [s.o. B. II. 2.] verwiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia dort landesweit eine Verletzung weiterer durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützter Rechte droht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. II. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Norm soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 1. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst seinem Wortlaut nach sowohl individuelle als auch allgemeine Gefahren. Jedoch bestimmt § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, dass allgemeine Gefahren, d.h. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung befunden wird. Diese gesetzgeberische Entscheidung haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die - wie hier - kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 5 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefahr eine so extreme Zuspitzung erfahren hat, dass eine abzuschiebende Person gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt würde. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 5 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. Eine verfassungskonforme Überwindung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG scheidet allerdings mangels verfassungswidriger Schutzlücke dann aus, wenn ein anderes nationales Abschiebungsverbot festzustellen ist oder eine ausländerrechtliche Erlasslage - auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60a AufenthG - oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 (juris Rn. 9), Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 19 (juris Rn. 4), und Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8, Rn. 13 und 15. 2. Für den Fall, dass gegen eine Abschiebung gesundheitliche Gründe geltend gemacht werden, bestimmt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, dass eine erhebliche konkrete Gefahr nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4). Unbeachtlich ist dagegen, ob die wesentliche Verschlechterung einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die der Betroffene nicht mit einer Vielzahl von Personen im Zielstaat der Abschiebung teilt, darauf beruht, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat unzureichend sind oder dass der Betroffene eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich, insbesondere aus finanziellen Gründen, nicht erlangen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (juris Rn. 9 ff.), und vom 29. Oktober 2002- 1 C 1.02 -, AuAS 2003, 106 (juris Rn. 9), jeweils zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F., sowie vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, Rn. 34 In Ergänzung des § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG begründet § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG die gesetzliche Vermutung, dass gesundheitliche Gründe einer Abschie-bung nicht entgegenstehen. Diese Vermutung lässt sich grundsätzlich nur durch die Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung widerlegen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Eine solche ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsäch-lichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krank-heitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). 3. Bei Anlegung dieses Maßstabes droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia dort keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals auf gesundheitliche Gründe berufen hat, ist die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegt. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass der Kläger i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG schwerwiegend oder lebensbedrohlich erkrankt ist. Dies zeigt sich schon daran, dass die bei ihm diagnostizierten Gesundheitsstörungen (s.o. A. II. 7.), insbesondere die von E. . T1. -T2. vermutete ("V.a." = Verdacht auf) komplexe posttraumatische Traumafolgestörung bisher nicht behandelt wurde, ohne dass beim Kläger gravierende Gesundheitsstörungen oder lebensbedrohliche Zustände aufgetreten sind. Aus demselben Grund ist nicht ersichtlich, inwiefern sich sein Gesundheitszustand Im Falle seiner Rückkehr nach Somalia verschlechtern sollte. Der Kläger würde im Falle seiner Abschiebung nach Somalia auch nicht aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Verhältnisse gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass die Existenzgrundlage des Klägers bei einer Rückkehr nach Jowhar gesichert ist; auf die Ausführungen unter B. II. 2. b) und c) wird verwiesen. D. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden, insbesondere sind die formellen Voraussetzungen des § 34 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG gewahrt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.