Urteil
11 K 2356/15
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2016:1229.11K2356.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Mit Bescheid vom 16. Oktober 1996, in Form des Änderungsbescheides vom 18. Juni 1997, gewährte der Beklagte der Klägerin auf der Grundlage der Richtlinien über die Förderung von Schulbaumaßnahmen (Gemeinsamer Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen – III B 2-53.10.10-4916/95 – und des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen – KomF 1432-5.11-I A 3 – vom 6. Juli 1995) und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) für Zuwendungen an Gemeinden (GV) – VVG – vom 27. Januar 1982 eine Zuwendung für den Umbau der Hauptschule in T. in Höhe von 204.000 DM (104.303,54 €). In diesem Bescheid war unter der Nebenbestimmung I Ziffer 2 aufgeführt, dass die Dauer der Zweckbindung 20 Jahre betrage. Am 10. November 1997 war die bauliche Maßnahme fertig gestellt. Mit weiterem Zuwendungsbescheid vom 3. Dezember 1997 wurde der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von 420.000 DM (214.742,59 €) für den weiteren Umbau der Hauptschule T. zur Schaffung einer Bibliothek/Mediathek und eines Unterrichtsraums gewährt. Die abschließende Fertigstellung der baulichen Maßnahmen erfolgte am 1. September 1998. In diesem Bescheid war unter der Nebenbestimmung I Ziffer 2 die Dauer der Zweckbindung ebenfalls mit 20 Jahren angegeben. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) – ANBest-G – waren gleichfalls Bestandteil der Bescheide. Nachdem für die Schuljahre 2008/2009 sowie 2009/2010 die Mindestschülerzahl nicht erreicht wurde und keine Eingangsklasse gebildet werden konnte, empfahl der Beklagte der Klägerin am 1. Dezember 2009, aufgrund der schulrechtlichen Rahmenvorgaben kein weiteres Anmeldeverfahren durchzuführen und die Auflösung der Schule zu beschließen. In seiner Sitzung vom 1. Februar 2010 beschloss der Rat der Klägerin daraufhin die Auflösung der Hauptschule T. zum 31. Juli 2011, was der Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2010 genehmigte. Nachdem der Schulbetrieb zum 1. August 2011 eingestellt worden war, wurde das Schulgebäude im Mai/Juni 2013 abgerissen. Das Grundstück diente im Anschluss Wohnbauzwecken. Im September 2013 erlangte der Beklagte Kenntnis vom Abriss des Schulgebäudes. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 bestätigte die Klägerin auf dessen Nachfrage den Abriss des Gebäudes. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 hörte der Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass von Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheiden an. Hierauf entgegnete die Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai 2014, dass der Betrieb der Hauptschule unverschuldet eingestellt worden sei. Sie habe keine Möglichkeit zur Weiternutzung des Schulgebäudes gehabt. Durch den Abriss des Schulgebäudes und die Vermarktung des Grundstücks für die Wohnbebauung habe sie letztlich sogar finanzielle Verluste erlitten. Mit Bescheiden vom 17. September 2014 widerrief das beklagte Land den Zuwendungsbescheid vom 16. Oktober 1996, in Form des Änderungsbescheides vom 18. Juni 1997, in Höhe von 21.816,83 € mit Wirkung vom 1. August 2011, und den Zuwendungsbescheid vom 3. Dezember 1997 in Höhe von 51.299,62 € mit Wirkung vom 1. August 2011 und forderte die Klägerin zur Erstattung von 73.116,45 € auf. Hiergegen erhob diese am 16. Oktober 2014 Klage – 11 K 2459/14 –. Aufgrund eines in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2015 geschlossenen Vergleichs hob der Beklagte die angefochtenen Bescheide auf, und die Klägerin legte ihm u.a. unter dem 24. Juni 2015 Unterlagen vor, aus denen sich ergebe, dass sie sich nach Schließung der Schule um eine anderweitige Nutzung bemüht habe. Mit Bescheid vom 10. August 2015, abgesandt am 12. August 2015, widerrief der Beklagte erneut seinen Zuwendungsbescheid vom 16. Oktober 1996, in Form des Änderungsbescheides vom 18. Juni 1997, mit Wirkung vom 1. August 2011 in Höhe von 21.816,38 € und seinen Zuwendungsbescheid vom 3. Dezember 1997 mit Wirkung ebenfalls vom 1. August 2011 in Höhe von 51.299,62 € und forderte die Klägerin abermals zur Erstattung von 73.116,45 € auf. Seine Entscheidung begründete er damit, die übersandte Aufstellung der Liegenschaftsteilung der Klägerin könne die vorgetragenen Umnutzungsüberlegungen nicht belegen. Die Klägerin habe von vornherein den Abriss des Gebäudes in Betracht gezogen. Dies zeigten die Protokolle der Sitzungen des Hauptausschusses sowie des Rates der Klägerin. Es liege damit weiterhin ein Verstoß gegen die auferlegte Zweckbindungsfrist von 20 Jahren vor. Die Auflage sei seit dem 1. August 2011 nicht mehr eingehalten worden. Die Förderrichtlinie stelle auf die Nutzung des Gebäudes für öffentliche Schulzwecke ab, so dass die Zeit des Leerstandes nicht als Zeit schulischer Nutzung angesehen werden könne. Gegenteiliges folge auch nicht aus dem Verweis auf Ziffer 4 des Gemeinsamen Runderlasses des Innenministers III B 2-53.10.30-4522/89, des Finanzministers – Komf 1432 - 6.7 - I A 4 – und des Kultusministers – IV A5-41-07/02 Nr. 5/85 – vom 15. November 1989, da die Geltungsdauer dieser Rückforderungsrichtlinie auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten befristet worden und sie letztmalig durch Runderlass vom 20. Juli 2003 verlängert worden sei, also keine Gültigkeit mehr habe. Selbst wenn man diese Richtlinie noch für anwendbar hielte, ergäbe sich daraus nichts für die Klägerin. Bei begründeten Zweifeln sei nämlich auch nach der Rückforderungsrichtlinie die Zeit des Leerstandes der Schule nicht als Zeit schulischer Nutzung anzusehen. Da sich die Klägerin schon nach Schließung der Schule ernsthaft mit dem Abriss und einer Verwertung als Bauland auseinandergesetzt habe, lägen erhebliche Zweifel an dem ernsthaften Bemühen um eine Nutzung durch einen Träger von Landesaufgaben oder für soziale, kulturelle, caritative oder sportliche Zwecke vor. Die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Klägerin, nicht über Gebühr finanziell belastet zu werden und die Fördermittel behalten zu können, und dem Interesse des Landes, die Mittel dem Landeshaushalt wieder zuzuführen, habe zu Ungunsten der Klägerin ausgehen müssen. Das Interesse des Landes an der rechtmäßigen Abwicklung der Zuwendungsverfahren sowie die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überwögen. Im Rahmen seiner Ermessensausübung habe er allerdings dem Umstand Rechnung getragen, dass es nicht allein im Verantwortungsbereich der Kommune liege (Abwendung der Elternschaft von der Schulform Hauptschule, demografische Entwicklung etc.), dass die Hauptschule geschlossen worden sei. Aus diesen Gründen habe er den errechneten Rückforderungsbetrag um ein Drittel reduziert. Am 10. September 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe sich intensiv um eine schulische Nachnutzung des Gebäudes bemüht. Der Beklagte könne im Rahmen seiner Überprüfung nicht allein auf die Protokolle der Ratssitzungen bzw. Ausschüsse abstellen, da diese Gremien auf die Erzielung von Ergebnissen ausgerichtet seien. Das Gebäude sei schweren Herzens aufgegeben worden, da es sich in einem sehr guten Zustand befunden habe und regelmäßig saniert worden sei. Sie gehe davon aus, dass nach dem Rückforderungserlass selbst erfolgloses Bemühen um eine schulische Nachnutzung als förderunschädlich anzusehen sei. Dies hätte der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Schließung der Schule bis zum Abriss des Schulgebäudes sei damit als schulische Nachnutzung anzusehen, so dass der Beklagte insoweit die Zuwendungsbescheide nicht hätte widerrufen und den entsprechenden Betrag zurückfordern dürfen. Den Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid wolle sie allerdings in Höhe von 55.411,54 € bestandskräftig werden lassen, da dieser Betrag den Zeitraum ab dem Abriss des Schulgebäudes im Mai/Juni 2013 erfasse. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 10. August 2015 insoweit aufzuheben, als dieser eine Rückforderungssumme in Höhe von 55.411,54 € übersteigt. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er führt unter Vertiefung seiner Erwägungen im Ausgangsbescheid aus, er habe auf den Zeitpunkt der Schließung der Hauptschule abgestellt, weil in der Gesamtschau des Fördervorgangs einschließlich der zugrunde liegenden Förderrichtlinie auch die Klägerin bewusst die Förderung zum Zwecke der Nutzung der Gebäude als Schule in Anspruch genommen habe. Eine Reduzierung des Förderzwecks auf die Erhaltung der Bausubstanz oder Nutzungsbindung sei auch bei der Formulierung „Umbau der Hauptschule“ in den Bewilligungsbescheides nicht gegeben gewesen. Darüber hinaus sei der Runderlass vom 15. November 1989 gerade nicht verlängert worden, vielmehr habe das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Erlassen vom 31. Oktober 2010 – 515-6.08.06.12-64914 – und vom 14. Juli 2015 – 324-6.08.06-12.02-63922 – neue Regelungen getroffen, die nur auf die tatsächliche Nutzung abstellten. Der alte Erlass, der noch auf den Zeitraum der Nachnutzungsbemühungen bis zu einer förderunschädlichen Nachnutzung abgestellt habe, sei nicht mehr gültig. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall keine förderunschädliche Nachnutzung des Gebäudes gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verfahrensakte 11 K 2459/14 und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (§§ 78 a Abs. 2 und 3 sowie 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Der Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 10. August 2015 ist – soweit die Klägerin diesen angefochten hat – rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den teilweisen Widerruf der Zuwendungsbescheide vom 16. Oktober 1996, in Form des Änderungsbescheides vom 18. Juni 1997, und vom 3. Dezember 1997 ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat eine sie treffende Auflage nicht erfüllt. Die Zuwendungsbescheide, mit denen der Klägerin eine Geldleistung gewährt wurde, waren jeweils unter der Nebenbestimmung I Ziffer 2 mit der Auflage verbunden: „Die Dauer der Zweckbindung beträgt 20 Jahre“. Zweck der Förderung war zum einen die Erweiterung der Hauptschule T. (Bescheid vom 16. Oktober 1996) bzw. Umbau in der Hauptschule T. zur Schaffung einer Bibliothek/Mediothek und eines Unterrichtsraumes (Bescheid vom 3. Dezember 1997). Gemäß Ziffer 1.1 der ANBest-G, die durch den Zuwendungsbescheid ausdrücklich zu seinem Bestandteil erklärt worden sind, durfte die Zuwendung nur zur Erfüllung des in dem Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Der öffentliche Schulbetrieb der Hauptschule T. und die Nutzung der Bibliothek/Mediothek sowie der Unterrichtsräume ist mit der Schließung der Schule zum 1. August 2011 eingestellt worden, so dass die Auflage ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt wurde. Das beklagte Land hat sein Ermessen beim teilweisen Widerruf der Zuwendungsbescheide fristgerecht (vgl. §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW) und auch rechtsfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt. Dies betrifft sowohl sein Entschließungsermessen als auch im Ergebnis die Höhe der Widerrufssumme. Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass im vorliegenden Fall aufgrund des Vorliegens einer atypischen Sondersituation nicht die Grundsätze des intendierten Ermessens anzuwenden sind, sondern eine dem Einzelfall gerecht werdende wertende Betrachtung anzustellen ist. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22.96 –, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 10 A 2298/08 –, juris Rn. 64 ff. Die Widerrufsentscheidung des Beklagten entspricht der die Ermessensbetätigung lenkenden Erlasslage. Gemäß Ziffer 8.2.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung für Zuwendungen an Gemeinden – VVG – ist ein Zuwendungsbescheid regelmäßig unverzüglich zu widerrufen, soweit die Zuwendung nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. Im Rahmen seiner Ermessenserwägungen hat der Beklagte den Zeitraum der zweckentsprechenden Verwendung des Gebäudes als Schulgebäude berücksichtigt und lediglich den auf die noch nicht abgelaufene Zeitspanne der Zweckbindungsfrist entfallenden Anteil der Zuwendungssumme zugrundegelegt. Zu Gunsten der Klägerin hat er berücksichtigt, dass die Schließung der Hauptschule auch auf Umständen beruhte, die nicht ihrem Verantwortungsbereich unterfielen (demographische Entwicklung, Abkehr von der Schulform Hauptschule), und hat den Rückforderungsbetrag um ein Drittel reduziert. Soweit die Klägerin einwendet, der Beklagte hätte bei der Ausübung seines Ermessens auch die Zeit des Leerstandes des Gebäudes bis zu dessen Abriss als Zeit schulischer Nutzung ansehen und von einem Widerruf insoweit absehen müssen, verfängt dies nicht. Namentlich kann die Klägerin diesen Einwand nicht auf Ziffer 4 des Gemeinsamen Runderlasses des Innenministers III B 2-53.10.30-4522/89, des Finanzministers – KomF 1432 - 6.7 - I A 4 – und des Kultusministers – IV A 5 - 41- 07/02 Nr. 5/85 – vom 15. November 1989 stützen. Danach ist, wenn ein gefördertes Schulgebäude trotz der Bemühungen des Schulträgers um eine Nutzung im Sinne von Nummer 2.1 leersteht, die Bewilligung mit dem Hinweis aufzuheben, dass die Rückforderung der Zuwendung für die Dauer des Leerstandes, längstens für 2 Jahre, ausgesetzt wird. Führt der Schulträger das Schulgebäude innerhalb von 2 Jahren einer schulischen oder anderen Nutzung im Sinne von Nummer 2.1 zu, so hat die Bewilligungsbehörde den Aufhebungsbescheid zurückzunehmen. Nach Ablauf der Frist hat die Behörde die Landeszuwendung durch Leistungsbescheid gemäß Nummer 3.1 zurückzufordern; bei der Berechnung des Rückforderungsbetrages nach Nummer 3.1 gilt die Zeit des Leerstandes der Schule grundsätzlich als Zeit schulischer Nutzung, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an dem Bemühen des Schulträgers um eine anderweitige Nutzung im Sinne von Nummer 2.1. Die Klägerin kann schon deshalb nichts daraus für sich herleiten, weil dieser Runderlass keine ermessenslenkende Wirkung mehr entfaltet, da die Geltungsdauer dieser Richtlinie, die auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten befristet war, abgelaufen ist. Zwar wurde im Gemeinsamen Runderlass des Innenministeriums – 33.50.20.32-2448/03 –, des Finanzministeriums und des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 15. Juli 2003 die Geltungsdauer der Rückforderungsrichtlinien um (weitere) fünf Jahre nach Inkrafttreten verlängert, eine weitere Verlängerung ist indes nicht erfolgt, sodass die Richtlinie nur bis zum Jahr 2008 Gültigkeit hatte. Dafür, dass der Beklagte in anderen vergleichbaren Fällen diesen Erlass trotz dessen Ungültigkeit weiter direkt anwendet, ist nichts ersichtlich. Eine derartige Verwaltungspraxis wird auch nicht vorgetragen. Überdies greift die Richtlinie, selbst wenn man sie für anwendbar hielte, hier nicht zu Gunsten der Klägerin, da die Anrechnung der Zeit des Leerstandes als schulische Nutzung nur dann erfolgen kann, wenn zuvor das in Ziffer 4 Sätze 1 und 2 sowie 3 1. Halbsatz aufgeführte Prozedere eingehalten wurde. Dies ist/war im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht möglich, weil der Leerstand des Gebäudes und die Nichtnutzung für schulische Zwecke der zuständigen Stelle des Beklagten erst zu einem Zeitpunkt bekannt wurde, als das Gebäude bereits abgerissen war. Das Erfordernis der weiteren Existenz des geförderten Objekts bietet die Gewähr dafür, dass die Bewilligungsbehörde bei der Entscheidung über die anteilige Rückforderung von Fördermitteln nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird und ihr eine umfassende eigene Sachverhaltsprüfung weiter möglich ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2003 – 1 K 599/00 –, juris Rn. 21. § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW steht dem Widerruf nicht entgegen. Danach ist für den Fall, dass die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, der Widerruf nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme zulässig. Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 5 C 10.94 –, juris Rn. 11. Ein in diesem Sinne entscheidungsfähiger Sachverhalt lag dem Beklagten mit Eingang des Schreibens der Klägerin vom 24. Juni 2015 vor, mit dem dieser über die weiteren Zusammenhänge hinsichtlich der anvisierten Nachnutzung des Gebäudes unterrichtet wurde. Die Rückforderung der Zuwendungen ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.