Urteil
1 K 3311/16.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2016:1206.1K3311.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger ist syrischer Staatsangehörigkeit, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 16.09.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11.04.2016 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgte am 09.06.2016. In dieser gab er an, er habe von 2010 bis Februar 2012 Wehrdienst geleistet. Danach habe er einen Krankheitsfall erlitten und nach Hause gedurft. Vor seiner Ausreise habe er Angst gehabt, dass der sogenannte Islamische Staat in sein Dorf kommen und ihn töten werde. Dieser habe keine Gnade gegenüber Soldaten. Persönlich sei er jedoch weder verfolgt noch misshandelt worden. Nach Februar habe er vom Militär nichts mehr bekommen. Dies liege daran, dass das Militär zwei Monate später von der syrischen freien Armee übernommen worden sei. Mit Bescheid vom 24.06.2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie aus, aus dem Sachvortrag des Klägers sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtliches Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 15.07.2016 Klage erhoben. Er behauptet, nachdem er aus dem Krankenhaus nach Hause geschickt worden war, hätten Nachbarn das bisher gehütete Geheimnis, dass er und seine Familie sunnitischen Glaubens sind, der Polizei mitgeteilt und die Vermutung ausgestreut, er wäre selbst gar nicht auf der Seite der Syrer gegen den sogenannten Islamischen Staat, sondern arbeite von Herzen für diesen und sei ein Verräter. Nach einer Hausdurchsuchung seitens der Militärpolizei, bei welcher er nicht anwesend gewesen sei, habe er sich ins kurdische Gebiet Syriens zu seiner Schwester geflüchtet. Im August 2015 hätten die Kurden jeden männlichen Einwohner zum Kampf zwingen wollen. Aus diesem Grund habe er Syrien verlassen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids vom 24.06.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitgegenstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist – soweit er angefochten worden ist ‑, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder der Ausländer von einem Zusammentreffen unterschiedlicher Maßnahmen in ähnlich gravierender Weise betroffen ist. Für die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme ist weiterhin erforderlich, dass der Flüchtling aus den genannten Gründen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Vor Rechtsverletzungen, die nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemeinen im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, schützt das Asylrecht nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 ,- 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 m. w. N. Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG) und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Ist der Ausländer unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen vorgetragener Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Dabei ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ist er dagegen verfolgt ausgereist, d.h. hat er Verfolgungsmaßnahmen bereits erlitten oder standen solche unmittelbar bevor, findet die in Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung. Danach ist diese Tatsache ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, - 10 C 4.09 -, juris Rn. 27;OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010, - 9 A 3287/07.A -, www.nrwe.de Rn. 29. Nach der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten informatorischen Anhörung des Klägers ist das Gericht davon überzeugt, dass dieser sein Heimatland Syrien unverfolgt verlassen hat. Die Grundlagen des Vortrags hinsichtlich des Fluchtgrunds der befürchteten Rekrutierung durch die kurdische Armee sind nicht glaubhaft. Hierbei handelt es sich um gesteigertes Vorbringen, welches erst nach anwaltlicher Vertretung erfolgt ist. In der Anhörung von 09.06.2016 findet sich ein derartiger Vortrag nicht. Der Kläger hat erstmals in der Klagebegründung ausgeführt, er sei aus Syrien geflohen, weil die Kurden jeden männlichen Einwohner zum Kampf zwingen wollten und er aufgrund seiner Glaubensrichtung als Verräter angesehen werde. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zur Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 09.06.2016, wo er angegeben hat, er sei aufgrund des Krieges und der Angst vor dem sogenannten Islamischen Staat ausgereist und sei persönlich in keiner Weise verfolgt oder misshandelt worden. Der nachgeschobene Vortrag dient nach Ansicht des Gerichts lediglich dazu, die Erfolgsaussichten des Asylantrags zu erhöhen. Auch Nachfluchtgründe stehen dem Kläger nicht zur Seite. Als Nachfluchtgrund kommt hier nur die Reaktion der syrischen Behörden auf die tatsächlich oder vermeintlich illegale Ausreise, die Asylantragstellung und den Auslandsaufenthalt des Klägers in Betracht. Insoweit ist davon auszugehen, dass zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise über den Flughafen Damaskus in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und sich diese Befragungen über mehrere Stunden hinziehen können. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010). Ob die Begleitumstände dieser Befragung ihrer Intensität nach als asylerheblich relevante Eingriffe zu bewerten sind, bedarf keiner abschließenden Klärung. Selbst wenn für jeden rückgeführten Asylbewerber die Gefahr bestünde, auch ohne individuellen Bezug zu oppositionellen Kräften bei seiner Rückkehr aus dem Ausland unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel befragt zu werden, ließe sich hieraus ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nicht ableiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.10.2016, - 14 A 1852/16.A -, juris; Beschluss vom 05.09.2016, - 14 A 1802/16.A -, juris; Beschluss vom 13.02.2014 - 14 A 215/14.A -, juris; Urteil vom 14. 02.2012, - 14 A 2708/10.A -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2016, - 3 LB 17/16 -, juris;VG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2016, - 2 K 9062/16.A -, juris; a.A.:VG Regensburg, Urteil vom 29.06.2016, - RO 11 K 16.30707 -, juris; VG Trier, Urteil vom 07.10.2016, - 1 K 5093/16.TR -, juris; VG Köln, Urteil von 23.06.2016, - 20 K 1599/16.A -, juris. Diese Gefahr knüpft nicht an asylerhebliche Merkmale an. Folter kann ein Indiz für eine asylrechtsrelevante Gerichtetheit der Verfolgung sein, führt aber nicht als solche zur Annahme einer politischen Verfolgung, sondern auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zur Annahme der politischen Verfolgung ist, wenn nicht an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, jedenfalls die Zurechnung zur Gegenseite des Verfolgungsstaates oder zu einer anderen Gruppe, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist, erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.10.2016, - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2016, - 14 A 1802/16.A -, juris Rn. 13. Für eine derartige Anknüpfung des Einsatzes menschenrechtswidriger Verhörmethoden an die politische Gesinnung des nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbers bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dabei ist zu beachten, dass es hier um eine prognostische Beurteilung des zukünftigen Verhaltens eines autoritären Regimes geht, das nicht allein anhand von äußeren Abläufen beurteilt werden kann. Maßgeblich ist vielmehr die Motivation im Sinne einer Zielgerichtetheit, auf die allerdings nicht ohne weiteres aufgrund der dazu abgegebenen Erklärungen geschlossen werden kann. Maßgeblich ist insoweit das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des herrschenden Regimes, wobei neuere Entwicklungen in den sich daraus ergebenden Beurteilungsrahmen einzuordnen sind. Auf dieser Grundlage vermag das erkennende Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, dass unverfolgt ausgereisten syrischen Asylbewerbern grundsätzlich schon deshalb eine menschenrechtswidrige Behandlung bei der Wiedereinreise droht, weil sie allein wegen ihrer Ausreise und der Stellung eines Asylantrags der politischen Opposition zugerechnet werden. So aber VG Regensburg, Urteil vom 29.06.2016 - RN 11 K 16.30666 -, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2016 - 3 K 7501/16.A -, juris Rn. 15; VG Köln, Urteil vom 25.08.2016 - 20 K 6664/15.A -, juris Rn. 20; VG Trier, Urteil vom 07.10.2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris Rn. 85. Naheliegend erscheint insofern, dass es den syrischen Stellen darum geht, politische Gegner des Regimes aufzufinden und gegebenenfalls weiteren Maßnahmen zuzuführen. Die dabei zur Anwendung kommenden Verhörmethoden setzen aber nicht erst bei denjenigen Rückkehrern an, die als Oppositionelle bekannt sind oder als solche eingeschätzt werden. Vielmehr geht es um den Prozess der Feststellung, ob die jeweilige Person der Opposition zuzurechnen ist und ob ihre Aussage den Tatsachen entspricht. Dieser Vorgang hat seine Ursache nicht maßgeblich bei der vorausgesetzten Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, sondern bezieht alle ein, die nicht ohne weiteres dem Regierungslager zugeordnet werden können. Dabei handelt es sich um die typischen Begleiterscheinungen einer totalitären Herrschaftsmacht, die Menschenrechtsverletzungen generell – nicht nur gegenüber Andersdenkenden – einschließen und damit nur eine allgemeine Gefahr im Sinne der subsidiären Schutzbedürftigkeit begründen. Gegen die Annahme, sämtliche ausgereisten Syrer würden von den Regierungsstellen als Oppositionelle und nicht als Kriegsflüchtlinge eingestuft, spricht auch die neue Passpraxis in Syrien. So werden nach einem Bericht der regierungstreuen syrischen Zeitung "Al Watan“ etwa 3000 Pässe pro Tag ausgestellt. Im Jahr 2015 wurden seitens der syrischen Regierung über 800.000 Reisepässe vergeben. Damit unterstützt das syrische Regime die Ausreise, vgl. Tagesspiegel vom 05.11.2015, abrufbar unter http://www.tagesspiegel.de/politik/800-000-neue-paesse-ausgegeben-syriens-regime-verdient-gut-an-fluechtlingen/12548038.html, 13.12.2016, was vor allem im Hinblick auf die Dimension der Ausreisewelle deutlich gegen die Annahme spricht, sämtliche ausgereisten Syrer würden bei ihrer Rückkehr als Regimekritiker verfolgt. Soweit nunmehr geltend gemacht wird, die massenhafte Ausstellung von Reisepässen im Jahr 2015 sei in erster Linie mit dem wirtschaftlichen Interesse des Assad-Regimes zu erklären, vgl. VG Köln, Urteil vom 06.12.2016, - 20 K 4917/16.A -, juris Rn. 22;VG Münster, Urteil vom 13.10.2016, - 8 K 2127/16.A -, juris Rn. 55, ändert diese Annahme nichts an der Einschätzung, dass insoweit jedenfalls ein weiteres Indiz vorliegt, das gegen ein Verfolgungsinteresse des syrischen Staates allein wegen der Ausreise spricht. Das Gericht geht davon aus, dass angesichts der erheblichen Zahl der insbesondere im vergangenen Jahr aus Syrien ausgereisten Menschen auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass - wie der Kläger - die weit überwiegende Anzahl der Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen hat. Allein die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt stellen keine Anzeichen für eine politische Gegnerschaft zum syrischen Regime dar und werden von den staatlichen Stellen auch nicht in diesem Sinne verstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.10.2016, - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 18; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2016, - 3 LB 17/16 -, juris S. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2016, - 2 K 9062/16.A -, juris Rn. 19f.;VG Magdeburg, Urteil vom 08.11.2016, - 7 A 338/16 MD -, juris S.7) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.