OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 1883/14.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:1202.10K1883.14A.00
23Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. In Mogadischu herrscht weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.

2. Der den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Mogadischu kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht derzeit kein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.

3. Zur Verweisung auf internen Schutz in Mogadischu (im Einzelfall bejaht).

Tenor

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Mogadischu herrscht weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. 2. Der den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Mogadischu kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht derzeit kein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. 3. Zur Verweisung auf internen Schutz in Mogadischu (im Einzelfall bejaht). Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlands ausgewiesene, seinen Angaben zufolge am 00.00.0000 geborene Kläger stammt aus Somalia. Seinen Mitte April 2014 gestellten Asylantrag begründete er anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Kern wie folgt: Er gehöre dem Clan der V. (B. ), Unterclan H. , an und stamme aus H1. in der Region H2. . Dort habe er als Schulleiter und Lehrer für Mathematik und Englisch an einer privaten Grund- und Mittelschule gearbeitet. Vertreter der al-Shabaab hätten ihn gefragt, ob er mit ihnen zusammenarbeiten und Kinder in ihrem Sinne erziehen wolle. Als Gegenleistung sei ihm angeboten worden, Bürgermeister von H1. zu werden. Er habe die Zusammenarbeit mit al-Shabaab abgelehnt. Nach zwei Tagen sei er aus Angst vor al-Shabaab geflohen. Er habe nach Mogadischu fahren wollen, sei aber schon in C. von Kämpfern der al-Shabaab festgenommen und zurück nach H1. gebracht worden. Dort sei er von einem Gericht der al-Shabaab zum Tode und zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er habe ein Jahr und acht Monate im Gefängnis gesessen, bevor er anlässlich der Verlegung in ein anderes Gefängnis habe fliehen können. Im Falle seiner Rückkehr nach Somalia werde al-Shabaab ihn töten lassen. Mit Bescheid vom 29. Juli 2014, dem Kläger zugestellt am 31. Juli 2014, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Darüber hinaus drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Somalia an. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 7. August 2014 Klage erhoben. Zur Begründung macht er die ihm drohende Verfolgung durch al-Shaabab geltend. Bezüglich der Einzelheiten wird auf sein schriftsätzliches Vorbringen sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Nachdem der Kläger zunächst auch seine Anerkennung als Asylberechtigter begehrt hatte, beantragt er nunmehr noch, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 29. Juli 2014 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 3. März 2015 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, dieser hat dem Kläger auf dessen Antrag mit Beschlüssen vom 27. März 2015 und 8. März 2016 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-akte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamts (1 Hefter) sowie die über den Kläger geführte Ausländerakte (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann. Soweit der Kläger die Klage in Bezug auf seine Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) erhobene Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) noch ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. I. Das Gericht prüft nicht, ob dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach H1. , Region H3. , mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG drohen würde. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter, steht dem Kläger jedenfalls deshalb nicht zu, weil er sich auf eine interne Fluchtalternative in Mogadischu verweisen lassen muss. § 3e Abs. 1 AsylG bestimmt, dass die Flüchtlingseigenschaft einem Ausländer nicht zuerkannt wird, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dabei sind die allgemeinen Gegebenheiten in diesem Landesteil sowie die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - ABl. L 337, S. 9 - sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL 2011/95/EU). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gilt § 3e AsylG entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Die Voraussetzungen der §§ 3e Abs. 1, 4 Abs. 3 AsylG liegen hier vor: 1. In Mogadischu besteht für den Kläger weder eine begründete Furcht vor Verfolgung (§§ 3e, 3 Abs. 1 AsylG) noch die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens (§§ 3e, 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Denn es ist nicht beachtlich wahrscheinlich - zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs sowohl auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch auf die Gewährung subsidiären Schutzes vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010- 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 ff. -, dass dem Kläger in Mogadischu Verfolgung oder ein solcher Schaden drohen. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, die, wie sich aus ihrer Stellung in Kapitel II dieser Richtlinie ("Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz") ergibt, auch für die Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes gilt - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 ff. -, kommt dem Kläger nicht zugute. Dies gilt auch dann, wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass er Somalia im März 2014 i.S.d. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU "vorverfolgt" verlassen hat. Zwar ist die Beweiserleichterung auch bei der Prüfung, ob ein Antragsteller auf internen Schutz zu verweisen ist, anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 - ZAR 2010, 30, Rn. 25. Jedoch ist die durch Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründete widerlegliche Vermutung - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 39 - im Falle des Klägers wiederlegt, weil im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihm in Mogadischu Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden drohen. a) Dem Kläger droht in Mogadischu zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Verfolgung durch Angehörige der al-Shabaab. Dies gilt auch dann, wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass er - wie von ihm geschildert - sich tatsächlich geweigert hat, mit al-Shabaab zusammenzuarbeiten und deswegen von einem Gericht der al-Shabaab zum Tode und einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Zwar drohen Personen, die sich Anweisungen der al-Shabaab widersetzen, schwere Strafen oder gar der Tod. Vgl. European Asylum Support Office (EASO), Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 19 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 26 f. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger landesweit Verfolgung seitens dieser Gruppierung zu befürchten hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger aus Sicht der al-Shabaab nicht um einen bedeutenden politischen Gegner, sondern um einen im Gesamtkontext eher unbedeutenden Einzelfall der Gefolgschaftsverweigerung handelt. Es ist daher nach der allgemeinen Lebenserfahrung äußerst unwahrscheinlich, dass al-Shabaab landesweit nach dem Kläger Ausschau hält, zumal inzwischen mehrere Jahre seit den Ereignissen im Mai/Juni 2012 und seiner Flucht aus dem Gefängnis der al-Shabaab im Februar 2014 vergangen sind. Dementsprechend ist es auch äußerst unwahrscheinlich, dass al-Shabaab ihn in der nach Schätzungen des Klägers etwa 400 km von H1. entfernten Großstadt Mogadischu mit einer Bevölkerung von aktuellen Schätzungen zufolge mindestens 900.000 Einwohnern [s.u. b) aa) (4) (b) (bb)] aufspüren kann. b) Die tatsächliche Gefahr eines ernstlichen Schadens besteht für den Kläger in Mogadischu zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). aa) Es lässt sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt sein wird. Diese Norm entspricht trotz geringfügig abweichender Formulierung den Vorgaben des Art. 15 lit. c) RL 2011/95/EU und ist in deren Sinne auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 14) zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. und Art. 15 RL 2004/83/EG. (1) Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staats auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. Nicht erforderlich ist, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, einzustufen ist. Auf einen bestimmten Organisationsgrad der beteiligten bewaffneten Kräfte kommt es ebenso wenig an wie auf eine bestimmte Dauer des Konflikts. Eine besondere Intensität des Konflikts ist ebenfalls nicht Voraussetzung. Letztere ist nur bei der Frage zu berücksichtigen, ob der Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass er zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen führt. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, NVwZ 2014, 573, Rn. 20 ff. zu Art. 15 RL 2004/83/EG; a.A. (Orientierung am humanitären Völkerrecht) noch BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 19 ff., sowie vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 22 f., jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. (2) Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt nicht schon dann vor, wenn ein bewaffneter Konflikt zu einer permanenten Gefährdung der Bevölkerung und schweren Menschenrechtsverletzungen führt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -,InfAuslR 2014, 233 (juris Rn. 24). Erforderlich ist vielmehr, dass sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr in der Person des Klägers zu einer individuellen Gefahr verdichtet. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 34, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 17), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. Eine solche Verdichtung zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben kann insbesondere auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die bestimmte Personen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere Personen, etwa weil sie von Berufs wegen gezwungen sind, sich nahe an möglichen Gefahrenquellen aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer eine Person zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen ihres Berufs, ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 39 zu Art. 15 RL 2004/83/EG; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 33, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 18), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. Eine Individualisierung der durch einen bewaffneten Konflikt hervorgerufenen allgemeinen Gefahr kann im Ausnahmefall auch dann anzunehmen sein, wenn gefahrerhöhende persönliche Umstände fehlen. Davon ist aber nur dann auszugehen, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene (Herkunfts-) Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dementsprechend hängt das für eine Bejahung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderliche Niveau willkürlicher Gewalt davon ab, ob gefahrerhöhende persönliche Umstände vorliegen oder nicht: Liegen keine solchen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen solche Umstände vor, kann auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt genügen. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elga-faji) -, NVwZ 2009, 705, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, NVwZ 2014, 573, Rn. 30 f., jeweils zu Art. 15 RL 2004/83/EG; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 32 f., und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 19), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. (3) Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf gefahrerhöhenden persönlichen Umständen beruht oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen. Dazu ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, notwendig. Dabei sind nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen, die die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen, sondern auch andere Gewaltakte, die nicht zielgerichtet gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken. Auf der Grundlage dieser Ermittlungen ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, Rn. 33 f., und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, InfAuslR 2014, 233 (juris Rn. 24), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört insbesondere auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlichen Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 23), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. Indes kann von einer solchen Gesamtbetrachtung abgesehen werden, wenn das Risiko, aufgrund des bewaffneten Konflikts verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt liegt, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, AuAS 2012, 64 (juris Rn. 22 f.: Risiko von ca. 1:800), und - 10 C 11.10 -, juris Rn. 20 f. (Risiko von ca. 1:1000), jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F. (4) Bei Anlegung des vorstehend dargelegten Maßstabs liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Zwar herrscht in der im Süden Somalias gelegenen Hauptstadtregion Banaadir, die mit ihren 370 km 2 im Wesentlichen mit dem Stadtgebiet von Mogadischu übereinstimmt - vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 50 (mit Übersichtskarte); https://de.wikipedia.org/wiki/Mogadischu und https://de.wikipedia.org/wiki/Banaadir (jeweils abgerufen am 9. September 2016) -, weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt (a). Jedoch geht von diesem Konflikt im Falle der Rückkehr des Klägers dorthin keine ernsthafte individuelle Bedrohung für ihn aus, weil ihm dort aufgrund dieses Konflikts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an Leib oder Leben droht (b). (a) In Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir herrscht weiterhin ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, in dem sich die von der Hawiye-Clanfamilie dominierte somalische Armee (Somali National Armed Forces - SNAF), die somalische Polizei (Somali Police Forces - SPF), somalische Truppen zur Terrorismusbekämpfung (National Intelligence and Security Agency - NISA) und Truppen der Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) auf der einen Seite und Kämpfer der al-Shabaab auf der anderen Seite gegenüberstehen. Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 15 und 53. Clanmilizen sind in Mogadischu derzeit nicht aktiv - vgl. United Kingdom Home Office (UKHO), South and Central Somalia: Majority Clans and Minority Groups, März 2015, S. 5 f.; BFA, Länderinformations-blatt Somalia, 25. April 2016, S. 21 und 62 m.w.N. -, auch wenn einige Clans noch in der Lage sein sollen, Angriffe auszuführen. Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 52 m.w.N. Die allgemeine Situation in Somalia (aa) sowie die Sicherheitslage in Mogadischu und der mit dieser Stadt im Wesentlichen flächengleichen Hauptstadtregion Banaadir (bb) stellen sich wie folgt dar. Aufgrund dieser Erkenntnisse gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass dort weiterhin ein bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der (noch) als bewaffneter innerstaatlicher Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu qualifizieren ist (cc). (aa) Nach Beginn des Bürgerkriegs im Jahre 1988 und dem Sturz des Präsidenten Siad Barre im Jahre 1991 ist Somalia ohne einheitliche Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird insbesondere von der nach Unabhängigkeit strebenden Republik Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung bekämpfenden radikal-islamistischen al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich die Unabhängigkeit beanspruchende Republik Somaliland im Nordwesten, die autonome Region Puntland im Nordosten und Süd- und Zentralsomalia. Während sich in Somaliland und Puntland vergleichsweise stabile staatliche Strukturen etabliert haben, herrscht in Süd- und Zentralsomalia in vielen Gebieten noch immer Bürgerkrieg. Dort kämpfen somalische Sicherheitskräfte mit Unterstützung der AMISOM-Truppen gegen Kämpfer der al-Shabaab. Neben diesen Hauptkonfliktparteien sind noch einige weitere Gruppierungen - wie z.B. die religiös orientierte Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), die im Norden Zentralsomalias operierenden Truppen der Galmudug Interim Administration (GIA) oder die im Süden Somalias operierenden Truppen der Jubbaland Interim Administration (JIA) - sowie Clanmilizen an den bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 1. Dezember 2015, S. 4 f.; EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 17 und 23; Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka. gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 8 f. Dementsprechend stehen Süd- und Zentralsomalia nicht unter einheitlicher Kontrolle. Die meisten größeren Städte sind in der Hand der Regierung und der mit ihr verbündeten AMISOM-Truppen. Diese liegen jedoch häufig wie Inseln in von al-Shabaab kontrollierten Gebieten, weil weite ländliche Gebiete weiterhin unter Kontrolle der al-Shabaab stehen. Weitere Gebiete, insbesondere an den Grenzen zu Kenia im Süden und Äthiopien im Westen, stehen unter der Kontrolle weiterer am Konflikt beteiligter Gruppen. Vgl. die Karte "Somalia - Areas of Influence as of December 2015 - abgedruckt in: EASO, Somalia: Security Situation, Feb-ruar 2016, S. 23. (bb) Seit dem Abzug der al-Shabaab aus Mogadischu im August/September 2011 - vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 25 - steht die Stadt unter Kontrolle der somalischen Regierung und AMISOM. Insgesamt hat sich die Sicherheitslage in Mogadischu seit 2011 sehr verbessert, so dass die Stadt als generell sicher gilt. Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 53; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21 m.w.N. Trotzdem kommt es in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir im Durchschnitt immer noch fast jeden Tag zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen. 2015 waren 370 solcher Vorfälle mit 411 Toten - vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Somalia, Year 2015: Update on Incidents According to the Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 4. Februar 2016 -, im ersten Quartal 2016 66 Vorfälle mit 80 Toten - vgl. ACCORD, Somalia, 1. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 3. Mai 2016 -, im zweiten Quartal 2016 88 Vorfälle mit 139 Toten - vgl. ACCORD, Somalia, 2. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 4. August 2016 - und im dritten Quartal 2016 96 Vorfälle mit 91 Toten - vgl. ACCORD, Somalia, 3. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 8. November 2016 - zu verzeichnen. Dabei handelt es sich überwiegend um terroristische Anschläge in Form von Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, von denen nahezu das gesamte Stadtgebiet betroffen ist. Daneben kommt es aber auch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Regierungs- und AMISOM-Truppen und Kämpfern der al-Shabaab. In den ersten drei Quartalen des Jahres 2015 waren in Mogadischu 44 solcher Zusammenstöße zu verzeichnen, die sich allerdings im Wesentlichen auf den nördlichen Stadtbezirk Dayniile sowie die nordöstlichen Stadtbezirke Heliwaa und Yaqshiid beschränkten. Dagegen ist die Anzahl der Anschläge mit Handgranaten (Januar bis September 2015: 37 Vorfälle) sowie der Beschuss mit Artillerie- und Mörsergranaten (Januar bis September 2015: vier Vorfälle) gegenüber den Vorjahren stark zurückgegangen. Vgl. BFA, Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, 12. Oktober 2015, S. 22 ff., und Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21 ff.; EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 50 ff. (cc) Aufgrund der vorstehend dargestellten Sicherheitslage in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir ist der dort herrschende bewaffnete Konflikt (noch) als bewaffneter innerstaatlicher Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu qualifizieren. Ausschlaggebend hierfür sind die Gesamtzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie die im Durchschnitt etwa wöchentlichen Feuergefechte zwischen den Konfliktparteien. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sowohl die Zahl der Vorfälle als auch die der Opfer, insbesondere der Verletzten, nicht vollständig erfasst wird und tatsächlich höher liegt, als von ACLED angegeben [s.u. b) bb)]. (b) Von dem in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir weiterhin herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikt geht im Falle der Rückkehr des Klägers dorthin keine ernsthafte individuelle Bedrohung für ihn aus. (aa) Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers liegen nicht vor. Der Kläger gehört zu keiner Gruppe, die in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir einem besonderen Risiko ausgesetzt ist. Bestimmte Personengruppen sind insbesondere in Mogadischu einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer eines Anschlags der Al-Shabaab zu werden. Die betroffenen Personen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass sie - aus Sicht der al-Shabaab - die somalische Regierung unterstützen. Hierzu gehören Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsmitglieder und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82 und 113; UKHO, South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, März 2016, S. 13; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 71; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45); BVwG Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 10. Zu diesen Personen gehört der Kläger nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger in Mogadischu anderweitig Gefahr läuft, ins Visier der al-Shabaab zu geraten. Aufgrund der von ihm geschilderten Ereignisse in H1. droht ihm dies - wie bereits unter a) dargelegt - jedenfalls nicht. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der V. (B. ) ist der Kläger ebenfalls keinem erhöhten Risiko ausgesetzt. Angehörige von Minderheitenclans haben in Mogadischu keine Übergriffe allein aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit zu befürchten. Vgl. UKHO, South and Central Somalia: Majority Clans and Minority Groups, März 2015, S. 5 f.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 59 und 62. Gefahrerhöhende Umstände ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger von einem längeren Auslandsaufenthalt zurückkehrt. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 41); Bayrischer VGH, Urteil vom 17. März 2016 - 20 B 13.30233 -, juris Rn. 25; VG Stade, Urteil vom 27. Januar 2016 - 1 A 1385/14 -, juris Rn. 32; BVwG Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris.bka.gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 10; a.A. VG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 - 3 K 977/14.DA.A. -, juris Rn. 40. Zwar sieht al-Shabaab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 113. Jedoch ergibt sich insbesondere angesichts dessen, dass in letzter Zeit viele Somalier aus dem Ausland und viele somalische Binnenvertriebene in ihre Heimatregion zurückgekehrt sind - vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 125 f.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 84 und 89 ff. -, jedenfalls für Rückkehrer, die sich unauffällig verhalten, keine ernsthafte Bedrohung. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82 und 113; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 89. (bb) Der den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt erreicht kein so hohes Niveau (mehr), dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die hierfür erforderliche Gefahrendichte ist in Mogadischu nicht (mehr) gegeben, auch wenn die Sicherheitssituation dort weiterhin fragil ist. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 42 ff.); VG Augsburg, Urteil vom 21. April 2016 - Au 2 K 16.30021 -, juris Rn. 22 ff.; VG Stade, Urteil vom 27. Januar 2016 - 1 A 1385/14 -, juris Rn. 27 ff.; s.a. United Kingdom Upper Tribunal (UKUT), Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Country Guidance Leitsatz (iv) und Rn. 399. Die Einwohnerzahl Mogadischus lässt sich nur grob schätzen, da keine aktuellen Volkszählungen existieren und umfangreiche Flucht- und Migrationsbewegungen innerhalb Somalias stattgefunden haben. vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Mogadischu (abgerufen am 9. September 2016). Schätzungen der letzten Jahre reichen von ca. 900.000 bis 2,5 Mio Einwohner, darunter noch etwa 370.000 Binnenvertriebene. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 16; EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 51; Landinfo, Somalia: Aktuelle soziale und wirtschaftliche Verhältnisse bei der Rückkehr nach Mogadischu, 1. April 2016, S. 8; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 8. Die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer des in Mogadischu ausgetragenen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts geworden sind, lässt sich mangels belastbarer Erhebungen ebenfalls nicht verlässlich einschätzen. Vgl. amnesty international (ai), The State of the World's Human Rights - Somalia, 24. Februar 2016, S. 2. Das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) weist in seinen Kurzübersichten über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project [ACLED, s.o. (a) (bb)] darauf hin, dass es aufgrund der Erhebungsmethode (Auswertung öffentlich zugänglicher Sekundärquellen) zu einer Nichterfassung von Vorfällen und insbesondere von Opfern kommen könne. Hinzu kommt, dass diese Kurzübersichten nur Todesopfer, nicht aber auch Verletzte erfassen. Andererseits unterscheiden die auf den ACLED-Erhebungen basierenden Kurzübersichten auch nicht zwischen zivilen und militärischen Todesopfern. Vgl. ACLED, Frequently Asked Questions, http://www.acledda ta.com/frequently-asked-questions/ (abgerufen am 7. September 2016). Letzteres ist im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aber geboten, weil diese Vorschrift nur auf Gefahren für die Zivilbevölkerung abstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, Rn. 35. Trotz dieser Mängel sind die vorhandenen Daten aber nicht vollständig unverwertbar. Vielmehr können die aus ihnen gezogenen Schlüsse als Anhaltspunkte in die vorzunehmende Gesamtbewertung eingestellt werden. Vgl. UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 379; a.A. wohl VG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016- 3 K 977/14.DA.A. -, juris Rn. 37, unklar OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 43 ff.); Bayrischer VGH, Urteil vom 17. März 2016 - 20 B 13.30233 -, juris Rn. 26 f. Ausgehend von den vorstehend unter (a) (bb) dargelegten Daten ergibt sich für Mogadischu sowohl für 2015 als auch für 2016 ein Tötungsrisiko von etwa 1: 2.200, dies entspricht etwa 0,5 ‰. Dabei hat das Gericht die niedrigste Schätzung für die Einwohnerzahl Mogadischus (900.000) zugrunde gelegt und die Zahlen für die ersten drei Quartale 2016 auf ein Jahr hochgerechnet. Bei Annahme, dass auf einen registrierten Toten zehn weitere Tote oder Verletzte kommen, ergäbe sich für 2015 und 2016 ein Tötungs- und Verletzungsrisiko von etwa 1:200, dies entspricht etwa 5 ‰. Bei alledem ist zu beachten, dass diese Zahlen zivile und militärische Opfer erfassen, was zu einer Überhöhung des Todes- und Verletzungsrisikos für Zivilisten führt. Bereits diese Überlegungen legen nahe, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr nach Mogadischu Gefahr liefe, allein durch ihre dortige Anwesenheit verletzt oder getötet zu werden. Dieses Zwischenergebnis wird durch die Gesamtbewertung der aktuellen Situation in Mogadischu bestätigt: (aaa) Zwar ist die medizinische Versorgung in Somalia äußerst mangelhaft, so dass Verletzungen eher zum Tod oder zu gravierenden bleibenden Schäden führen, als bei einer akzeptablen medizinischen Versorgung. Schätzungsweise 80 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Aus diesem Grund reisen Menschen in die Städte, um dort medizinisch versorgt zu werden. Im innersomalischen Vergleich scheint die medizinische Versorgung in Mogadischu noch am besten zu sein, ohne aber ein akzeptables Niveau zu erreichen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind unterfinanziert und sowohl personell als auch in Bezug auf Geräte und Medikamente unzureichend ausgestattet. Zudem wird ihre Arbeit durch die mangelhafte Sicherheitslage behindert. Maßnahmen internationaler Hilfsorganisationen zur Verbesserung der Gesundheit mussten immer wieder wegen Kampfhandlungen oder Anordnungen örtlicher Machthaber unterbrochen werden. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 1. Dezember 2015, S. 16; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 87 f. (bbb) Andererseits ist in die Gesamtbewertung einzustellen, dass sich die meisten Aktionen von al-Shabaab nicht direkt gegen die "einfache" Zivilbevölkerung - vgl. Danish Immigration Service (DIS), South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 12 -, sondern in erster Linie gegen Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsmitglieder und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute richtet. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 82 und 113; UKHO, South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, März 2016, S. 13; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 71; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45); BVwG Österreich, Urteil vom 23. Mai 2016 - W 149 1427520-1 -, www.ris. bka.gv.at (abgerufen am 5. September 2016), S. 10. Zwar kommen bei Angriffen auf diese Personen, insbesondere bei Bombenanschlägen, immer wieder unbeteiligte Personen zu Schaden. Insgesamt scheint al-Shabaab aber bemüht, Kollateralschäden zu vermeiden, um seiner Reputation bei der Zivilbevölkerung nicht weiter zu schaden. Vgl. EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 51; UKHO, South and Central Somalia: Fear of Al-Shabaab, März 2016, S. 14 und 15; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21 und 73. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass Angriffe, die wie z.B. Anschläge mit Handgranaten oder der Beschuss mit Artillerie- und Mörsergranaten vor allem die "einfache" Zivilbevölkerung treffen, gegenüber den Vorjahren stark zurückgegangen sind. Vgl. BFA, Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, 12. Oktober 2015, S. 22 ff., und Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21 ff.; EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 50 ff. Dementsprechend beschränkt sich das Risiko der "einfachen" Zivilbevölkerung, Opfer eines Anschlags zu werden, vor allem darauf, "zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein." Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45). Dürfte danach eine erhebliche Anzahl der zivilen Opfer in Mogadischu den von al-Shabaab ins Visier genommenen Risikogruppen (s.o.) angehören, sinkt das Risiko für die "einfache" Zivilbevölkerung, Opfer eines solchen Anschlags zu werden, beträchtlich ab. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass in Mogadischu kein Risiko der Zwangsrekrutierung durch al-Shabaab mehr besteht. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21; UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 395 f. Aus diesem Grund besteht für Zivilisten in Mogadischu derzeit keine Gefahr, gegen ihren Willen als Kämpfer in bewaffnete Auseinandersetzungen einbezogen zu werden. (ccc) Hinzu kommt, dass "einfache" Zivilisten, ihr Risiko, zufällig Opfer eines Anschlags zu werden, zwar nicht vollständig ausschließen, zumindest aber minimieren können, indem sie Gebiete oder Einrichtungen meiden, die von al-Shabaab bevorzugt angegriffen werden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21; UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 387 ff. Dazu gehören vor allem Hotels und Restaurants, in denen Angehörige der Streitkräfte, Mitglieder oder Mitarbeiter der Regierung oder Mitarbeiter internationaler Organisationen verkehren, Regierungseinrichtungen sowie Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Vgl. ACCORD, ecoi.net-Themendossier zu Somalia: Al-Sha-baab: Zeitachse von Ereignissen seit April 2014, 15. Januar 2016, S. 2 ff.; EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 51; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2015- 10 A 10689/15 -, Asylmagazin 2016, 29 (juris Rn. 45). Eine weitgehende Meidung dieser Gebiete und Einrichtungen ist "einfachen" Zivilisten zuzumuten. Vgl. UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 387 ff. (ddd) Ebenfalls in die Gesamtbewertung einzustellen ist, dass die militärischen Erfolge gegen al-Shabaab in Mogadischu dazu geführt haben, dass viele Somalier aus dem Ausland dorthin zurückgekehrt sind. Die Rückkehrer haben investiert und gleichzeitig eine wachsende Nachfrage geschaffen. Außerdem sind Investitionen aus der Türkei, China und den Golf-Staaten zu verzeichnen. Als Folge dessen ist die Wirtschaft von Mogadischu in den letzten Jahren gewachsen, dies gilt insbesondere für den Bau- und Dienstleistungssektor. Für 2014 wird das Wirtschaftswachstum auf 3,7 % geschätzt. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 84 f.; UKUT, Urteil vom 10. September 2014 - MOJ & Ors (Return to Mogadishu) Somalia CG [2014] UKUT 00442 (IAC) -, Rn. 344 ff. und 374. Dies lässt darauf schließen, dass viele Auslandssomalier und Investoren das Risiko in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir als kalkulierbar einschätzen. Kaum jemand würde dorthin zurückkehren oder dort investieren, wenn praktisch jede Zivilperson in Mogadischu allein durch ihre dortige Anwesenheit Gefahr liefe, verletzt oder getötet zu werden. (eee) Schließlich ist im Rahmen der Gesamtbewertung zu beachten, dass es nach dem derzeitigen Stand der Dinge höchst unwahrscheinlich ist, dass al-Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückgewinnt. Vgl. DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 8; BFA, Länderinfor-mationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 21. Damit ist eine wesentliche Ausweitung der dortigen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen al-Shabaab und den die Regierung stützenden Sicherheitskräften in absehbarer Zeit nicht beachtlich wahrscheinlich. bb) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) droht dem Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Mogadischu ebenfalls nicht. (1) Die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685; im Folgenden: EMRK) zu orientieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. mit ausführlicher Begründung. Diese Norm bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte schließt Art. 3 EMRK die Abschiebung einer Person in einen Staat aus, in dem ihr zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") eine solche Behandlung droht. Vgl. EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - 14038/88 (Soering v. The United Kingdom) -, NJW 1990, 2183, Rn. 91, vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi v. Italy) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 125 und 133, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi and Elmi v. The United Kingdom) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212 und 215. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf den Zielort der Abschiebung ("point of return") ab und fragt ergänzend, ob eine interne Fluchtalternative ("internal flight alternative") besteht. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi and Elmi v. The United Kingdom) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 212, 265, 301 ff. und 309 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 26. Damit eine Misshandlung von Art. 3 EMRK erfasst wird, muss sie ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Ob dieses Mindestmaß erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie in einigen Fällen auch vom Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand der betroffenen Person. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi v. Italy) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 134, und vom 28. Juni 2011- 8319/07 u.a. (Sufi and Elmi v. The United Kingdom) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213. Um zu entscheiden, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht, ist zu untersuchen, welche Konsequenzen eine Abschiebung der betroffenen Person in den betreffenden Staat voraussichtlich haben wird. Dabei sind sowohl die dortige allgemeine Lage als auch die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Februar 2008 - 37201/06 (Saadi v. Italy) -, NVwZ 2008, 1330, Rn. 130, und vom 28. Juni 2011- 8319/07 u.a. (Sufi and Elmi v. The United Kingdom) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 216. Geht die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK von Personen aus, die nicht im Dienst des Staates stehen, kommt es darauf an, ob die Behörden dieses Staates in der Lage sind, dieser Gefahr durch angemessene Schutzmaßnahmen vorzubeugen. Vgl. EGMR, Urteile vom 17. Juli 2008 - 25904/07 (N.A. v. The United Kingdom) -, Hudoc Rn. 110, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi and Elmi v. The United Kingdom) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 213. Unbeachtlich ist, ob die Gefahr von einer Situation allgemeiner Gewalt, einem persönlichen Merkmal der betroffenen Person oder einer Kombination von beidem ausgeht. Allerdings begründet nicht jede Situation allgemeiner Gewalt die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Vielmehr ist eine solche Situation nur in extremen Ausnahmefällen intensiv genug, um eine solche Gefahr zu begründen, wenn nämlich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ("real risk") von Misshandlungen einfach aufgrund dessen besteht, dass eine Person einer solchen Gewalt bei Rückkehr ausgesetzt wäre. Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. (Sufi and Elmi v. The United Kingdom) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 218, und vom 10. September 2015 - 4601/14 (R.H. v. Sweden) -, Hudoc Rn. 60. Entscheidend ist, ob das Gewaltniveau eine Intensität erreicht, dass jedem, der sich in dem betroffenen Gebiet aufhält mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Vgl. EGMR, Urteile vom 5. September 2013 - 886/11 (K.A.B. v. Sweden) -, Hudoc Rn. 86, und vom 10. September 2015 - 4601/14 (R.H. v. Sweden) -, Hudoc Rn. 65. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kann auch durch die Abschiebung in einen Staat begründet sein, in dem schlechte humanitäre Verhältnisse herrschen. Dies ist grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen möglich, wenn die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung zwingend ("compelling") sind. Etwas anderes gilt aber jedenfalls dann, wenn die schlechte humanitäre Lage überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückzuführen ist. In einem solchen Fall ist die Fähigkeit der betroffenen Person zu berücksichtigen, für ihre Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygiene, Unterkunft - zu sorgen, sowie ihre Anfälligkeit für Misshandlungen und ihre Aussicht, dass sich ihre Lage in angemessener Zeit bessert. Vgl. EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - 26565/05 (N. v. The United Kingdom) -, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42 ff., und vom 28. Juni 2011- 8319/07 u.a. (Sufi and Elmi v. The United Kingdom) -, NVwZ 2012, 681, Rn. 278 ff.; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 25. (2) Bei Anlegung des vorstehend dargelegten Maßstabs liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Dies gilt sowohl mit Blick auf die Sicherheitssituation in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir (a) als auch mit Blick auf die dortige humanitäre Lage (b). (a) Allein aufgrund der Sicherheitssituation in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die derzeitige Sicherheitssituation dort erreicht nicht den hierfür erforderlichen Intensitätsgrad. Vgl. EGMR, Urteile vom 5. September 2013 - 886/11 (K.A.B. v. Sweden) -, Hudoc Rn. 97, und vom 10. September 2015- 4601/14 (R.H. v. Sweden) -, Hudoc Rn. 68. Auf die obigen Ausführungen zu aa) (4) (b) (bb) wird verwiesen. (b) Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der humanitären Lage in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir. Aus dieser ergeben sich keine zwingenden Gründe gegen eine Abschiebung des Klägers dorthin. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass es ihm dort gelingen wird, für seine Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygiene, Unterkunft - zu sorgen. (aa) Allerdings gehören das Bruttosozialprodukt Somalias und der dortige Lebensstandard zu den niedrigsten weltweit. Vgl. DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 20. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit trinkbarem Wasser und Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Schätzungsweise 4,7 Mio Personen, d.h. fast 40 % der Bevölkerung Somalias einschließlich Somaliland und Puntland sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, darunter etwa 950.000, die von Nahrungsmittelknappheit bedroht sind. Anfang 2016 waren etwa 300.000 Kinder unter fünf Jahren unterernährt, davon mehr als 58.000 schwer. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlicher Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Sowohl staatliche Kräfte als auch al-Shabaab und andere Konfliktbeteiligte konfiszieren einen Teil der Hilfslieferungen für eigene Zwecke. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 1. Dezember 2015, S. 16; ai, The State of the World’s Human Rights - Somalia, 24. Februar 2016, S. 2; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 81; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 2 und 7; Finnish Immigration Service (FIS), Security Situation in Somalia, 4. Mai 2016, S. 51. Besonders prekär ist die Lage der etwa 1,1 Mio Binnenvertriebenen, von denen etwa 370.000 - das sind etwa 20 % der dortigen Bevölkerung - im Raum Mogadischu leben. Etwa 70 bis 80 % der Binnenvertriebenen sind Frauen und Kinder. Die Bedingungen in Siedlungen für Binnenvertriebene sind erbärmlich, zudem sind viele ihrer Bewohner dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Ihre ausreichende Versorgung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet; viele Binnenvertriebene leben nur knapp über der Grenze zur Unterernährung. Vielen Binnenvertriebenen droht zudem die Vertreibung von dem Land, auf dem sie wohnen. Allein in den ersten acht Monaten des Jahres 2015 sollen mehr als 116.000 Personen gegen ihren Willen vertrieben worden sein. In Mogadischu müssen viele Betroffene in die vergleichsweise unsicheren Außenbezirke ausweichen. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 39 und 125; ai, The State of the World’s Human Rights - Somalia, 24. Februar 2016, S. 3; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 78 f.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 8 ff.; FIS, Security Situation in Somalia, 4. Mai 2016, S. 51. Andererseits gibt es in Mogadischu aufgrund des anhaltenden wirtschaftlichen Aufschwungs eine steigende Nachfrage nach Arbeitskräften. Dies gilt sowohl für gut ausgebildete Fachkräfte als auch für Hilfsarbeiter. Der Mangel an Fachkräften ist so groß, dass teilweise auf Gastarbeiter zurückgegriffen wird. Da Angehörige des eigenen Clans oft bevorzugt werden, erhöhen gute Verbindungen die Chancen, Arbeit zu finden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 83 m.w.N. Aufgrund der gegenüber früher verbesserten Sicherheits- und Wirtschaftlage in Mogadischu und der Hauptstadtregion Banaadir sind viele Somalier aus dem Ausland dorthin zurückgekehrt. UNHCR unterstützt die freiwillige Rückkehr von nach Kenia geflohenen Somaliern. In einer bis August 2015 währenden Pilotphase sind 3.000 Personen nach Südsomalia zurückgekehrt. Im Oktober 2015 wurden 1.500 Personen nach Mogadischu repatriiert; in den ersten beiden Monaten 2016 wurden weitere 4.200 Personen bei ihrer Rückkehr unterstützt. Weitere 4.000 Personen stehen auf einer Warteliste für Rückkehrer nach Mogadischu. Eine weitaus größere Anzahl von Somaliern ist ohne Unterstützung des UNHCR aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Schätzungen zufolge hat sich die Zahl somalischer Flüchtlinge in Kenia im Jahr 2015 um 100.000 verringert. Darüber hinaus sind seit Dezember 2013 etwa 70.000 Personen aus Saudi Arabien nach Somalia abgeschoben worden. Da viele dieser Personen nicht in ihre Heimatgebiete zurückkehren konnten, mussten sie in Siedlungen für Binnenvertriebene unterkommen. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 125 f. und 127 ff.; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 84 und 90 f.; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 1 und 11. Unterstützung durch (Groß-) Familie und Clan zählen weiterhin zu den wichtigsten Faktoren für Akzeptanz in der Gemeinschaft, Sicherheit und Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Unterkunft und Nahrung. Dies gilt auch für Rückkehrer. Dabei gilt als allgemeine Regel, dass Somalis auch entfernte Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen unterstützen. Soweit Unterkunft und Nahrung betroffen sind, ist jedoch nicht der Clan, sondern die (Groß-) Familie der erste Ansprechpartner. Allerdings leistet die Großfamilie in der Regel nur für einige Tage Unterstützung und kann nicht als langfristige Lösung für Lebensunterhalt oder Unterkunft angesehen werden. Nur wenn eine Person in einem Gebiet weder über enge Familienangehörige noch über andere Verwandte verfügt, kann der Clan um Hilfe gebeten werden. Allerdings wurde das Konzept der Clansolidarität in Zentral- und Südsomalia angesichts der Dauer des dort herrschenden Konflikts überdehnt. Dementsprechend sehen sich viele Familien- und Clannetzwerke heute nicht mehr in der Lage, vertriebenen Verwandten zu helfen. Ohne familiäre Unterstützung laufen Rückkehrer Gefahr, sich in einem Lager für Binnenvertriebene wiederzufinden. Dies gilt insbesondere für alleinstehende Frauen und zwar unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht. Vgl. EASO, Süd- und Zentralsomalia: Länderüberblick, August 2014, S. 126; DIS, South Central Somalia: Report from the Danish Immigration Service's Fact Finding Mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia, September 2015, S. 20; EASO, Somalia: Security Situation, Februar 2016, S. 54; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 86; UNHCR, Position on Returns to Southern and Central Somalia (Update I), Mai 2016, S. 9. (bb) Angesichts der vorstehend beschriebenen Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu in der Lage sein wird, selbst für seine Grundbedürfnisse zu sorgen. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Kläger mit den Verhältnissen in Süd- und Zentralsomalia vertraut ist, er zudem mittleren Alters, gesund und arbeitsfähig ist und er in Somalia bereits eine gewisse Zeit als Schulleiter und Lehrer gearbeitet hat. Lehrer sind in Somalia und Mogadischu gesuchte Arbeitskräfte Vgl. IOM, Youth, Employment and Migration in Mogadishu, Kismayo and Baidoa, Februar 2016, S. 65; Landinfo, Somalia: Aktuelle soziale und wirtschaftliche Verhältnisse bei der Rückkehr nach Mogadischu, 1. April 2016, S. 7 und 14. Angesichts dessen ist kein Grund dafür ersichtlich, dass es dem Kläger nicht gelingen wird, eine Arbeit zu finden, die es ihm erlaubt, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen. Darüber hinaus kann der Kläger auch mit finanzieller Unterstützung seines in Südafrika lebenden Bruders rechnen, der ihn und seine Familie auch in der Vergangenheit unterstützt hat. Zudem kann der Kläger zumindest übergangsweise bei Freunden und Verwandten wohnen, die er noch aus der Zeit seines Schulbesuchs in Mogadischu kennt und die ihm auch bei der Arbeitssuche behilflich sein können. Diese Personen wollte der Kläger auch aufsuchen, als er Ende Mai/Anfang Juni 2012 nach Mogadischu fliehen wollte. Schließlich kann der Kläger durch eine freiwillige Rückkehr nach Somalia über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 300,- € erlangen. Vgl. http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/In fothek/Rueckkehrfoerderung/reaggarp-informationsblatt.pdf?__ blob=publicationFile (abgerufen am 9. September 2016). cc) Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger in Mogadischu seitens eines Akteurs i.S.d. §§ 3c, 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) droht. Aufgrund der von ihm geschilderten Ereignisse in H1. droht ihm dies - wie bereits unter a) dargelegt - jedenfalls nicht. 2. Der Kläger kann Mogadischu sicher und legal erreichen. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Betroffener einen für ihn sicheren Landesteil in seinem Herkunftsland sicher und legal erreichen kann, sind nicht nur bestehende Abschiebungsmöglichkeiten, sondern auch Varianten des Reisewegs bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn der sichere Landesteil zwar nicht vom Inland, aber unmittelbar vom Ausland aus erreichbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186, Rn. 19 ff. m.w.N. Diese zu Art 16a GG entwickelten Grundsätze sind auf § 3e AsylG zu übertragen. Darüber hinaus muss der Reiseweg sicher sein, d.h. ohne erhebliche Gefährdungen zum Ziel führen. Dabei sind die konkreten persönlichen Umstände des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen. Der auf den Aufenthalt im sicheren Landesteil bezogene Maßstab ("… von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann …") erfasst auch die Vorstufe der Erreichbarkeit dieses Landesteils und verlangt eine auf die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Betroffenen (vgl. Art. 8 Abs. 2 RL 2011/95/EU) abstellende Zumutbarkeitsbewertung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186, Rn. 29 zu § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a.F. Ausgehend davon kann der Kläger Mogadischu sicher und legal erreichen. Mogadischu ist für den Kläger zumindest bei einer freiwilligen Ausreise erreichbar, da der dortige Flughafen regelmäßig mit Linienflügen von der Türkei aus und darüber hinaus auch von regionalen Fluglinien von Nairobi aus angeflogen wird. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 1. Dezember 2015, S. 17; BFA, Länderinformationsblatt Somalia, 25. April 2016, S. 91. 3. Schließlich kann vom Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Mogadischu niederlässt. Der durch den Passus "… vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt …" vorgegebene Zumutbarkeitsmaßstab soll über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 5 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinausgehen; vielmehr soll es darauf ankommen, ob der Betroffene unter Berücksichtigung der im Herkunftsstaat herrschenden Standards ein relativ normales Leben führen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186, Rn. 35, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 20; United Kingdom House of Lords, Urteil vom 15. Februar 2006 - Januzi and Others v. Secretary of State for the Home Department -, [2006] UKHL 5, Rn. 47. Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Vertiefung. Angesichts des für weite Teile der Bevölkerung Somalias eingeschränkten Lebensstandards [s.o. 1. b) bb) (2) (b) (aa)] ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner für dortige Verhältnisse überdurchschnittlichen Bildung und seiner Berufserfahrung als Schulleiter und Lehrer in Mogadischu ein unter Berücksichtigung der dort herrschenden Standards relativ normales Leben führen kann. II. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Es lässt sich nicht feststellen, dass ihm in Somalia landesweit - vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179, Rn. 34, sowie Beschluss vom 15. September 2006 - 1 B 116.06 -, juris Rn. 4 - ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen. 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. In den Blick zu nehmen sind alle Verbürgungen dieser Konvention, aus denen sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergeben kann. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) zu berücksichtigen, ist der sachliche Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG weitgehend identisch mit dem des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK betroffen ist, jedenfalls nicht hinaus. Auch wenn bei Anträgen auf internationalen Schutz der unionsrechtlich vorgeprägte subsidiäre Schutz vor dem nationalen Abschiebungsschutz zu prüfen ist, folgt hieraus in Bezug auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK keine (verdrängende) Spezialität der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließt. Letzterer tritt vielmehr selbstständig neben § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung subsidiären Schutzes und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen regelmäßig auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, Rn. 34 ff. zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. Dementsprechend wird bezüglich eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK auf die Ausführungen unter I. 1. b) bb) verwiesen. Danach ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger in Mogadischu, ggf. mit anfänglicher Hilfe seiner dort lebenden Freunde und Verwandten, in der Lage sein wird, für seine Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygiene und Unterkunft - zu sorgen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu dort eine Verletzung weiterer durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützter Rechte droht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. 2. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Norm soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst seinem Wortlaut nach sowohl individuelle als auch allgemeine Gefahren. Jedoch bestimmt § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, dass allgemeine Gefahren, d.h. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber erreichen, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. einer Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung befunden wird. Diese gesetzgeberische Entscheidung haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die - wie hier - kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 5 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefahr eine so extreme Zuspitzung erfahren hat, dass eine abzuschiebende Person gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt würde. Für diesen Fall gebieten die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 5 AufenthG auch bei Vorliegen einer allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz. Eine verfassungskonforme Überwindung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG scheidet allerdings mangels verfassungswidriger Schutzlücke dann aus, wenn ein anderes nationales Abschiebungsverbot festzustellen ist oder eine ausländerrechtliche Erlasslage - auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60a AufenthG - oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 (juris Rn. 9), Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 19 (juris Rn. 4), und Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8, Rn. 13 und 15. Dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Somalia dort eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich; insbesondere hat der Kläger keine seiner Abschiebung dorthin entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe geltend gemacht. Der Kläger würde im Falle seiner Abschiebung nach Somalia auch nicht aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Verhältnisse gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass die Existenzgrundlage des Klägers in Mogadischu gesichert ist; auf die Ausführungen unter I. 1. b) bb) wird verwiesen. III. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden, insbesondere sind die formellen Voraussetzungen des § 34 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG gewahrt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.