Urteil
8 K 1116/15
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2016:1111.8K1116.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung des Beklagten über das endgültige Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung nach Abschluss ihres rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität C. . Im ersten Versuch war die Klägerin erfolglos geblieben, da alle schriftlichen Prüfungsleistungen mit der Note „mangelhaft“ bewertet worden waren, so dass sich die Klägerin einer Wiederholungsprüfung unterziehen musste. Mit Bescheid vom 30. Juli 2014 teilte das Justizprüfungsamt der Klägerin zunächst mit, dass sie die staatliche Pflichtfachprüfung erneut nicht bestanden habe, da sie im Gesamtdurchschnitt der Aufsichtsarbeiten nicht mindestens 3,5 Punkte erreicht habe. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin führte jedoch dazu, dass der Durchschnittswert auf 3,5 Punkte angehoben wurde. Daraufhin wurde die Klägerin unter dem 22. Dezember 2014 zu dem mündlichen Prüfungstermin am 21. Januar 2015 geladen. Der Prüfungsausschuss setzte sich wie folgt zusammen: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht M. , Professorin Dr. C1. sowie Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. C2.. Die Klägerin wurde schriftlich darauf hingewiesen, dass die Prüfung als nicht bestanden gelte, wenn sie ohne Entschuldigung zur mündlichen Prüfung nicht erscheine. Das Prüfungsprotokoll der sodann am 21. Januar 2015 durchgeführten Prüfung enthielt bezüglich der Klägerin folgende Vermerke: „Frau Z. ist nach dem Vortrag nicht mehr zur Prüfung in den Pflichtfächern erschienen. Ein „Prüfungsergebnis“ konnte insoweit nicht verkündet werden…, Vermerk: Nach der Prüfung des strafrechtlichen Teils erschien die Kandidatin Z. gegen 12.45 Uhr und erklärte, sie habe sich mit dem Beginn der Prüfung in den Pflichtfächern vertan. Sie habe bei einer Kollegin gegenüber dem Gericht einen Tee getrunken. Sie habe auf die Auskunft der Wachtmeisterin vertraut, dass zwischen der Beendigung ihres Vortrages und dem Beginn der mündlichen Prüfung in den Pflichtfächern eine lange Zeit - möglicherweise zwei Stunden - läge. Ich habe ihr vorgehalten, dass ich ihr im Vorgespräch den Hinweis gegeben habe, dass die Prüfung nach den Vorträgen um 11.30 h fortgesetzt werde (tatsächlich hat sie dann um 11.45 h begonnen). Sie bestätigte dann die Richtigkeit des Vorhaltes. Auf Befragen erklärte die Wachtmeisterin, sie habe den Kandidatinnen erklärt, man habe nach den Vorträgen um 11.15 h vor dem Sitzungssaal zu erscheinen. Die Kandidatin wollte dann am weiteren Prüfungsgespräch teilnehmen. Dies haben wir ihr verwehrt. C. , den 21.01.2015 M. “ Unter dem 22. Januar 2015 wandte sich die Klägerin schriftlich an das Justizprüfungsamt und führte unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit einem Mitarbeiter des Justizprüfungsamtes vom 21. Januar 2015 aus, dass sie sich in Begleitung einer Person bereits 08.15 Uhr im Empfangsraum bei der zuständigen Person ausgewiesen und vorgestellt habe. Im Rahmen der Information über den Prüfungsablauf sei ihr mitgeteilt worden, dass sie als erste für das Vorstellungsgespräch aufgerufen werde und somit auch als erste den Vortrag um 10.15 Uhr halten müsse. In diesem Zusammenhang habe sie sich in Anwesenheit der Begleitperson mit dem Personal über den zeitlichen Prüfungsrahmen unterhalten. Die Aufsichtspersonen hätten ihr dann auf ihre Nachfrage hinsichtlich des Endes der Prüfung den ungefähren Zeitrahmen von 15.00 Uhr genannt. Sie habe sich zuvor unwissend auf 13.00 Uhr eingestellt und sei deshalb über die lange zeitliche Spanne überrascht gewesen. Ihr sei dann erklärt worden, dass sich die Prüfung aufgrund der Mittagspause und den Pausen zwischen den Prüfungsabschnitten zeitlich lange hinziehe. Wiederum sei thematisiert worden, dass sie nach dem Vortrag eine längere Pause als die anderen Prüfungskandidatinnen habe. Sie hätten sich dann zusammen mit der Begleitperson und dem Aufsichtspersonal über die Pausendauer von zwei Stunden unterhalten. Nach dem Vorstellungsgespräch habe sie sich erneut mit der Aufsichtsperson über den zeitlichen Ablauf unterhalten. Nach dem Ende des Vortrags um 10.15 Uhr habe sie sich bei der Aufsichtsperson vergewissert, dass sie sich während der Pause nicht auf der Etage aufhalten müsse, sondern sogar das Gebäude verlassen dürfe. Sie sei darauf hingewiesen worden, bereits 15 Minuten vor dem Pausenende zu erscheinen. Danach habe sie um ca. 10.30 Uhr den Empfangsraum verlassen und sei nach unten gegangen. Sie habe eine Pausendauer von zwei Stunden zur Kenntnis genommen und das Gebäude verlassen, um sich an der frischen Luft aufzuhalten. An diesem Tage sei sie aufgrund mehrerer Zeitangaben wegen der unterschiedlichen Prüfungsabschnitte und wegen ihrer Aufregung verwirrt gewesen und habe deshalb ständig nach der Pausendauer gefragt. Während ihrer Pause habe sie immer wieder auf die Uhr geschaut, um eine Verspätung auszuschließen. Ihre Begleitperson habe versucht, sie zu beruhigen und klargestellt, dass auch sie die Pausendauer von zwei Stunden zur Kenntnis genommen habe. Sie sei dann etwa eine halbe Stunde vor Pausenende, also um 11.50 Uhr, wieder vor dem Aufsichtsraum erschienen. Dort sei sie bereits vom Aufsichtspersonal erwartet worden. Man habe ihr mitgeteilt, dass sie sich verspätet habe und dass die Prüfung bereits um 11.40 Uhr begonnen habe. Sie habe sofort in den Prüfungsraum gewollt, sei aber davon abgehalten worden. Sie habe bis zur Pause warten sollen, um den Prüfungsablauf nicht zu stören. Nach dem ersten Teil des Prüfungsabschnitts habe sie sodann den Prüfungsraum betreten und sich für die Verspätung entschuldigt sowie um die Teilnahme an den weiteren Prüfungsabschnitten öffentliches Recht und Zivilrecht gebeten. Die anderen Prüfungskandidaten hätten ihr Einverständnis mit dieser Teilnahme erklärt. Allerdings habe der Prüfungsausschussvorsitzende eine weitere Teilnahme abgelehnt und zum Ausdruck gebracht, dass er keine Letztentscheidungsbefugnis über die weitere Teilnahme habe. Daraufhin habe sie den Raum verlassen und sofort einen Mitarbeiter des Justizprüfungsamtes angerufen. Wenig später habe ihr ein anderer Mitarbeiter des Justizprüfungsamtes mitgeteilt, dass sie an der laufenden Prüfung nicht mehr teilnehmen könne. Ihrer Auffassung nach gehe die Verspätung unglücklicherweise auf ein Missverständnis und ihre prüfungsbedingte Aufregung zurück. Wegen der Wichtigkeit dieser Prüfung sei es nicht in ihrem Interesse gewesen, eine Verspätung und damit einen Prüfungsausschluss zu verursachen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 teilte der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes der Klägerin mit, dass sie das Versäumnis nicht genügend entschuldigt habe. Das Missverstehen angeblicher Hinweise des Aufsichtspersonals zur Pausenlänge vermöge sie nicht zu entschuldigen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission habe nämlich im Vorgespräch den Beginn des Prüfungsgesprächs mit 11.30 Uhr angekündigt. Eine etwaige prüfungsbedingte Aufregung könne sie nicht entlasten. Daraufhin trugen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 09.Februar 2015 vor, es müsse berücksichtigt werden, dass die mündliche Prüfung für die Klägerin über das allgemein ohnehin hohe Maß der Nervosität eine besondere Belastung bedeutet habe, da von dieser Prüfung der Erfolg des gesamten Studiums abhängig gewesen sei. Dies zeigten die ständigen Erkundigungen der Klägerin nach dem Ablauf des Prüfungstages. Sie habe keine Fehler begehen wollen und sich deshalb mehrfach versichert. So habe sie aufgenommen, dass die Pause von 10.30 Uhr bis 12.30 Uhr andauern werde. Vorsorglich sei sie sogar 40 Minuten vor dem vermeintlichen Pausenende wieder im Landgericht erschienen. Höchstwahrscheinlich aufgrund einer falschen Information des Wachtmeisters sei die Klägerin von dieser Pausenlänge ausgegangen. Es sei auch nicht erklärlich, warum die Klägerin 20 Minuten später zur Prüfung hätte erscheinen sollen, weil sie dadurch keinerlei Vorteil hätte erlangen können. Wäre es ihre Intention gewesen, die Prüfung nicht fortzusetzen, so wäre sie gar nicht mehr zur Prüfung erschienen. Sie habe zudem ihren Willen bekundet, zumindest an dem weiteren Teil der Prüfung ab 11.50 Uhr teilzunehmen. Mithin liege eine „genügende Entschuldigung“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW vor. In einer vom Justizprüfungsamt eingeholten dienstlichen Äußerung vom 11. Februar 2015 erklärte Justizhauptwachtmeisterin I. , dass sie an diesem Tag für die Aufsicht zuständig gewesen sei. Die Klägerin habe sich erkundigt, ob es erlaubt sei, das Haus zu verlassen. In Gegenwart ihres Kollegen Justizhauptwachtmeister T. habe sie darauf hingewiesen, dass die Klägerin auf jeden Fall rechtzeitig wieder hier sein müsse: „Wenn sie um viertel nach elf wieder hier sind, ist das in Ordnung.“ Mit Bescheid vom 09. März 2015 erklärte der Beklagte die staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden. Zur Begründung führte der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes aus, die Klägerin habe den Termin zur mündlichen Prüfung nicht bis zum Ende der Prüfung wahrgenommen. Dieses Versäumnis habe sie nicht genügend entschuldigt, da von einem Prüfling erwartet werden könne, dass er alles ihm Zumutbare unternehme, um rechtzeitig am Prüfungsort einzutreffen, um die Prüfung fortzusetzen. Dies habe die Klägerin verabsäumt. Weder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses noch die Aufsicht führende Wachtmeisterin hätten der Klägerin nach dem Vortrag einen späteren Zeitpunkt genannt. Ein auf prüfungsbedingte Aufregung beruhendes angebliches Missverständnis könne die Klägerin nicht entschuldigen, da Konzentrationsstörungen oder sonstige Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die in der spezifischen Belastung der Prüfung wurzelten, zum Risikobereich eines jeden Prüflings gehörten. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW sei mithin die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Er, der Vorsitzende, sei sich bewusst, dass dies für die Klägerin eine besondere Härte bedeute, da sie damit die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe; allerdings räume die Vorschrift kein Ermessen ein. Am 17. April 2015 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht den Sinn und Zweck des § 20 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW. Pflichtfachprüfungen von Prüflingen sollten dann für nicht bestanden erklärt werden, wenn diese zum Termin entweder nicht rechtzeitig erscheinen oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnehmen. Damit solle verhindert werden, dass Prüflinge in unzulässiger Weise im Vergleich zu anderen Prüflingen eine „zweite Chance“ erhielten. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Prüflinge etwa beim Nichtwahrnehmen der Prüfung bis zum Ende merkten, dass die bisherigen Prüfungsabschnitte nicht zu ihren Gunsten gelaufen seien, die Prüfung abbrächen, um dann über eine erneute Prüfung zu versuchen, eine bessere Leistung zu erbringen. Die vorgenannten Fallgruppen träfen jedoch nicht den Sachverhalt, welcher der Klägerin unterlaufen sei. Sie sei von Anfang an willens gewesen, die Prüfung abzuleisten und habe auch den Vortrag bereits gehalten. Hätte sie sich vor Ableistung der weiteren Prüfungsabschnitte „drücken“ wollen, hätte sie zu diesem Zweck die Prüfung auch komplett abbrechen und hierfür einen vermeintlichen Entschuldigungsgrund vorschieben können. Dies habe sie jedoch nicht getan. Die verspätete Rückkehr sei allein aufgrund eines Missverständnisses erfolgt. Unter diesen Umständen sei es zudem aus Gründen der Verhältnismäßigkeit angezeigt, der Klägerin die Möglichkeit zur erneuten Ableistung der mündlichen Prüfung zu geben. Dem hat der Beklagte entgegen gehalten, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Klägerin unmissverständlich auf den Zeitpunkt der Fortsetzung des Prüfungsgesprächs um 11.30 Uhr hingewiesen habe. Dies habe die Klägerin nach ihrem verspäteten Erscheinen auf Vorhalt des Vorsitzenden selbst ausdrücklich bestätigt. Die Klägerin sei mithin zutreffend über den Ablauf der mündlichen Prüfung informiert worden. Auch von der die Aufsicht führenden Wachtmeisterin habe die Klägerin keine anderslautenden Informationen erhalten. Dem entgegnete die Klägerin, es sei nicht richtig, dass der Vorsitzende ihr gesagt habe, es gehe um 11.30 Uhr weiter. Vielmehr sei es so gewesen, dass der Prüfungsausschussvorsitzende über die Tatsache der Verspätung sehr verärgert gewesen sei. Dies habe er ihr gegenüber auch zum Ausdruck gebracht. Als sie im Prüfungsraum erschienen sei, habe der Vorsitzende den Kopf geschüttelt und habe sehr genervt gewirkt. Er habe durch sein Verhalten zu verstehen gegeben, dass er ihre Teilnahme an der weiteren Prüfung nicht wolle. Um nun überhaupt eine Gesprächsgrundlage zu finden, habe sie sinngemäß geäußert, „mag sein, dass Sie so etwas gesagt haben, aber …“. Damit habe sie aber nicht einräumen wollen, sie habe sich definitiv erinnert, dass der Vorsitzende ihr gesagt habe, die Prüfung gehe um 11.30 Uhr weiter. Außerdem seien bei der Prüfung zwei Wachtmeister innen anwesend gewesen. Es seien die beiden Wachtmeisterinnen gewesen, die ihr die maßgebliche falsche Information gegeben hätten. Bedauerlicherweise habe sich die Wachtmeisterin hinsichtlich der Fortsetzung der Prüfung schlicht verrechnet. Der Prüfungsausschussvorsitzende VROLG M. erklärte auf Anfrage des Gerichts, dass er für den Beginn des Prüfungsgesprächs die Uhrzeit 11.30 h genannt habe. Da der Prüfungsausschuss nach dem Ende des letzten Vortrags um 11.15 Uhr sich noch ein vorläufiges Bild über die Bewertung der Vorträge habe machen wollen und hierfür mehr Zeit beansprucht habe, habe er dann die Prüfung gegen 11.40 Uhr fortsetzen wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin nicht erschienen. Die Wachtmeisterin habe mitgeteilt, dass sie sich an der Pforte erkundigt habe; von dort sei ihr mitgeteilt worden, dass die Klägerin das Gebäude verlassen habe und bislang nicht zurückgekehrt sei. Eine Begründung für das Verlassen des Gebäudes habe sie nicht gegeben. Nach einer kurzen Beratung über die weitere Verfahrensweise sei die Prüfung dann um 11.45 Uhr fortgesetzt worden. Es seien bis dahin keinerlei objektive Anhaltspunkte erkennbar gewesen, die das Nichterscheinen der Klägerin hätten erklären können. Am 04. August 2015 hat die Kammer durch den Berichterstatter einen Erörterungstermin durchgeführt. Bei diesem Termin hat die Klägerin ausgeführt, eine befreundete Rechtsreferendarin habe sie zu der Prüfung begleitet. Hinsichtlich des Vorgesprächs bei dem Vorsitzenden könne sie sich noch erinnern, dass er gesagt habe, sie habe die längste Pause; sie könne ruhig zum Mittagessen in die Kantine gehen. Beim anschließenden Gespräch seien auch ihre Freundin und zwei Wachtmeisterinnen zugegen gewesen. Ihre Freundin habe dann wissen wollen, wann sie sie nach der Prüfung wieder abholen solle. Sie, die Klägerin, sei dann überrascht gewesen, als ein Zeitraum von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr genannt worden sei, da sie selbst damit gerechnet habe, dass die Prüfung eher zu Ende sei. Vor dem Aktenvortrag sei ihre Freundin dann gegangen. Mit beiden Wachtmeisterinnen hätten ihre Freundin und sie sich dann intensiv über den zeitlichen Ablauf unterhalten. Bei diesen Gesprächen sei der Eindruck bei ihr entstanden, die Pause betrage zwei Stunden. Sie meine, dass schon zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Zeit genannt worden sei. Beim Verlassen des Gebäudes habe die Wachtmeisterin darauf hingewiesen: „du musst 15 Minuten vorher auf jeden Fall wieder zurück sein“. Damit habe sie sicherstellen wollen, dass sie, die Klägerin, nicht erst um halb wieder da sei. An die Erwähnung einer Uhrzeit durch den Vorsitzenden könne sie sich nicht erinnern. In dem Erörterungstermin wurde seitens des Gerichts eine unstreitige Beendigung des Rechtsstreits im Hinblick auf eine unglückliche Verkettung mehrerer Umstände angeregt. Anschließend hat der Beklagte mitgeteilt, dass eine unstreitige Erledigung nicht in Betracht komme. Vor dem Hintergrund der von dem Vorsitzenden angedeuteten Rechtsauffassung habe die Sache vielmehr grundsätzliche Bedeutung. Bei Überprüfung der Angaben der Klägerin im Erörterungstermin sei in Erfahrung gebracht worden, dass eine weitere Justizwachtmeisterin bei der Vorbereitung der Kurzvorträge zugegen gewesen sei. Justizwachtmeisterin H. habe aber ihrer Erinnerung nach nicht zu Anfragen nach zeitlichen Abläufen Stellung genommen. Sie habe auch nicht von sich aus Uhrzeiten oder Pausenzeiten genannt. Überdies seien die verschiedenen Schilderungen der Klägerin variantenreich und widersprüchlich. Dies sei bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der Sanktion im Rahmen der Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. So habe die Klägerin in den unterschiedlichen Schilderungen und schriftlichen Darstellungen einander widersprechende Angaben gemacht; diese Angaben seien zudem unplausibel. Seitens der Klägerin ist ergänzend ausgeführt worden, dass es sich bei der Vorschrift des § 20 JAG NRW um eine verfassungswidrige Vorschrift handele, weil keinerlei Abstufungen vorhanden seien, die auf eine entsprechende Schwere des Vergehens abstellen würden. Justizhauptwachtmeisterin I. , Justizhauptwachtmeisterin H. und Justizhauptwachtmeister T. haben dienstliche Stellungnahmen abgegeben, auf deren Inhalt verwiesen wird (Bl. 89 bis 91 der Gerichtsakte). Schließlich hat die Kammer mit Beweisbeschlüssen vom 03. Februar 2016 bzw. 14. April 2016 Beweis erhoben durch schriftliche Beantwortung der Beweisfrage zu dem zeitlichen Ablauf der Prüfung durch die Zeugin D. . Die Beweisfrage hat die Zeugin wie folgt beantwortet: „Am Tag der mündlichen Prüfung der Klägerin habe ich mich zusammen mit der Klägerin im Landgericht C. aufgehalten, sie befand sich anlässlich ihrer mündlichen Prüfung dort und ich, um ein ärztliches Attest einzureichen, da ich an einer Grippe litt. Während ich in die Referendarabteilung ging, suchte die Klägerin die Prüfungsräume auf, um auf ihr Einzelgespräch zu warten. Nachdem ich mein ärztliches Attest in der Referendarabteilung eingereicht habe, traf ich im Gerichtsgebäude nochmal auf die Klägerin, die ihr Einzelgespräch mit dem Vorsitzenden Richter bereits geführt hatte, wie sie mir mitteilte. Ich wollte der Klägerin lediglich nochmal viel Glück wünschen. Neben der Klägerin stand das Aufsichtspersonal und hielt einen Zettel mit den Prüfungszeiten in der Hand. Die Klägerin und das Aufsichtspersonal unterhielten sich über die o.g. Zeiten, während ich dort stand und mich auf den Heimweg machen wollte. Bei der Unterhaltung bekam ich zwar nicht genau mit, wann die Klägerin wieder zum Prüfungsgespräch erscheinen sollte, da ich dem mangels Relevanz für mich und krankheitsbedingt kein Gehör schenkte. Jedoch bekam ich mit, dass es hieß, dass die Klägerin unten in der Cafeteria gerne etwas essen oder trinken gehen dürfe, nachdem sie ihren Vortrag gehalten habe. Daraufhin sagte ich der Klägerin, dass sie sich gerne nach ihrem Vortrag melden könne, um mir zu erzählen, wie es gelaufen sei, verabschiedete mich und trat den Heimweg an. Nach ihrem Vortrag meldete sich die Klägerin bei mir und da ich zu dem Zeitpunkt 200 m vor dem Gerichtsgebäude entfernt gewohnt habe, kam sie bei mir auf einen Tee vorbei. Ich lag zu dem Zeitpunkt im Wohnzimmer und trank ebenfalls Tee und versuchte mich auszukurieren. Nachdem mir die Klägerin von ihrem Vortrag berichtet hat und ihre Tasse Tee getrunken hat, teilte sie mir mit, dass sie los müsse und hat sich auf den Weg zum Gerichtsgebäude gemacht, ich weiss es nicht mehr genau, aber ich glaube, dass es kurz nach zwölf Uhr war. Dabei ging ich davon aus, dass die Klägerin die genaue Uhrzeit für ihre Anwesenheitspflicht kannte und machte mir keinerlei Gedanken darüber. Als die Klägerin weg war, habe ich weiterhin auf der Couch gelegen, bis mein Handy klingelte. Ich wunderte mich, dass die Klägerin anrief. Sie teilte mir mit, dass sie nicht mehr in den Prüfungsraum dürfe, da sie zu spät gekommen sei und war total aufgelöst. Ich versuchte sie zu beruhigen, machte mir Sorgen, da sie nicht gut klang und sagte ihr, dass ich vorbeikomme und man vielleicht ja noch mit den Prüfern reden könne, damit sie doch noch zur Prüfung gelassen werde. Nachdem ich wieder im Gerichtsgebäude war, sah ich die Klägerin und das Aufsichtspersonal dort stehen, die Klägerin war sehr aufgelöst, das Aufsichtspersonal teilte uns mit, dass die Klägerin nicht mehr in den Prüfungsraum dürfe, da das Prüfungsgespräch bereits begonnen habe und die Klägerin, ich meine ca. 10 oder 15 min. zu spät gekommen sei. Daraufhin warteten wir die Pause ab und betraten gemeinsam den Prüfungsraum. Die Klägerin versuchte die Prüfer davon zu überzeugen, sie doch noch zu prüfen. Der Prüfungsvorsitzende sagte der Klägerin, dass er ihr im Einzelgespräch genauestens mitgeteilt habe, wann sie anwesend zu sein habe. Die genaue Uhrzeit war mir persönlich unbekannt, da ich bei dem Einzelgespräch nicht anwesend gewesen bin. Die Klägerin bejahte die Aussage des Prüfungsvorsitzenden und teilte ihm mit, dass sie die Uhrzeit in der Aufregung vergessen habe. Daraufhin fragte ich, ob man denn nichts machen könne und teilte mit, dass wir lediglich einen Tee bei mir getrunken hätten. Die Antwort der Prüfungskommission war einstimmig, die Klägerin durfte an der Prüfung nicht mehr teilnehmen und ich verließ den Prüfungsraum. Daraufhin sprach die Klägerin das Aufsichtspersonal an und äußerte, dass ihr eine falsche Uhrzeit genannt worden sei. Das Aufsichtspersonal lehnte dies vehement ab und die beiden diskutierten dies weiterhin aus. Ich kenne die Klägerin seit der Schulzeit, ein richtiges freundschaftliches Verhältnis hat sich jedoch erst während des Studiums entwickelt. Durch die o.g. Angelegenheit ist unser freundschaftliches Verhältnis in Mitleidenschaft gezogen worden, sodass ich mich von der Klägerin distanziert habe, zumal sie mehrmals geäußert hat, dass ich mich zur Sache falsch äußere, um sie nicht zu unterstützen. Außerdem hat mich die Klägerin bereits mehrmals mit der Beweisfrage konfrontiert und Anschuldigungen dahingehend gemacht, dass ich berufliche Konsequenzen fürchte, was ich als absurd und total abwegig einstufe. Ich möchte mich nicht länger mit den Anschuldigungen befassen müssen, da die ganze Situation für mich mittlerweile sehr belastend ist.“ Die Klägerin hält dieser Aussage entgegen, dass die Zeugin zusätzliche Umstände verschwiegen habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 09. März 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie, die Klägerin, zur erneuten Ableistung der mündlichen staatlichen Pflichtfachprüfung im Rahmen des ersten juristischen Staatsexamens zuzulassen, sowie ferner die Zuziehung ihrer Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. In Ergänzung der bisher dargelegten Begründung habe die Klägerin keinen Nachweis darüber geführt, dass ein von ihr unverschuldetes Versäumnis vorgelegen habe. Überdies sei die streitgegenständliche Vorschrift nicht verfassungswidrig; ebenfalls sei eine Subsumtion nach den Regeln einer verfassungskonformen Auslegung möglich. Einen schriftlichen Vergleichsvorschlag (vgl. zur Begründung Bl. 136 f. der Gerichtsakte) hat das Justizprüfungsamt abgelehnt. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Dem in dem Klageantrag genannten Verpflichtungsbegehren kommt keine eigenständige Bedeutung zu, weil bereits eine erfolgreiche Anfechtung des Nichtbestehensbescheides des Justizprüfungsamtes rechtlich unmittelbar die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zur Folge hat. Der Prüfungsanspruch der Klägerin erlischt in einem solchen Fall nicht, sondern könnte ohne Weiteres durch die Anberaumung eines erneuten Termins zur Ableistung der mündlichen Prüfung erfüllt werden. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid des Justizprüfungsamtes über das endgültige Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung rechtmäßig ist und schon deshalb die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Das Justizprüfungsamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über juristische Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW ‑) vorliegen. Nach dieser Regelung ist die staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden zu erklären, sobald ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnimmt. Hier liegen die Voraussetzungen der letztgenannten Alternative vor. Die Klägerin ist zwar zum Termin der mündlichen Prüfung erschienen und hat diese begonnen, nicht jedoch bis zum Ende wahrgenommen. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin den rechtzeitigen Beginn des Prüfungsgesprächs versäumte, dass ihr die Teilnahme an der mündlichen Prüfung zu Recht verweigert worden ist und dass für die Verspätung keine genügende Entschuldigung vorliegt. Die daran anknüpfende Sanktion des Nichtbestehens der Prüfung ist auch unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalles noch verhältnismäßig und verstößt insbesondere nicht gegen das Grundrecht der Klägerin auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen: Die Klägerin hat einen nicht unerheblichen Teil der mündlichen Prüfung versäumt, indem sie erst um 11.50 Uhr wieder vor den Prüfungsräumlichkeiten erschien. Dies war verspätet, da die Prüfung um 11.30 Uhr mit dem Prüfungsgespräch fortgesetzt werden sollte. Es besteht kein durchgreifender Zweifel daran, dass diese Uhrzeit allen Prüflingen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden ist. Dies ist von VROLG M. ausdrücklich bestätigt worden, ohne dass dies von der Klägerin substanziiert in Frage gestellt worden ist. Auch die schriftliche Aussage der Zeugin D. spricht für die Angabe der zutreffenden Uhrzeit, denn sie hat angegeben, dass die Klägerin in dem Pausengespräch mit dem Vorsitzenden bestätigt habe, dass ihr die korrekte Uhrzeit im Vorgespräch genannt worden sei, dass sie dies aber in der Aufregung vergessen habe. Diese Aussage ist glaubhaft. Die Zeugin hat den Gesamtzusammenhang schlüssig geschildert, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Darlegung vorliegen. Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die Zeugin ein Interesse daran haben könnte, eine für die Klägerin „ungünstige“ Aussage zu machen. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht auch der tatsächliche Geschehensablauf, denn alle anderen beteiligten Personen hatten sich auf diesen Zeitpunkt des Beginns des Prüfungsgesprächs eingestellt; es kam lediglich deshalb zu einer Verzögerung, weil der Prüfungsausschuss zunächst noch wegen einer Beratung die Prüfung erst um 11.40 Uhr fortsetzen wollte. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin jedoch nicht zugegen. Nachdem der Prüfungsausschuss zur Kenntnis genommen hatte, dass die Klägerin das Gebäude verlassen hatte, führte eine Beratung über das weitere Vorgehen schließlich zum tatsächlichen Beginn des strafrechtlichen Teils des Prüfungsgespräches um ca. 11.45 Uhr. Die mithin etwa 5 Minuten dauernde Verspätung kann nicht als unerheblich gewertet werden. Zu diesem Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die Prüflinge bereits begonnen hatten, sich intensiv mit dem Prüfungsstoff zu befassen, so dass eine Unterbrechung zu einer Störung der Prüfung geführt hätte. Die vor dem Prüfungsraum aufsichtführende Justizbedienstete war daher berechtigt, den Zutritt zu der laufenden Prüfung zu verweigern. Sie war im Rahmen ihrer Kompetenz zur Aufrechterhaltung der Ordnung außerhalb des Prüfungsraums insbesondere nicht verpflichtet, zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung des Vorsitzenden gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 JAG NRW herbeizuführen. Danach obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der mündlichen Prüfung dem Vorsitzenden. Einer Entscheidung in dieser Hinsicht bedurfte es nicht, weil der Vorsitzende nach Kenntnis der Abwesenheit der Klägerin und entsprechender Beratung bereits entschieden hatte, die Prüfung fortzusetzen. Damit ist zumindest konkludent die Weisung an das aufsichtführende Personal verbunden, Störungen von außen zu unterbinden. Diese wäre aber bei einer Zulassung des Zutritts der Klägerin eingetreten. Es wäre dann nämlich unweigerlich zu einer Unterbrechung der Prüfung gekommen, weil die Klägerin ihre Gründe für die Verspätung dargelegt und sich vermutlich dasjenige Gespräch entwickelt hätte, welches dann später tatsächlich in der Pause stattgefunden hat. Eine solche Unterbrechung hätte die anderen Prüflinge in ihrem Anspruch auf einen ungestörten Prüfungsablauf verletzt. Die Konzentrationsfähigkeit aller Beteiligten wäre zu diesem Zeitpunkt aller Lebenserfahrung nach beeinträchtigt worden. Daran ändert auch der Hinweis der Klägerin nichts, wonach die anderen Prüflinge mit ihrer Teilnahme einverstanden gewesen seien. Dieses Einverständnis bezieht sich offenkundig nicht auf eine Unterbrechung und verbale Auseinandersetzung im bereits laufenden Prüfungsteil, sondern auf eine Teilnahme der Klägerin nach der Pause. Auch die Entscheidung, die Klägerin nach Anhörung in der Pause nicht zu den weiteren Prüfungsteilen zuzulassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Prüfungsgespräch ist Teil der für eine juristische Staatsprüfung obligatorischen mündlichen Prüfung (vgl. §§ 5 d Abs. 2 Satz 3 DRiG, § 10 Abs. 3 JAG NRW) Vgl. zur Bedeutung der mündlichen Prüfung: Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. August 1999 - 7 ZB 99.1380 -, juris. Es bildet eine untrennbare Einheit, da es sich zwar gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 JAG NRW auf die in § 11 JAG NRW genannten Pflichtfächer bezieht und herkömmlich in thematische Blöcke (Strafrecht, Zivilrecht, Öffentliches Recht) unterteilt wird. Diese Unterteilung ändert aber nichts daran, dass die Leistungsbewertung nicht daran anknüpft, sondern mittels einer Gesamtnote an das vollständige Prüfungsgespräch als Einheit. Mangels einer „Abschichtung“ kommt eine Teilnahme an nur einzelnen Teilen des Prüfungsgesprächs nicht als Anknüpfungspunkt für eine Bewertung in Betracht. Es ist gleichsam nicht möglich, den „fehlenden“ Strafrechtsteil mit 0 Punkten zu bewerten, um zumindest in den anderen Abschnitten nach der Pause noch einen „Ausgleich“ zu erreichen. Abgesehen davon ist nach allgemeinen Grundsätzen die Teilnahme an allen verbindlichen Prüfungsteilen erforderlich, wobei nicht nur die körperliche Anwesenheit genügt, sondern eine Mitwirkung verlangt wird. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. August 1999 - 7 ZB 99.1380 -, juris; zur Bedeutung der Teilnahme in Abgrenzung zur bloßen Anwesenheit auch BVerfG, Beschluss vom 13. November 1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE Band 52, Nr. 17 (S. 380 ff.). Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr von anderer Seite ein falscher Zeitpunkt der Fortsetzung der Prüfung genannt worden sei. Insbesondere liegt kein der Prüfungsbehörde zurechenbares Fehlverhalten der Justizbediensteten vor. Diese - insbesondere die aufsichtführende JHM’in I. - haben der Klägerin keine abweichende Uhrzeit genannt. Nach den dienstlichen Äußerungen, denen beweisrechtlich besonderes Gewicht zukommt, - vgl. OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 12. September 2016- 19 B 894/16 - m.w.N. - besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Klägerin geraten wurde, rechtzeitig vor 11.30 Uhr wieder anwesend zu sein. Die inhaltliche Richtigkeit der Zeitangabe wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt; ihre Behauptung, ihr sei eine längere Unterbrechungszeit genannt worden, ist nicht durch Tatsachen belegt. Die von ihr benannte Zeugin konnte ihre Angaben nicht bestätigen. Vielmehr deutet auch hier der Geschehensablauf auf die Unrichtigkeit der Angaben der Klägerin hin. So waren offenkundig die Justizbediensteten völlig überrascht, dass die Klägerin nicht nach 11.15 Uhr wieder zugegen war; bei ihrem Erscheinen wurde die Klägerin insbesondere von JHW’in I. sofort darauf hingewiesen, sie habe sich verspätet. Außerdem hat sich die Aufsichtführende an dem ihr vorliegenden Zeitplan und an den üblichen bekannten Prüfungsabläufen orientiert. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass die Justizbediensteten eine unzutreffende Uhrzeit genannt haben könnten. Mithin hätte die Klägerin bei dieser Ausgangslage für ihre Verspätung eine genügende Entschuldigung geben müssen. In Würdigung des das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatzes der Chancengleichheit setzt eine genügende Entschuldigung u.a. einen wichtigen Grund voraus, der eine Teilnahme als unzumutbar erscheinen lässt. Vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. ,Rdnrn. 436 ff. Dieser Grund liegt nicht vor. Es spricht alles dafür, dass sich bei der Klägerin eine Fehlvorstellung über den Zeitpunkt der Fortsetzung der Prüfung entwickelt hat. Diese Fehlvorstellung ist aber ohne zurechenbares Zutun Dritter entstanden und insbesondere nicht durch die Prüfungsbehörde verursacht worden. Vielmehr hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin - möglicherweise bedingt durch Aufregung - die gegebenen Informationen nicht richtig wahrgenommen und sich selbst eine falsche Gewissheit verschafft hat. Dies kann aber nicht als genügende Entschuldigung gewertet werden. Der Irrtum ist weder durch unvermeidbare, von der Klägerin nicht beeinflussbare Umstände hervorgerufen worden, noch deutet etwas auf eine Erkrankung als Ursache hin. Vielmehr dürfte eine mit dem Examen zusammenhängende Anspannung Auslöser gewesen sein. Solche Ursachen liegen aber allein im Verantwortungsbereich eines Prüflings. Ihm obliegt es, etwaige Unsicherheiten und Unklarheiten durch eigenes sorgfältiges Verhalten auszuräumen. Vgl. zur Säumnis eines Prüfungstermins OVG NRW, Beschluss vom 11. August 1999 - 22 B 1281/99 -. Dies hat die Klägerin nicht getan, wobei sie selbst betont hat, wie wichtig diese Frage für sie gewesen sei und dass sie deshalb immer wieder nachgefragt habe. Es hätte sich dann bei ihr umso eher die Notwendigkeit aufdrängen müssen, sich eine verlässliche Grundlage zu verschaffen, nachdem sie offenbar die unmissverständliche Auskunft des Vorsitzenden aus dem Vorgespräch „verdrängt“ hatte. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Nervosität und Anspannung angesichts der Bedeutung der Wiederholungsprüfung seien als Entschuldigungsgrund anzuerkennen. Das beklagte Land hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung examensbedingte Ängste und Stresssituationen in den Risikobereich eines jeden Prüflings fallen. Letztlich würde deshalb auch ein etwaiger Rücktritt von der Prüfung, der in dem Begehren auf Einräumung eines neuen Termins für die mündliche Prüfung jedenfalls im Schreiben der Klägerin vom 22. Januar 2015 gesehen werden mag, mangels eines wichtigen Grundes aus denselben Erwägungen nicht anerkannt werden können. Aus der Begründung im angefochtenen Bescheid des Beklagten geht hinreichend deutlich hervor, dass mit derselben Begründung auch keine Genehmigung eines Rücktritts gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 JAG NRW in Betracht kam. Die Anwendung der gesetzlichen Sanktion der Schlussentscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Prüfung ist hier trotz der besonderen Umstände des Einzelfalls verfassungsgemäß. Sie verletzt die Klägerin insbesondere nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und steht im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der gesetzlich nur einmalig eingeräumten Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung. Es ist in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Zugang zu einem Beruf durch eine Prüfung als Nachweis der erworbenen Fähigkeiten als subjektive Zulassungsvoraussetzung an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist. Solche Prüfungen finden letztlich ihre Rechtfertigung darin, zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter nur diejenigen Personen zu einer Berufsausübung zuzulassen, die die notwendige Qualifikation dafür nachgewiesen haben. Berufsbezogene Prüfungen sollen Aufschluss darüber geben, ob die Prüflinge über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die einen Erfolg der Berufsausbildung und eine einwandfreie Berufsausübung erwarten lassen. Vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE Band 7, Nr. 46, S. 377 ff. (406 ff.); BVerwG, zuletzt Beschluss vom 22. Juni 2016 - 6 B 21.16 -, NVwZ-RR 2016, S. 783 f. Es ist ebenfalls geklärt, dass auch im Rahmen der juristischen Staatsprüfungen die vorgeschrieben subjektiven Voraussetzungen zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit nicht außer Verhältnis stehen dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1971 - 7 C 51.70 -, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen, juris Rdnr. 69. Für den hier entscheidungserheblichen Anwendungsbereich solcher prüfungsrechtlichen Normen, die keine Regelungen über inhaltliche Prüfungsanforderungen und die Bewertung von Prüfungsleistungen treffen, sondern die das Nichtbestehen der Prüfung als Sanktion für ein Verhalten des Prüflings anordnen, ist auch insoweit der besondere Freiheitsraum berührt, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will. Mithin unterliegt auch die Anwendung solcher verfahrensrechtlichen Vorschriften dem Einfluss des Art. 12 GG und der weiteren Grundrechte. Insbesondere die schwerwiegenden Auswirkungen für den weiteren beruflichen Werdegang - namentlich bei Wiederholungsprüfungen - müssen bei den verfahrensrechtlichen Auswirkungen des Art. 12 Abs. 1 GG berücksichtigt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1979 - 1 BvR 1022/79 -, BVerfGE Band 52, Nr. 17, S. 380 ff. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass zwar verfassungsrechtlich eine Beschränkung auf lediglich eine Wiederholungsmöglichkeit zulässig ist. Diese Beschränkung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Zahl der Prüfungsmisserfolge Rückschlüsse auf die individuellen Fähigkeiten des Prüflings zulässt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, BVerfGE Band 80, Nr. 1, S. 1 ff.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 769 f. Dieser Rückschluss ist allerdings nicht möglich, wenn – wie hier – die Wiederholungsprüfung ohne Bewertung der Leistungen beendet wird. Es bedarf dann zusätzlicher guter Gründe, einen weiteren Prüfungsversuch zu unterbinden. Dieser mag darin liegen, den Schutz der Prüfungsbehörde (und der anderen Prüflinge) vor einer nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme knapper Kapazitäten zu wahren. Zuletzt gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die angewandten Mittel geeignet sein müssen, den angestrebten Zweck zu erreichen. Im Bereich der prüfungsrechtlichen Sanktionen stellt sich die Frage, ob eine Prüfungsordnung aus Gründen rechtsstaatlicher Verhältnismäßigkeit bei leichteren Verstößen mildere Sanktionen vorsehen muss, ober ob auch ohne ausdrückliche Regelung mildere Sanktionen im Sinne eines Minus verhängt werden dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2015 - 14 A 447/15 - m.w.N. Vor diesem Hintergrund hält sich die Entscheidung des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes noch im Rahmen des rechtlich Zulässigen. Hierbei fällt entscheidend ins Gewicht, dass von einer Absolventin eines Hochschulstudiums erwartet werden darf, die Mitteilungen der Prüfungsbehörde über wesentliche Details einer Prüfung, wie die Angabe von Terminen und wie hier von Uhrzeiten als Information vollständig aufzunehmen und sich danach zu richten. Wenn die Klägerin dann noch das Gebäude verlässt und längere Zeit abwesend bleibt, trifft sie nach Auffassung der Kammer ein erhöhtes Risiko, welches sie selbst zu verantworten hat. Es hätte für die Klägerin genügende Möglichkeiten gegeben, die offenbar richtige und vollständige Information über die Fortführung der mündlichen Prüfung aufzunehmen oder sich derart zuverlässig zu vergewissern, dass sie rechtzeitig wieder zur Prüfung erscheinen konnte. Bei der Anwendung der Norm darf auch in den Blick genommen werden, wie sich etwaige vergleichbare Fälle im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit zukünftig in praktikabler Weise handhaben lassen. Würde eine subjektiv entstandene Fehlvorstellung über den richtigen Termin einer Prüfung - z.B. durch eine verfestigte falsche Erinnerung an ein unzutreffendes Datum - zu einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit führen, wäre eine Überprüfbarkeit solcher Angaben anhand objektivierbarer Umstände kaum zu leisten, da ein solches Vorbringen ausschließlich an innere Vorgänge anknüpft. Da die Klage keinen Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung mehr über die Erforderlichkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage des Verschuldensmaßstabes, der Zulässigkeit der Verweigerung des Zutritts zu einer mündlichen Prüfung und zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Sanktion grundsätzliche Bedeutung hat.