Urteil
4 K 2803/15
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die im LBG NRW festgelegte Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe (42 Jahre) ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
• Auf die Beurteilung eines Antrags auf Verbeamtung ist das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht anzuwenden; eine allgemeine Folgenbeseitigungslast besteht nicht, wenn das neue Recht keinen Anspruch auf Anwendung der alten Regelung begründet.
• Anrechnungszeiten für Kinderbetreuung oder Pflege sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nachgewiesen sind; liegt trotz zeitweiliger Betreuung keine ausreichende Anrechnungszeit vor, bleibt die Höchstaltersgrenze maßgeblich.
• Die Härtefallklausel (§ 14 Abs. 10 LBG NRW) verlangt, dass sich der berufliche Werdegang aus nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat und die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig wäre; diese Voraussetzungen fehlen hier.
Entscheidungsgründe
Höchstaltersgrenze bei Verbeamtung (42 Jahre) verfassungsgemäß und maßgeblich • Die im LBG NRW festgelegte Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe (42 Jahre) ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Auf die Beurteilung eines Antrags auf Verbeamtung ist das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht anzuwenden; eine allgemeine Folgenbeseitigungslast besteht nicht, wenn das neue Recht keinen Anspruch auf Anwendung der alten Regelung begründet. • Anrechnungszeiten für Kinderbetreuung oder Pflege sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nachgewiesen sind; liegt trotz zeitweiliger Betreuung keine ausreichende Anrechnungszeit vor, bleibt die Höchstaltersgrenze maßgeblich. • Die Härtefallklausel (§ 14 Abs. 10 LBG NRW) verlangt, dass sich der berufliche Werdegang aus nicht zu vertretenden Gründen verzögert hat und die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig wäre; diese Voraussetzungen fehlen hier. Der Kläger, Lehrer mit mehrjähriger angestellter Tätigkeit und mehrfachem Studium, beantragte 2009 Verbeamtung auf Probe, was abgelehnt und bestandskräftig blieb. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verordnungsermächtigung der LVO beantragte der Kläger 2015 erneut Verbeamtung und berief sich auf die zwischenzeitlich aufgehobenen Altersgrenzen. Die Bezirksregierung lehnte 2016 ab, weil der Kläger das nach dem neuen Landesbeamtengesetz geltende Höchstalter von 42 Jahren überschreite; Anrechnungs- und Ausnahmeregelungen seien nicht erfüllt. Der Kläger klagte auf Verpflichtung zur Verbeamtung beziehungsweise erneute Bescheidung; in der mündlichen Verhandlung nahm er Teile der Klage zurück. Das Gericht hat über Anrechnungszeiten für Betreuung und Pflege, die verfassungs- und unionsrechtliche Zulässigkeit der Höchstaltersgrenze sowie die Frage einer Folgenbeseitigungslast zu entscheiden. • Verfahrensrüge: Soweit der Kläger seinen Antrag eingeschränkt zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs.3 VwGO). • Anwendbares Recht: Auf Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren ist das materielle Recht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anzuwenden; Rechtsänderungen während des Verfahrens sind zu beachten (§ 113 Abs.5 VwGO-rechtsprechungsgrundsatz). • Maßgebliche Normen: § 14 LBG NRW (vormals § 15a LBG NRW) legt das Höchstalter von 42 Jahren fest; § 14 Abs.5 regelt Anrechnungszeiten für Kinderbetreuung und Pflege; § 14 Abs.10 ermöglicht Ausnahmen in Härtefällen. • Verfassungs- und Unionsrecht: Die Höchstaltersgrenze greift in Art.33 Abs.2 und Art.12 Abs.1 GG ein, ist jedoch mit dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vereinbar; der Gesetzgeber hat hier einen Einschätzungsspielraum, der die Regelung verhältnismäßig macht. Gleiches gilt im Rahmen der Richtlinie 2000/78/EG und des AGG. • Anrechnungen und Nachweispflichten: Der Kläger konnte die Voraussetzungen für die Anrechnung von Pflegezeiten nicht nachweisen (§ 3 Abs.2 Pflegezeitgesetz). Die angenommenen Betreuungszeiten für fremde Kinder reichen nicht aus, um die Überschreitung der Höchstaltersgrenze auszugleichen (§ 14 Abs.5 LBG NRW). • Härtefallprüfung (§ 14 Abs.10): Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausnahme lagen nicht vor; selbst bei verzögerter beruflicher Entwicklung ist die Anwendung der Höchstaltersgrenze nicht unbillig. Auch ein Vertrauen des Klägers in eine „regelungsfreie Zeit“ war nicht schutzwürdig, da die Gesetzesänderung öffentlich bekannt war. • Folgenbeseitigungslast: Eine allgemeine Pflicht der Verwaltung zur Beseitigung der Folgen früherer rechtswidriger Ablehnungen besteht nicht, wenn die nachfolgende Rechtslage keine Anwendung der alten Regelung gebietet; hier besteht kein Anspruch auf Folgenbeseitigung. Die Klage wurde insoweit eingestellt, als der Kläger sie zurückgenommen hatte; im Übrigen wurde sie abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, weil er die gesetzliche Höchstaltersgrenze von 42 Jahren deutlich überschreitet und weder ausreichende Anrechnungszeiten für Kinderbetreuung oder Pflege noch ein den Ausnahmefall begründendes Verschulden der Verwaltung vorliegen. Die gesetzlichen Ausnahmeregelungen und Härteklauseln sind nicht erfüllt, und es besteht keine Pflicht zur Folgenbeseitigung, die zu Gunsten des Klägers führen würde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.