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Urteil

11 K 241/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0914.11K241.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger hielt zusammen mit seiner Ehefrau V. G. (11 K 240/16) bis Juni 2015 auf dem gemeinsam bewohnten Grundstück „I. “ in der Stadt H. seit dem Jahre 2008 mehrere Huskies, von denen zum Zeitpunkt einer Ortsbesichtigung am 01.04.2015 nur vier Hunde durch die Ehefrau des Klägers steuerlich angemeldet waren, wobei diese nach ihren Angaben davon ausging, dass die steuerliche Anmeldung die ordnungsrechtliche Anmeldung umfasste. Von den neun auf dem Grundstück gehaltenen Huskies befanden sich nach den Angaben der Ehefrau des Klägers sieben in ihrem Eigentum. Nach von dem Kläger und seiner Ehefrau bestrittenen Angaben verschiedener Nachbarn sollen die Huskies bereits im Jahre 2014 und 2015 mehrfach das Grundstück verlassen und hierbei auch einen Rehbock gehetzt haben. Am 11.04.2015 wurde die Geschädigte N. T. verletzt, als die Eheleute G. mit den Hunden in einem Huskygespann auf einem öffentlichen Weg unterwegs waren. Die Geschädigte stürzte hierbei, als sie von den Hunden umgefahren wurde, musste sich – so die Geschädigte – anschließend in physiotherapeutische Behandlung begeben und leidet nach ihren Angaben noch heute unter Schmerzen und Beschwerden, die auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Im Rahmen der Anhörung am 12.05.2015 erklärten die Klägerin und ihr Ehemann, dass sie bevorzugt mit den Hunden in verkehrsarmen Zeiten Ausfahrten machen würden. Dass ihre Hunde andere Tiere gehetzt hätten, wurde bestritten. Die Beklagte wies die Klägerin und ihren Ehemann darauf hin, dass die Durchführung von Hundeschlittenrennen auf öffentlichen Straßen nicht verboten sei, sie jedoch zukünftig die gebotene Vorsicht und Rücksichtnahme auf Fußgänger walten lassen müssten. Am 07.06.2015 teilte die Geschädigte V1. T1. – Bewohnerin des Hauses „I. “ – mit, dass sie und ihr Hund am 07.06.2015 von fünf Huskies der Klägerin vor ihrem Haus angegriffen und verletzt worden seien. Sie habe mehrere Hundebisse an den Händen erlitten und stationär im Klinikum H1. versorgt werden müssen. Ihr Hund habe so schwere Verletzungen erlitten, dass er eingeschläfert werden musste. Im Rahmen der Anhörung am 09.06.2015 bestritt die Ehefrau des Klägers auch diesen Vorfall nicht und erklärte, dass es vermutlich den fünf männlichen Huskies gelungen sei, durch die Haustür das Haus zu verlassen. Im Rahmen der Begutachtung des Grundstückes wurde durch Mitarbeiter der Beklagten festgestellt, dass dies die einzige Möglichkeit für die Hunde war, das Grundstück zu verlassen. Der Gartenbereich, in dem die Tiere gehalten wurden, war komplett eingezäunt. Beschädigungen am Zaun waren nicht zu erkennen. Die Beklagte ordnete daraufhin mit Ordnungsverfügung vom 09.06.2015 gegenüber der Ehefrau des Klägers an, dass die von ihr gehaltenen Huskies „Harvey“, „Haakon“, „Kuja“, „Janosch“, „Sitka“, „Suri“, „Nala“, „Lina“ und „Ronja“ außerhalb eines ausbruchsicheren umfriedeten Grundstücks nur noch an einer maximal 1,50 m langen festen Leine und mit einem Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung geführt werden dürfen (Ziffer 1) und die Hunde nur einzeln von Personen ausgeführt werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben (Ziffer 2). Sofern die Hunde aus dem ausbruchsicheren Bereich des Gartens herausgeführt werden, dürfe dafür nicht das Gartentor genutzt werden. Den Hunden sei außerdem bereits im gesicherten Gartenbereich Leine und Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Anschließend sei jeweils nur ein Hund durch die Räumlichkeiten des Hauses hindurch zu führen. Bevor die Haustür, über die man in den nicht mehr ausbruchsicheren Teil Ihres Grundstücks kommt, geöffnet werde, sei sicher zu stellen, dass auch die davor passierte Tür hinter dem Hund geschlossen worden ist, so dass sich auch nur ein einziger Hund in diesem Bereich befinden könne (Schleusenfunktion). Erst nachdem ein Hund den ungesicherten Bereich ihres Grundstücks erreicht habe und die Haustür wieder fest verschlossen worden sei, dürfe eine andere Person mit einem weiteren Hund den ausbruchsicheren Bereich auf demselben Weg verlassen (Ziffer 3). Das im Gartenbereich befindliche Tor sei bis zum 20.06.2015 von der Innenseite mit einem Türknauf zu versehen, damit die Hunde keine Möglichkeit haben, die Klinke herunter zu drücken (Ziffer 4). Die Hunde seien außerdem zur Feststellung einer möglichen Gefährlichkeit bis zum 01.08.2015 von einem amtlichen Tierarzt im Rahmen einer Verhaltensprüfung zu begutachten. Einen Monat nach Vorlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung bei der Stadt H1. träten die Anordnungen zu Ziffer 1 bis 4 und 6 dieser Verfügung außer Kraft (Ziffer 5). Würden die Tiere noch vor der Begutachtung durch den Amtsveterinär an Dritte abgegeben, seien Name und Anschrift des neuen Halters oder der neuen Halterin anzuzeigen. Der neue Halter oder die neue Halterin seien davon in Kenntnis zu setzen, dass für den jeweiligen Hund die o.g. vorläufigen Sicherungsmaßnahmen angeordnet sind (Ziffer 6). Zugleich drohte die Beklagte für den Fall, dass die Anordnungen zu Ziffer 1 bis 4 nicht beachtet werden sollten, die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Sicherstellung der Tiere an. Sofern die Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt nicht oder nicht rechtzeitig erfolge, drohte die Beklagte die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 € an. (Ziffer 7). Die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung wurde ebenfalls angeordnet (Ziffer 8). Zur Begründung berief sich die Beklagte insbesondere auf den Vorfall vom 07.06.2015, aus dem sich ergebe, dass Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit der Hunde vorliegen würden. Eine Vorführung beim Amtstierarzt sei deshalb ebenso erforderlich wie die weiter angeordneten Maßnahmen. Am 19.06.2015 erhielten Mitarbeiter der Kreispolizeibehörde H1. Hinweise über freilaufende Huskies in Höhe des Hauses I. 129. Beim Eintreffen der Polizeibeamten konnte dort ein freilaufender Husky angetroffen werden. Die Ehefrau des Klägers gab hierzu an, dass zwei weitere Hunde das Grundstück verlassen hätten, inzwischen aber zurückgekehrt seien. Im Rahmen der Anhörung durch die Polizeibeamten konnte sie sich nicht erklären, wie die Hunde das Grundstück verlassen konnten. Sie äußerte die Vermutung, dass man ihren Gartenzaun manipuliert habe. Anhaltspunkte für eine mutwillige Manipulation am Gartenzaun konnten im Rahmen der Kontrolle durch die Kreispolizeibehörde H1. jedoch nicht festgestellt werden. Die Hunde „Harvey“ und „Kaju“ wurden am 22.06.2015 durch die Beklagte sichergestellt und in das Tierheim H1. , die Hunde „Haakon“, „Janosch“, „Sitka“, „Nala“ und „Ronja“ in die Tierpension O. in C1. verbracht, die Hunde „Suri“ und „Lina“ verblieben zunächst bei dem Kläger und seiner Ehefrau. Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 23.06.2015 setzte die Beklagte das zuvor angedrohte Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges gegenüber der Ehefrau des Klägers fest und ordnete die Sicherstellung der von ihr gehaltenen neun Huskies an (Ziffer 1 der Verfügung). Hinsichtlich der Hunde „Suri“ und „Lina“ wurde mit ihrer Zustimmung angeordnet, dass diese an Herrn C2. aus N1. zur Verwahrung zu geben sind, die im Tierheim H1. und in der Hundepension O. untergebrachten Tiere könnten zur weiteren Unterbringung auch bei Dritten in Verwahrung gegeben werden, wenn diese Personen die Voraussetzungen zum Halten der Hunde erfüllen würden. Ein schriftlicher Nachweis der Übergabe sei der Beklagten vorzulegen (Ziffer 2 der Verfügung). Die Kosten der Verwahrung für die Tiere seien von ihr zu tragen (Ziffer 3 der Verfügung). Zur Begründung berief sich die Beklagte darauf, dass die Hunde am 19.06.2015 erneut das Grundstück unbeaufsichtigt verlassen konnten. Die Ehefrau des Klägers erhob gegen beide Verfügungen am 08.07.2015 Klage und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Den Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 27.07.2015 ab (11 L 735/15). Im gerichtlichen Hauptsacheverfahren erklärten die Beteiligten in der Verhandlung vom 18.11.2015 das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, soweit die angefochtenen Ordnungsverfügungen die Hunde „Nala“, „Janosch“, „Harvey“ und „Kaju“ betrafen. Mit Urteil vom 13.01.2016 (11 K 1822/15) stellte das Gericht das Verfahren ein, soweit die angefochtenen Ordnungsverfügungen die vorgenannten Hunde betrafen. Bezüglich der Hunde „Ronja“, „Suri“ und „Lina“ hob das Gericht die angefochtenen Ordnungsverfügungen auf und verpflichtete die Beklagte, die Rückgabe der Hunde zu veranlassen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Mit zwei Ordnungsverfügungen vom 05.01.2016 untersagte der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau (11 K 240/16) die Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG NRW (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung), drohte ihnen im Falle der Zuwiderhandlung die Anwendung unmittelbaren Zwanges an (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) und ordnete den Sofortvollzug der Ordnungsverfügung an (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung). Zur Begründung führte die Beklagte hinsichtlich der an den Kläger gerichteten Haltungsuntersagung aus, die Anmeldung der Hunde auf den Namen der Ehefrau habe eher formale Gründe. Es sei davon auszugehen, dass die Hunde von beiden versorgt, gepflegt und beschäftigt werden und deshalb auch der Kläger als Halter der Hunde anzusehen sei. Für die Vorfälle, die zur Haltungsuntersagung gegenüber seiner Ehefrau geführt hätten, sei er deshalb mitverantwortlich, sodass auch der Kläger als unzuverlässig anzusehen sei. Der Kläger hat gegen diese Ordnungsverfügung am 28.01.2016 Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Den Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 07.04.2016 abgelehnt (11 L 398/16). Zur Begründung der Klage hat der Kläger sich im Wesentlichen auf die von seiner Ehefrau vorgetragenen Argumente gegen die Haltungsuntersagung berufen. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung vom 05.01.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung des Antrages auf ihre Ausführungen im Verfahren 11 L 399/16 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten 11 K 240/16, 11 K 1822/15 und 11 L 399/16 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 05.01.2016, mit der dem Kläger die Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 LHundG NRW untersagt (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) und im Falle der Zuwiderhandlung die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht wurde (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ziffer 1 der Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LHundG NRW. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW soll die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW auch die Haltung von Hunden i.S.d. § 11 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden. Ebenfalls kann nach § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW die zukünftige Haltung von Hunden i.S.d. §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW untersagt werden. Die Ordnungsverfügung vom 05.01.2016 untersagt dem Kläger die Haltung „aller“ Hunde i.S.d. §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW, somit die Haltung der sichergestellten Hunde – da es sich insoweit um große Hunde i.S.d. § 11 Abs. 1 LHundG NRW handelt (konkrete Haltungsuntersagung i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW) – als auch eine zukünftige Haltung anderer, den o.g. Vorschriften unterfallende Hunde (abstrakte Haltungsuntersagung i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW). Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 LHundG NRW lagen vor. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 07.04.2016 (11 L 398/16) Bezug genommen. Das Gericht hat im Beschluss vom 07.04.2006 insbesondere ausgeführt (Seite 3 ff. des Umdruckes), dass nach der Rechtsprechung des OVG NRW mehrere Personen nebeneinander und gleichzeitig Halter von Hunden seien können und die hierfür erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen – gemeinsame Verantwortung für die Aufzucht, Pflege und Erziehung der Hunde – im konkreten Fall gegeben sind. Diesen Ausführungen ist der Kläger im Klageverfahren auch nicht entgegengetreten. Dies bedingt, dass die Verantwortung zur ordnungsgemäßen steuer- und ordnungsrechtlichen Anmeldung der Hunde sowie zu einer den Anforderungen des § 2 Abs. 1 LHundG NRW entsprechenden Haltung und Führung der Hunde bei beiden Haltern liegt. Soweit es die Vorfälle vom 07.06.2016 und 19.06.2106 betrifft, ergibt sich dies bereits daraus, dass die Hunde auf dem von beiden Eheleuten gemeinsam bewohnten Grundstück leben und beide Halter dafür verantwortlich sind, dass die Hunde das Grundstück nicht unbeaufsichtigt verlassen und hierdurch Gefahren für andere Menschen und Tiere verursachen. Soweit es den Vorfall vom 11.04.2015 betrifft, ergibt sich eine Verantwortlichkeit des Klägers daraus, dass er das Huskygespann an diesem Tag geführt hat und von seiner Ehefrau begleitet wurde. Im Klageverfahren sind nach Abschluss des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine weiteren Gesichtspunkte vorgetragen worden, die eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage erfordern. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der ergänzenden Klagebegründung vom 14.07.2016. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit wegen der identischen Klagebegründung auf die Ausführungen des Gerichts im Urteil betreffend die Ehefrau des Klägers vom heutigen Tage (11 K 240/16) Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.