Beschluss
1 L 1028/16.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2016:0818.1L1028.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 Gründe: 2 1. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). 3 2. Der sinngemäße Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2205/16.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.04.2016 anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.04.2016 erweist sich als rechtmäßig, so dass das in § 34a AsylG zum Ausdruck gebrachte öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. 7 Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. 8 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 9 Die Antragsgegnerin geht angesichts des in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten EURODAC-Treffers ES11552051802400 und der Mitteilung des spanischen Innenministeriums vom 12.04.2016, in dem diese Stelle die Zuständigkeit Spaniens für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-Verordnung anerkannte, zu Recht von der Zuständigkeit des spanischen Staates aus. 10 Es erscheint im Rahmen der Prüfung des Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-Verordnung auch nicht als ermessensfehlerhaft, in der Bundesrepublik bestehende Beziehungen zu dem Antragsteller - insbesondere zu seinem Bruder - als nicht hinreichende besondere humanitäre Gründe zur Wahrnehmung des Selbsteintritts anzusehen. Die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor und sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. 11 Vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 -; BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6/14 -. 12 Allein die Existenz von Verwandten im Bundesgebiet, die nicht dem Begriff des Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 lit. g der Dublin III-Verordnung unterfallen, begründen keine besonderen humanitären Gründe, die im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechts maßgeblich zu berücksichtigen wären. Die im weiten Ermessen der Antragsgegnerin stehende Entscheidung, vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch zu machen, ist daher nicht zu beanstanden. Hinzutritt, dass der Antragsteller bei seiner Erstbefragung am 29.03.2016 in Bielefeld ausweislich der zu den Verwaltungsvorgängen genommenen Niederschrift erklärt hat, sein Bruder halte sich in Frankreich auf. 13 Es ist nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung derzeit nicht davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Spanien im Allgemeinen nicht eingehalten werden. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass dort systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorhanden sind. 14 Vgl. z.B. VG Ansbach, Urteil vom 23.11.2015 – AN 14 K 15.50296 –; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.04.2015 - 9 B 234/15 -; VG Minden, Urteil vom 16.03.2015 - 10 K 494/15.A -; Beschluss vom 02.02.2016 – 1 L 40/16.A –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.02.2015 - 7a K 1515/14.A -; VG Bayreuth, Beschluss vom 30.01.2015 - B 3 E 15.50003 -; 15 Auch darüber hinausgehend bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Spanien. Anders als bei der Abschiebungsandrohung darf eine Abschiebungsanordnung erst erfolgen, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der das Gericht folgt, hat das Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse - dabei ist hier auf Spanien abzustellen - als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen. 16 Vgl. u.a. BayVGH, Beschluss vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 -. 17 Dafür ist hier nichts ersichtlich. 18 Aus der Aussetzung des Dublinverfahrens gemäß der Verfahrensregelung vom 21.08.2015 ergibt sich nichts anderes. Hierbei handelt es sich um eine willkürlich angeordnete Maßnahme, die eine Bindung des Gerichts über den in Artikel 3 Abs. 1 GG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz nicht herbeizuführen vermag. 19 Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 15.12. 2015 – W 6 S 15.50411 -, juris Rn.32; VG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2015 – 13 K 1723/15.A - juris Rn. 44. 20 Eine nachvollziehbare, den vertraglichen Vorgaben des Dublinabkommens entsprechende Begründung für die zeitlich begrenzte Aussetzung des Dublin-Verfahrens bei syrischen Staatsangehörigen ist weder dem angefochtenen Bescheid noch sonst verfügbaren Erkenntnisquellen zu entnehmen. 21 Vgl. Heusch/Haderlein/Schönenbroicher, Das neue Asylrecht, München 2016, Rn. 147 ff. 22 Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht besteht kein Rechtsanspruch. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. 24 Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.