Beschluss
3 L 939/16
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2016:0815.3L939.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 09.11.2015 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 27000,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin unter dem 09.04.2014 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs neun einzelne Genehmigungen, nach denen im Gebäude T. Straße 6 in Lage befindliche Schank- und Speisewirtschaften („C. “ bis „C. “) den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Nr. 2 bis 3 der Spieleverordnung entsprächen. Der Entscheidung war am 02.09.2014 die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides vorausgegangen. Die Frage der Bauherren lautete: „Ist die Nutzungsänderung gemäß anliegender Zeichnung genehmigungsfähig?“ In der planungsrechtlichen Beurteilung der Antragsgegnerin vom 18.06.2014 heißt es dazu, es handele sich um einen Antrag auf Nutzungsänderung einer Videothek in eine Spielothek. Das Grundstück liege in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO. Nach den vorliegenden Unterlagen solle der gesamte rückwärtige Bereich des Bestandsgebäudes als Spielothek mit insgesamt 27 Geldspielgeräten umgenutzt werden. In der Baubeschreibung, die im anschließenden Baugenehmigungsverfahren vorgelegt wurde, heißt es, im mittleren Gebäudeteil der ehemaligen Videothek sei die Errichtung von neun einzelnen Gaststätten in den jeweiligen Größen von 3,20 m x 5,60 m, also ca. 18 qm, vorgesehen. Die einzelnen Gaststätten seien dreiseitig geschlossen. Auf einer Schmalseite befinde sich der Thekenbereich mit Sitzgelegenheiten, des Weiteren befänden sich in den Gaststätten jeweils die erlaubten drei Geldspielautomaten. In den Gaststätten könnten typische Speisen (belegte Brötchen, kleine Snacks, heiße Würstchen, Frikadellen usw.) sowie Getränke bestellt und verzehrt werden. Der Zugang zu den Gaststätten erfolge durch eine Tür von der T1. Straße. Ein zweiter Rettungsweg sei durch eine zweiflügelige Tür in den Innenhof vorhanden, in dem sich die Stellplätze für die Fahrzeuge befänden. In der Betriebsbeschreibung ist die Betriebszeit an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen jeweils von 06.00 Uhr bis 05.00 Uhr angegeben. Ein Mitarbeiter des Bereichs Allgemeine Ordnungsangelegenheiten der Antragsgegnerin äußerte unter dem dem 18.11.2014 gegenüber der für die Baugenehmigung zuständigen Stelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Unter Hinweis auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und des OVG Saarlouis machte er geltend, bei den vorliegenden Unterlagen lasse schon die Aufteilung der Fläche in neun nebeneinander liegende nahezu gleichartige kleinräumige Gaststätten mit jeweils drei Geldspielgeräten nur den Schluss zu, dass in jedem dieser Räume eben nicht die Ausgabe von zubereiteten Speisen oder Getränken prägend sei, sondern die deutliche Priorität beim Spielbetrieb liege. Der Gaststättenbetrieb sei allenfalls als Nebenleistung zu den anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten anzusehen. 4 Die Geeignetheitsbescheinigungen wurden wie eingangs dargestellt unter dem 04.12.2014 erteilt. 5 Die Genehmigungen waren im ersten Quartal 2015 in M. Gegenstand kommunalpolitischer Erörterungen. Im April 2015 leitete der Kreis M1. als Kommunalaufsichtsbehörde eine Überprüfung ein. Unter dem 06.05.2015 wies sie die Antragsgegnerin an, die Geeignetheitsbescheinigungen nach § 48 VwVfG zurückzunehmen und ein entsprechendes Anhörungsverfahren einzuleiten. Die Antragsgegnerin kam dem nach. Sie leitete entsprechende Verfahren auch gegen die Inhaber von vier weiteren Betrieben in M. ein, die Gemeinsamkeiten mit dem Betrieb der Antragstellerin aufweisen. 6 Mit Bescheid vom 09.11.2015 nahm die Antragsgegnerin die von ihr am 04.12.2014 erteilten neun Geeignetheitsbestätigungen mit Wirkung ab dem 01.02.2016 zurück. Sie ordnete an, die betreffenden Geldspielgeräte seien spätestens am 03.02.2016 aus den Räumlichkeiten zu entfernen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte sie ein Zwangsgeld von jeweils 500,00 € pro Gerät an. In den Gründen des Bescheides heißt es, bei einer Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass es sich bei den neun Bistros jeweils um ca. 18 qm große fensterlose Räume handele, die durch eine gemeinsame Theke bedient würden. Das Speisen- und Getränkeangebot sei stark eingeschränkt. In jedem C. seien drei Geldspielgeräte aufgestellt. Die für eine Gaststätte typischen Einrichtungsgegenstände wie Sitzmöglichkeiten und Tische fehlten. Die Gebäudeaußenfenster seien mit Reklame für einen 23-Stunden-Spielbetrieb vollständig zugeklebt. Außerdem werde mit einem am Straßenrand abgestellten Pkw-Anhänger mit Reklameaufschrift ausschließlich auf den Spielbetrieb hingewiesen. Diese Feststellungen ließen insgesamt den Schluss zu, dass eine Spielhalle betrieben werde und die gewählte Form lediglich dazu diene, insgesamt 27 Spielgeräte den Kunden 23 Stunden täglich zugänglich zu machen. Das sei durch § 33 c GewO und die Spielverordnung nicht gedeckt. Die erteilten Geeignetheitsbestätigungen seien unter Würdigung aller Belange zu widerrufen. Die Räumlichkeiten erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, da sie nicht durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt seien, sondern überwiegend einem anderen Zweck dienten. Der Widerruf der Geeignetheitsbestätigungen sei von besonderem öffentlichen Interesse, da nur so ein wirksamer Spielerschutz gewährleistet werden könne. Der Widerruf sei erforderlich, da die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes nicht durch ein milderes Mittel erreicht werden könne. Er sei auch angemessen, denn das öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines wirksamen Spielerschutzes überwiege gegenüber den Interessen der Antragstellerin am weiteren Betrieb der Geldspielgeräte. Die Antragstellerin werde auch nicht gegenüber anderen Spielstättenbetreibern benachteiligt, die ebenfalls von rechtswidrigen Erlaubnissen nach der Spielverordnung Gebrauch machten, denn auch diesen gegenüber seien bereits Rücknahmeverfahren eingeleitet. Die Rücknahme der Erlaubnisse sei auch nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW gerechtfertigt. Die den Widerruf tragenden Ermessenserwägungen würden entsprechend gelten. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn ihr sei die Rechtswidrigkeit der Erlaubnisse von Anfang an bekannt gewesen. 7 Am 21.12.2015 hat die Antragstellerin Klage erhoben (3 K 3529/15). 8 Im März 2016 erließ die Antragsgegnerin Rücknahmebescheide, die vier andere Firmen betreffen, die in M. ebenfalls Bistros unterhalten, in denen jeweils drei Geldspielgeräte aufgestellt sind. Entsprechende Klageverfahren sind beim Verwaltungsgericht anhängig (3 K 1261/16, 3 K 1262/16, 3 K 1332/16, 3 K 1435/16). 9 Unter dem 18.04.2016 ordnete die Antragsgegnerin auf Weisung der Kommunalaufsicht die sofortige Vollziehung des Rücknahmebescheides vom 09.11.2015 an. Sie forderte die Antragstellerin auf, die Geldspielgeräte aus den neun Bistros in den T2. Straße 6 bis zum 30.04.2016 zu entfernen und drohte ihr für den Fall, dass sie dieser Aufforderung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld von jeweils 500,00 € pro Geldspielgerät an. Zur Begründung heißt es, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse erforderlich, da es aufgrund der eindeutigen Rechtslage nicht hingenommen werden könne, dass die Antragstellerin bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die finanziellen Vorteile aus den offenkundig rechtswidrigen Geeignetheitsbescheinigungen als Nutznießer in Anspruch nehme. Da die Antragstellerin den rechtswidrigen Gebrauch der Geeignetheitsbescheinigungen von Anfang an gekannt habe, sei sie in Bezug auf die von ihr getätigten Investitionen und eingegangenen Verträge nicht schutzwürdig. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug ergebe sich auch aus den besonderen und konkreten Gefahren für die Allgemeinheit durch Spielsucht und Vermögensverlust. Da die Sperrzeit hier gegenüber Spielhallen verkürzt sei, fördere die Antragstellerin die Spielsucht allein durch die längeren Öffnungszeiten, obwohl sie die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dafür nicht erfülle. Das sei im öffentlichen Interesse und auch im Hinblick auf Mitbewerber, die sich rechtstreu verhielten, nicht hinzunehmen. 10 Am 22.04.2016 hat die Antragstellerin unter der Bezeichnung ihrer Firma als „GmbH & Co. KG“ die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Am 12.08.2016 hat sie die Berichtigung des Rubrums beantragt. Sie trägt vor, ein Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht gegeben. Diese verstoße auch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, denn bei anderen Betreibern entsprechender Einrichtungen werde der Weiterbetrieb hingenommen. Die Antragstellerin legt Wert auf die Feststellung, dass sie nicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Rücknahmeverfügung verzichtet habe. Sie meint, die Geeignetheitsbescheinigungen vom 04.12.2014 seien rechtmäßig. 11 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 12 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 09.11.2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Sie trägt u.a. vor, es sei nicht willkürlich, dass sie bisher nur gegenüber der Antragstellerin die sofortige Vollziehung des Rücknahmebescheides angeordnet habe. Sie werde auch in den weiteren Rücknahmefällen die sofortige Vollziehung anordnen, sobald das Gericht über den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden habe. 16 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 L 939/16 und 3 K 3529/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. 17 II. 18 Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg. 19 Das Gericht hat das Rubrum aufgrund der Klarstellung im Schriftsatz der Antragstellerin vom 12.08.2016 berichtigt. Die weiteren Anträge der Antragstellerin in diesem Schriftsatz sind damit gegenstandslos. 20 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In der Begründung einer Vollziehungsanordnung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht, und weshalb das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. 21 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26.01 -, juris, RN 6; 22 OVG NRW, Beschluss vom 13.06.2016 - 4 B 1361/15 -, juris, RN 4 ff. für einen ähnlichen Fall. 23 Diesen Anforderungen genügen die unter I. wiedergegebenen Erwägungen der Antragsgegnerin. 24 Die im Rahmen des § 80 Abs.5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides und dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung jedenfalls bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, führt zu dem Ergebnis, dass hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides überwiegt. Es liegt ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug vor und es nicht zu erkennen, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. 25 Nach dem dem Gericht von den Parteien unterbreiteten Sachverhalt spricht alles dafür, dass die im Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 09.11.2015 enthaltene Rücknahmeentscheidung rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin durfte die Geeignetheitsbescheinigungen vom 04.12.2014 zurücknehmen, weil sie schon bei ihrer Erteilung rechtswidrig waren und die übrigen bei der Entscheidung über eine Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen. Dass die Erteilung der Geeignetheitsbescheinigungen rechtswidrig war, weil die Räumlichkeiten der Bistros entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV nicht durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt waren, legt die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid überzeugend dar. Das Gericht folgt diesen Ausführungen und verweist in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf sie. Es merkt lediglich ergänzend an, dass wohl schon die Angaben im Baugenehmigungsverfahren die entsprechende Feststellung getragen hätten. 26 Die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Rücknahme lässt auch keinen Ermessensfehler erkennen. Insbesondere ist die Annahme der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, die Antragstellerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie von Anfang an gewusst habe, dass sie keine Gaststätten betreiben werde. 27 Das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus der Gefährdung des Jugend- und Spielerschutzes, die hier schon wegen der Dimension der Anlage ein besonderes Ausmaß erreicht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch nicht etwa wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig, weil in den erwähnten anderen Fällen, in denen Geeignetheitsbescheinigungen widerrufen oder zurückgenommen worden sind, die sofortige Vollziehung noch nicht angeordnet worden ist. Das Gericht bezweifelt nicht, dass die Antragsgegnerin in diesem Regelungsbereich zeitnah – wenn notwendig unter Anleitung der Kommunalaufsicht – auf der Grundlage des geltenden Rechts und der aktuellen Rechtsprechung dazu die Herstellung insgesamt rechtmäßiger Verhältnisse anstreben wird. 28 Die Zwangsgeldandrohung mit Fristsetzung in dem angefochtenen Bescheid ist durch die Änderung und Neufassung im Schreiben vom 18.04.2016 ersetzt worden. In dieser Fassung lässt sie keine Rechtsfehler mehr erkennen, weil die Vollziehbarkeit des Bescheides vom 09.11.2015 bei Ablauf der der Antragstellerin gesetzten Frist am 30.04.2016 seit mehreren Tagen bekannt war. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. In Fällen dieser Art legt das OVG NRW im Hauptsacheverfahren 2.000,00 € für jedes Geldspielgerät zugrunde, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte. 31 Vgl. OVG NRW, a.a.O. RN 34 f.