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Beschluss

10 L 963/16.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2016:0720.10L963.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 1894/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. März 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, 4 über den nach Übertragung der Sache auf die Kammer mit Beschluss vom 18. Juli 2016 die Kammer entscheidet, ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft (I.). Ob der Antrag darüber hinaus auch fristgerecht gestellt wurde oder ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, bedarf keiner weiteren Vertiefung, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist (II.). 5 I. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und nicht als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat dem Antragsteller unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt. Damit kommt der gegen die Abschiebungsandrohung erhobenen Klage gemäß § 75 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. 6 Die aufschiebende Wirkung der Klage ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie; im Folgenden: RL 2013/32/EU). Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich und den Antrag auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter als einfach unbegründet abgelehnt hat. 7 Vgl. VG Minden, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 10 L 1222/15.A -, Abdruck S. 3 f., und 3. März 2016 - 8 L 149/16.A -, Abdruck S. 4 f.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 6 L 4047/15.A -, juris Rn. 13 ff., sowie vom 17. Februar 2016 - 17 L 361/16.A -, juris Rn. 26 ff.; a.A. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. September 2015 - 7 L 1791/15.A -, Abdruck S. 2 ff., vom 18. September 2015 - 23 L 2975/15.A -, Abdruck S. 2 f., sowie vom 24. Mai 2016 - 7 L 1211/16.A -, juris Rn. 14 ff.; VG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 6 L 142/16.A -, juris Rn. 6 ff. 8 Da der Antragsteller seinen förmlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes am 2. Dezember 2015 gestellt hat, findet die Richtlinie 2013/32/EU und nicht deren Vorgänger, die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13, im Folgenden: RL 2005/85/EG) hier Anwendung. Dies ergibt sich aus der Übergangsbestimmung in Art. 52 Unter-abs. 1 RL 2013/32/EU. Danach wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU - also diejenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die bis zum 20. Juli 2015 erlassen werden mussten - auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz (…) nach dem 20. Juli 2015 oder früher an, während für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge (…) die Rechts- und Verfahrensvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG gelten. Gelten die auf Grundlage der Richtlinie 2013/32/EU erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften demnach grundsätzlich nur für nach dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge, muss dies erst recht für eine etwaige unmittelbare Anwendung dieser Richtlinie gelten. 9 Gemäß Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU gestatten die Mitgliedstaaten Antragstellern - unbeschadet des Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU - bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf den Verbleib im Hoheitsgebiet. Zwar liegen diese Voraussetzungen hier vor, da der Antragsteller mit seiner Klage im Verfahren 10 K 1894/16.A einen Rechtsbehelf i.S.d. Art. 46 Abs. 1 und 5 RL 2013/32/EU eingelegt hat. Jedoch lässt Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU in den dort unter lit. a) bis d) näher bestimmten Fällen die vorzeitige Beendigung des Verbleibs im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu. Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber durch die Beschränkung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG und die Einräumung der Stellung eines Eilrechtsschutzantrags nach §§ 80 Abs. 5 VwGO, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG Gebrauch gemacht. Die Beschränkung des Bleiberechts ist nach der hier allein einschlägigen Regelung in Art. 46 Abs. 6 lit. a) RL 2013/32/EU zulässig, wenn ein Antrag entweder im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU als offensichtlich unbegründet oder nach Prüfung gemäß Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU als unbegründet zu betrachten ist, es sei denn, diese Entscheidungen sind auf die in Art. 31 Abs. 8 lit. h) RL 2013/32/EU aufgeführten Umstände (illegale Einreise) gestützt. 10 Mit diesen Vorgaben ist die Entscheidung des Bundesamtes, das im angefochtenen Bescheid die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet (Ziffer 1) und die Gewährung subsidiären Schutzes (als einfach unbegründet) ablehnt (Ziffer 3), vereinbar. Die Richtlinie 2013/32/EU eröffnet den Mitgliedstaaten unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 die Möglichkeit zur Durchführung eines beschleunigten Prüfungsverfahrens und - über Art. 46 Abs. 6 - zur vorzeitigen Beendigung des Aufenthalts von Asylbewerbern. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht es den Mitgliedstaaten je nach Ausgestaltung ihres nationalen Rechts unionsrechtlich frei, den Antrag auf internationalen Schutz entweder als offensichtlich unbegründet oder als einfach unbegründet abzulehnen. Dabei sind auch im Hinblick auf die vorzeitige Beendigung des Aufenthalts aus Sicht des Unionsrechts - wie die Verknüpfung "oder" in Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU zeigt - beide Entscheidungsmodalitäten für die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz gleichwertig. Welchen Weg das nationale Recht wählt, ist nach Unionsrecht gleichgültig, zumal die materiellen Anforderungen nach beiden Alternativen auf das identische Prüfprogramm - die Anforderungen des Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU - hinauslaufen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass das nationale Recht sicherstellt, dass vor Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz geprüft und festgestellt worden ist, dass eine der Fallgruppen des Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU gegeben ist. Das ist hier - wie sich aus den Ausführungen zu II.1. ergibt - der Fall. 11 Wegen der Gleichwertigkeit beider Alternativen verstößt es nicht gegen Unionsrecht, wenn nationales Recht bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Weg über die erste Alternative (Ablehnung als offensichtlich unbegründet) und bezüglich der Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter den Weg über die zweite Alternative (Ablehnung als unbegründet) wählt. Dem steht nicht entgegen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU sowohl auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch auf die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter gerichtet ist. Eine Vorgabe, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz entweder einheitlich als offensichtlich unbegründet oder einheitlich als einfach unbegründet abzulehnen ist, enthält das Unionsrecht nicht. Für das Unionsrecht stellt die formale Einheitlichkeit der Tenorierung beider "Teilanträge" als offensichtlich oder einfach unbegründet gegenüber der Tenorierung durch das Bundesamt keinen rechtlichen Mehrwert dar. 12 II. Der Antrag ist unbegründet, weil keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. 13 Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestimmen, dass die Aussetzung der Abschiebung dann, wenn ein Asylantrag - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. 14 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (juris Rn. 99). 15 "Angegriffen" i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. 16 Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (juris Rn. 93). 17 Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§§ 29 Abs. 1, 30 AsylG) vorliegen, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine (weiteren) Abschiebungsverbote entgegenstehen (§§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AsylG, 60 AufenthG) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist. Ausgehend hiervon bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 31. März 2016 unter Ziffer 5 enthaltenen Abschiebungsandrohung, mit der dem Antragsteller für den Fall, dass er die einwöchige Ausreisefrist nicht einhält, die Abschiebung nach Marokko angedroht wird. 18 1. Die vom Bundesamt auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützte Ablehnung des am 2. Dezember 2015 gestellten Asylantrags als offensichtlich unbegründet erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) als rechtmäßig. § 30 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vernünftigerweise kein Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung, d.h. nach dem Stand der Rechtsprechung und der Lehre, sich die Abweisung des Antrags geradezu aufdrängt. 19 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 (juris Rn. 27), sowie vom 21. Juli 2000 - 2 BvR 1429/98 -, NVwZ 2000, Beilage Nr. 12, 145 (juris Rn. 3); Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 30 Rn. 13 m.w.N. 20 a) Die Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein entsprechender Anspruch ist schon gemäß Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ausgeschlossen. Danach wird nicht als asylberechtigt anerkannt, wer aus einem sicheren Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Sichere Drittstaaten sind gemäß Art. 16a Abs. 2 und § 26 Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage 1 zum Asylgesetz die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen und die Schweiz. Der Antragsteller hat anlässlich des mit ihm geführten Gesprächs zur Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats angegeben, er sei über mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Griechenland, Kroatien, Slowenien und Österreich - in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Unter diesen Voraussetzungen steht dem Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zu. 21 b) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat das Bundesamt ebenfalls zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Allerdings ist § 30 Abs. 1 AsylG dann, wenn der Asylantrag - wie hier - nach dem 20. Juli 2015 gestellt wurde, jedenfalls soweit es um die vorzeitige Beendigung des Verbleibs eines Asylbewerbers in der Bundesrepublik Deutschland geht, unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dieser Norm nur unter den Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 2 i.V.m. 31 Abs. 8 lit. a) RL 2013/32/EU als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden darf. 22 Vgl. VG Minden, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2016 - 10 L 898/16.A -, nrwe Rn. 26 ff. mit ausführlicher Begründung. 23 Gemäß Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit a) RL 2013/32/EU kann ein Antrag auf internationalen Schutz auch dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. Diese Voraussetzungen liegen hier bezogen auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor: 24 Der Antragsteller, der weder seinen Anhörungstermin wahrgenommen noch von der ihm vom Bundesamt eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Gründe, die seiner Rückkehr nach Marokko entgegenstehen, im Verwaltungsverfahren schriftlich darzulegen, hat in der Klageschrift vorgetragen, ihm drohe in Marokko existentielle Armut. Er sei seit frühester Kindheit in einem Heim aufgewachsen und habe dort keine Bildung erfahren. Zu seinen Familienangehörigen habe er keinen Kontakt mehr. Im Falle seiner Rückkehr nach Marokko würde er dort keinerlei Unterstützung erfahren. Ihm drohten dort Obdachlosigkeit, der Ausschluss von jedweder medizinischen Versorgung und die Verweigerung des Zugangs zu Sozialleistungen. Dieser Vortrag ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht von Belang, weil er nicht erkennen lässt, dass der Antragsteller in Marokko schon einmal Verfolgung i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG ausgesetzt gewesen ist oder ihm eine solche im Falle seiner Rückkehr dorthin droht. 25 2. Der Abschiebung des Antragstellers nach Marokko stehen keine (weiteren) Abschiebungsverbote entgegen. 26 a) Subsidiären Schutz (§§ 60 AufenthG, 4 AsylG) kann der Antragsteller nicht beanspruchen. Aufgrund seiner Angaben ist nicht ersichtlich, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Marokko dort ein "ernsthafter Schaden" i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG droht. 27 Dass das Bundesamt die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Dies ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG nicht erforderlich. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 36 Abs. 1 AsylG. 28 A.A. wohl VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 7 L 1221/16.A -, juris Rn. 31 ff. 29 Zwar beträgt nach dieser Norm die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags eine Woche und umfasst ein Asylantrag die Anerkennung als Asylberechtigter und die Gewährung internationalen Schutzes und damit sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter (§§ 13 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Jedoch knüpft § 36 Abs. 1 AsylG mit dem Passus "und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags" offensichtlich an die Regelung in § 30 Abs. 1 AsylG an, nach deren unmissverständlichen Wortlaut ein Asylantrag bereits dann offensichtlich unbegründet ist, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. 30 b) Auf nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich der Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Insbesondere ist das Gericht davon überzeugt, dass es ihm in Marokko gelingen wird, durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erwirtschaften. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. 31 Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590 (juris Rn. 11); OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008 - 11 A 4395/04.A -, juris Rn. 47. 32 Es ist nicht feststellbar, dass der Antragsteller eine diesen Anforderungen genügende Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, in Marokko nicht vorfinden bzw. nicht nutzen können wird. Seinen völlig unsubstantiierten Angaben, er sei mittellos, weil er in einem Heim aufgewachsen sei, dort keine Bildung erfahren habe und keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe, vermag das Gericht keinen Glauben zu schenken, zumal im Unklaren bleibt, wer ihm unter diesen Umständen die finanziellen Mittel für einen Flug in die Türkei und die sich anschließende Reise über die Balkanroute zur Verfügung gestellt hat. Etwas anderes ergibt sich aber auch dann nicht, wenn man diese Angaben zu seinen Gunsten als wahr unterstellt: Der seinen eigenen Angaben zufolge Anfang November 1991 geborene Antragsteller hat seinen weiteren Angaben zufolge Marokko im Oktober 2015, also im Alter von knapp 24 Jahren verlassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt im Heim verbracht hat, sind weder vorgetragen noch entsprechen sie der allgemeinen Lebenserfahrung. Dementsprechend ist es dem Antragsteller im Zeitraum zwischen seiner Entlassung aus dem Heim und seiner Ausreise aus Marokko gelungen, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Konkrete Gründe dafür, warum ihm dies nach seiner Rückkehr dorthin nicht wieder gelingen sollte, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 33 Darüber hinaus kann der Antragsteller im Falle seiner freiwilligen Rückkehr nach Marokko über das Government Assisted Repatriation Programme (GARP) eine Starthilfe von 300,- € erlangen. 34 Vgl. http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/In fothek/Rueckkehrfoerderung/reaggarp-informationsblatt.pdf?__ blob=publicationFile (abgerufen am 12. Mai 2016). 35 Dies entspricht etwa 3000,- marokkanischen Dirham und damit mehr als dem gesetzlichen monatlichen Mindesteinkommen in Marokko. Dieses beträgt derzeit für Tätigkeiten in Handel und Industrie ausgehend von einem Mindestlohn von13,46 Dirham pro Stunde ca. 2.600,- Dirham im Monat und für Tätigkeiten in der Landwirtschaft ausgehend von einem Mindestlohn von 69,73 Dirham pro Tag etwa 1800,- Dirham im Monat. 36 Vgl. http://www.hayzoum.com/smig.html. 37 3. Die Abschiebungsandrohung, deren Rechtmäßigkeit sich nach § 34 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG bestimmt, ist auch sonst nicht zu beanstanden. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 39 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).