OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 1161/16

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0714.1L1161.16.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 150,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 150,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (1 K 2832/16) gegen Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31.05.2016 wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsmittelandrohung unter Ziffer 3. anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene – summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Der Antrag hat unabhängig von einer Interessenabwägung Erfolg, wenn die Vollziehungsanordnung formell rechtswidrig ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.11.2013 – 2 B 1010/13 – und 30.10.2012 – 5 B 669/12 –, jeweils bei juris. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung in einer dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise angeordnet. Dem formalen Begründungserfordernis genügt die Behörde immer schon dann, wenn sie schlüssig, konkret und substantiiert darlegt, auf Grund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsbehelfsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31.01.2002 – 1 DB 2.02 – und 18.09.2001 – 1 DB 26.01 –, jeweils bei juris. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin gerecht geworden, indem sie in der angefochtenen Verfügung ihre Erwägungen dargelegt hat, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben. Die Begründung lässt auch einen hinreichenden Bezug zum konkreten Sachverhalt erkennen. Der Antrag hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Ordnungsverfügung vom 31.05.2016 erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung zwar nicht als offensichtlich rechtmäßig. Jedenfalls fällt die gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem „C. Weg“ um eine öffentliche Straße i. S. d. § 6 StrWG NRW handelt. Die von der Antragsgegnerin gewählte Rechtsgrundlage § 30 StrWG NRW setzt zwar das Vorliegen einer öffentlichen Straße voraus. Beim „C. Weg“ handelt es sich zwar möglicherweise nicht um eine öffentliche Straße i. S. d. § 6 StrWG NRW. Mindestens handelt es sich jedoch um eine von jedermann nutzbare Straße. Der Antragsteller spricht in seiner Stellungnahme vom 11.07.2016 selbst davon, der Weg werde von der Antragsgegnerin unterhalten, weil der Weg u. a. zur Schülerbeförderung diene. Wenn die Sicherheit auf diesem Weg durch den auf dem Nachbargrundstück des Antragstellers stehenden in die Fahrbahn reichenden Baum wie auf den im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin dokumentierten Fotos dargestellt, offensichtlich beeinträchtigt wird, war die Antragsgegnerin jedenfalls auf Grund der allgemeinen Gefahrenabwehrvorschrift des § 14 OBG NRW berechtigt, vom Antragsteller die Beseitigung des in den Fahrbahnbereich ragenden Überwuchses zu verlangen. Nur so kann die Beeinträchtigung der Sicherheit der den „C. Weg“ befahrenden Kraftfahrzeugführer wie auch von Fußgängern, die Gefahr laufen, von dem erheblich in Schieflage stehenden Baum erschlagen zu werden, beseitigt werden. Die Antragsgegnerin nimmt insofern auch zu Recht den Antragsteller als Zustandsstörer in Anspruch. Der Rückgriff auf § 14 OBG NRW ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die angefochtene Ordnungsverfügung auf § 30 Abs. 4 Satz 2 StrWG NRW gestützt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.06.2016 – 11 A 2560/13 –, juris Rn. 50, 58. Die Zwangsmittelandrohung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 und 63 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG.