Leitsatz: 1. § 30 Abs. 1 AsylG ist für nach dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge unions-rechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein Asylantrag nach dieser Norm nur unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 lit. a) RL 2013/32/EU als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden darf. 2. Ob sich die Abweisung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet aufgrund einer anderen als der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge herangezogenen Rechtsgrundlage aufrecht erhalten lässt, hat das Gericht auf Grundlage der ihm vor-liegenden Unterlagen eigenständig zu prüfen, solange die Heranziehung anderer als der im angefochtenen Bescheid genannten Normen und Tatsachen nicht zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen oder den Betroffenen in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigen würde. VG Minden, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 10 L 898/16.A - Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 1615/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin. G r ü n d e : Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 1615/16.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. März 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auf weniger als dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist mit dem Hauptantrag begründet, so dass eine Entscheidung über den Hilfsantrag entfällt. I. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer. Der Einzelrichter hat dieser die Sache mit Beschluss vom 23. Juni 2016 gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen. II. Der Hauptantrag ist zulässig. Insbesondere ist die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, die mit der Bekanntgabe des Bescheids zu laufen beginnt, gewahrt. Die Frist begann nicht schon am 17. März 2016, sondern erst am 8. April 2016 zu laufen. Damit wahrt der am 15. April 2016 eingegangene Antrag die Antragsfrist. Die Antragsfrist begann nicht schon am 17. März 2016 zu laufen. An diesem Tag konnte der angefochtene Bescheid dem Antragsteller nicht zugestellt werden. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Zustellungsurkunde vom 17. März 2016 konnte der Zusteller den Antragsteller unter der Adresse F.--------straße 29 in C. nicht ausfindig machen. Dementsprechend trug er auf der Zustellungsurkunde ein, der Empfänger sei unbekannt verzogen. Den durch diese Eintragung gemäß §§ 418 Abs. 1 ZPO, 98 VwGO begründeten Beweis hat der Antragsteller durch Vorlage einer Aufenthaltsbescheinigung der Stadt C. vom 4. April 2016 und einer Bescheinigung der C1. Gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft mbH vom 11. April 2016 gemäß §§ 418 Abs. 2 ZPO, 98 VwGO widerlegt. Aus der Aufenthaltsbescheinigung geht hervor, dass der Antragsteller seit dem 9. Januar 2015 unter dieser Anschrift gemeldet ist; die Bescheinigung der Wohnungsgesellschaft bestätigt, dass er dort auch tatsächlich gewohnt hat. Aus diesem Grund gilt die Zustellung auch nicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG als bewirkt. Diese Norm greift aus rechtsstaatlichen Gründen dann nicht ein, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Gründe für den Fehlschlag der Zustellung nicht der Sphäre des Adressaten des Bescheids, sondern derjenigen des Zustellers zuzurechnen sind. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. April 2012 - A 4 A 516/11 -, juris Rn. 4. Dies ist hier der Fall. Der Zusteller ist nachweislich zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht mehr unter der Anschrift wohnt, unter der ihm der angefochtene Bescheid zugestellt werden sollte. Damit wurde der Bescheid erst am 8. April 2016 bekannt gegeben. An diesem Tag ging dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der sich am 21. März 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) angezeigt hatte, der vom Bundesamt übersandte Verwaltungsvorgang einschließlich des angefochtenen Bescheids zu. III. Der Hauptantrag ist begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. Diese Abschiebungsandrohung ermöglicht es der Antragsgegnerin, den Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland vor Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu beenden. Dies verstößt im vorliegenden Fall gegen Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie; im Folgenden: RL 2013/32/EU). 1. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestimmen, dass die Aussetzung der Abschiebung dann, wenn ein Asylantrag - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (juris Rn. 99). "Angegriffen" i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (juris Rn. 93). Dies setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§§ 29 Abs. 1, 30 AsylG) vorliegen, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine (weiteren) Abschiebungsverbote entgegenstehen (§§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 AsylG, 60 AufenthG) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist. 2. Ausgehend davon bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 8. März 2016 unter Ziffer 5 enthaltenen Abschiebungsandrohung, mit der dem Antragsteller für den Fall, dass er die einwöchige Ausreisefrist nicht einhält, die Abschiebung nach Marokko angedroht wird. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet hat zur Folge, dass die Ausreisefrist eine Woche beträgt (§ 36 Abs. 1 AsylG) und der Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung zukommt (§§ 75 Abs. 1, 38 Abs.1 AsylG). Die damit mögliche (und intendierte) Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland vor Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens steht nicht mit Art. 46 Abs. 5 der RL 2013/32/EU in Einklang. Nach dieser Norm gestatten die Mitgliedstaaten Antragstellern - unbeschadet des Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU - bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf den Verbleib im Hoheitsgebiet. Die Voraussetzungen dieser Norm für einen weiteren Verbleib des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland liegen vor (a). Eine vorzeitige Beendigung des Verbleibs des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU) scheidet aus (b). Der Antragsteller kann sich gegenüber der Antragsgegnerin auf Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU berufen (c). a) Die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU für einen weiteren Verbleib des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland liegen vor. Der Antragsteller hat mit seiner Klage im Verfahren 10 K 1615/16.A einen Rechtsbehelf i.S.d. Art. 46 Abs. 1 und 5 RL 2013/32/EU eingelegt. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist dagegen kein Rechtbehelf im Sinne dieser Bestimmungen. Dies ergibt sich aus Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU, der der Sache nach ein Eilverfahren für den Fall vorsieht, dass das nationale Recht in den dort aufgeführten Fällen ein Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf ausschließt. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 7 L 1211/16.A -, juris Rn. 18. b) Eine mit Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU in Einklang stehende vorzeitige Beendigung des Verbleibs des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland scheidet aus. aa) Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU lässt in den dort unter lit. a) bis d) näher bestimmten Fällen die vorzeitige Beendigung des Verbleibs im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu. Einschlägig ist im vorliegenden Fall allein Art. 46 Abs. 6 lit. a) RL 2013/32/EU. Danach ist die vorzeitige Beendigung des Verbleibs unter weiteren Voraussetzungen zulässig, wenn ein Antrag im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU als offensichtlich unbegründet oder nach Prüfung gemäß Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU als unbegründet zu betrachten ist, es sei denn, diese Entscheidungen sind auf die in Art. 31 Abs. 8 lit. h) RL 2013/32/EU aufgeführten Umstände gestützt. Das Bundesamt hat seine Entscheidung, die gemäß §§ 75 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AsylG eine vorzeitige Beendigung des Verbleibs des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht, auf § 30 Abs. 1 und 2 AsylG gestützt. Nach diesen Normen ist ein Antrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (Abs. 1), insbesondere wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (Abs. 2). Diese Normen finden in Art. 31 Abs. 8 lit. a) bis g) sowie i) und j) RL 2013/32/EU, die die über Art. 46 Abs. 6 lit. a) und Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU zu berücksichtigenden Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Verbleibs abschließend - vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 5 L 3947/15.A -, juris Rn. 20 ff. - bestimmen, keine unmittelbare Entsprechung. Art. 23 Abs. 4 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13; im Folgenden: RL 2005/85/EG), der über Art. 28 Abs. 2 RL 2005/85/EG eine § 30 Abs. 1 AsylG entsprechende Regelung enthielt, wurde nicht in Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU übernommen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 5 L 3947/15.A -, juris Rn. 26. § 30 Abs.1 AsylG lässt sich auch nicht unmittelbar auf Art. 31 Abs. 8 lit. a) RL 2013/32/EU (Vorbringen des Antragstellers für Gewährung internationalen Schutzes nicht von Belang) stützen. Diese Norm ist weder an Stelle von Art. 23 Abs. 4 lit. b) RL 2005/85/EG getreten (Richtlinie 2005/85/EG enthielt mit Art. 23 Abs. 4 lit. a) eine Art. 31 Abs. 8 lit. a) RL 2013/32/EU entsprechende Norm), noch ist sie mit Art. 23 Abs. 4 lit. b) RL 2005/85/EG deckungsgleich. Vielmehr ist letztere Norm wesentlich weiter als Art. 23 Abs. 4 lit. a) RL 2005/85/EG und Art. 31 Abs. 8 lit. a) RL 2013/32/EU. § 30 Abs. 1 AsylG kann aber ohne Verstoß gegen Unionsrecht aufrechterhalten bleiben, soweit Art. 31 Abs. 8 RL 2013/32/EU i.V.m. Art. 46 Abs. 6 lit. a) und Art. 32 Abs. 2 RL 2013/13/EU eine vorzeitige Beendigung des Verbleibs zulassen und die von Art. 32 Abs. 8 lit. a) bis g) sowie i) und j) RL 2013/32/EU erfassten Fälle sich unter § 30 Abs. 1 AsylG subsummieren lassen. Letzteres ist allein bei Art. 31 Abs. 8 lit. a) RL 2013/32/EU der Fall. Trägt ein Antragsteller nur Umstände vor, die für die Prüfung der Gewährung internationalen Schutzes nicht von Belang sind, so ist sein Antrag auch i.S.d. § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet. § 30 Abs. 1 AsylG ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass er nur für die von Art. 31 Abs. 8 lit. a) erfassten Fälle gilt. § 30 Abs. 2 AsylG lässt sich dagegen unmittelbar auf Art. 31 Abs. 8 lit. a) RL 2013/32/EU stützen. Hält sich ein Ausländer offensichtlich nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet auf, so bringt er lediglich Umstände vor, die für die Gewährung internationalen Schutzes nicht von Belang sind. bb) Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. a) RL 2013/32/EU liegen hier ebenso wenig vor wie die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AsylG. Der Antragsteller hat sich anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt und im vorliegenden Verfahren darauf berufen, ihm drohe in Marokko Verfolgung wegen seiner religiösen (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und politischen (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) Überzeugung. Damit hat er nicht nur Umstände vorgetragen, die für die Gewährung internationalen Schutzes nicht von Belang sind. Es ist auch nicht offensichtlich, dass der Antragsteller sich nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Weder hat er solche Gründe geltend gemacht, noch lassen sich Umstände feststellen, die diesen Schluss rechtfertigen. Der Kläger hat angegeben, er habe in Marokko vor seiner Ausreise etwa 300,- € im Monat verdient. Dies entspricht etwa 3000,- Dirham und liegt damit über dem gesetzlichen Mindesteinkommen in Marokko. Dieses beträgt derzeit für Tätigkeiten in Handel und Industrie ausgehend von einem Mindestlohn von 13,46 Dirham pro Stunde etwa 2.600,- Dirham im Monat und für Tätigkeiten in der Landwirtschaft ausgehend von einem Mindestlohn von 69,73 Dirham pro Tag etwa 1800,- Dirham im Monat. Vgl. http://www.hayzoum.com/smig.html. cc) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche erlassenen Abschiebungsandrohung liegen auch dann nicht vor, wenn sich die aufgrund dieser Entscheidung mögliche vorzeitige Beendigung des Verbleibs in der Bundesrepublik Deutschland auf eine andere Norm des nationalen Rechts (im vorliegenden Fall: § 29a oder § 30 Abs. 3 bis 5 AsylG) stützen lässt und diese Norm in Art. 46 Abs. 6 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. a) bis g) sowie lit. i) und j) RL 2013/32/EU ihre Entsprechung findet. Ob sich die aufgrund der Entscheidung des Bundesamts mögliche vorzeitige Beendigung des Verbleibs in der Bundesrepublik Deutschland auf eine andere Norm des nationalen Rechts stützen lässt, hat das Gericht unabhängig von der Begründung des Bundesamts auf Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen eigenständig zu prüfen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 5 L 3947/15.A -, juris Rn. 27 ff.; VG München, Urteil vom 24. Februar 2014 - M 24 K 13.30605 -, juris Rn. 46; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Band 3, Stand: April 2016, § 36 Rn. 68 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Februar 2016, § 30 AsylG Rn. 110 ff. und § 36 AsylG Rn. 83 f.; teilweise a.A. (keine Prüfung von § 30 Abs. 1 oder 2 AsylG wenn sich auf § 30 Abs. 3 AsylG gestützte Entscheidung des Bundesamts als nicht haltbar erweist) VG Leipzig, Beschluss vom 26. September 2011 - A 1 L 451/11 -, juris Rn. 15; VG Darmstadt, Beschluss vom 19. August 1999 - 8 G 30780/99.A -, NVwZ-Beilage I 2000, 47, 47; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 36 Rn. 54. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist allein, ob die vom Bundesamt vorgenommene Beurteilung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet sich im Ergebnis als tragfähig erweist, ob sie also einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten wird. Wie auch sonst bei gebundenen Entscheidungen hat das Gericht auch zu prüfen, ob die angefochtene Regelung sich aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage als rechtmäßig erweist, solange die Heranziehung anderer als der im angefochtenen Bescheid genannten Normen und Tatsachen nicht zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde oder den Betroffenen in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigen würde. Stuft das Bundesamt im Rahmen einer auf § 30 Abs. 3 bis 5 AsylG gestützten Entscheidung einen Asylantrag (inzident) als schlicht unbegründet ein, ist das Gericht hieran im Eilverfahren ebenso wenig gebunden wie im Klageverfahren. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Band 3, Stand: April 2016, § 36 Rn. 68; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Februar 2016, § 36 AsylG Rn. 84. Die Entscheidung des Bundesamts lässt sich weder auf § 29a noch auf § 30 Abs. 3 bis 5 AsylG stützen. Insbesondere liegen weder die Voraussetzungen des § 29a AsylG (sicherer Herkunftsstaat) vor, noch lässt sich aufgrund des Anhörungsprotokolls feststellen, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (unzureichendes Vorbringen) oder des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit) vorliegen. c) Der Antragsteller kann sich gegenüber der Antragsgegnerin auf das gemäß Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU gewährleistete Bleiberecht berufen. aa) Die Richtlinie 2013/32/EU und nicht deren Vorgänger, die Richtlinie 2005/85/EG, findet auf den vorliegenden Fall Anwendung. Dies ergibt sich aus der Übergangsregelung in Art. 52 Unterabs. 1 RL 2013/32/EU. Danach wenden die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU - also diejenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die bis zum 20. Juli 2015 zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen werden mussten - auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz (…) nach dem 20. Juli 2015 oder früher an, während für vor diesem Datum förmlich gestellte Anträge (…) die Rechts- und Verfahrensvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG gelten. Gelten die auf Grundlage der Richtlinie 2013/32/EU erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften demnach grundsätzlich nur für nach dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge, muss dies erst recht für eine etwaige unmittelbare Anwendung dieser Richtlinie gelten. Der Antragsteller hat ausweislich des Verwaltungsvorgangs erst am 28. Oktober 2015 einen förmlichen Asylantrag gestellt. bb) Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU ist im Verhältnis des Antragstellers zur Antragsgegnerin unmittelbar anwendbar. Art. 288 Unterabs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) steht dem nicht entgegen. Nach dieser Norm ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt den innerstaatlichen Stellen aber die Wahl der Form und der Mittel. Zwar begründen Richtlinien ausgehend von dieser Norm anders als Verordnungen (vgl. Art. 288 Unterabs. 2 AEUV) mangels unmittelbarer Geltung in den Mitgliedstaaten grundsätzlich keine Rechte oder Verpflichtungen Einzelner. Vgl. Herdegen, Europarecht, 12. Auflage 2010, S. 184. Abweichend hiervon kommt jedenfalls einer Richtlinienvorschrift, die Rechte gegenüber dem Staat begründet, unmittelbare Wirkung zu, wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie abgelaufen ist, ohne dass der Mitgliedstaat diese vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt hat, und die betreffende Vorschrift inhaltlich unbedingt und hinreichend genau formuliert ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 1982 - Rs 8/81 (Becker) -, Slg. 1982, 53 Rn. 24 f.; Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, Art. 288 AEUV Rn. 106. Die unmittelbare Wirkung der Richtlinienvorschrift hat zur Folge, dass sich Einzelne vor innerstaatlichen Behörden und Gerichten auf diese berufen können und jene zu deren Anwendung verpflichtet sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 1982 - Rs 8/81 (Becker) -, Slg. 1982, 53 Rn. 25; Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, Art. 288 AEUV Rn. 101. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung des Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU liegen vor. Diese inhaltlich unbedingte und hinreichend genau formulierte Norm räumt Asylbewerbern ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet ein. Die Umsetzungsfrist für diese Norm ist gemäß Art. 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU seit dem 21. Juli 2015 abgelaufen. Die Bundesrepublik Deutschland hat Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU jedenfalls insoweit nicht ordnungsgemäß umgesetzt, als das deutsche Recht mit § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG Ausnahmen von dem mit dieser Norm eingeräumten Recht zulässt, die keine Entsprechung in der Art. 46 Abs. 5 ergänzenden Bestimmung des Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU finden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.