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Urteil

5 K 2819/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2016:0603.5K2819.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Auf der Grundlage der entsprechenden Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes C1. -J. veranlagte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 04.03.2008 zu einer Gewerbesteuer für das Jahr 2003 von 2.662,- € und für das Jahr 2004 von 2.127,- €. Gegen die Gewerbesteuermessbescheide und die entsprechenden Einkommensteuerveranlagungen legte der Kläger zunächst Einspruch ein und erhob nach Zurückweisung der Einsprüche erfolglos Klage beim Finanzgericht N. . Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision hob der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 13. Mai 2013 – VIII B 162/11 – das Urteil des Finanzgerichts N. hinsichtlich der Einkommensveranlagungen auf, wies die Beschwerde hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge 2003 und 2004 hingegen als unbegründet zurück. Während des laufenden finanzbehördlichen bzw. finanzgerichtlichen Verfahrens war der Gewerbesteuerbescheid der Beklagten vom 04.03.2008 in der Vollziehung ausgesetzt. Nachdem der Bundesfinanzhof durch Beschluss vom 13. Mai 2013 – VIII S 5/12 – einen weiteren Antrag des Klägers auf Aussetzung der Gewerbesteuermessbeträge 2003 und 2004 unter Hinweis auf den Eintritt der Bestandskraft nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt hatte, widerrief die Beklagte ihre Aussetzungsentscheidung und setzte mit Gewerbesteuerzinsbescheid vom 24.07.2013 nach § 237 AO Zinsen für den Zeitraum 08.04.2008 bis 27.08.2013 in Höhe von 1.520,- € fest. Die daraufhin vom Kläger sowohl beim Finanzamt C1. -J. als auch bei der Beklagten unter Hinweis auf eine erhobene Verfassungsbeschwerde gestellten weiteren Aussetzungsanträge blieben ebenso erfolglos wie ein entsprechender Antrag beim Finanzgericht N. . 3 Am 20.08.2013 hat der Kläger Klage erhoben. 4 Er trägt vor, der Zinsbescheid sei rechtswidrig. Es fehle an der endgültigen Erfolglosigkeit seiner Rechtsbehelfe gegen die Messbescheide. Der BFH habe in der Sache nur eine Teilentscheidung getroffen, weil er das Urteil des Finanzgerichts hinsichtlich der Einkommensteuer aufgehoben und insoweit zurückverwiesen habe. Das Finanzgericht müsse nunmehr Art und Höhe der Einkünfte umfassend neu prüfen. Ergebnis könne sein, dass zuvor als gewerblich eingestufte Einkünfte nunmehr anders zu beurteilen seien. Bei einer Änderung der Einkommenssteuerfestsetzung müsse nach § 35 b Gewerbesteuergesetz auch die Gewerbesteuer angepasst werden. Schließlich sei eine endgültige Erfolglosigkeit auch deshalb nicht festzustellen, weil er unter dem 10.07.2013 Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2071/13) erhoben habe, über die noch nicht entschieden sei. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Zinsbescheid der Beklagten vom 24.07.2013 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie trägt vor, der Zinsbescheid sei rechtmäßig. Der Bundesfinanzhof habe über die Gewerbesteuermessbescheide rechtskräftig entschieden. Das Finanzgericht müsse nicht mehr über die Einordnung als gewerbliche Einkünfte entscheiden, sondern nur noch über die Anerkennung von Verlusten. Überdies sei die Steuerforderung 2003/04 nicht betroffen. Eine Verfassungsbeschwerde sei kein Rechtsbehelf i.S.v. § 237 AO. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Zinsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Bescheid zu Recht auf § 237 AO gestützt. 13 Der Zinsanspruch ist dem Grunde nach entstanden, weil die vom Kläger gegen die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2003 und 2004, auf denen die Gewerbesteuerbescheide der Beklagten beruhen, geführten Rechtsbehelfs – bzw. Rechtsmittelverfahren im Sinne der genannten Vorschrift endgültig keinen Erfolg gehabt haben. Mit der Entscheidung des BFH vom 13. Mai 2013 im Verfahren VIII B 162/11, die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision bezüglich der Gewerbesteuermessbeträge 2003 und 2004 als unbegründet zurückzuweisen, sind die entsprechenden Bescheide des Finanzamtes bestandskräftig geworden. Da § 237 Abs. 1 Satz 1 AO nur auf den Ausgang der nach der Abgabenordnung und nach der Finanzgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe abstellt, 14 vgl. BFH, Urteil vom 11.02.1987 – II R 176/84 –, BFHE 148, 491, 15 und ein weiteres Rechtsmittel gegen den Nichtzulassungsbeschluss des BFH nach der Finanzgerichtsordnung nicht gegeben ist, haben die vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfe mit Rechtskraft des finanzgerichtlichen Urteils (vgl. § 116 Abs. 5 Satz 3 FGO) nunmehr endgültig keinen Erfolg gehabt. Auf die Einlegung der Verfassungsbeschwerde kommt es insoweit nicht an, weil es sich dabei nicht um einen zusätzlich Rechtsbehelf, sondern ein Rechtsschutzmittel besonderer Art handelt, dass nicht Gegenstand der mit § 237 AO getroffenen Regelung ist. 16 Vgl. BFH, Beschlüsse vom 14.06.2007 – VII B 185/06 –, BFH/NV 2007, 2055, und vom 18.07.2013 – X S 2/13 –, BFH/NV 2013, 1612. 17 Aus demselben Grund geht der Hinweis des Klägers auf die Regelung in § 35 b GewStG fehlt. Bei der genannten Norm handelt es sich um eine Vorschrift, die die Änderung bestandskräftiger Festsetzungsbescheide für den Fall regelt, dass ein entsprechender Grundlagenbescheid i.S.v. § 171 Abs. 10 AO geändert wird und gerade nicht um einen zusätzlichen Rechtsbehelf. 18 Der somit dem Grunde nach entstandene Zinsanspruch ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat auf die nunmehr bestandskräftig festgesetzten Gewerbesteuerforderungen für den Aussetzungszeitraum den gesetzlich vorgesehenen Zinssatz angewendet. 19 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.