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Urteil

10 K 1179/16.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2016:0428.10K1179.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nach eigenem Bekunden am 7. März … geborene Kläger stellte am 26. Juni 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag. Dabei gab er an, die algerische Staatsangehörigkeit zu besitzen, arabischer Volkszugehöriger zu sein und dem Islam anzugehören. Die Bezirksregierung Arnsberg wies ihn mit Bescheid vom 30. Juni 2014 der Stadt W. (Kreis H. ) zu. Der Landrat des Kreises H. teilte dem Bundesamt unter dem 8. Juli 2014 und erneut am 30. Juli 2014 mit, dass der Kläger unter der Anschrift X.----weg 107, W. , wohne. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 29. Februar 2016 schilderte der Kläger (in arabischer Sprache) ein Verfolgungsschicksal. Mit Bescheid vom 3. März 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) ab. Zugleich lehnte es die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach nationalem Recht gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Ferner drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Algerien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid vom 3. März 2016 wurde an die dem Bundesamt durch den Landrat des Kreises H. mitgeteilte Anschrift adressiert und am 7. März 2016 zwecks Zustellung an den Kläger zur Post gegeben. Am 11. März 2016 wurde der Bescheid in der Postfiliale in der C.------straße 7 in W. niedergelegt. Der Postzusteller vermerkte hierzu in der zugehörigen Postzustellungsurkunde, dass die Niederlegung erfolgt sei, da er den Bescheid erfolglos zu übergeben versucht habe und auch die Einlegung in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung sowie die Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftseinrichtung nicht möglich gewesen seien. Die schriftliche Niederlegungsmitteilung sei in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden; sie sei nämlich in den Briefkasten eingelegt worden. Am 30. März 2016 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er verschiedene Einwände gegen die im Bundesamtsbescheid vom 3. März 2016 erfolgte rechtliche Würdigung seines in der Anhörung vom 29. Februar 2016 vorgetragenen Verfolgungsschicksals geltend macht. Ferner erklärt er: Zwar sei ihm der Bundesamtsbescheid vom 3. März 2016 am 11. März 2016 zugestellt worden. Er habe zu diesem Zeitpunkt jedoch einen Freund in C1. , der ebenfalls aus Algerien stamme, besucht. Erst am 16. März 2016 habe er Kenntnis von dem besagten Bundesamtsbescheid erlangt, so dass die Klagefrist gewahrt sei. Hilfsweise werde insoweit jedoch auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Schriftsätzlich stellt der Kläger den sinngemäßen Klageantrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 3. März 2016 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des Bundesamtsbescheids vom 3. März 2016 und macht darüber hinaus geltend, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil der Kläger sie mit Blick auf die schon am 11. März 2016 erfolgte Zustellung des Bescheides verspätet erhoben habe. Mit Beschluss vom 5. April 2016 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den durch das Bundesamt auf elektronischem Wege übermittelten Verwaltungsvorgang (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Das dazu erforderliche Einverständnis der Beteiligten liegt vor. Eine entsprechende Erklärung des Klägers ergibt sich aus dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. April 2016. Das Einverständnis der Beklagten folgt aus allgemeinen Prozesserklärungen des Bundesamtes an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Minden vom 26. Januar 2015 - M21-9221-2015 - und an die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte, Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe vom 26. Februar 2016 - 414-7604/1.16 -, mit denen (grundsätzlich) für alle Verfahren nach dem Asylgesetz ein Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt wurde. Eine abweichende Erklärung für das vorliegende Verfahren wurde nicht beigebracht. B. Die Klage ist bereits unzulässig, da sie erst nach Verstreichen der gesetzlichen Klagefrist von zwei Wochen ab Zustellung des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheides (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) erhoben worden ist: I. Der streitgegenständliche Bundesamtsbescheid vom 3. März 2016 wurde am 11. März 2016 wirksam zugestellt, wodurch die zweiwöchige Klagefrist ordnungsgemäß in Gang gesetzt wurde. Da das Bundesamt sich – im Einklang mit § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG – entschieden hat, den streitgegenständlichen Bescheid förmlich zuzustellen, sind gemäß §§ 10 Abs. 5 AsylG, 41 Abs. 5 VwVfG für die Bekanntgabe des Bescheides die Vorschriften des VwZG maßgebend. Für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde gelten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Hier wurde der Bescheid vom 3. März 2016 ausweislich der entsprechenden Postzustellungsurkunde am 11. März 2016 bei einer von der Post hierfür bestimmten Stelle niedergelegt, nachdem – wie weiter in der Zustellungsurkunde vermerkt ist – das Schriftstück dem Adressaten nicht habe übergeben werden können und auch die Einlegung in einen Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung bzw. die Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung nicht möglich gewesen sei. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung sei in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise erfolgt, die Mitteilung sei nämlich in den Briefkasten eingelegt worden. Ausgehend hiervon ist nicht feststellbar, dass die gemäß § 10 Abs. 5 AsylG, § 41 Abs. 5 VwVfG und § 3 Abs. 2 Satz 2 VwZG zur Anwendung kommenden Zustellungsvorschriften des § 181 Abs. 1 ZPO missachtet worden wären. Der Bescheid gilt daher mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung, die ausweislich der Postzustellungsurkunde am Freitag, dem 11. März 2016, erfolgte, als zugestellt (§ 3 Abs. 2 VwZG, § 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG begann folglich mit dem 12. März 2016 zu laufen (vgl. § 57 VwGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB). Entgegen der Auffassung des Klägers ist die tatsächliche Erlangung von der Existenz bzw. vom Inhalt des Bescheides, die hier erst am 16. März 2016 erfolgt sein soll, für den Beginn der Klagefrist ohne Bedeutung. Vgl. zu entsprechenden Fällen etwa BVerwG, Beschluss vom 14. September 1998 – 8 B 154.98 –, juris (Rdnr. 4); VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 21. März 2013 – W 6 K 13.74 –, juris (Rdnr. 17). II. Bei der danach gegebenen wirksamen (Ersatz-) Zustellung des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheides am 11. März 2016 und dem hierdurch ausgelösten Beginn der zweiwöchigen Klagefrist mit dem 12. März 2016 endete diese Frist bereits mit Ablauf des 25. März 2016, eines Freitags (vgl. § 57 VwGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Die erst am darauffolgenden Mittwoch, dem 30. März 2016, erfolgte Klageerhebung geschah somit, gemessen an § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG, deutlich verspätet. III. Es ist hier auch nicht etwa statt der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO einschlägig. Denn auf die Zwei-Wochen-Frist wurde in der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid vom 3. März 2016 beigegebenen wurde, ordnungsgemäß sowohl in deutscher als auch in arabischer Sprache (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG) hingewiesen. IV. Dem Kläger kann schließlich auf seinen Antrag hin auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Diese Frist gilt auch für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe; eine Ausnahme hiervon gilt nur für Wiedereinsetzungsgründe, die für das Gericht offenkundig sind. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen; insofern gilt die vorgenannte Zwei-Wochen-Frist nicht. Innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Vgl. zu dieser Rechtslage etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2012– 3 A 967/08 –, juris (Rdnr. 4) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt (oder gar glaubhaft gemacht), dass er ohne Verschulden verhindert war, die zweiwöchige Klagefrist einzuhalten, noch ist dies auf andere Weise erkennbar. Von Bedeutung ist dabei der Umstand, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben bereits am 16. März 2016 und somit noch während der laufenden Klagefrist, die – wie ausgeführt – erst mit dem 25. März 2016 endete, Kenntnis von dem streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid erlangt hat. Fällt ein Hindernis – hier der Beseitigung der Unkenntnis des Klägers von Existenz und Inhalt des Bundesamtsbescheides – noch innerhalb der gesetzlichen (Klage-) Frist weg, so wird nicht etwa vom Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses an eine „Überlegungsfrist“ von zwei Wochen entsprechend § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO (oder analog § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG) in Lauf gesetzt; vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls – insbesondere die Schwierigkeit der Beurteilung der Erfolgsaussichten des in Rede stehenden Rechtsbehelfs – an. Ausgehend von den Einzelfallumständen ist zu beurteilen, ob eine über die eigentliche Rechtsmittelfrist hinausreichende zusätzliche „Beratungsfrist“ einzuräumen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 10 B 10.13 u.a. –, juris (Rdnr. 7); OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2014 – 13 A 373/14.A –, juris (Rdnr. 7); VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2014 - 13 K1781/14.A –, juris (Rdnr. 38). Die Wiedereinsetzung ist dem Betroffenen danach nur zu gewähren, wenn von ihm wegen der Kürze der für die Rechtsmitteleinlegung noch zur Verfügung stehenden Zeit unter Berücksichtigung des Grades der Schwierigkeit der rechtlichen Beurteilung nicht erwartet werden kann, dass er die Frist noch einhält. Czybulka, in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 4. Auflage (2014), § 60 Rdnr. 104. Diese Voraussetzung ist im Falle des Klägers nicht allein deshalb mit der Folge erfüllt, dass er Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beanspruchen könnte, weil er als erst kürzlich in die Bundesrepublik Deutschland eingereister Ausländer noch nicht über gefestigte deutsche Sprachkenntnisse verfügen wird. Abgesehen davon, dass sich auch eine der deutschen Sprache nur unzureichend mächtige Person innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den Inhalt eines erkennbar amtlichen Schreibens verschaffen muss, waren dem in deutscher Sprache abgefassten Bescheid vom 3. März 2016 Übersetzungen der Bescheidtenorierung und der Rechtsbehelfsbelehrung in arabischer Sprache, die der Kläger beherrscht, beigefügt (vgl. Blatt 52 bis 54 der beigezogenen Bundesamtsakte). Des Weiteren ist der gesamte Aufenthalt eines Asylbewerbers auf den Asylbescheid hin orientiert, so dass es ihm zuzumuten ist, sich bei Eingang eines erkennbar amtlichen Schreibens umgehend und intensiv darum zu bemühen, dessen (weiteren) Inhalt zu erkunden. Anders als im Regelfall, in dem ein amtliches Schreiben den Adressaten im anderweitig bestimmten Lebensalltag erreicht, muss ein Asylbewerber damit rechnen, dass dieses gerade sein Verfahren betrifft und von großer Dringlichkeit ist. Er darf deshalb nicht zunächst einige Tage untätig bleiben; vielmehr obliegt ihm, sich unverzüglich und mit allem ihm zumutbaren Nachdruck um eine rasche Aufklärung über den Inhalt eines ihm nicht bzw. nicht vollständig verständlichen Schreibens zu bemühen. Vgl. zum Ganzen etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 1992– 2 BvR 1401/91 u.a. –, BVerfGE 86, 280, und juris (Rdnr. 20 ff.). Dies bedeutet zwar nicht zwangsläufig, dass ein Asylbewerber, der z.B. erst am letzten Tag einer Rechtsbehelfsfrist davon erfährt, dass in seiner Sache ein für ihn nachteiliger Bescheid ergangen ist, in jedem Fall auch noch am selben Tag eine Klageerhebung oder Antragstellung bei Gericht veranlassen muss, um einem Verschuldensvorwurf im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO zu entgehen. Vorliegend ist ein solcher Vorwurf – bei Unterstellung der vom Kläger gemachten Angaben als wahr – jedoch angebracht. Wenn der Kläger, wie von ihm geltend gemacht wird, am 16. März 2016 Kenntnis von dem streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid erlangt hat, so hätten ihm von diesem Tag an noch neun volle Tage, nämlich der Zeitraum vom 17. März 2016 bis zum Ablauf des 25. März 2016, zur Verfügung gestanden, um Klage zu erheben und ggf. zuvor noch rechtlichen Rat über die Erfolgsaussichten dieses Rechtsbehelfs einzuholen. Dies wäre nach den hier gegebenen Umständen, namentlich auch unter Berücksichtigung der (allenfalls nur durchschnittlichen) rechtlichen Schwierigkeit des Falles des Klägers, vollkommen ausreichend gewesen, um die in diesem Zusammenhang anstehenden Entscheidungen sachgerecht treffen zu können. Warum er gleichwohl noch bis zum 30. März 2016 zugewartet hat, bevor er Klage erhoben hat, legt er nicht nachvollziehbar dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit er irrig angenommen haben mag, die Klagefrist beginne erst mit der Erlangung der Kenntnis von Inhalt und Existenz des anzufechtenden Bescheides, würde er hieraus jedenfalls keine unverschuldete Fristversäumnis ableiten können. Die mangelnde Rechtskenntnis hinsichtlich des Beginns einer Frist ist nämlich in aller Regel unbeachtlich. Berechnet ein Rechtsunkundiger den Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist selbst, so läuft er Gefahr, die Frist zu versäumen und muss daher grundsätzlich die Folgen der unrichtigen Fristberechnung auf sich nehmen. Gleiches gilt für die Frage, wann eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt - vgl. dazu erneut BVerwG, Beschluss vom 14. September 1998 – 8 B 154.98 –, juris (Rdnr. 4), m.w.N. -. Angesichts der Umstände, dass der Kläger bereits durch die dem Bescheid vom 3. März 2016 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend (auch in arabischer Sprache) über den Beginn der Klagefrist informiert worden ist und ihm außerdem neun volle Tage zur Verfügung standen, um rechtlichen Rat einzuholen und rechtzeitig Klage zu erheben, kann im vorliegenden Fall nichts anderes gelten. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.